Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 09.10.2012 – 3 L 524.12

ECLI:DE:VGBE:2012:1009.3L524.12.0A

Orientierungssatz

1. Bei den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium muss der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden.(Rn.5)

2. Ziel und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 Halbs. 1 BerlHG (juris: HSchulG BE) ist vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse (hier des weiteren berufsqualifizierenden Masterabschlusses) und der beschlossenen gestuften Studienstruktur.(Rn.5)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die 67-jährige Antragstellerin studierte von 1969 bis 1978 an der Antragsgegnerin Rechtswissenschaft, ohne das Studium aber abzuschließen, da sie – nach eigenen Angaben – das Staatsexamen nicht bestand. Seit 2009 ist sie Gasthörerin an der Antragsgegnerin und absolvierte dabei einen zweisemestrigen Sprachkurs Hebräisch. Ein Hochschullehrer vom Fachbereich Geschichts- und Kulturwissenschaften der Antragsgegnerin bestätigte der Antragstellerin, dass ihre bisherigen Studienleistungen in Art und Umfang den Anforderungen eines Bachelorstudiums entsprächen.

2

Die Antragstellerin bewarb sich an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2011/2012 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des „Ernst-Ludwig-Ehrlich-Masterstudiengang(s) Geschichte, Theorie und Praxis der Jüdisch-Christlichen Beziehungen“. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2012 unter Hinweis darauf ab, dass die Antragstellerin über keinen Abschluss verfüge, der zum Masterstudium berechtige. Gegen diesen Bescheid geht die Antragstellerin mit ihrer am 29. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage (VG 3 K 394.12) vor und begehrt mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium.

II.

3

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt.

4

Nach der von der Antragsgegnerin erlassenen „Zugangssatzung für den Ernst-Ludwig-Ehrlich-Masterstudiengang Geschichte, Theorie und Praxis der Jüdisch-Christlichen Beziehungen des Fachbereichs Geschichts- und Kulturwissenschaften der Freien Universität Berlin“ vom 11. April 2012 (FU-Mitteilungen 17/2009 vom 29. April 2009, S. 178) in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 5. Mai 2011 (FU-Mitteilungen 44/2012 vom 29. Mai 2012, S. 761) ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Abschluss eines Hochschulstudiums.

5

Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) – BerlHG – ist zwingende Zugangsvoraussetzung für jedes Masterstudium der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Diese bereits durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713) getroffene Regelung begrenzt unmissverständlich die den Hochschulen verliehene Befugnis, durch Satzung besondere Vergabe- bzw. Zulassungsordnungen zu erlassen und darin den Erwerb bestimmter berufsqualifizierender Abschlüsse zu regeln. Mit dieser Regelung wird erkennbar die Forderung der Bundesländer umgesetzt, die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse zu gewährleisten. So fordert der Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i. d. F. vom 22. September 2005 und 18. September 2008 zu den ländergemeinsamen Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG, dass bei den Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium der Charakter des Masterabschusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden müsse. Ziel und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 5 S. 2 HS.1 BerlHG ist vor allem die Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse (hier des weiteren berufsqualifizierenden Masterabschlusses) und der beschlossenen gestuften Studienstruktur (vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 26. Januar 2009 (VG 3 L 1223.09). Schon von daher kann nicht darauf abgestellt werden, ob die von der Antragstellerin im Rahmen ihres nicht durch einen berufsqualifizierenden Abschlusses beendeten rechtswissenschaftlichen Studiums erbrachten Studienleistungen deshalb einem ordnungsgemäß abgeschlossenen Bachelorstudium gleichzustellen seien, weil das rechtswissenschaftliche Studium umfangreicher sei als ein Bachelorstudium. Die der Antragstellerin von Prof. K... erteilte Bescheinigung kann den erforderlichen berufsqualifizierender Hochschulabschluss nicht ersetzen, zumal darin auch nur zum Ausdruck gebracht wird, dass die während des rechtswissenschaftlichen Studiums erbrachten Studienleistungen den Anforderungen eines Bachelorstudiums entsprächen. Eine Aussage dahin, dass die Antragstellerin daher über einen entsprechenden Hochschulabschluss verfüge, ist in der Bescheinigung nicht getroffen worden und wäre auch mangels Zuständigkeit und mangels materiell-rechtlicher Grundlage unbeachtlich.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf den §§ 39 ff., 52 Abs. 2 GKG.