Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.09.2012 – 1 K 246.12 R
ECLI:DE:VGBE:2012:0912.1K246.12R.0A
Orientierungssatz
1. Die als „Zweiter Antrag zur Selbstkorrektur des Gerichts / Rüge gem. § 152a VwGO“ bezeichnete Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig, § 152a Abs. 4 S. 1 VwGO. Dies folgt bereits daraus, dass eine zweite Anhörungsrüge vom Gesetz nicht vorgesehen ist. (Rn.1)
2. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gem. § 321 a IV 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen.(Rn.2)
3. Die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO eröffnet die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs.(Rn.2)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
Die als „Zweiter Antrag zur Selbstkorrektur des Gerichts / Rüge gem. § 152a VwGO“ bezeichnete Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig, § 152a Abs. 4 S. 1 VwGO. Dies folgt bereits daraus, dass eine zweite Anhörungsrüge vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat zu der mit § 152a VwGO vergleichbaren Bestimmung der Zivilprozessordnung Folgendes ausgeführt:
„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gem. § 321 a IV 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. [2010], § 321 a Rdnr. 60; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl. [2008], § 321 a Rdnr. 51; Musielak, in: MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2008], § 321 a Rdnr. 17; Rensen, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. [2007], § 321 a Rdnr. 68; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. [2010], § 321 a Rdnr. 17). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Dr 14/4722, S. 156) und den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 107, 395 [408 ff.] = NJW 2003, 1924 [1927]) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395 [408 ff.] = NJW 2003, 1924 [1927]). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur” der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Bf. dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228 [232]). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum” führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen, in: Wieczorek/Schütze, § 321 a Rdnr. 68).“
BayVerfGH, Entscheidung v. 19.10.2010 - Vf. 111-VI/09, NVwZ-RR 2011, 430
Diesen zutreffenden und auf § 152a VwGO übertragbaren Ausführungen schließt sich der Einzelrichter an.
Daneben wäre die erneute Anhörungsrüge, die der Antragsteller unter dem Titel „In der Sache: VG 1 K 48.09 | Anfechtung des Kostenbeschlusses“ gestellt hat, auch wegen Verspätung unzulässig. Denn nach § 152a VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Der Antragsteller hatte vorliegend spätestens mit Erhebung der ersten Anhörungsrüge mit Schreiben vom 18.07.2012 Kenntnis von dem vermeintlichen Verstoß gegen das rechtliche Gehör im Rahmen des Ausgangsverfahrens VG 1 K 48.09. Die am 11.09.2012 bei Gericht eingegangene zweite Anhörungsrüge war daher in jedem Fall verspätet und auch unter diesem Gesichtspunkt als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152a Abs. 4 S. 3 VwGO.