Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg EuGH-Vorlage vom 23.10.2012 – 7 K 162.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1023.7K162.12.0A
Orientierungssatz
1. Es obliegt allein dem Gesetzgeber, sich für einen bestimmten Nachteilsausgleich zu entscheiden; eine gerichtliche Anpassung nach oben scheidet aus.(Rn.15)
Tenor
Das Verfahren beim Verwaltungsgericht Berlin wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen mit der Bitte um Klärung vorgelegt:
1.
Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG, im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesbeamten erfasst?
2.
Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Beamten bei Begründung des Beamtenverhältnisses maßgeblich von seinem Lebensalter abhängt und anschließend vor allem in Abhängigkeit von der Dauer des Beamtenverhältnisses ansteigt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt?
3.
Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, Berufserfahrung zu honorieren?
4.
Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden?
Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch?
5.
Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Beamten ihn zeitnah geltend gemacht haben?
Gründe
A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Das Ausgangsverfahren betrifft die Fragen, ob die bis einschließlich Juli 2011 geltenden Regelungen zur Besoldung der Beamten des Landes Berlin gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoßen haben und, wenn dies der Fall war, ob daraus Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche in welcher Höhe folgen.
B. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
Der am 10. April 1968 geborene Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Beklagten. Zum Beamten wurde er am 17. Dezember 2001 ernannt. Sein Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. April 1989 festgesetzt, mithin auf den Beginn des Monats, in dem der Kläger das 21. Lebensjahr vollendet hat. Im streitbefangenen Zeitraum war der Kläger vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2009 im Amt eines Justizoberinspektors in die Besoldungsstufe 8 der Besoldungsgruppe A 10 und nach seiner Beförderung zum Justizamtmann vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2011 in die Besoldungsstufe 9 der Besoldungsgruppe A 11 eingeordnet.
Am 28. Dezember 2011 erhob der Kläger beim Generalstaatsanwalt in Berlin Widerspruch gegen die Berechnung seiner Besoldung und beantragte, ihm die Beträge, die sich aus der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten Besoldungsstufe und der höchsten Besoldungsstufe ergeben, rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 bis zur Überleitung in das neue Erfahrungsstufenmodell des Landes Berlin ab dem 1. August 2011 nachzuzahlen. Den Widerspruch wies der Generalstaatsanwalt mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2012 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurück.
Mit seiner schon am 27. April 2012 als Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheids vom 3. Mai 2012 weiter. Er meint, das bis einschließlich Juli 2011 im Land Berlin geltende Besoldungsrecht habe gegen das im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und in der Richtlinie 78/2000/EG verankerte Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Zur weiteren Begründung verweist der Kläger auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (EuGH C-297/10 [Hennigs] und C-289/10 [Mai]), des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2011 (BAG 6 AZR 481/09) und die Entscheidungen des VG Halle (Urteile vom 28. September 2011 – VG 5 A 349/09 u.a. – Juris) sowie des VG Frankfurt am Main (Urteile vom 20. August 2012 – VG 9 K 1175/11.F u.a. – Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht).
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Generalstaatsanwalts in Berlin vom 3. Mai 2012 zu verurteilen, ihm rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Juli 2011 Grundgehalt nach der höchsten Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe zu zahlen und den sich hieraus ergebenen Nachzahlungsbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Anhängigkeit der Klage zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, ein Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG liege nicht vor. Die Richtlinie entfalte nämlich schon keine unmittelbare Wirkung zu Gunsten des Klägers, weil sie auf Beamte keine Anwendung finde; außerdem sei sie durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt worden.
Es fehle auch an einer Diskriminierung in der angegriffenen Besoldungsregelung. Bei der Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter sei das Lebensalter nur ein zulässiger pauschalierender Berechnungsfaktor, denn die Bemessung des Grundgehaltes erfolge in Stufen, wobei sich das Aufsteigen in den Stufen nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung bestimme. Danach bleibe das Besoldungsdienstalter zwar zeitlicher Ausgangspunkt für das Vorrücken in den Stufen, stehe jedoch unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass die Leistungen des Beamten mindestens den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprechen. Wenn das frühestmögliche Besoldungsdienstalter die Vollendung des 21. Lebensjahres voraussetzt, habe der Besoldungsgesetzgeber ein Mindestmaß an für die dienstliche Tätigkeit förderlicher beruflicher und Lebenserfahrung im Blick gehabt; dies zeige sich auch im Hinausschieben des Besoldungsdienstalters nach Vollendung des 31. Lebensjahres um Zeiten, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand und – entgegengesetzt – um die Hinzurechnung von Zeiten mit sozialer Relevanz. Eine bloße oder willkürliche Anknüpfung an das Lebensalter ergäbe sich daraus nicht.
Soweit eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliege, sei diese gerechtfertigt, weil die angegriffene Besoldungsregelung ein legitimes Ziel verfolge und objektiv angemessen sei. Der traditionellen Bemessung des Grundgehaltes in Besoldungsordnungen mit aufsteigenden Gehältern nach Dienstaltersstufen liege die Vorstellung zu Grunde, dass mit steigender Berufserfahrung qualifiziertere Leistungen verbunden seien. Daneben entspreche das Prinzip des Vorrückens im Grundgehalt mit zunehmendem Alter auch dem Alimentationsprinzip, weil mit dem Alter die Lebensbedürfnisse im Sinne eines „Lebenskomforts“ stiegen.
Dem (Nach)-Zahlungsanspruch stehe auch das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Danach könne der Beamte aus dem wechselseitig bindenden Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn heraus keine nachträgliche Befriedigung in der Vergangenheit erlittenen Unrechts begehren; dies gelte auch vor dem unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz.
Schließlich führte auch eine unterstellte unzulässige Altersdiskriminierung nicht zu der vom Kläger begehrten Rechtsfolge. Es obliege allein dem Gesetzgeber, sich für einen bestimmten Nachteilsausgleich zu entscheiden; eine gerichtliche Anpassung nach oben scheide aus.
Zur Stützung seiner Rechtsansicht verweist der Beklagte auf die Urteile des VG Berlin vom 24. Juni 2010 (VG 5 K 17.09), vom 23. August 2010 (VG 36 K 140.09) und vom 30. Dezember 2010 (VG 28 K 180.10) sowie auf Urteile des VG Chemnitz vom 3. Februar 2011 (VG 3 K 613/10), des VG Weimar vom 15. November 2011 (VG 4 K 1163/10 We) und des VG Lüneburg vom 15. Februar 2012 (VG 1 A 106.10).
C. Rechtlicher Rahmen
I. Die Besoldung der Berliner Landesbeamten
1. Bis Juni 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 gültigen Fassung (BBesG a.F.)
Zur Rechtslage bis einschließlich 30. Juni 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen.
2. Im Juli 2011: Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG Bln a.F.)
Zur Rechtslage 1. bis 31. Juli 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen.
3. Seit August 2011: Bundesbesoldungsgesetz Berlin (BBesG Bln)
Zur Rechtslage seit dem 1. August 2011 wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 343.12) verwiesen.
II. Europarechtliche und nationale Regelungen zum Verbot der Altersdiskriminierung
Zur Rechtslage wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen.
D. Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen
Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen.
E. Erläuterung der Vorlagefragen
Hinsichtlich der Erläuterung der Vorlagefragen wird auf die Darstellung im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage (VG 7 K 425.12) verwiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.