Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.09.2012 – OVG 3 S 98.12

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0921.OVG3S98.12.0A

Orientierungssatz

Bereits mit der Ausweisungsverfügung festgestellte Umstände, zu denen die wiederholte Begehung von Betäubungsmitteldelikten zählen, deren erhebliches Gewicht sich in der beachtlichen Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe ausdrückt, lassen es als zumutbar erscheinen, dass ein Ausländer gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Befristungsentscheidung vom Ausland aus vorgeht.(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 18. September 2012, 19 L 262.12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Antragsteller haben auch mit der Beschwerde keinen Anspruch auf Verpflichtung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, den Antragsteller zu 1. entsprechend seinem Hauptantrag bzw. den beiden Hilfsanträgen vorläufig nicht abzuschieben (§ 123 Abs. 1 VwGO, § 60a Abs. 2 AufenthG).

2

Die Beschwerde zeigt nicht mit Erfolg auf, dass die Abschiebung des Antragstellers zu 1. eine bestandskräftige Entscheidung über seinen Befristungsantrag (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) voraussetzt. Der Hinweis auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und deren Umsetzung setzt sich nicht in dem nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Maße mit der Würdigung des erstinstanzlichen Beschlusses auseinander. Dem Verwaltungsgericht zufolge bedarf es hier schon deshalb keiner Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG „im Nachhinein“, weil diese Richtlinie hier nicht anwendbar ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2010, mit dem der Antragsteller zu 1. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm die Abschiebung angedroht worden ist, vor der Umsetzung der Richtlinie bzw. vor Ablauf der Umsetzungsfrist ergangen und nach rechtskräftigem Abschluss des hiergegen angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Beschluss des Senats vom 28. September 2011 - OVG 3 N 143.11 -) bestandskräftig geworden sei (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3/11 -, juris Rn. 15). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht. Im Übrigen nennt auch die Beschwerde keine tragfähige rechtliche Grundlage, wonach eine Befristungsentscheidung - wenn man im Hinblick auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG ihren zeitgleichen Erlass mit der Rückkehrentscheidung fordert (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, bislang nur Pressemitteilung; s. auch BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, InfAuslR 2012, 255 = juris Rn. 35) - vor der Abschiebung grundsätzlich und unabhängig von den Umständen des Einzelfalles bestandskräftig geworden sein muss.

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Anders als die Beschwerde meint, stehen einer Abschiebung des Antragstellers zu 1. vor dem bestandskräftigem Abschluss des Befristungsverfahrens weder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Verbindung mit Art. 6 GG, Art. 8 EMRK noch Vertrauensschutzaspekte entgegen. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist - keine konkrete Zusage in Bezug auf den Zeitpunkt der Abschiebung gemacht hat, ist ein etwaiges Vertrauen des bestandskräftig ausgewiesenen und vollziehbar zur Ausreise verpflichteten Antragstellers zu 1., sich möglichst lange im Bundesgebiet aufhalten zu können, um unter Beweis zu stellen, dass der spezialpräventive Zweck der Ausweisung erreicht ist, nicht schutzwürdig.

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Im Übrigen spricht derzeit alles dafür, dass der spezialpräventive Ausweisungszweck noch nicht erreicht ist. Der Antragsteller zu 1. hat eine gravierende Straftat - unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - begangen und ist im Hinblick auf das erhebliche Gewicht dieser Tat, die verursachten Schädigungen und seinen Tatbeitrag als ein „Chef“ des Händlerrings am 26. Mai 2008 zu einer hohen Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten verurteilt worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie des erst auf den 6. Juni 2016 festgesetzten Strafendes lässt sich trotz eines etwaigen positiven Verhaltens im Vollzug noch nicht feststellen, dass der Antragsteller zu 1. künftig keine Straftaten mehr begehen wird. Die eigentliche Bewährung steht dem Antragsteller zu 1. insoweit nach der Haftentlassung noch bevor.

5

Hinzu kommt, dass sich die aus der Sicht des Antragstellers zu 1. positive Vollzugsplanfortschreibung der JVA Tegel vom 26. Juni 2012 bei der Würdigung der Straftatauseinandersetzung und seiner Persönlichkeit auf dessen unzutreffende Angaben stützt, die deutlich gegen eine spezialpräventive Zweckerreichung der Ausweisung sprechen. So hat der Antragsteller zu 1. gegenüber Mitarbeitern der JVA behauptet, sich nach dem Tod seines Sohnes in einer Ausnahmesituation befunden zu haben und durch seinen Bruder, der - anders als er selbst - schon mit Drogenhandel zu tun gehabt habe, zur Begehung der Straftaten bewogen worden zu sein. Diese die eigene Schuld relativierende Äußerung steht ebenso im Widerspruch zu der Tatsachenlage wie die weitere Behauptung, er, der Antragsteller zu 1., habe zuvor keine Beziehung zu Drogen gehabt und noch nie einen Drogensüchtigen gesehen. Dem steht entgegen, dass das Amtsgericht Tiergarten bereits mit Urteil vom 1. Februar 1995 den 1971 geborenen Antragsteller zu 1. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einem Dauerarrest von vier Wochen verurteilt hat. Den Feststellungen des Urteils zufolge hatte sich der Antragsteller zu 1. in der Rauschgiftszene der Potsdamer Straße in Schöneberg aufgehalten und dort an Rauschgiftabhängige Heroin verkauft. Am 26. August 1999 folgte schließlich eine weitere (zweite) Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten. Die Vollstreckung dieser Strafe setzte das Landgericht Berlin im Berufungsverfahren mit Urteil vom 15. Dezember 1999 zur Bewährung aus. Soweit der Antragsteller zu 1. ausweislich der Vollzugsplanfortschreibung vom 26. Juni 2012 ferner angegeben hat, er habe die 1999 abgeurteilte Tat nicht begangen, er sei zu der Zeit im Libanon gewesen und die in seiner Wohnung gefundenen Drogen seien fälschlicherweise ihm angelastet worden, handelt es sich um eine durch das Strafurteil in jeder Hinsicht widerlegte Behauptung. Das Landgericht hat u.a. die damaligen Einlassungen des Antragstellers zu 1. und die Aussagen zahlreicher vernommener Zeugen in seiner äußerst ausführlichen, 35seitigen Entscheidung vom 15. Dezember 1999 umfassend gewürdigt und den Tatbeitrag des Antragstellers, der den Feststellungen zufolge schon 1996/1997 begonnen hatte, Rauschgiftgeschäfte zu machen, überzeugend nachgewiesen. Dieses Strafverfahren hat den Antragsteller zu 1. entgegen der damaligen Prognose des Landgerichts offensichtlich nicht nachhaltig beeindruckt, denn er hat später erneut seinen Lebensunterhalt - dieses Mal zusammen mit seinem Bruder als Kopf eines Drogenhändlerrings - mit dem Verkauf von Rauschmitteln verdient, was schließlich zu der Verurteilung vom 26. Mai 2008 (Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten) geführt hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Antragsteller schon bei Ablauf von 2/3 der zu verbüßenden Strafe (25. April 2013) eine günstige Prognose erstellt werden könnte.

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Unabhängig von alledem hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend erkannt, dass die Ausweisung auch generalpräventiv motiviert und dieser Zweck - u.a. im Hinblick auf das ganz erhebliche Gewicht der zuletzt begangenen Straftat - noch nicht erfüllt ist. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert.

7

Der - pauschale - Hinweis des Antragstellers auf seine positive Entwicklung, die aus seiner Sicht zu lange Dauer der Befristung und das Alter seiner Kinder (sechs bis elf Jahre) steht seiner Abschiebung unabhängig von der fehlenden Substantiierung derzeit nicht entgegen. Die familiären Beziehungen, die nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdig sind, müssen im Hinblick auf das Fortbestehen generalpräventiver und spezialpräventiver Zwecke und das erhebliche öffentliche Interesse an einer Entfernung des Antragstellers zu 1. aus dem Bundesgebiet zurückstehen. Die bereits mit der Ausweisungsverfügung festgestellten Umstände, zu denen die wiederholte Begehung von Betäubungsmitteldelikten und vor allem die zuletzt begangene Straftat zählen, deren erhebliches Gewicht sich auch in der beachtlichen Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ausdrückt, lassen es hier als zumutbar erscheinen, dass der Antragsteller zu 1. gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Befristungsentscheidung vom Ausland aus vorgeht. Schließlich können die Antragsteller auch nichts Konkretes aus Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie 2008/115/EG für sich herleiten. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK verbieten nicht per se die Abschiebung eines Familienangehörigen, auch wenn dies eine räumliche Trennung der Familienmitglieder zur Folge hat.

8

Soweit die Beschwerde geltend macht, dass ein etwaiges verwaltungsgerichtliches Verfahren länger dauern wird als „eine mögliche Dauer der Sperrwirkung“, handelt es sich um eine nicht näher erläuterte Behauptung. Zum einen spricht im Hinblick auf den Ausweisungsanlass einiges dafür, dass die familiären Bindungen - auch unter Berücksichtigung des Alters der Kinder - jedenfalls derzeit keine kurz bemessene Befristung erfordern. Zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht, dass das Verwaltungsgericht Berlin keinen effektiven Rechtsschutz bieten kann. So betrug dort die Verfahrensdauer für Hauptsachen im Schnitt 10,59 Monate (vgl. Geschäftsbericht 2011 des OVG Berlin-Brandenburg, S. 30). Über die Klage des Antragstellers zu 1. gegen die Ausweisungsverfügung (VG 19 K 102.10/OVG 3 N 143.11) war trotz der Inanspruchnahme von zwei Instanzen nach rund 1 ½ Jahren rechtskräftig entschieden.

9

Dem Verlangen der Antragsteller, dass sie sich Gewissheit in Bezug auf die Dauer der Befristung verschaffen müssten, ist entgegenzuhalten, dass der Antragsgegner bereits eine Entscheidung getroffen hat. Damit ist ein erster zeitlicher Rahmen vorgegeben, auf den sich die Antragsteller im ungünstigsten Fall einstellen müssen.

10

Eine die Abschiebung hindernde Verletzung von Verfahrensgarantien ist nicht glaubhaft gemacht. Art. 12 der Rückführungsrichtlinie ist durch § 77 AufenthG in der Fassung von Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl I S. 2258) umgesetzt worden. Danach bedarf die Abschiebungsandrohung (§ 59 AufenthG) als Entscheidung über eine Abschiebung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie der Schriftform sowie einer Begründung. Dass selbiges vor der Vollstreckung als solcher wiederholt werden müsste, lässt sich der Rückführungsrichtlinie nicht entnehmen.

11

Selbst wenn man jedoch mit den Antragstellern eine schriftliche Entscheidung über den Zeitpunkt der Vollstreckung verlangte, wäre der von Art. 12 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie verfolgte Zweck hier erfüllt. Der Antragsteller zu 1. ist seit längerem vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, der Antragsgegner hatte ihn zur Ausreise aufgefordert und ihm die Abschiebung angedroht, und sein Verfahrensbevollmächtigter hat - wie die Antragsschrift vom 12. September 2012 - Kenntnis von dem Zeitpunkt der Abschiebung erlangt. Es bestand auch ausreichend Gelegenheit, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).