Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.11.2012 – 3 L 899.12

ECLI:DE:VGBE:2012:1120.3L899.12.0A

Orientierungssatz

1. Eine Benachteiligung wegen einer Behinderung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne Kompensation durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme. Der Staat muss grundsätzlich schulische Einrichtungen bereit halten, die Behinderten eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen.(Rn.11)

2. Ein an einer allgemeinen Schule angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf nur abgewiesen werden, wenn die Möglichkeit für eine angemessene Förderung nicht vorhanden ist.(Rn.12)

3. Die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung steht weder zur Disposition der Schule noch zur Disposition seiner Erziehungsberechtigten.(Rn.19)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihren am 26. August 2003 geborenen Sohn F... von der Schulpflicht zu befreien.

2

Der jetzt 9-jährige Sohn der Antragsteller leidet an Trisomie 21 (Down-Syndrom), einer Genom-Mutation, und ist nach der Darstellung der Antragsteller in seiner Artikulationsfähigkeit und damit in seiner Kommunikation deutlich eingeschränkt. Er bedürfe einer permanenten individuellen Betreuung, um Kontakt zu Gleichaltrigen aufnehmen zu können. Auf größere Menschengruppen reagiere er verängstigt und autoaggressiv, seine Beschulung und Betreuung erfordere den Einsatz ausschließlich professionell pädagogisch gebildeter Kräfte, er sei aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, eine Regelschule zu besuchen, auch dann nicht, wenn dort integrative Beschulung möglich sei.

3

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung stellte durch Bescheid vom 6. Juli 2010 auf der Grundlage eines sonderpädagogischen Gutachtens sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ fest, weil der Sohn der Antragsteller wegen hochgradiger Beeinträchtigungen in seinen Lernmöglichkeiten, seiner Entwicklungsfähigkeit und in seinen intellektuellen Fähigkeiten erheblich unter dem Entwicklungsstand gleichaltriger Lernanfänger liege.

4

In dem - durch übereinstimmende Erledigungserklärungen zum Abschluss gebrachten - Klageverfahren VG 3 K 313.10 bemühten sich die Antragsteller mit Erfolg darum, dass ihr Sohn die A...-Schule, eine Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, besuchen kann.

5

Im vorliegenden Verfahren machen sie geltend, dass ihr Sohn an der A...-Schule nicht adäquat unterrichtet werde. Obwohl er in der Lage sei, das Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen, habe sich die Schule nicht um entsprechende Unterrichtsmaßnahmen bemüht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, mit ihm Spiele, Sprechen und manuelle Dinge des täglichen Lebens zu üben, obwohl dies ureigenste Aufgabe der Eltern sei. Ohne ihre Zustimmung hätte die Schule ihn in der Gebärdensprache unterrichtet. Die Erwartung der Antragsteller, dass die A...-Schule einen Neubau erhalten und mit den umliegenden Grundschulen in der Form einer inklusiven Schule kooperieren solle, sei enttäuscht worden. Zu Unrecht seien Schüler der Schule nicht in der Schul- und Gesamtkonferenz vertreten, ihr Sohn sei von seinen Mitschülern körperlich bedrängt worden und habe mit massivem autoaggressivem Verhalten darauf reagiert, dass in derselben Klasse ein sogenanntes Schreikind beschult wurde. Die in der Schule vorsprechende Antragstellerin zu 2) sei am 1. Juni 2011 von der Schulleiterin der Schule verwiesen worden.

6

Die Antragsteller tragen vor, dass sie ihren Sohn in seinem Interesse aus der Schule herausgenommen hätten und statt dessen durch einen auf die Unterrichtung von Kindern mit Trisomie 21 spezialisierten Diplom-Pädagogen unterrichten ließen. Verschiedene Grundschulen, die ihnen seitens des jeweils zuständigen Bezirksamtes angeboten worden seien (die Z...-Grundschule, die P...-Grundschule, die L...-Grundschule, die Grundschule A..., die S...-Grundschule) hätten sich gegenüber dem Antragsteller zu 1) dahin geäußert, dass ihnen für eine angemessene Betreuung und Beschulung des Sohnes der Antragsteller zu wenig Förderstunden zur Verfügung stünden und dass sie über zu wenig fachpädagogische Erfahrung in der Beschulung eines entsprechend behinderten Kindes verfügten.

7

Da ihnen somit eine geeignete Schule nicht habe genannt werden und sie selbst auch eine solche Schule nicht hätten finden können, müsse davon ausgegangen werden, dass es eine für ihren Sohn geeignete Schule nicht gebe. Sie seien nicht verpflichtet, ihn in einer Sonderschule unterrichten zu lassen; denn dies verstoße gegen das Recht ihres Sohnes auf Bildung ohne Diskriminierung und gegen die Chancengleichheit. Nach dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention - BRK -) stehe ihnen ein Abwehrrecht gegen die Zuweisung ihres Sohnes an eine Sonderschule zu. Vor diesem Hintergrund müsse ihr Sohn von der Schulpflicht befreit werden.

8

Der Antragsgegner verweist darauf, dass der Sohn der Antragsteller Anspruch auf sonderpädagogische Förderung und bedarfsgerechte Unterstützungsmaßnahmen für die Sicherstellung eines erfolgreichen Schulbesuchs habe. Dementsprechend sei er auf der A...-Schule entsprechend seiner individuellen Lernausgangslage nach einem individuellen Förderplan unterrichtet worden. Grundsätzlich stehe es den Antragstellern frei, ihren Sohn auch in eine Regelschule mit integrativer Beschulung umzuschulen. Dessen Behinderung stelle jedoch keinen wichtigen Grund dar, der eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht rechtfertige.

II.

9

Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet. Die Antragsteller haben nach summarischer Prüfung keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner ihren Sohn von der Schulbesuchspflicht befreit.

10

Der Sohn der Antragsteller ist aufgrund seines Alters schulpflichtig (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG). Ein besonderer Grund, ihn gemäß § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG von der Schulbesuchspflicht zu befreien, liegt nicht vor. Insbesondere ergibt sich ein solcher Grund nicht daraus, dass die Antragsteller meinen, ihr Sohn werde durch private Unterrichtung besser betreut und gefördert, als in einer öffentlichen Schule des Antragsgegners. Weder steht ihnen ein „Abwehrrecht“ gegen eine Beschulung in einer Schule des Antragsgegners zu, noch ein Wahlrecht, das es ihnen erlaubt, „für ein Fernbleiben“ ihres Sohnes von der Schule zu „sorgen“.

11

Die im Jahr 2006 von der UNO-Generalversammlung verabschiedete und im Jahr 2008 in Kraft getretene Behindertenrechtskonvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichtet haben, behinderten Menschen die gleichberechtigte Teilhabe bzw. Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Konkrete individuelle Ansprüche können die Antragsteller daraus nicht herleiten. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Rechte behinderter Menschen in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in der Weise geregelt, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Eine derartige Benachteiligung liegt nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, sondern auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten ohne Kompensation durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288-315). Insbesondere im Schulwesen ergibt sich hieraus eine besondere Verantwortung des Staates gegenüber behinderten Schülern. Der Staat ist grundsätzlich verpflichtet, schulische Einrichtungen bereit zu halten, die auch Behinderten eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen (BVerfG a.a.O.). Dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe ist der Berliner Landesgesetzgeber gerecht geworden.

12

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Diese sonderpädagogische Förderung, die grundsätzlich an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt (früher: Sonderschulen) erfolgen kann, soll gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 SchulG vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf durchgeführt werden (sogenannte integrative Beschulung). Insoweit, aber auch nur insoweit, besteht ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten (§ 36 Abs. 4 SchulG). Ein an einer allgemeinen Schule angemeldeter Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf darf nur abgewiesen werden, wenn hier für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG).

13

Mit der Einrichtung eines Schulsystems, das sonderpädagogische Förderung sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ermöglicht und einem den Erziehungsberechtigten insoweit eingeräumten Wahlrecht hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Vorgaben und den Verpflichtungen aus der Behindertenrechtskonvention Genüge getan.

14

Die Antragsteller gehen selbst davon aus, dass ihr Sohn permanenter individueller Betreuung ausschließlich durch professionell pädagogisch gebildete Kräfte bedarf. Damit konzedieren sie dem Grunde nach, dass eine integrative Beschulung an einer Regelschule, wo lediglich im Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Förderstunden begleitend zum regulären Unterricht behinderte Schüler unterstützt und betreut werden können, nicht in Betracht kommt. Bestätigt haben sie dies in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2011 mit dem Vortrag, ihr Sohn sei nicht in der Lage, eine Regelschule zu besuchen. Von ihrem Wahlrecht haben sie somit in der Weise Gebrauch gemacht, dass sie ihren Sohn nicht an einer der ihnen angebotenen Regel-Grundschulen angemeldet haben, obwohl auch nach ihrem Vortrag die Schulleiterin der S...-Grundschule sich grundsätzlich zur Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die Schule bereit erklärt und auch zu dessen Unterrichtung in der Lage gesehen hat, sobald man sich mit seinem Krankheitsbild vertraut gemacht habe.

15

Wenn die Antragsteller den ihnen angebotenen Beschulungsmöglichkeiten für ihren Sohn entgegenhalten, dass er permanenter individueller Betreuung bedürfe und dass seine Beschulung und Betreuung den Einsatz professionell pädagogisch gebildeter Kräfte bedarf, wollen sie damit offenbar zum Ausdruck bringen, dass die in Betracht gezogenen allgemeinen Grundschulen wegen fehlender Voraussetzungen ihren Sohn nicht hinreichend fördern könnten (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 1 Sonderpädagogikverordnung - SopädVO - vom 19. Januar 2005 [GVBl. S. 57] i.d.F. vom 19. Juni 2012 [GVBl. S. 166]). Von daher drängt sich auf, für die Beschulung des Sohnes der Antragsteller eine – mit sonderpädagogisch geschultem Fachpersonal ausgestattete - Schule mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Betracht zu ziehen, zumal ihm Förderbedarf in diesem Förderschwerpunkt zuerkannt wurde und auch die Antragsteller noch im Jahr 2010 die Beschulung an einer solchen Schule wünschten. Nach § 28 Abs. 2 Satz 3 SopädVO ist zentrale Aufgabe des Unterrichts an einer solchen Schule die Anregung von Lernprozessen in allen Lebensbereichen und eine umfassende Erziehung mit lebenspraktischem Bezug. Nach Abs. 3 werden Unterricht und Erziehung an den Rahmenlehrplänen für den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ausgerichtet.

16

Mit ihrer Kritik der an der A...-Schule bisher erfolgten Betreuung und Unterrichtung ihres Sohnes haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nicht in der Lage oder nicht bereit wäre, seiner Verpflichtung, den Sohn der Antragsteller entsprechend dem ihm zuerkannten sonderpädagogischen Förderbedarf zu unterrichten und zu betreuen, nachzukommen. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller geltend machen, sie hätten sich darauf verlassen, dass die A...-Schule einen Neubau erhalten und mit umliegenden Grundschulen kooperieren wird. Ob und inwieweit Schüler dieser Schule in deren schulischen Gremien repräsentiert sind, ist für die Frage, ob der Sohn der Antragsteller von der Schulpflicht zu befreien wäre, nicht von Bedeutung. Dies gilt auch im Hinblick auf die Verweisung der Antragstellerin zu 2. durch die Schulleiterin am 1. Juni 2011, so dass es keiner Aufklärung des Anlasses bedarf. Soweit die Antragsteller mit dem schulischen Konzept einer bestimmten Schule nicht in jeder Hinsicht einverstanden sind, steht es ihnen frei, sich um einen Schulplatz an einer anderen Schule mit entsprechendem Förderschwerpunkt zu bemühen.

17

Soweit die Antragsteller dahin verstanden werden wollen, dass keine der vom Antragsgegner unterhaltenen Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ in Betracht komme, weil an keiner von ihnen vorgesehen sei, ihren Sohn entsprechend seinen Fähigkeiten zu fördern und auf ein gleichberechtigtes Leben vorzubereiten, und soweit sie behaupten, an diesen Schulen werde lediglich der status quo bewahrt und den Schülern der Erwerb weiteren Wissens und weiterer Fähigkeiten verwehrt, so dass Ihnen ein „Abwehrrecht“ zustehe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie haben durch nichts belegt, dass diese Schulen nicht bereit oder in der Lage seien, ihrem spezifischen Bildungsauftrag zu entsprechen.

18

Der Rahmenlehrplan für die Eingangsstufe bis zur Oberstufe für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ zielt auf die Vermittlung von Sachkompetenz, Methodenkompetenz sowie soziale und personale Kompetenz, auf den systematischen Aufbau und die Vernetzung von Wissen und vielfältiges Anwenden in kompetentes, durch Interesse und Motivation geleitetes Handeln. Das Fach Kommunikation/Deutsch integriert die Aufgabenbereiche Sprechen und Zuhören, Umgang mit Texten und Medien, Verfassen von Texten. Im Sachunterricht werden das Interesse der Schüler an den Vorgängen in der Welt, ihre Neugier sowie ihre Fragestellungen aufgegriffen und weiterentwickelt. Im Fach Mathematik zielt der Unterricht auf das Herausbilden basaler mathematischer Fähigkeiten. Der Unterricht dient vor allem dem Ordnen, Vergleichen, Einteilen und Gliedern des Alltags mit dem Ziel der Lebensbewältigung. Hinzu kommen Musik-, Kunst- und Sportunterricht.

19

Erkennbar machen die Antragsteller ihre Einwände gegen die Beschulung ihres Sohnes an der A...-Schule an einer nur ausschnitthaften Darstellung des dortigen Unterrichts während des ersten Schulbesuchsjahres fest, denn seit Juni 2011 haben sie ihm die Unterrichtung und Betreuung an dieser oder einer anderen öffentlichen Schule des Antragsgegners vorenthalten. Soweit sie auf die Unterrichtung ihres Sohnes in der pädagogischen Praxis des Diplom-Pädagogen W... verweisen, ergibt sich aus ihrer knappen Darstellung des dortigen Unterrichtsprogramms weder, dass diese Unterrichtung der an einer Schule des Antragsgegners mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ebenbürtig oder gar überlegen wäre, und zwar sowohl was die Unterrichtsinhalte, Methoden und den zeitlichen Umfang der Unterrichtung und Betreuung betrifft. Umso weniger kann aus der Tatsache, dass die Antragsteller ihren Sohn in dieser Weise unterrichten lassen, ein wichtiger Grund hergeleitet werden, der die Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht rechtfertigen könnte. Im Falle der Befreiung von der Schulpflicht würde es im Ermessen der Antragsteller liegen, ob, mit welcher Intensität und mit welcher Regelmäßigkeit sie ihren Sohn anderweitig unterrichten lassen. Der Antragsgegner hätte bei einer Befreiung von der Schulpflicht nicht die Gewähr, dass dem Sohn der Antragsteller eine Beschulung und Betreuung zukommt, wie sie der Antragsgegner entsprechend dem ihm obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet wäre sicherzustellen. Denn - wie die Kammer bereits wiederholt entschieden hat (vgl. u.a. Urteil vom 6. März 2007 - VG 3 A 357.06) -, muss festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf durch geeignete Maßnahmen abgedeckt werden, was bedeutet, dass die für den einzelnen Schüler als notwendig anerkannte Förderung weder zur Disposition der Schule noch zur Disposition seiner Erziehungsberechtigten steht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG.