Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 30.10.2012 – 5 L 397.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1030.5L397.12.0A
Orientierungssatz
1. Die Amtszeit als bisherige Frauenvertreterin des ZeP endet mit Inkrafttreten des Stellenpoolauflösungsgesetzes.(Rn.11)
2. Ein Verstoß des Stellenpoolauflösungsgesetzes gegen das Landesgleichstellungsgesetz ist unschädlich, weil beide Vorschriften Gesetzesrang haben.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist Frauenvertreterin beim Zentralen Personalüberhangmanagement (ZeP). Nach ihren Angaben hat das Abgeordnetenhaus Berlin am 25. Oktober 2012 das „Gesetz zur Auflösung des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) (Stellenpoolauflösungsgesetz - StPAuflG) und zur Anpassung davon betroffener Gesetze“ beschlossen. Dieses Gesetz solle am 31. Oktober 2012 verkündet werden und am 1. November 2012 in Kraft treten.
In diesem Gesetz sei unter anderem geregelt, dass mit seinem Inkrafttreten das ZeP aufgelöst sei und gleichzeitig das „Ehemalige Zentrale Personalüberhangmanagement (EZeP)“ als nachgeordnete Behörde der Senatsverwaltung für Finanzen gegründet werde; sämtliche Beamte des ZeP würden mit Inkrafttreten des Gesetzes zu Beamten des EZeP, das EZeP deren Dienstbehörde.
§ 6 Abs. 2 StPAuflG bestimme zur Frauenvertretung: „Für Dienstkräfte des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) ist die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen für die Geschäfte und Interessen der weiblichen Beschäftigten des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) zuständig. Sie hat die Rechte und Pflichten sowie die Rechtsstellung der Frauenvertreterin dieser Dienststelle. (…). Die Wahrnehmung der Aufgaben beginnt mit der Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) und endet mit dessen Auflösung. Die Amtszeit der gewählten Frauenvertreterin des Zentralen Personalüberhangmanagements (Stellenpool) dauert bis zur Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements (EZeP) fort. (...).“
Am 26. Oktober 2012 hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG 5 K 398.12) und darüber hinaus sinngemäß beantragt,
die Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage VG 5 K 398.12 zu verpflichten,
1.
die Antragstellerin auch nach Inkrafttreten des Stellenpoolauflösungsgesetzes weiterhin als Frauenvertreterin für die Beschäftigten des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements zu beteiligen,
hilfsweise,
bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses einer Neuwahl gemäß § 16a Abs. 3 Ziffer 3 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) und der Annahmeerklärung der jeweils neu gewählten Frauenvertreterinnen, längstens jedoch bis zur Dauer von sechs Monaten ab Gründung des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements zu beteiligen,
2.
bereits unter Beteiligung der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen vollzogene soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen im Sinne von § 17 LGG betreffend der Beschäftigten des Ehemaligen Zentralen Personalüberhangmanagements rückabzuwickeln oder in sonstiger Weise rückgängig zu machen.
Dieser Antrag hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Dabei geht die Kammer zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass das Stellenpoolauflösungsgesetz am 1. November 2012 mit dem von ihr behaupteten Inhalt in Kraft treten wird.
Der Antrag ist bereits unzulässig. Denn die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Gemäß § 20 Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz Berlin (LGG) kann die Frauenvertreterin das Verwaltungsgericht anrufen, um geltend zu machen, dass „die Dienststelle“ ihre Rechte aus diesem Gesetz verletzt hat oder keinen oder einen nicht den Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes entsprechenden Frauenförderplan aufgestellt hat. Darum geht es der Antragstellerin jedoch im vorliegenden Verfahren nicht. Vielmehr beanstandet sie, dass der Gesetzgeber mit dem Stellenpoolauflösungsgesetz in ihre Rechte eingreife. Für diesen Fall räumt das Landesgleichstellungsgesetz der Antragstellerin keine Klage- bzw. Antragsbefugnis ein.
Unabhängig davon hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 StPAuflG endet die Amtszeit der Antragstellerin als bisheriger Frauenvertreterin des ZeP mit der Gründung des EZeP, also mit Inkrafttreten des Stellenpoolauflösungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 StPAuflG). Von diesem Zeitpunkt an übernimmt die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen die Aufgaben der Frauenvertreterin auch für die (nunmehrigen) Beschäftigten des EZeP (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 StPAuflG). Eine eigene Frauenvertreterin für die Beschäftigten des EZeP wird bis zu dessen Auflösung nicht gewählt.
Mit dem Antrag zu 1 möchte die Antragstellerin in der Sache erreichen, dass sie entgegen der gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiterhin zu beteiligen ist, § 6 Abs. 2 StPAuflG mithin zunächst nicht vollzogen werden darf. Einen solchen Anspruch auf vorläufige Nichtanwendung des Gesetzes hat die Antragstellerin nicht:
Die Antragstellerin rügt im Wesentlichen, dass § 6 Abs. 2 StPAuflG gegen das Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin verstoße, weil ihr ihr Amt vor Ablauf der am 27. November 2012 endenden Wahlperiode entzogen werde; zudem werde im neu entstehenden EZeP als einziger Dienststelle im Land Berlin keine Frauenvertreterin gewählt; die Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen sei von den Beschäftigten des EZeP nicht gewählt und deshalb demokratisch nicht legitimiert.
Mit diesen Einwänden macht die Antragstellerin keinen Anspruch auf vorläufige Nichtanwendung des Gesetzes glaubhaft. Zwar trifft es zu, dass das Stellenpoolauflösungsgesetz für die entstehende Behörde „Ehemaliges Zentrales Personalüberhangmanagement“ - die nur für eine Übergangszeit, nämlich bis zum 31. Dezember 2013 existieren soll (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StPAuflG) - Sonderregelungen gegenüber dem Landesgleichstellungsgesetz enthält. Zu solchen Sonderregelungen ist der Gesetzgeber indes befugt. Ein „Verstoß“ des Stellenpoolauflösungsgesetzes gegen das Landesgleichstellungsgesetz ist unschädlich, weil beide Vorschriften Gesetzesrang haben. Soweit das Stellenpoolauflösungsgesetz Abweichungen vom Landesgleichstellungsgesetz enthält, gelten die allgemeinen Regeln für kollidierendes Gesetzesrecht. Danach geht das jüngere Gesetz dem älteren vor, das speziellere dem allgemeinen. Hieran gemessen ist das Stellenpoolauflösungsgesetz das jüngere und speziellere gegenüber dem Landesgleichstellungsgesetz und geht diesem daher vor. Die Begründung der Gesetzesvorlage (Drucksache des Abgeordnetenhauses Berlin 17/0447, S. 19 ff.) lässt zudem erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Stellenpoolauflösungsgesetz bewusst für einen Übergangszeitraum Abweichungen vom Landesgleichstellungsgesetz vorgesehen hat. Auch die bereits im Gesetzgebungsverfahren gerügte mögliche Interessenkollision der Frauenvertreterin der Senatsverwaltung für Finanzen hat der Gesetzgeber erkannt und für nicht maßgeblich gehalten (a.a.O., S. 27).
Ein Verstoß des Stellenpoolauflösungsgesetzes gegen höherrangiges Recht ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da es keinen verfassungsrechtlich geschützten Beteiligungsanspruch der Frauenvertreterin gibt, wäre der Gesetzgeber nicht einmal gehindert, deren Beteiligungsrechte vollständig abzuschaffen.
Der Antrag zu 2 geht ins Leere, weil das Stellenpoolauflösungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist und Maßnahmen, deren Rückabwicklung die Antragstellerin begehrt, auf der Grundlage der Neuregelung noch nicht getroffen worden sein können. Unabhängig davon hat auch dieser Antrag aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.