Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 13.11.2012 – 7 K 111.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1113.7K111.12.0A
Orientierungssatz
Die Fiktion des § 2 Abs. 1 BerlBesÜG erfasst auch einen Gehaltssprung, der nach altem Besoldungsrecht zum 1. August 2011 eingetreten wäre.(Rn.13) (Rn.14)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 9. Juni 2015, OVG 4 B 39.12, Urteil
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Februar 2012 verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. August 2011 in die Besoldungsgruppe A 9, Überleitungsstufe zu Erfahrungsstufe 2 im Sinne des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin einzustufen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Überleitung in das ab 1. August 2011 geltende Besoldungsrecht unter Berücksichtigung eines Gehaltssprungs zum 1. August 2011.
Die am 5. August 1986 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Amt einer Steuerinspektorin (BesGr. A 9) im Dienst des Beklagten. Am 1. Oktober 2006 wurde sie zur Finanzanwärterin ernannt. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde sie ab 20. Oktober 2009 zunächst als Zeitangestellte in der Steuerverwaltung beschäftigt und am 1. September 2010 zur Steuerinspektorin auf Probe ernannt. Der Beklagte setzte ihr Besoldungsdienstalter auf den 1. August 2007 fest. Danach hat die Klägerin im Juli 2011 die Besoldungsstufe 2 erreicht.
Nachdem der Beklagte ihr zunächst für die Monate August und September 2011 Besoldung nach der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 bezahlt hatte, bezahlte er ihr für den Monat Oktober 2011 lediglich Gehalt nach der Erfahrungsstufe 1 und verrechnete den Zahlbetrag mit der Differenz zwischen der Erfahrungsstufe 1 und der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 für die beiden Vormonate.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15. November 2011 Widerspruch und begehrte Einstufung in die Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 ab 1. August 2011. Zur Begründung verwies sie auf § 2 Abs. 1 des Berliner Besoldungsüberleitungsgesetzes (BerlBesÜG), wonach sie auf Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihr am 1. August 2011 zustehen würde, überzuleiten sei. Am 1. August 2011 hätte ihr wegen ihres Geburtstages im August 2011 aber Besoldung nach der (alten) Besoldungsstufe 3 zugestanden, woraus wiederum folge, dass sie in die Überleitungsstufe zu Stufe 2 der neuen Besoldungstabellen überzuleiten sei.
Den Widerspruch wies die Senatsverwaltung für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2012 mit der Begründung zurück, die von der Klägerin zitierte Fiktion beziehe sich lediglich auf die zum 1. August 2011 nach altem Recht (Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010, GVBl. S. 362, BerlBVAnpG 2010/2011) wirksam werdende allgemeine Besoldungserhöhung, nicht aber auf eventuelle dienstaltersbedingte Gehaltssprünge. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung.
Am 22. März 2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Mit ihrer Begründung vertieft sie ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Sie verweist insbesondere auf den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 2 Abs. 1 BerlBesÜG.
Sie beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Februar 2012 zu verpflichten, sie ab dem 1. August 2011 in die Besoldungsgruppe A 9, Überleitungsstufe zu Erfahrungsstufe 2 im Sinne des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin einzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt er der Sache nach Bezug auf den Inhalt des angegriffenen Widerspruchsbescheides.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (2 Hefter), die dem Gericht vorlagen und, soweit entscheidungserheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Widerspruchsbescheid der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten. Der Klägerin steht ab 1. August 2011 Besoldung aus der Überleitungsstufe zur Erfahrungsstufe 2 zu. Dies folgt aus § 2 Abs. 1 BerlBesÜG, wonach die Beamten des Beklagten am 1. August 2011 auf der Grundlage des am 31. Juli 2011 maßgeblichen Amtes mit dem Grundgehalt, das ihnen gemäß dem BerlBVAnpG 2010/2011 am 1. August 2011 zustehen würde, den (Erfahrungs-) Stufen bzw. Überleitungsstufen des neuen Besoldungsrechts zugeordnet werden.
Denn der Überleitung zum 1. August 2011 ist im vorliegenden Fall nicht, wie der Beklagte meint, das Grundgehalt der (alten) Besoldungsstufe 2, sondern das Grundgehalt der (alten) Besoldungsstufe 3 zugrunde zu legen, was sodann nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BerlBesÜG Zuordnung zur Überleitungsstufe zu Stufe 2 bedeutet. Für diese Interpretation spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, wonach für die Überleitung das Grundgehalt maßgeblich sein soll, das dem übergeleiteten Beamten am 1. August 2011 zustehen würde. Mit dem Begriff des Grundgehalts knüpft der Gesetzgeber an die im Bundebesoldungsgesetz Berlin vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266, BBesG Bln) und den Vorläuferregelungen enthaltene Terminologie an. Danach bestimmt sich das konkrete Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG Bln) und den für ihn nach Dienstalter bzw. Erfahrungszeit maßgeblichen Grundgehaltssätzen (vgl. § 27 BBesG Bln). Mit der Verwendung des Begriffs des am 1. August 2011 zustehenden Grundgehalts nimmt der Gesetzgeber mithin dem Wortlaut nach auf den konkreten Grundgehaltssatz Bezug, der dem Beamten am 1. August 2011 zustehen würde, hätte das alte Besoldungsrecht weitergegolten.
An diesem Ergebnis kann auch die Erweiterung des Gesetzestextes um den Zusatz „das ihnen gemäß dem Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362)“ zustehen würde, nichts ändern. Die diesbezügliche Ergänzung ist nämlich nicht eindeutig. Dem Beklagten ist insoweit zwar zuzugeben, dass sie auch als einschränkender Hinweis, im Sinne einer Begrenzung der Fiktion auf die allgemeine Besoldungserhöhung, verstanden werden könnte. Sie könnte aber ebenso verstanden werden als ausdrücklicher Hinweis darauf, dass nicht nur ein eventueller Gehaltssprung am 1. August 2011, sondern auch eine zum 1. August 2011 nach altem Besoldungsrecht anstehende dienstaltersbedingte Besoldungserhöhung in das überleitungsfähige Grundgehalt einfließen soll.
Unergiebig bleibt hier die Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin – Drs. 16/4078, S. 41). Denn dort wird mit den Worten „Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A werden auf der Grundlage der bisherigen Dienstbezüge der Grundgehaltstabelle (Grundgehaltstabelle der Besoldungsordnungen A mit Stand vom 1. August 2011, Gesetz zur Besoldungs- und Versorgungsanpassung für Berlin 2010/2011 (BerlBVAnpG 2010/2011 vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 362)) zugeordnet“ der Sache nach lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben und die Maßgeblichkeit der Gehaltstabelle vom 1. August 2011 für die Überleitung betont. Eine eindeutige Aussage im Sinne einer Nichtberücksichtigung eines dienstaltersbedingten Gehaltssprungs im August durch die Fiktion des § 2 Abs. 1 BerlBesÜG lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen nicht entnehmen. Mithin kann die Gesetzesbegründung keine Rechtfertigung dafür liefern, den Gesetzeswortlaut im Sinne der vom Beklagten vertretenen Ansicht einzuschränken.
Nicht überzeugend ist schließlich das (systematische) Argument des Beklagten, ein Gehaltssprung zum 1. August 2011 könne schon deswegen nicht mehr berücksichtigt werden, weil das den Gehaltssprung zum 1. August 2011 anordnende Gesetzeswerk mit Ablauf des 31. Juli 2011 außer Kraft getreten sei. Denn mit der durch die Verwendung der Worte „zustehen würde“ angeordneten Fiktion überschreitet der Gesetzgeber die von ihm selbst gesetzten intertemporalen Grenzen seiner Vorschriften punktuell ausdrücklich. Im Streit um die Reichweite der Ausnahme hilft der bloße Verweis auf die Grundregel dann aber nicht weiter.
Systematische Argumente sprechen im Gegenteil für die Berücksichtigung von (fiktiven) Gehaltssprüngen zum 1. August 2011 bei der Überleitung der Beamten aus dem alten in das neue Recht. Denn der Gesetzgeber hat den Grundgehaltsbetrag, aus dem übergeleitet wird, (ausschließlich) unter Rückgriff auf die Begriffe „Amt“ und „Grundgehalt“ definiert. Weitere Überleitungsparameter (z.B. Dienstalter, Besoldungsstufe) nimmt er dagegen nicht gesondert in den Blick. Sodann verknüpft er das für die Überleitung maßgebliche Amt mit dem Stichtag 31. Juli 2011 und das für die Überleitung maßgebliche Grundgehalt mit dem Stichtag 1. August 2011. Da der Gesetzgeber für die Grundgehaltsstufe keine eigene Stichtagesbestimmung vorgenommen hat, indes eine vollziehbare Regelung schaffen wollte, muss auch die Frage, welche Gehaltsstufe konkret für die Überleitung heranzuziehen ist, von seinem Regelungswerk erfasst sein. Muss die Frage der der Überleitungsentscheidung zugrundeliegenden Grundgehaltsstufe mithin von einer der beiden genannten Stichtagsregelungen erfasst sein, spricht aufgrund der vom Gesetzgeber verwendeten Terminologie mehr für die Maßgeblichkeit des Stichtags 1. August 2011. Denn der in Zusammenhang mit dem Stichtag 31. Juli 2011 verwendete Begriff des „maßgeblichen Amtes“ weist auch keine ansatzweise Nähe zum Begriff der Grundgehaltsstufe auf. Ein solcher Bezug ist vielmehr bei dem in Zusammenhang mit dem Stichtag 1. August 2011 verwendeten Begriff des Grundgehalts gegeben, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Grundgehaltsstufe bestimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war mit Blick darauf zuzulassen, dass die Frage der Auslegung des § 2 Abs. 1 BerlBesÜG bisher obergerichtlich nicht geklärt ist und nach Mitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine große Zahl von derzeit noch weitgehend im Widerspruchsverfahren befindlichen Fällen betrifft (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
1.296,00 Euro
festgesetzt.