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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.10.2012 – 20 K 118.10

ECLI:DE:VGBE:2012:1012.20K118.10.0A

Orientierungssatz

Die Verjährungsfrist ist gehemmt, wenn zwischenzeitlich Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien erfolgen. Der Wille, die Vergleichsverhandlungen nicht mehr fortsetzen zu wollen, muss klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht werden. Allein der fruchtlose Ablauf einer Annahmefrist für ein Vergleichsangebot sind nicht ausreichend. Erst recht, wenn die Partei erklärt, die Frist, wegen der Einbindung Dritter nicht einhalten zu können.(Rn.23)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.420,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegten und am 1. August 2006 geltenden Zinssatz aus 120.716,00 Euro für die Zeit vom 9. August 2006 bis 30. Mai 2007 und aus 31.420,69 Euro für die Zeit ab dem 1. Juni 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung einer Beihilfe, die dieser aus Mitteln der Europäischen Union (EU) gewährt worden war (Gemeinschaftsbeihilfe).

2

Auf der Grundlage des Beschlusses 1999/382/EG des Rates vom 26. April 1999 (ABl. Nr. L 146/33) führte die Kommission der EU die zweite Phase (2000 – 2006) des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ durch. Die bei dem Kläger angesiedelte Nationale Agentur Bildung für Europa (Nationale Agentur) koordinierte, verwaltete und begleitete die Gemeinschaftsmaßnahme für die Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich des Beschlusses 1999/382/EG). Mit diesem gemeinschaftlichen Programm wurden unter anderem Pilotprojekte auf der Grundlage grenzüberschreitender Partnerschaften mit den Zielen Innovationsförderung und Qualitätssteigerung bei der Berufsbildung gefördert (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b des Beschlusses 1999/382/EG).

3

Die Beklagte, eine Agentur für Autoren und Stoffentwicklung, beantragte im September 2003 einen Zuschuss für ein derartiges Projekt mit dem Titel „E...“, dessen Ziel die Erarbeitung eines modularen Modellcurriculums zur Qualifizierung von Drehbuchautoren war. Die Koordinierung des mit Partnern aus verschiedenen europäischen Ländern geplanten Pilotprojekts sollte bei der Beklagten liegen. Der von dieser unterbreitete Projektvorschlag wurde im Juni 2004 zur Förderung durch die Kommission ausgewählt, die sich bereit erklärte, das Projekt zu einem Prozentsatz von 75 v.H. bis zu einem Maximalbetrag von 375.346 Euro mitzufinanzieren. Die Beklagte aktualisierte ihren Projektvorschlag in einem sog. vertragsvorbereitenden Formular vom 14. Juli 2004, in dem sie elf Projektpartner aus sieben europäischen Ländern benannte.

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Am 12. Oktober 2004 schlossen die Nationale Agentur und die Beklagte (Vertragsnehmer) die Vereinbarung Nr. 2004-146 114 (Vereinbarung), mit der die Gemeinschaftsbeihilfe vergeben und die damit verbundenen Pflichten der Parteien festgelegt wurden. Die Beklagte verpflichtete sich, das Management der Partnerschaft und ihrer Mitglieder gemäß Anhang 3 – einer zum Vertragsbestand gehörenden Liste der Partner und des Budgets pro Partner (wie im vertragsvorbereitenden Formular angegeben) – auf der Grundlage von gesonderten Verträgen sicherzustellen. Diese Verträge mussten nach Art. I.1.3 Satz 2 der Vereinbarung „verpflichtend“ innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Nationalen Agentur unterschrieben und an diese geschickt werden. Die Nationale Agentur behielt sich ein Kündigungsrecht für den Fall vor, dass der Vertragsnehmer eine seiner wesentlichen Pflichten aus der Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge nicht vollständig erfüllt (Art. II.11.2 Buchst. b der Vereinbarung). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 12. Oktober 2004 verwiesen.

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Die Klägerin zahlte zur Vorfinanzierung 150.138,40 Euro an die Beklagte aus. Trotz mehrfacher Aufforderung reichte die Beklagte bis zum 25. August 2005 lediglich fünf der insgesamt elf zu schließenden Partnerverträge vor. Mit Schreiben vom 26. September 2005, das per Einschreiben mit Rückschein drei Tage später bei der Beklagten einging, kündigte die Klägerin die Vereinbarung im Wesentlichen mit der Begründung, die Beklagte habe ihre Pflicht, alle Partnerverträge innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung einzureichen, nicht vollständig erfüllt. Dieser Kündigung widersprach die Beklagte unter dem 20. Oktober 2005 und führte an, erst nach einem sog. Kick-Off Meeting am 3./4. Mai 2005 habe sie feststellen können, welche Partner die komplexen Projektziele wirklich verstanden hätten und in der Lage seien, diese einzuhalten. Mit den für das Projekt wesentlichen Partnern seien sehr schnell Vereinbarungen geschlossen und es sei begonnen worden, für ausgeschiedene Partner neue zu suchen. Die Klägerin hielt an der von ihr ausgesprochenen Kündigung mit Schreiben vom 25. November 2005 fest. Zu diesem Zeitpunkt lagen bei ihr insgesamt sieben der elf abzuschließenden Partnerverträge vor.

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Die Beklagte reichte ihren Schlussbericht vom 29. Dezember 2005 mittels der dafür vorgesehenen elektronischen (Web)-Fassung des entsprechenden Formulars ein. Die dazugehörigen Belege gingen zusammen mit einem Ausdruck dieses Formulars am 4. Januar 2006 bei der Nationalen Agentur ein. Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 legte diese die Rückzahlung – vorbehaltlich der angekündigten Prüfung der Personalkosten vor Ort – vorläufig auf 106.319,92 Euro fest und wies darauf hin, dass dieser Betrag für den Fall, dass die Beklagte binnen 30 Tagen nach Erhalt des Schreibens keinen begründeten Widerspruch eingelegen sollte, bis zum 7. März 2006 zu überweisen sei. Dieser Festsetzung widersprach die Beklagte anwaltlich vertreten mit Schriftsatz vom 6. März 2006 und führte an: Es liege bereits kein Kündigungsgrund vor, zudem seien einzelne Rechnungspositionen aus den von ihr benannten Gründen zu Unrecht nicht anerkannt worden. Nach Durchführung der angekündigten Betriebsprüfung setzte die Nationale Agentur die Höhe der Rückzahlung des EU-Zuschusses mit Schreiben vom 6. Juli 2006 auf 120.794,38 Euro fest und forderte die Beklagte zur Zahlung bis zum 8. August 2006 auf. Dem Schreiben war als Anlage eine „Aufstellung über die nicht anerkannten und anerkannten Ausgaben“ beigefügt, in der sich die Nationale Agentur mit den Einwendungen der Beklagten auseinandersetzte, denen sie im Wesentlichen entsprach.

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Mit Ablauf der Zahlungsfrist ließ die Beklagte mitteilen, einen Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nicht anzuerkennen, und kündigte eine Stellungnahme an, die mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2006 erfolgte. Mit diesem machte die Beklagte geltend, die Kündigung sei unwirksam und die Nationale Agentur habe Personal- und Reisekosten zu Unrecht nicht anerkannt sowie die anerkannten Ausgaben fehlerhaft addiert. Zur gütlichen Einigung schlug die Beklagte vor, einen Betrag in Höhe von 91.900,00 Euro zum Ausgleich sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zu zahlen; an dieses Angebot halte sie sich bis zum 28. Dezember 2006 gebunden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 teilte die Nationale Agentur der Beklagten mit, bedingt durch die Zeit, die die Prüfung des Angebots durch sie und die an der Entscheidung beteiligte EU-Kommission benötige, könne bis zum 28. Dezember 2006 noch keine Antwort übermittelt werden. Den von der Beklagten aufgezeigten Rechenfehler räumte die Klägerin ein und korrigierte die Höhe des Rückerstattungsanspruchs auf 120.716,00 Euro. Nach Rücksprache mit der Europäischen Kommission lehnte die Nationale Agentur das Vergleichsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 26. April 2007 ab. Die Beklagte zahlte am 30. Mai 2007 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Betrag von 89.295,31 Euro an die Nationale Agentur.

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Am 15. April 2010 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Der Klägerin, die mit ihrem schriftsätzlich formulierten Antrag die Rückzahlungssumme zunächst auf 31.499,07 Euro beziffert hatte, beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.420,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte in Euro zugrunde gelegten und am 1. August 2006 geltenden Zinssatz aus 120.716,00 Euro für die Zeit vom 9. August 2006 bis 30. Mai 2007 und aus 31.420,69 Euro für die Zeit ab dem 1. Juni 2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen und macht geltend, der Rückforderungsanspruch sei verjährt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat – soweit über sie streitig zu entscheiden ist – Erfolg; hinsichtlich des zurückgenommenen Teils wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zu verfolgen. In dem Schreiben der Nationalen Agentur vom 6. Juli 2006, mit dem der – bis dahin nur vorläufig bestimmte –Rückzahlungsbetrag endgültig festgesetzt und die Beklagte unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert wurde, ist kein vollstreckungsfähiger Leistungsbescheid zu sehen. Da es vorliegend um die Rückforderung einer Gemeinschaftsbeihilfe geht, kommt es für die Beurteilung der Rechtsqualität dieses Schreibens maßgeblich auf die damalige gemeinschaftsrechtliche Ausgestaltung des Zuwendungsverhältnisses an. Diese erfolgte mit der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Nationalen Agentur und der Beklagten als Vertragsnehmerin vom 12. Oktober 2004. Als Rechtsfolge einer – im Anschluss an die Bestimmung des endgültigen Betrages der Finanzhilfe (vgl. Art. II.11.4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. II.17 der Vereinbarung) – unter Fristsetzung an den Vertragsnehmer ergangenen Zahlungsaufforderung sieht Art. II.18.2 Satz 1 der Vereinbarung lediglich die Verpflichtung des Vertragsnehmers vor, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu zahlen. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. II.18.3 der Vereinbarung bei nicht fristgerechter Zahlung trotz einer derartigen Zahlungsaufforderung eine „Verrechnung“ mit Gegenforderungen des Vertragsnehmers erfolgen kann, sind vorliegend nicht gegeben.

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Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht – unter Berücksichtigung der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 89.295,31 Euro – ein Anspruch auf Rückzahlung ausgezahlter Finanzhilfen in der zuletzt geltend gemachten Höhe von 31.420,69 Euro aufgrund von Art. II.18.1 der Vereinbarung vom 12. Oktober 2004 gegen die Beklagte zu. Nach dieser Vertragsklausel verpflichtet sich der Vertragsnehmer für den Fall, dass eine Einziehung nach Maßgabe der Vereinbarung gerechtfertigt ist, die betreffenden Beträge zu zahlen. Die Einziehung wird angeordnet, wenn nach dem Ergebnis der Schlussabrechnung durch die Nationale Agentur (sog. Bestimmung des endgültigen Betrages der Finanzhilfe, Art. II.17 der Vereinbarung) der Gesamtbetrag der bereits erfolgten Zahlungen die endgültige Finanzhilfe übersteigt (Art. II.17.6 Satz 2 der Vereinbarung). Im Fall einer Kündigung ist eine Schlussabrechnung durchzuführen; die Zahlungen der Nationalen Agentur sind in diesem Fall auf die vom Vertragsnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich verauslagten förderfähigen Kosten begrenzt, die Kosten aufgrund bereits eingegangener Verpflichtungen, die jedoch erst nach der Kündigung erfüllt werden sollen, werden nicht berücksichtigt (Art. II.11.4 Abs. 1 der Vereinbarung).

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Die Nationale Agentur hat die Vereinbarung mit dem am 29. September 2005 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Verfahrens- und Formvorschriften (vgl. Art. II.11.3 Abs. 1 bis 3 der Vereinbarung) mit Wirkung zum 30. Oktober 2005 gekündigt.

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Sie beruft sich zu Recht auf den in Art. II.11.2 Buchstabe b der Vereinbarung niedergelegten Kündigungsgrund, wonach die Nationale Agentur die Vereinbarung kündigen kann, wenn der Vertragsnehmer eine seiner wesentlichen Pflichten aus der Vereinbarung einschließlich ihrer Anhänge nicht vollständig erfüllt. Die Beklagte kam ihrer aus Art. I.1.3 Satz 2 der Vereinbarung folgenden Verpflichtung, die mit ihren im Anhang 3 bezeichneten Partnern gesondert zu schließenden Verträge (Partnerverträge) innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Nationalen Agentur unterschrieben an diese zu schicken, nicht nach. Bei Ablauf der Kündigungsfrist und damit mehr als ein Jahr nach Vertragsschluss lagen bei der Nationalen Agentur lediglich sieben von elf Partnerverträgen vor. Mit ihrem Vorbringen, erst im Mai 2005 sei die fehlende Eignung einiger Partner zu Tage getreten, verkennt die Beklagte, dass sie sich schon bei Aktualisierung ihres Projektvorschlages im vertragsvorbereitenden Formular vom 14. Juli 2004 auf die Zahl und grundsätzlich auch auf die Person ihrer Projektpartner festlegen musste und auch im Fall einer Änderung der Partnerschaft verpflichtet war, innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Vereinbarung vom 12. Oktober 2004 sämtliche der mit den elf (Ersatz-) Partnern abgeschlossene Projektverträge vorzulegen. Diese Verpflichtung, deren zentrale Bedeutung bereits an ihrer Aufnahme in den die Besonderen Vertragsbestimmungen einleitenden, mit „Gegenstand“ überschriebenen Artikel Art. I.1 deutlich wird, zählt zu den „wesentlichen Pflichten aus der Vereinbarung“ im Sinne von deren Art. II.11.2 Buchstabe b. Denn die Förderung durch das gemeinschaftliche Aktionsprogramm in der Berufsbildung „Leonardo da Vinci“ ist nur für solche Projektprojekte bestimmt, die auf grenzüberschreitenden Partnerschaften basieren. Ausgehend hiervon stellt die Überschreitung der Dreimonats-Frist entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei Projekten, deren Laufzeit wie vorliegend auf zwei Jahre begrenzt ist, keine „reine Formalie“ dar; vorliegend war im Übrigen bei Eintritt der Kündigungswirkung bereits mehr als die Hälfte des Förderzeitraums vergangen, ohne dass es der Beklagten als sog. koordinierender Einrichtung gelungen war, durch den Abschluss von Partnerverträgen mit der vorgesehenen Anzahl von Partnern die Basis für ein funktionsfähiges grenzüberschreitendes Partnerschaftsnetzwerk zu schaffen.

20

Die von der Nationalen Agentur im Ergebnis der von ihr vorgenommenen (korrigierten) Schlussabrechnung getroffene Festsetzung des Rückforderungsbetrages auf 120.716 Euro lässt keine Rechtsfehler erkennen.

21

Soweit die Beklagte im Klageverfahren auf die von ihr mit Schriftsatz vom 6. März 2006 im Einzelnen begründeten Einwendungen gegen die ihr übersandte „Aufstellung der vorerst nicht anerkannten Ausgaben“ (Anlage zum Schreiben der Nationalen Agentur vom 6. Februar 2006) Bezug nimmt, ist festzustellen, dass die Nationale Agentur diesen Einwendungen bei der endgültigen Festsetzung des Rückzahlungsbetrages am 6. Juli 2006 im Wesentlichen stattgegeben hat. Lediglich die Anerkennung dreier Rechnungspositionen – Reise- und Aufenthaltskosten (G.4 Ref. 1, Ref. 2 und Ref. 6) in Höhe von insgesamt 1.391,47 Euro – hat sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der Begründung versagt, die betreffenden Kosten seien Institutionen entstanden, die zwar als Partnern vorgesehen gewesen seien, deren tatsächlicher Eintritt in das Pilotprojekt jedoch vertragswidrig nicht durch Vorlage von Partnerverträgen nachgewiesen worden sei. Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Einwendungen gegen die endgültige Festsetzung des Rückforderungsbetrages erhoben und insbesondere – entgegen ihrer Ankündigung in ihrem Schreiben an die Nationale Agentur vom 7. Dezember 2006 – im Klageverfahren keine weiteren Belege für Personal- und Reisekosten vorgelegt.

22

Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus Art. II.18.2 i.V.m. Art. II.16.3 der Vereinbarung.

23

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Mangels vorrangiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften finden die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechende Anwendung. Die für den streitgegenständlichen Rückerstattungsanspruch maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) ist noch nicht abgelaufen. Sie begann gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2006, in dem der Anspruch entstand und in der Person der Nationalen Agentur die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgestellten subjektiven Voraussetzungen erfüllt waren. Der Rückzahlungsanspruch kam nicht vor Eingang der Belege zum Schlussbericht der Beklagten bei der Nationalen Agentur am 4. Januar 2006 zur Entstehung, da Letztere erst von diesem Zeitpunkt an in der Lage war, die vorgelegten Belege im Rahmen der Schlussabrechnung zu prüfen und den Rückforderungsbetrag zu beziffern. Vom Schluss des Jahres 2006 bis – jedenfalls – Ende April 2007 war die Verjährung mit der Folge gehemmt, dass dieser Zeitraum nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird (§ 203 Satz 1 i.V.m. § 209 BGB). Denn in dieser Zeit schwebten zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch und die ihn begründeten Umstände. Die Beklagte hatte mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 7. Dezember 2006 ihre Vergleichsbereitschaft bekundet und ein befristetes Vergleichsangebot unterbreitet. Der Umstand, dass die Nationale Agentur dieses Angebot – zum Bedauern der Klägerin (vgl. deren Schreiben vom 24. Mai 2007) – erst mit Schreiben vom 26. April 2007 ablehnte, führt nicht dazu, dass die Vergleichsverhandlungen mit Ablauf der für die Annahme des Vergleichsangebots gesetzten Frist abgebrochen waren. Abgesehen davon, dass die Beklagte ihre allgemein bekundete Vergleichsbereitschaft nicht mit der Einhaltung der Annahmefrist verbunden hatte, hatte die Nationale Agentur unter dem 19. Dezember 2006 mitgeteilt, das Vergleichsangebot zu prüfen, wegen der erforderlichen Einbindung der EU-Kommission die gesetzte Frist allerdings nicht einhalten zu können. Dies nahm die Beklagte jedoch nicht – wie für die Annahme einer Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen erforderlich (vgl. Ellenberger, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 203 Rn. 4) – zum Anlass, klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, unter den mitgeteilten Umständen kein Interesse mehr an einer Lösung im Verhandlungswege zu haben. Von Ende April 2007 bis zur Klageerhebung am 15. April 2010, die ihrerseits die Hemmung der Verjährung bewirkte (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), verstrichen weniger als drei Jahre.

24

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 (mit § 155 Abs. 2) VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung.