Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.09.2012 – OVG 11 S 32.12
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0910.OVG11S32.12.0A
Orientierungssatz
Für die Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung von baulichen Anlagen - und damit auch die Einhaltung der baumschutzrechtlichen Anordnungen eines Baugenehmigungsbescheids - ist gemäß §§ 53 und 54 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) der Bauherr verantwortlich. Ob dieser Eigentümer des Baugrundstücks ist, ist dabei unerheblich (vgl. § 69 Abs 4 S 3 BauO Bln (juris BauO BE 2005). (Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 9. Mai 2012, 24 L 374.11, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine baumschutzrechtliche Zwangsgeldfestsetzung.
Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern nebst Stellplätzen auf dem Grundstück G… und 2… in Berlin-Köpenick durch Bescheid vom 14. Oktober 2009 wurde der G… (nachfolgend: G…) u.a. eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung von vier Bäumen erteilt und diverse Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2 BaumSchVO zum Schutz der weiteren Bäume auf dem Grundstück sowie dem Nachbargrundstück (einschließlich der Betreuung der Maßnahmen durch einen Baumsachverständigen) insbesondere für die Dauer der Bauarbeiten getroffen. Nach entsprechenden Feststellungen und wegen angenommener Verstöße gegen diese Baumschutzmaßnahmen verfügte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin, die auf der „Werbetafel“ der Baustelle als Eigentümerin benannt war und deren Geschäftsführer sich als „Bauleiter“ zu erkennen gegeben hatte, durch Bescheid vom 15. September 2011 die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen. Im Hinblick auf weitere Feststellungen und angenommene Verstöße drohte der Antragsgegner der Antragstellerin durch Bescheid vom 28. September 2011 unter Bezugnahme auf die genannten Baumschutzanordnungen die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von jeweils 2000 EUR bei Nichterfüllung von im Einzelnen benannten Verpflichtungen an. Dabei wurde u.a. die Entfernung von Baumaterial, Bauaushub und Fremdmaterial innerhalb bestimmter Fristen aus dem Bereich der geschützten Bäume der Zufahrt (Ziffer 2) bzw. dem der Bäume mit Wurzelschutz sowie Schutz von Ästen unter Betreuung durch den Sachverständigen (Ziffer 6), die unverzügliche Befolgung der vom Baumsachverständigen festgelegten Maßnahmen nebst Vollzugsmeldung (Ziffer 5) und die Aufstellung von Schutzzäunen binnen einer Woche (Ziffer 7) aufgegeben (die Ziffer 6 ist hierbei doppelt mit unterschiedlichen Anordnungen vergeben, der Antragsgegner bezeichnet die genannte Verpflichtung inzwischen mit Ziffer „6 (Absatz 2)“).
Wegen Nichtbefolgung dieser vier Verpflichtungen setzte der Antragsgegner durch Bescheid vom 10. November 2011 das Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000 EUR, mithin insgesamt 8.000 EUR, fest. Zur Begründung ihres Widerspruchs vom 14. November 2011 machte die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, die Zwangsgeldfestsetzung sei nicht nachvollziehbar, man werde den Verpflichtungen jedoch in Kürze nachkommen. Mit Schreiben vom 20. April 2012 erklärte der Antragsgegner, im Hinblick auf eine zwischenzeitliche teilweise bzw. zeitweise Umsetzung der geforderten Maßnahmen sei nur noch beabsichtigt, ein Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 5.000 EUR zu vollstrecken, wovon jeweils 2.000 EUR auf die Ziffern 5 und „6 (Absatz 2)“ und 1.000 EUR auf die Ziffer 7 entfalle.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin sinngemäß dahin ausgelegt, es werde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. November 2011 in der Fassung der Erklärung vom 20. April 2012 begehrt, und diesen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es liege weiterhin sowohl ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Beseitigung von unter den geschützten Bäumen lagerndem Fremdmaterial als auch gegen die Anordnungen des Sachverständigen vor (Ziffern 5 und 6). Zwar sei zwischenzeitlich der Bauaushub im Wurzelbereich der Bäume abgefahren gewesen, jedoch sei dort nunmehr - es handele sich um eine dauerhafte Verpflichtung - unter Verdichtung des Bodens Sand und Schotter zur Anlegung von Kfz-Stellplätzen aufgebracht worden, die in dieser Größe und Lage nicht der Baugenehmigung entsprächen. Das Vorbringen der Antragstellerin, die tatsächlichen Verhältnisse stimmten nicht mit den Lageangaben der Baugenehmigung nebst Vermessungsplan überein, sei unerheblich, dies habe ggf. zuvor mit der hierfür zuständigen Baubehörde geklärt werden müssen. Auch sei die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zur Aufstellung von Schutzzäunen (Ziffer 7) nur zeitweise und unzureichend nachgekommen und habe diese am 10. April 2012 wieder gänzlich beseitigt. Hinsichtlich der weiteren, vom Antragsgegner inzwischen nicht mehr verfolgten Verpflichtungen fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die Aufrechterhaltung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz.
II.
Die am 25. Mai 2012 fristgerecht erhobene und mit Schriftsatz vom 11. Juni 2012 auch rechtzeitig begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 11. Mai 2012 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.
Die Antragstellerin macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe „nicht problematisiert“, dass die Baugenehmigung nicht der Antragstellerin, sondern der G… erteilt worden sei. Dass die Antragstellerin nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, habe ihr Geschäftsführer im Ortstermin am 29. November 2011 ausdrücklich erklärt, das ergebe sich aber auch aus dem Flurstücks-/Eigentümernachweis im Verwaltungsvorgang. Damit aber sei die Behauptung des Verwaltungsgerichts, der Baugenehmigungsbescheid vom 14. Oktober 2009 mit den baumschutzrechtlichen Anordnungen in seiner Anlage 1 sei „dem Rechtsvorgänger der Antragstellerin“ erteilt worden, zweifelhaft. Dann jedoch könnten die nachfolgenden Bescheide einschließlich der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung und der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben.
Dieses Vorbringen rechtfertigt - unabhängig davon, ob die letztgenannte Annahme zutrifft - jedenfalls im Ergebnis keine andere Entscheidung. Denn für die Einhaltung der öffentlichen-rechtlichen Vorschriften bei der Errichtung von baulichen Anlagen - und damit auch die Einhaltung der baumschutzrechtlichen Anordnungen des Baugenehmigungsbescheids vom 14. Oktober 2009 - ist gemäß §§ 53 und 54 BauO Bln die Bauherrin bzw. der Bauherr verantwortlich. Ob diese bzw. dieser Eigentümer des Baugrundstücks ist, ist dabei unerheblich (vgl. § 69 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln; Hahn/Radeisen, Bauordnung für Berlin, Handkommentar, 3. Auflage, § 54 Rz. 1 m.w.N.). Dass die Antragstellerin die Funktion der Bauherrin des betroffenen Neubauvorhabens in der G… bereits im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Baumschutzanordnungen durch Bescheid vom 15. September 2011 und der nachfolgenden Zwangsgeldandrohung vom 28. September 2011 sowie der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung vom 10. November 2011 innehatte, ergibt sich aus deren Schreiben vom 24. Mai 2011, durch das dem Bau- und Wohnungsamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick mitgeteilt wurde, man übe die Funktion des Bauherrn „ab sofort“ aus. Auf das entsprechende Vorbringen des Antragsgegners im Rahmen der Beschwerdeerwiderung nebst Kopie dieser Anzeige hat die Antragstellerin dies auch nicht bestritten.
Zur Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin ferner geltend, vom Verwaltungsgericht sei die örtliche Situation der acht seinerzeit genehmigten Stellplätze zur G… hin „nicht problematisiert“ worden. Hierzu werde auf das frühere schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen. Damit werde eine Gesamtbreite der Stellplätze von 18 m, mithin 2,25 m pro Stellplatz, angesonnen, die das Regelmaß von 2,50 m unterschreite. Dass es Unstimmigkeiten mit dem Lageplan zur Baugenehmigung gebe, belege eine Mitteilung des Vermessungsingenieurs, wonach bei den örtlichen Vermessungsarbeiten offensichtlich zwei geschützte Bäume im Bereich der Zufahrt mit ihren Stamm- und Kronenangaben „vertauscht“ worden seien, was bei der Fertigung des Lageplanes zum Bauantrag versehentlich nicht bemerkt worden sei. Damit stelle sich die Frage der fehlenden Bestimmtheit und damit Nichtigkeit der baumschutzrechtlichen Auflagen der Baugenehmigung und der nachfolgenden Bescheide jedenfalls soweit es die beiden Bäume in der Zufahrt betreffe.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt, soweit es überhaupt nachvollziehbar ist, keine Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Das ergibt sich schon daraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Einwand der Antragstellerin durchaus befasst, diesen allerdings als unerheblich angesehen hat. Denn es führt insoweit auf Seite 6 des Beschlussabdrucks aus, das Vorbringen, die tatsächlichen Verhältnisse stimmten nicht mit den Lageangaben der Baugenehmigung nebst Vermessungsplan überein, sei unerheblich, da dies ggf. vor Beginn der die Stellplätze betreffenden Bauarbeiten mit der zuständigen Baubehörde zu klären gewesen sei und keineswegs ein eigenmächtiges Abweichen von den naturschutzrechtlichen Anordnungen rechtfertige. Mit dieser Auffassung setzt sich das Beschwerdevorbringen entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO schon nicht, wie erforderlich, auseinander. Im Übrigen ist diese Auffassung des Verwaltungsgerichts aber auch zutreffend. Soweit die Antragstellerin meint, die Festsetzungen über die Stellplätze in der Baugenehmigung seien aufgrund eines Irrtums bei der Vermessung, der schon bei der Fertigung des Lageplanes zum Bauantrag nicht erkannt worden seien, fehlerhaft bzw. die Stellplatzbreite unzureichend festgesetzt, muss eine entsprechende Änderung bzw. Anpassung der Festsetzungen der Baugenehmigung bei den hierfür zuständigen Baubehörden beantragt werden und dem dortigen Verfahren vorbehalten bleiben. Dass eventuelle Vermessungsirrtümer vorliegend unabhängig hiervon zur Unbestimmtheit oder gar Nichtigkeit der streitgegenständlichen baumschutzrechtlichen Anordnungen in der Anlage des Baugenehmigungsbescheids führen, ist weder nachvollziehbar noch ersichtlich.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, auf einem Nachbargrundstück und andernorts in der Nachbarschaft sowie im Bereich des neu angelegten Bürgersteigs und Radwegs an der G… sei eine unzulässige komplette Versiegelung des Wurzelbereichs von Bäumen erfolgt, man habe den Eindruck, hier werde mit zweierlei Maß gemessen, ist auf die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung vom 22. Juni 2012 unter der Überschrift „d. Gleichheit im Unrecht“ zu verweisen.
Die Antragstellerin begründet ihre Beschwerde ferner damit, das Verwaltungsgericht sei von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Grundsätzlich seien Schutzzäune nur während des Baugeschehens aufzustellen. Die Stellplätze im Bereich der zu schützenden Bäume seien jedoch bereits fertiggestellt, so dass dort kein Baugeschehen mehr stattfinde. Nach den am 23. Mai 2012 anwaltlich selbst getroffenen Feststellungen befinde sich im Bereich der zu schützenden Linde ein verschraubter Schutzzaun, der an die beiden „bislang noch nicht genehmigten Stellplätze“ angrenze, die - wie die acht genehmigten Stellplätze - mit Naturschottersteinen belegt und durch Winkelsteine eingefasst seien, so dass der Wurzelschutz der dortigen Bäume sichergestellt sei. Gleiches gelte für die anderen geschützten Bäume. Baumaterial, Aushub oder Ähnliches sei dort nicht gelagert.
Mit diesem Vorbringen verfehlt die Antragstellerin schon die Ausführungen bzw. die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach sich der fortdauernde Verstoß gegen das Verbot der Ablagerung von Fremdmaterial im Wurzelschutzbereich der geschützten Bäume und die Anordnungen des Baumsachverständigen aus der unerlaubten Anlegung von Stellplätzen in diesen Bereichen ergebe. Dass Stellplätze abweichend von der baurechtlichen Genehmigung angelegt worden sind, räumt die Antragstellerin mit dem genannten Vorbringen ausdrücklich ein. Soweit darüber hinaus geltend gemacht wird, Schutzzäune seien nur während des Baugeschehens und nicht mehr nach deren Abschluss aufzustellen, verkennt sie, dass die unerlaubte Anlegung und Nutzung von Stellplätzen im Wurzelschutzbereich geschützter Bäume den angeordneten dortigen Baumschutzschutz schon nicht obsolet und deshalb auch eine Zaunaufstellung - und damit eine hierdurch bewirkte Sperrung dieses Bereichs - nicht entbehrlich macht. Zudem erklärt die Antragstellerin selbst, dass „die Bautätigkeit an den Stellplätzen und damit im Bereich der zu schützenden Bäume (ergänze: nur) bis zu einer endgültigen Klärung ruht“. Dass die Stellplätze in dieser Form bestehen bleiben dürfen, ist aber zumindest ungewiss. Im Übrigen sind die anwaltlichen Feststellungen „am 23. Mai 2012“ für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 10. November 2011 auch unter Berücksichtigung der Erklärungen des Antragsgegners mit Schreiben vom 20. April 2012, wie sie das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, rechtlich unerheblich. Soweit die Antragstellerin den Baumschutzanordnungen zwischenzeitlich entsprochen hätte, würde das lediglich eine weitere Durchführung des Zwangsmittelverfahrens ausschließen.
Soweit die Antragstellerin schließlich Ausführungen des Antragsgegners und auch des Verwaltungsgerichts zur Höhe des festgesetzten Zwangsgelds vermisst und insoweit einen Ermessensfehlgebrauch rügt, übersieht sie, dass die hier nur noch im Streit befindlichen Zwangsgeldfestsetzungen von jeweils 2.000 EUR bezogen auf die Ziffern 5 und „6 (Absatz 2)“ der Zwangsgeldandrohung bzw. von 1.000 EUR bezogen auf deren Ziffer 7 - insoweit hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 20. April 2012 durchaus die teilweise Erfüllung der Zaunaufstellungsanordnung berücksichtigt - auf der vorliegend nicht streitgegenständlichen und im Übrigen auch bestandskräftigen Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. September 2011 beruhen. Dass und warum der Antragsgegner gehalten gewesen sein sollte, hiervon abzuweichen bzw. die Zwangsgeldfestsetzung bezogen auf die Ziffer 7 weiter zu reduzieren, legt die Antragstellerin selbst nicht dar, das drängt sich ferner aber auch nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).