Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.09.2012 – 5 K 186.10
ECLI:DE:VGBE:2012:0914.5K186.10.0A
Orientierungssatz
1. Die Wechselanreizprämie nach Ziffer I Buchstabe B. „Ausgleich für höhere Arbeitszeit“, des „Förderprogramms zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung“ der Deutschen Telekom (veröffentlicht in „AGV-T News“ vom 22. April 2008)(Rn.13) entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.(Rn.14)
2. Durch die „Wechselanreizprämie“ soll die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung ohne gesetzliche Grundlage für bestimmte Beamtinnen und Beamte ausgeglichen werden; sie ist deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam.(Rn.17)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im Mai 1969 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Nachdem er zunächst im Bereich „T-Com“ beschäftigt war, wurde er zur Personalserviceagentur, später Vivento Customer Services GmbH (im Folgenden: Vivento) versetzt. Seit dem 21. März 2005 ist er zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet.
Mit Schreiben vom 25. November 2009 widersprach der Kläger seinen Bezügemitteilungen für die Monate Dezember 2008, Januar 2009 und Juli 2009. Er wandte sich gegen die Berechnung der Sonderzahlung für das Jahr 2008, da diese nicht an dem für Bundesbeamte geltenden Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) ausgerichtet war, sowie die Versagung einer Sonderzahlung nach dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung (ESZG) vom 5. Februar 2009. Darüber hinaus rügte er, dass er nach seiner Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit ab April 2008 keine sogenannte Wechselanreizprämie in Höhe von 180 Euro monatlich für die Dauer von bis zu 36 Monaten gemäß dem „Förderprogramm zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung“ der Deutschen Telekom erhalten habe. Vor seiner Abordnung habe seine wöchentliche Arbeitszeit bei der Beklagten, wie das Förderprogramm es für die Gewährung der Wechselanreizprämie fordere, 34 Stunden betragen.
Am 1. Juli 2010 hat der Kläger zunächst Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2010 wies die Beklagte seinen Widerspruch zurück. Wegen der Versagung einer Wechselanreizprämie führte sie aus, dass der Kläger auf diese keinen Anspruch habe, weil vor seiner Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit seine tatsächliche Wochenarbeitszeit 38 Stunden betragen habe.
Auf diesen Widerspruchsbescheid hin hat der Kläger seine Klage auf eine Verpflichtungsklage umgestellt. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage insoweit zurückgenommen, als er für die Jahre 2008 und 2009 Sonderzahlungen in Anwendung des BSZG bzw. ESZG begehrte. Im Übrigen hält er an seiner Auffassung fest, einen Anspruch auf Auszahlung der Wechselanreizprämie zu haben, da seine durchschnittliche Wochenarbeitszeit bei der Beklagten vor seiner Abordnung 34 Wochenstunden betragen habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2010 zu verpflichten, ihm ab April 2008 für die Dauer von 36 Monaten eine Wechselanreizprämie in Höhe von 180,00 Euro pro Monat zu gewähren und die jeweiligen Beträge ab Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Auszahlung einer Wechselanreizprämie nicht erfülle, da seine tatsächliche Wochenarbeitszeit bei der Vivento vor seiner Abordnung 38 Stunden betragen habe, und verweist auf seine Bezügemitteilung für den Monat Februar 2005, in der eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vermerkt ist, sowie darauf, dass Mitarbeiter der Vivento von der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG auf 34 Stunden ausgenommen worden seien und für diese grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden gelte. Insoweit nimmt sie Bezug auf Seite 2 der „AGV-T News, Dienstrecht-Info Nr. 2, Arbeitszeitverordnung der Deutschen Telekom“ vom 10. Mai 2004.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten, der vorgelegen hat und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten, soweit er noch angegriffen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf Auszahlung der sogenannten Wechselanreizprämie nach Ziffer I Buchstabe B. „Ausgleich für höhere Arbeitszeit“, des „Förderprogramms zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung“ der Deutschen Telekom (veröffentlicht in „AGV-T News“ vom 22. April 2008).
Diese entbehrt der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.
Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) wird die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Zur Besoldung gehören unter anderem die jährlichen Sonderzahlungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG). Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam.
Die Gewährung der Wechselanreizprämie beruht nicht auf einem Gesetz. Weder findet sie eine Grundlage in der aufgrund § 10 Abs. 2 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) ergangenen Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG – Telekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) -, insbesondere deren § 5 in der seit dem 23. Oktober 2008 gültigen Fassung, welcher Sonderzahlungen bei veränderter Wochenarbeitszeit regelt, oder deren § 6, der eine Regelung für eine allgemeine Sonderzahlung aus besonderem Anlass enthält, noch handelt es sich bei dem Förderprogramm um eine Richtlinie im Sinne des § 11 Abs. 1 PostPersRG, wonach ohne Anrechnung auf die Besoldung die Gewährung von bestimmten Belohnungen für besondere Leistungen und Erfolge sowie von widerruflichen Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsplätzen durch Richtlinie des Vorstandes der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorgesehen werden kann.
Vielmehr handelt es sich bei der Wechselanreizprämie als Bestandteil des Förderprogrammes zum Wechsel in die Öffentliche Verwaltung, wie sich auch aus den einleitenden Worten des Förderprogramms vor dessen Ziffer I. und den Ausführungen nach Ziffer I., Buchstabe B. „Ausgleich für höhere Arbeitszeit“, ergibt, um eine gesetzlich nicht geregelte freiwillige Leistung der Deutschen Telekom AG, um den bei ihr beschäftigten Beamtinnen und Beamten auch noch nach Änderung von § 5 TelekomSZV durch Art. 1 Nr. 2 der 1. Verordnung zur Änderung der Telekomsonderzahlungsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2005) weiterhin einen Anreiz zu einem zeitweiligen Wechsel in die öffentliche Verwaltung auch in diesen Fallgestaltungen zu bieten. Mit dieser Änderung entfiel der Anspruch auf eine anteilige Sonderzahlung für diejenigen Beamtinnen und Beamten der Deutschen Telekom AG, die abgeordnet waren und deren durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit bei der Behörde mehr als 34 Stunden – der nach § 2 Abs. 1 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG (Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000) seit dem 1. April 2004 für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit – und weniger als 38 Stunden betrug (§ 5 Abs. 1 Satz 3 TelekomSZV a.F.). Eine (anteilige) Sonderzahlung wird seit der Änderung des § 5 Abs. 1 TelekomSZV erst ab einer durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 38 Stunden gewährt. Durch die „Wechselanreizprämie“ soll mithin die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung ohne gesetzliche Grundlage für bestimmte Beamtinnen und Beamte ausgeglichen werden; sie ist deshalb nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BBesG unwirksam.
Ungeachtet dessen vermochte die Kammer aber auch nicht festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Förderprogramm für die Auszahlung der Wechselanreizprämie vorliegen müssen. Wie bereits dargestellt und sich aus den Ausführungen nach dem 1. und 2. Aufzählungspunkt nach Ziffer I. Buchstabe B. „Ausgleich für höhere Arbeitszeit“ sowie den am Ende angeführten Berechnungsbeispielen ergibt, wird die Wechselanreizprämie gewährt, wenn die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten bei der Beklagten vor einer Abordnung weniger als 38 Stunden betragen hat. Basis für die Berechnung ist die vor der Abordnung tatsächlich ausgeübte Wochenarbeitszeit (3. Aufzählungspunkt). Dem Vorbringen des Klägers lässt sich nichts dafür entnehmen, dass seine tatsächlich ausgeübte durchschnittliche Wochenarbeitszeit vor seiner Abordnung zur Bundesagentur für Arbeit am 21. März 2005 weniger als 38 Stunden und wie von ihm behauptet 34 Stunden betragen hat. Sein in der mündlichen Verhandlung überreichtes Schreiben vom 21. Januar 2009 an die Deutsche Telekom AG gibt hierfür nichts her. Auch soweit er darin die Rechtmäßigkeit der längeren Wochenarbeitszeit für „Vivento-Transfer-Mitarbeiter“ in Frage stellt (die mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitverordnung [AZV] keinen durchgreifenden Zweifeln unterliegt), macht er keine Angaben zu seiner tatsächlich ausgeübten Wochenarbeitszeit vor seiner Abordnung. Sonstige Nachweise hat er nicht erbracht. Dagegen ist in der von der Beklagten im Termin vorgelegten Bezügemitteilung für den Kläger für den Monat Februar 2005 eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden vermerkt. Dies entspricht auch der von ihr in Bezug genommenen „Arbeitszeitverordnung“, veröffentlicht in „AGV-T News Dienstrecht-Info Nr. 2“ vom 10. Mai 2004, wonach „Vivento-Transfer-Mitarbeiter“ wie der Kläger von der Absenkung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG auf 34 Stunden ausgenommen sind und für diese Beschäftigtengruppe grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden gilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.