Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.11.2012 – 3 L 280.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1101.3L280.12.0A
Orientierungssatz
Es ist sachgerecht, bereits für den Beginn des Masterstudiums spezifische Kenntnisse zu fordern. Solch ein Vorgehen entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 2... geborene Antragsteller erwarb die allgemeine Hochschulreife und schloss den Studiengang zur Erlangung des Diploms der Sozialerziehung (Educación Social) an der Fakultät für Erziehungswissenschaften der Universität von Granada erfolgreich ab.
Mit seinem Hochschulzeugnis vom 1... (Certificación Académica Personal) und weiteren Unterlagen bewarb sich der Antragsteller im A... bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/13 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Interdisziplinäre Lateinamerikastudien. Für den Fall der Ablehnung seines Antrags beantragte er – wie im Antragsformular der Antragsgegnerin vorgesehen – zugleich die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2012 lehnte die Antragsgegnerin den regulären Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, die Zugangsvoraussetzungen gemäß der Vergabesatzung seien nicht erfüllt. Zudem lehnte sie den mit der Bewerbung gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ab.
Am 6. August 2012 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und Klage (VG 3 K 281.12) gegen den Bescheid vom 30. Juli 2012 erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, er habe einen Anspruch darauf, zum genannten Studium zugelassen zu werden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin erfülle er die Zugangsvoraussetzungen, weil er in dem Studiengang „Educación Social“ insgesamt mehr als die in der Vergabesatzung geforderten 60 Leistungspunkte (LP) im Fach Soziologie erworben habe. In einzelnen, von ihm näher beschriebenen Kursen, habe er insoweit insgesamt 76,5 LP erworben. Es sei zu beachten, dass die Sozialerziehung in Spanien keine eigenständige wissenschaftliche Disziplin sei, sondern ein dreijähriges Studium, welches aus verschiedenen wissenschaftlichen Disziplinen zusammensetzt sei. Er habe konkrete akademische Kompetenzen bezüglich soziologischer Analysen und Strukturen erlangt. Die Ansicht der Antragsgegnerin, sein Studium der „Educación Social“ qualifiziere ihn nicht für den angestrebten konsekutiven Masterstudiengang, da die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen größtenteils erziehungswissenschaftlich fokussiert seien, entspreche nicht der fachlich akademischen Realität. Darüber hinaus sei er bei der Umrechnung seiner spanischen Abschlussnote in das deutsche System benachteiligt worden. Es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass im spanischen System mit weniger Prädikaten evaluiert werde als im deutschen System. Schließlich sei die tatsächliche Kapazität der Antragsgegnerin nicht ausgelastet, so dass ihm auch ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität zustehe.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum 1. Fachsemester im Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien zuzulassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Antragsteller sei von der Auswahlkommission des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut nicht zum Studium zugelassen worden, weil er die Zulassungsvoraussetzungen in Bezug auf die mit einem ersten Hochschulabschluss zu erwerbende Qualifikation nicht erreicht habe, und begründet dies näher.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.
Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die parallel erhobene Klage VG 3 K 281.12 Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er einen die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigenden Anordnungsanspruch hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Sowohl einer Zulassung innerhalb als auch einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität steht entgegen, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass er die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Diese sind in der auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 des Berliner Hochschulgesetzes erlassenen „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien“ vom 12. Februar 2008 (FU-Mitteilungen 18/2008 vom 2. Mai 2008) festgelegt.
Zugangsvoraussetzung für den konsekutiven Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien ist nach § 3 Abs. 1 der Vergabesatzung ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 Leistungspunkten in einem der folgenden Fächer: Altamerikanistik, Brasilianistik, Geschichte, Karibistik, Lateinamerikanistik, Politikwissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft oder Sozialwissenschaft. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichen und wissenschaftlichen Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Die konkreten fachlichen Erfordernisse für das vom Antragsteller angestrebte Masterstudium ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut der Freien Universität Berlin“ vom 25. Januar 2005 (FU-Mitteilungen 57/2005 vom 24. Oktober 2005, in der Fassung der „Ersten Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien vom 15. August 2006 (FU-Mitteilungen 71/2006 vom 29. November 2006). Thematische Schwerpunkte des Studiengangs sind nach § 2 Abs. 2 der Studienordnung die historischen, politischen und gesellschaftlichen Transformationsprozesse und kulturellen Dynamiken Lateinamerikas in den sich immer wieder verändernden globalen Kontexten. Im Mittelpunkt steht dabei die Erfassung der einzelnen Regionen, Nationen und lokalen Lebenswelten Lateinamerikas in ihren strukturellen Entwicklungsprozessen und kulturellen Dynamiken in Vergangenheit und Gegenwart. Nach § 2 Abs. 4 der Studienordnung ist der Masterstudiengang interdisziplinär konzipiert und beruht auf den folgenden im Lateinamerika-Institut vertretenen Disziplinen: Altamerikanistik, Geschichte, Lateinamerikanistik / Brasilianistik, Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft. Ziel des Masterstudiengangs ist gemäß § 3 Abs. 3 der Studienordnung der Erwerb bzw. die Vertiefung wissenschaftlicher und berufsqualifizierender interdisziplinärer Kenntnisse und Kompetenzen. Er befähigt die Studierenden, historische, politische und gesellschaftliche Transformationsprozesse und kulturelle Dynamiken Lateinamerikas zu analysieren, zu interpretieren und in ihre jeweiligen Zusammenhänge einzuordnen. Darüber hinaus erlangen die Studierenden neben dem Umgang mit interdisziplinären Problemstellungen eine vertiefte und fachwissenschaftliche Theorie- und Methodenkompetenz, die sie zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten befähigt.
Die dem Antragsteller entgegengehaltenen Zugangsvoraussetzungen sind damit erkennbar an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums ausgerichtet. Es erscheint auch als sachgerecht, bereits für den Beginn des Masterstudiums spezifische Kenntnisse in einem der beschriebenen Bereiche zu fordern. Ein solches Vorgehen entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (vgl. Beschluss der Kammer vom 22. Juni 2012 - VG 3 L 471.11 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; Rn. 15 m. w. N.).
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die in der Vergabesatzung genannten Zugangsvoraussetzungen erfüllt. Aus dem von ihm zum Nachweis seiner Studienleistungen vorgelegten Hochschulzeugnis der Universität von Granada und dem darin enthaltenen „Credit Transcript“ ergibt sich nicht, dass das von ihm absolvierte Studium im Studiengang Sozialerziehung (Educación Social) mindestens 60 LP aus einem der in § 3 Abs. 1 der Vergabesatzung genannten Fächer enthält. Entgegen seiner Behauptung ist insbesondere nicht erkennbar, dass er über einen Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 LP des Faches Soziologie verfügt. Der Antragsteller hat seine Pflicht, dies darzulegen und glaubhaft zu machen, nicht dadurch erfüllt, dass er dem Gericht die von ihm als Anhang II bezeichneten Unterlagen zum Inhalt verschiedener Lehrveranstaltungen in galicischer bzw. spanischer Sprache vorgelegt hat (Bl. 12 bis 98 d.A.). Ihm ist aufgrund der gerichtlichen Hinweise bekannt, dass die Gerichtssprache gemäß § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes Deutsch ist. Ihm ist hierzu mitgeteilt worden, dass er fremdsprachige Dokumente, auf die er sich zur Begründung seines Antrags stützt, in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung vorlegen muss, damit das Gericht sie nachvollziehen kann. Da er dies nicht getan hat, kann das Gericht die genannten Unterlagen nicht berücksichtigen.
Auch soweit der Antragsteller auf den interdisziplinären Verbund in dem von ihm absolvierten Studium der Sozialerziehung hinweist, den Inhalt einzelner Lehrveranstaltungen beschreibt und behauptet, die dort erworbenen Leistungspunkte seien dem Fach Soziologie zuzuordnen, vermag die Kammer es nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Antragsteller damit die genannte Zugangsvoraussetzung erfüllt. Es mag zutreffen, dass der Antragsteller in den Kursen auch konkrete akademische Kompetenzen bezüglich soziologischer Analysen und Strukturen erlangt hat. Es mögen dort Themen angesprochen worden sein, die auch in Lehrveranstaltungen eines Soziologiestudiums angesprochen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Antragsteller über einen Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 LP im Fach Soziologie verfügt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller benannten soziologischen Themen tatsächlich einen Schwerpunkt der jeweiligen Lehrveranstaltung dargestellt haben könnten und dass deshalb diesen Lehrveranstaltungen zugeordnete Leistungspunkte als Leistungsnachweise für das Fach Soziologie angesehen werden könnten. Hiergegen spricht, dass jedenfalls die meisten der vom Antragsteller genannten Kurse ihrer Bezeichnung nach ihren Schwerpunkt erkennbar im Bereich Erziehungswissenschaften bzw. Sozialpädagogik und nicht im Bereich der Soziologie hatten. Dies gilt insbesondere für die Kurse „Erziehungsmodelle für Frieden und Entwicklung“, „Multikulturelle Erziehung“, „Künstlerische Erziehung und Multikulturalität“, „Förderung von kommunikativen Fähigkeiten in der Sozialerziehung“, „Soziologie der Erziehung“, „Planung und Evaluation von sozio-edukativen Programmen“, „Didaktik und Organisation im nicht formellen erzieherischen Kontext“, „Erzieherische Intervention bei Problemen der sozialen Fehlanpassung“ und „Permanente Erziehung“. Die sinngemäße Behauptung des Antragstellers, diese Kurse hätten entgegen ihrer eindeutigen Bezeichnung hauptsächlich nicht erziehungswissenschaftliche, sondern soziologische Aspekte zum Inhalt gehabt, ist nicht nachvollziehbar und durch keine greifbaren Anhaltspunkte belegt. Gegen diese Behauptung spricht ferner, dass der Antragsteller gerade nicht Soziologie, sondern Sozialerziehung studiert hat. Auch deshalb liegt es nahe, dass die von ihm besuchten Lehrveranstaltungen inhaltlich überwiegend sozialpädagogisch ausgerichtet waren und die vom Antragsteller behaupteten soziologischen Themen nur daneben angesprochen wurden, so dass die jeweiligen Leistungspunkte nicht dem Fach Soziologie zugeordnet werden können.
Nach dem bereits Ausgeführten kommt es auf die weiteren Behauptungen des Antragstellers, seine spanische Abschlussnote sei nicht zutreffend umgerechnet worden und die Antragsgegnerin habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft, nicht an. Denn der Antragsteller kann die von ihm begehrte vorläufige Zulassung zum Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien schon deshalb nicht erreichen, weil er die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.