Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 08.11.2012 – 3 K 1055.11

ECLI:DE:VGBE:2012:1108.3K1055.11.0A

Orientierungssatz

1. Wurde ein Student wegen der Ansicht endgültig eine Prüfung nicht bestanden zu haben mit Bescheid exmatrikuliert und konnte der Student aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid zwar zunächst weiter studieren, nicht aber einen Leistungsnachweis erbringen, so scheidet das ihm eigentlich für den Nachweis dieser Leistung zur Verfügung stehende Semester aus und kann bei der Berechnung der Wiederholungsfrist nicht berücksichtigt werden.(Rn.6)

2. Das Vertrauen des Studierenden darauf, die bei Beginn seines Studiums bestehende Rechtslage werde sich nicht zu seinem Nachteil ändern, hat gegenüber dem mit der Änderung der Studien- und Prüfungsordnung verfolgten Ziel insoweit Vorrang, als er nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm allein wegen der Dauer eines um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines für den Studienabschluss relevanten Studienfachs geführten Rechtsstreits der Vorteil, das Studium noch mit dem Diplom abschließen zu können, verloren gehen könnte.(Rn.8)

Tenor

Die Verfahren VG 3 K 1055.11 und VG 3 K 188.12 werden zur gemeinsamen Entscheidung zum Aktenzeichen VG 3 K 1055.11 miteinander verbunden.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M... beigeordnet.

Gründe

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I. Die Verbindung beruht auf § 93 Satz 1 VwGO und dient einer zweckmäßigen Gestaltung der Verfahren.

2

II. Dem Kläger wird gemäß § 166 VwGO, §§ 114 ff., 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter beigeordnet.

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a) Der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen.

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b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht als mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 25. November 2011 und 10. Mai 2012 voraussichtlich rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Feststellung der Beklagten in dem Bescheid vom 25. November 2011 zutrifft, der Kläger habe in der Pflichtveranstaltung des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen den Leistungsnachweis Technische Mechanik endgültig nicht bestanden und sei deshalb gemäß § 15 BerlHG i. V. m. § 11 Abs. 2 der Rahmenprüfungsordnung III - RPO III - vom 3. Juni 2004 (AM 77/2004, S. 2 ff.) zu exmatrikulieren. Die Beklagte hat sich hierzu auf die Ergänzung der Studienordnung durch die Äquivalenzliste zur Einstellung des Diplomstudienganges Wirtschaftsingenieurwesen vom 16. Juni 2005 (AM 165/05, S. 2 ff.) und die entsprechende Änderung der Prüfungsordnung für den genannten Studiengang vom 8. Juli 2004 (AM 12/2005, S. 2) bezogen. Auf der Grundlage dieser Vorgaben geht sie in ihrem Schriftsatz vom 7. Februar 2012 zunächst zutreffend davon aus, dass für das Pflichtfach „Technische Mechanik (Diplom)“ nunmehr zwei Äquivalenzfächer aus dem Bachelorstudium festgelegt sind, nämlich erstens „Technische Mechanik: Statik“ und zweitens „Technische Mechanik: Kinetik“. Dies entspricht den Vorgaben in der Anlage 2 der genannten Äquivalenzliste (a. a. O., s. dort LV-Nr. 7204).

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Hieran anknüpfend geht die Beklagte weiter davon aus, dass der Kläger das erste Äquivalenzfach (TM Statik), welches sie in den Wintersemestern anbietet, bis zum Wintersemester 2011/12 hätte absolvieren können. Dies scheint der Kläger – wie die Beklagte in dem Schriftsatz vom 7. Februar 2012 bestätigt - erfolgreich getan zu haben, indem er im Wintersemester 2010/11 die Note 4,0 erreichte (Fach 125003, Lehrkraft Lackmann; s. Bl. 8 des Verwaltungsvorgangs - VV -). Das zweite der beiden Äquivalenzfächer (TM Kinetik) bietet die Beklagte in den Sommersemestern an, so dass der Kläger dieses Fach nach der insoweit ebenfalls nachvollziehbaren Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 7. Februar 2012 (Bl. 8 f. d. A.) eigentlich spätestens im Sommersemester 2011 hätte absolvieren müssen. Gleichwohl wird die Beklagte dem Kläger schwerlich entgegenhalten können, er habe für den Äquivalenzteil Kinetik bis zum Ende des Sommersemesters 2011 keine ausreichende Note vorgelegt. Hier übersieht die Beklagte, dass sie den Kläger zwischenzeitlich mit Bescheid vom 25. Mai 2011 (s. Bl. 12 in VG 3 K 364.11) unter anderem wegen der ihrer Ansicht schon seinerzeit endgültig nicht bestandenen Prüfung im Fach Technische Mechanik exmatrikuliert hatte. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Klage (VG 3 K 364.11) gegen diesen Bescheid konnte der Kläger zwar zunächst weiter studieren, nicht aber den streitgegenständlichen Leistungsnachweis erbringen. Somit schied das ihm eigentlich für den Nachweis dieser Leistung zur Verfügung stehende Sommersemester 2011 aus und kann bei der Berechnung der Wiederholungsfrist nach Anlage 1 der genannten Äquivalenzliste (siehe dort Ziffer 3) nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hob den seinerzeit angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2011 erst nach Ablauf des Sommersemesters 2011, nämlich im September 2011 (s. Bl. 29 in VG 3 K 364.11) auf. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger wieder die Möglichkeit, den noch fehlenden Leistungsnachweis (TM Kinetik) zu erbringen. Er hätte diesen Nachweis demnach im folgenden Sommersemester 2012 erbringen müssen, als das Fach das nächste Mal angeboten wurde. Hieran wurde er jedoch wieder gehindert, indem die Beklagte ihn mit dem (vorliegend angefochtenen) Bescheid vom 25. November 2011 erneut wegen des nach ihrer Ansicht endgültig nicht bestandenen Leistungsnachweises Technische Mechanik exmatrikulierte. Dieser Bescheid wird demnach voraussichtlich aufzuheben sein, weil der Kläger den Leistungsnachweis noch im Sommersemester 2012 hätte erbringen können und die Prüfung somit noch nicht endgültig nicht bestanden war. Die Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2011 hätte zur Folge, dass der Kläger noch in dem kommenden Sommersemester 2013 die Möglichkeit hätte, den noch fehlenden Leistungsnachweis (TM Kinetik) zu erbringen.

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Nach alldem kann auch der ebenfalls angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2012, mit dem sie seine Zulassung zur Diplomprüfung ablehnte, voraussichtlich keinen Bestand haben, denn er knüpft an die fehlerhafte Einschätzung der Beklagten an, der Kläger habe die Lehrveranstaltung Technische Mechanik endgültig nicht bestanden.

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Rechtlich bedenklich erscheint zudem die zu diesem Bescheid mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 abgegebene Erklärung der Beklagten, sie werde den Kläger selbst dann nicht zur Diplomprüfung zulassen, wenn seine gegen die Exmatrikulation im Bescheid vom 25. November 2011 erhobene Klage Erfolg haben werde, weil sie eine Regelung vorbereite, nach der die Möglichkeit, das Studium mit der Diplomprüfung abzuschließen, in Kürze nicht mehr bestehen werde. Zwar ist die Beklagte gemäß § 126 Abs. 5 BerlHG gehalten, Diplomstudiengänge nicht mehr weiterzuführen und zu diesem Zweck unter angemessener Berücksichtigung der Lebensumstände der betroffenen Studierenden festzulegen, zu welchem Zeitpunkt in den (noch) vorhandenen Diplomstudiengängen letztmals die Abschlussprüfung abgelegt werden kann. Das Vertrauen des Klägers darauf, die bei Beginn seines Studiums bestehende Rechtslage werde sich nicht zu seinem Nachteil ändern, hätte gegenüber dem mit der Änderung der Studien- und Prüfungsordnung verfolgten Ziel jedenfalls aber insoweit Vorrang, als er nicht damit zu rechnen braucht, dass ihm allein wegen der Dauer eines um das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines für den Studienabschluss relevanten Studienfachs geführten Rechtsstreits der Vorteil, das Studium noch mit dem Diplom abschließen zu können, verloren gehen könnte.

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c) Die Vertretung des Klägers durch seinen Bevollmächtigten erscheint aufgrund der persönlichen Bedeutung des Verfahrens für ihn und aufgrund der rechtlichen Fragstellungen als erforderlich (§ 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO).

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III. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§§ 146 Abs. 2 und 166 VwGO; § 127 Abs. 2 und 3 ZPO).