Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.09.2012 – 80 K 30.12 OL

ECLI:DE:VGBE:2012:0920.80K30.12OL.0A

Orientierungssatz

Eine Disziplinarverfügung, mit der dem Beamten ein Verweis wegen einer falschen Zeugenaussage erteilt wird, ist regelmäßig rechtswidrig, wenn die Aussage außerhalb des Dienstes erfolgte und dem Beamten weitergehende strafrechtliche Vorwürfe, wie z. B. das Vortäuschen einer Straftat, nicht vorgeworfen wird und nicht auszuschließen ist, dass der Beamte während der Aussage unter einem hohen psychischen Druck stand.(Rn.21) (Rn.25)

Tenor

Die Disziplinarverfügung des Landeskriminalamts Berlin vom 5. April 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wurde.

2

Der 19... geborene Kläger steht seit 19... im Polizeidienst des Landes Berlin. Im Jahr 19... ernannte ihn der Beklagte im Amt eines Polizeikommissars zum Beamten auf Lebenszeit und beförderte ihn im Jahr 20... zum Polizeioberkommissar, seinem jetzigen Statusamt. Der Kläger ist verheiratet und hat eine im Jahr 19... geborene Tochter. Die dienstlichen Leistungen des disziplinarisch unbelasteten Klägers wurden zuletzt – im Jahr 2000 – mit „gut bis sehr gut“ beurteilt.

3

Gegen den Beklagten wurden im Jahr 2010 strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat sowie wegen diverser Verkehrsverstöße geführt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4

Am 9. November 2011 gegen 5.34 Uhr war Polizeibeamten auf der Stadtautobahn A 100 ein Motorradfahrer aufgefallen, der – aus Richtung N... kommend – mit stark überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Die Polizeibeamten nahmen die Verfolgung auf und filmten den Motorradfahrer, welcher versuchte, sich der Verfolgung zu entziehen. Hierbei beging er ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks fortlaufend verkehrsrechtliche Verstöße (Missachtung von Rotlicht und Vorfahrt, überhöhte Geschwindigkeit u.a.). Die Verfolgung musste schließlich abgebrochen werden. Das Kennzeichen des Motorrads, das die Beamten notiert hatten, lautete B-.... Den verfolgenden Polizeibeamten war aufgefallen, dass der Motorradfahrer Stiefel mit Reflektoren getragen hatte und man daran gedacht habe, dass es dienstlich gelieferte Stiefel gewesen sein könnten.

5

Der Kläger meldete sich am selben Morgen gegen 6:36 Uhr unter der Notrufnummer der Berliner Polizei und gab an, sein Motorrad sei gestohlen worden. Er befinde sich in der J.../B.... Er sei „hier“ - kurz vor der Autobahnabfahrt - beim Bäcker gewesen und habe sein Motorrad abgestellt und den Schlüssel steckenlassen. Als er aus der Bäckerei gekommen sei, sei das Motorrad weg gewesen. Er habe etwa eine Stunde lang die Umgebung abgesucht - manchmal mache sich ja jemand einen Scherz - aber er habe nichts entdeckt. Das Kennzeichen des Motorrads sei B-M.... Der Notruf-Verantwortliche riet dem Kläger, Anzeige zu erstatten und besprach mit ihm die örtlich hierfür in Betracht kommenden Dienststellen der Polizei.

6

Der Kläger erschien, nachdem er den Diebstahl noch am 9. November 2010 am Abschnitt 4... zur Anzeige gebracht hatte, am Nachmittag des 15. November 2010 zu einer Zeugenvernehmung in der Direktion . Die vernehmende Kriminalbeamtin KOK’in S... hatte am Vormittag von dem Zwischenfall mit dem Motorrad auf der Stadtautobahn und den Beobachtungen der verfolgenden Polizeibeamten Kenntnis erlangt. Der Kläger schilderte in der Vernehmung, dass offizieller Halter des Motorrades ein Kollege von ihm sei, dem er das Motorrad für 500,- Euro abgekauft habe. Am 9. November 2010 habe er – aus G... kommend – den B... befahren, um auf die Autobahn zu kommen. Kurz vor der Autobahnauffahrt habe er angehalten, um bei einem türkischen Bäcker – „B...“ - etwas zum Frühstück zu kaufen. Er habe aus Versehen den Schlüssel im Motorrad stecken gelassen. Nach ca. 5 Minuten sei er aus dem Laden zurückgekehrt und habe festgestellt, dass sein Motorrad verschwunden sei. Er habe die ganze Gegend abgesucht, in der Hoffnung, das Motorrad wieder zu finden. Schließlich sei er zu dem Laden zurückgekehrt und habe sich auf ein Fußgängergitter gesetzt. Von dort aus habe er mit seinem Handy die 110 angerufen. Auf die Frage, was er am 9. November 2010 für Sachen getragen habe, antwortete der Kläger, er habe eine Panzerkombi getragen, darunter noch ein Sweatshirt. Seine Dienstkleidung habe er zu Hause gehabt. Die Frage, ob er einen Rucksack aufgehabt habe, verneinte er. Die Frage nach Reflektoren konnte er nicht beantworten („Müsste ich gucken...“). Im Anschluss an die Vernehmung konfrontierte die vernehmende Beamtin den Kläger damit, dass sein Motorrad wenige Minuten nach dem Diebstahl von Kollegen mit überhöhter Geschwindigkeit festgestellt worden sei.

7

Am 16. November 2010 suchten Kriminalbeamte den Spätkauf „B...“ am B... 28 in Berlin auf. Der Inhaber konnte sich an nichts Besonderes am 9. November 2010 erinnern. Er spielte den Beamten auf deren Aufforderung Ausschnitte des digital gespeicherten Video der Innenraumüberwachung vom 9. November 2010 vor. Der Kläger wurde auf den vorgespielten Aufnahmen nicht gesichtet. In der Folge wurden die relevanten Abschnitte der Überwachungsvideoaufnahmen im Einzelnen überprüft und gesichtet; der Kläger wurde auf keinem Überwachungsvideo festgestellt. Aufgrund des Verdachts, der Kläger könne den Motorraddiebstahl vorgetäuscht haben, ergingen Durchsuchungsbeschlüsse für die Wohnung des Klägers, eine Nebenwohnung und seine Dienststellen in der Vermutung, die Motorradsachen und den Rucksack zu finden, welcher auf dem Verfolgungsvideo zu sehen war. Die Durchsuchungen am 9. März 2011 verliefen ergebnislos. Das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Vortäuschens einer Straftat stellte die Staatsanwaltschaft Berlin unter dem 11. Mai 2011 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

8

Am 4. März 2011 leitete der Leiter des LKA als Dienstvorgesetzter des Klägers das Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vortäuschung einer Straftat ein.

9

Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 5. April 2012, mit der er dem Beklagten als Dienstvergehen vorwarf, im Rahmen seiner Zeugenaussage in einem Strafermittlungsverfahren die Unwahrheit gesagt zu haben. Sowohl gegenüber dem Mitarbeiter des Polizeinotrufs als auch gegenüber der Sachbearbeiterin Frau S... habe er die Unwahrheit über den eigentlichen Standort anlässlich der zur Debatte stehenden Vorkommnisse gesagt. Entgegen seinen Angaben sei er nicht in dem Geschäft „B...“ gewesen, als angeblich das Motorrad gestohlen worden sei. Dies sei zweifelsohne nach Auswertung der durchgängigen Videoaufnahmen des entsprechenden Geschäfts festgestellt worden. Er habe durch seine falschen Angaben unnötige Ermittlungen verursacht und gegen seine allgemeinen Beamtenpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, die Vortäuschung einer Straftat sei nicht nachzuweisen, könne trotz erheblicher Zweifel nicht beweissicher widerlegt werden.

10

Mit seiner am 26. April 2012 erhobenen Klage bestreitet der Kläger, unwahre Angaben gemacht zu haben; ferner ist er der Auffassung, seine zeugenschaftlichen Angaben gegenüber der KOK’in S... seien unverwertbar, da er zu dieser Zeit bereits Beschuldigter gewesen, jedoch nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Disziplinarverfügung des Landeskriminalamts Berlin vom 5. April 2012 aufzuheben.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er hält an der Begründung der Disziplinarverfügung und der getroffenen Maßnahme fest. Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Begründungen wird auf den Inhalt der Akte und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

16

Der behördliche Disziplinarvorgang und die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen.

17

Durch Beschluss der Kammer vom 19. September 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe

18

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Das dem Kläger mit der Disziplinarverfügung vorgeworfene außerdienstliche Verhalten anlässlich der Anzeige eines Motorraddiebstahls stellt kein Dienstvergehen dar. Der Einzelrichter hat den Beteiligten unter dem 28. Juni 2012 folgenden rechtlichen Hinweis gegeben:

21

„Dem Kläger wird … als Dienstvergehen vorgeworfen, gegenüber dem Mitarbeiter des Polizeinotrufs und im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung gegenüber der Sachbearbeiterin Frau S... falsche Angaben zu seinem Standort anlässlich des behaupteten Diebstahlsgeschehens gemacht zu haben. Das Vortäuschen einer Straftat durch unwahre Diebstahlsanzeige wird dem Kläger dagegen „trotz erheblicher Zweifel“ nicht vorgehalten. Es geht mithin um ein außerdienstliches Verhalten, das keinen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllt, denn unrichtige Zeugenangaben gegenüber der Polizei unterfallen nicht den Aussagedelikten der §§ 153 ff StGB, auch Strafvereitelung (§ 258 StGB) oder Begünstigung (§ 257 StGB) steht hier nicht in Rede. Es ist deshalb schon zweifelhaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung in § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (Wegfall der Ansehensvariante) sowie der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum außerdienstlichen Dienstvergehen, ob ein derartiges außerdienstliches Fehlverhalten, für das der Gesetzgeber beim „normalen“ Bürger (ein solcher ist auch der Polizeibeamte grundsätzlich außerhalb seines Dienstes) keine Sanktionen vorsieht (und damit deutlich macht, dass dem Fehlverhalten kein hoher bzw. sanktionsbedürftiger Unwertgehalt zukommt), die hohe Hürde für ein außerdienstliches Dienstvergehen überhaupt erfüllen kann.

22

Im Hinblick auf den besonderen Status des Klägers als Polizeibeamter könnte dies im Hinblick auf einen Amtsbezug gleichwohl dann zu bejahen sein, wenn er aufgrund vorsätzlich falscher Zeugenangaben tatsächlich „unnötige Ermittlungen“ und damit unnötige Mehrarbeit bei seinen Kollegen ausgelöst hätte. Dies lässt sich nach Aktenlage jedoch nicht feststellen. Die Ermittlungen, die der Kläger aufgrund seiner Angaben (zum Standort !) auslöste, dienten der Aufklärung des Verdachts der Vortäuschung einer Straftat, der im engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Vernehmung am 15. November 2010 aufgekommen war (unschlüssige Schilderung des Sachverhalts, Angabe unpassender Kleidung, angeblich nicht mitgenommener Rucksack, Fotos des Fahrers des Motorrades, die auf einen Polizisten hindeuteten, die dem Arbeitsweg des Klägers entsprechende Fahrstrecke des Motorradfahrers u.a.). Zur Verifizierung dieses Verdachts suchten nach Aktenlage am 16. November 2010 Polizeibeamte den vom Kläger angegeben Imbiss auf, um anhand des Videomaterials zu sichten, ob der Kläger zu der von ihm angegebenen Zeit darauf zu sehen war. Der Umstand, dass dies nicht der Fall war, erhärtete den gegen den Kläger entstandenen Verdacht und führte in der Folge zu Durchsuchungsmaßnahmen und weiteren Ermittlungen wegen Vortäuschens einer Straftat. Die (möglicherweise) falsche Angabe des Klägers zu seinem Standort löste mithin keine „unnötigen Ermittlungen“ aus; diese Ermittlungen waren im Gegenteil aufgrund des vorhandenen Verdachts erforderlich und führten auch insoweit zu einem „Erfolg“, als ein Indiz für eine mögliche Täterschaft des Klägers hinsichtlich einer Tat nach § 145d StGB zusammengetragen werden konnte, was am Ende für eine hinreichende Überführungswahrscheinlichkeit jedoch nicht ausgereicht hat.

23

Hieraus erhellt, dass es disziplinarisch letztlich nicht passt, dem Kläger zwar nicht das Vortäuschen einer Straftat, also die Unwahrheit der gesamten Geschichte einschließlich des Kerngeschehens (Diebstahl), als Dienstvergehen vorzuwerfen, sondern sich nur ein Teilstück der Geschichte – die Standortangabe des Klägers – herauszugreifen. Die möglicherweise falsche Standortangabe des Klägers als solche hat - wie gezeigt - nur für das Verfahren gegen ihn selbst (nach § 145d StGB) eine Rolle gespielt und die polizeiliche Ermittlungstätigkeit (im Hinblick auf eine Überführung des Klägers) sogar eher „erleichtert“ als erschwert.

24

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger im Rahmen der Vernehmung am 15. November 2011 nicht ausschließbar in einer besonderen psychischen Belastungssituation gewesen sein könnte, als er durch wahre Angaben auch zu seinem Standort letztlich den Verdacht des Vortäuschens einer Straftat hätte bestätigen müssen (die mögliche Tat war zu diesem Zeitpunkt bereits vollendet); insoweit kann auch auf die Wertung des § 258 Abs. 5 StGB Bezug genommen werden, der die besondere psychische Situation einer Selbstbelastung in den Blick nimmt. Der Kläger war eben - möglicherweise - nicht „normaler“ Zeuge, zumal einige Fragen der vernehmenden Beamtin ganz offensichtlich seine mögliche Täterschaft (nach § 145d StGB) im Blick hatten (Frage nach Kleidung, Reflektoren, Rucksack – ersichtlich Abgleich mit den bereits vorliegenden Fotos des Motorradfahrers).

25

Nach dem Gesagten spricht daher vieles dafür, dass eine unter diesen Umständen außerdienstlich zustande gekommene mögliche unrichtige Standortangabe des Klägers - ohne den gleichzeitigen disziplinarrechtlichen Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat (wie geschehen) - die Erheblichkeitsschwelle für ein außerdienstliches Dienstvergehen nicht erreichen dürfte.“

26

An dieser rechtlichen Einschätzung, der der Beklagte nicht entgegen getreten ist, wird festgehalten.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.