Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.10.2012 – 3 L 585.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1025.3L585.12.0A
Orientierungssatz
Ein dreizehnjähriger Schüler, der an beiden Füßen einen sogenannten Klumpfuß hat und deshalb gehbehindert und damit zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln berechtigt ist, hat gleichwohl keinen Anspruch auf Beförderung zu der nunmehr besuchten Sekundarschule, wenn es sich nicht um die nächstgelegene geeignete aufnahmefähige Schule i. S. des § 36 Abs. 1 S. 1 SopädVO (juris: SonderPädV BE) handelt.(Rn.6) (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die allein sorgeberechtigte und alleinerziehende Antragstellerin sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner zu verpflichten, für ihren Sohn A... vorläufig die Schulwegbeförderung zur Sekundarschule (Hin- und Rücktour) für das Schuljahr 2012/13 zu übernehmen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die parallel erhobene Klage VG 3 K 586.12 mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung zu verpflichten, Erfolg haben wird und der Antragstellerin durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Der die Schulwegbeförderung ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2010 ist – jedenfalls mit den ergänzenden Erwägungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 27. September 2012, zu denen die Antragstellerin trotz entsprechender Aufforderung nicht Stellung genommen hat – nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und erforderlichen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 114 Satz 2 VwGO).
Zwar weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, dass ihr dreizehnjähriger Sohn an beiden Füßen einen sogenannten Klumpfuß hat und deshalb gehbehindert ist. Ihr Sohn ist zur Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln berechtigt. Der Grad der Schwerbehinderung beträgt 60 (s. den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 8. Oktober 2009). Deshalb wurde früher die Beförderung des Kindes zur Grundschule sichergestellt.
Gleichwohl ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner verpflichtet werden könnte, die Beförderung des Kindes zu der nunmehr besuchten Sekundarschule für das laufende Schuljahr 2012/13 zu übernehmen. Rechtsgrundlage für das entsprechende Begehren der Antragstellerin ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO -). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen öffentlichen Schule zur Verfügung gestellt werden.
Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass es sich bei der K...Schule ..., einer öffentlichen Integrierten Sekundarschule im Bezirk P... Berlin), in der ihr Sohn seit Beginn des Schuljahres 2012/13 eine 7. Klasse besucht, um die nächstgelegene geeignete aufnahmefähige Schule i. S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO handelt. Die Antragstellerin ist den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten, nach denen es sich bei der genannten Schule um ihre Erstwunschschule gehandelt habe, die deutlich weiter von ihrem Wohnort entfernt sei, als zahlreiche andere Integrierte Sekundarschulen des Bezirkes M... von Berlin. Tatsächlich befindet sich die vom Antragsgegner ausdrücklich benannte E...Schule ...L... Berlin, deutlich näher am Wohnort der Antragstellerin und ihres Sohnes. Während die vom Sohn der Antragstellerin besuchte K...Schule etwas über 5 km entfernt ist, ist die E...Schule nur etwa 1,3 km vom Wohnort der Antragstellerin und ihres Sohnes entfernt und zudem deutlich einfacher mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Der Schulweg zu dieser Schule könnte beispielsweise mit zwei kurzen Fußwegstrecken von etwa 200 m bzw. 250 m sowie dem Bus 221 zurückgelegt werden. Für den gesamten Weg würde der Sohn der Antragstellerin - je nach Verkehrsmittel und Verbindung - etwa zwischen 18 und 21 Minuten benötigen (recherchiert unter www.bvg.de).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 f. GKG.