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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2012 – 80 K 51.11 OL
ECLI:DE:VGBE:2012:1122.80K51.11OL.0A
Orientierungssatz
Die Angabe der falschen Personalien eines Polizeibeamten gegenüber den Beamten der Bundespolizei ist ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Beamte begeht dadurch nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern verstößt auch gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, auch wenn sich das Geschehen außerhalb der Dienstzeit des Polizeibeamten abgespielt hat.(Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 800,- Euro verhängt wurde.
Der 19... in Berlin geborene Kläger steht seit September 20...im Dienst der Berliner Polizei, zunächst - im Beamtenverhältnis auf Widerruf – als Kriminalkommissar-anwärter. Im November 2010 legte der Kläger erfolgreich die Laufbahnprüfung ab und wurde im Dezember 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalkommissar z.A. ernannt.
Der Kläger ist ledig. Disziplinarrechtliche Vorbelastungen gibt es nicht.
Der Kläger befand sich im Rahmen seiner Ausbildung zum Kriminalkommissar im Frühjahr 2010 auf einem dreiwöchigen Lehrgang in M... beim dortigen Police Departement. Bei einem Zwischenstopp während des Rückfluges nach Berlin am 30. März 2010 im Transitbereichs des Flughafen D... wurde bei einer luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung in dem vom Kläger mitgeführten Rucksack eine Schrotpatrone aufgefunden. Der Gruppenleiter des Fluggastkontrolldienstes führte den Kläger daraufhin wegen des Verdachts eines waffenrechtlichen Verstoßes gegen 10:20 Uhr in das Büro der Bundespolizeidirektion S... der Bundespolizeiinspektion Flughafen D..., wo sich zu dieser Zeit die Zeugen PK z.A. K..., POM G... und PM W... aufhielten. Der weitere Verlauf der Geschehnisse, die sich anschließend in dem Büro abspielten, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Kläger trat gegen 11:30 Uhr seinen Weiterflug nach Berlin an.
In der vorliegenden Strafakte der Staatsanwaltschaft D... - 9... - ist dokumentiert, dass der Zeuge K... noch am 30. März 2010 - im Computer gespeichert um 12:53 Uhr bzw. 12:59 Uhr - ein Beschlagnahmeprotokoll (Teile A und B) hinsichtlich der aufgefundenen Schrotpatrone fertigte. Hierbei werden die Personalien des Tatverdächtigen mit Thomas F..., geboren am 17. November 1983 in Berlin, ledig, in der Ausbildung als Polizeibeamter mit Hauptwohnsitz R...21 in 1...Berlin angegeben. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge L... einen (nicht in der Strafakte befindlichen) Ausdruck der ursprünglichen Strafanzeige vom 31. März 2010 - gespeichert um 5:56 Uhr unterschrieben vom Zeugen K... - vorgelegt. Auch dort werden die Personalien des Tatverdächtigen wie eben beschrieben angegeben mit dem Unterschied, dass als Hauptwohnsitz die N..., 1... Berlin und als Ausbildungsstätte die R. Straße in 10... Berlin genannt werden. In der Sachverhaltsbeschreibung heißt es u.a.: „…Auf Befragen gab der Beschuldigte an, dass er Auszubildender bei der Landespolizei Berlin sei und in Amerika einige Tage bei der dortigen Polizeieinheit S...verbracht habe. In diesem Rahmen sei er auch mit auf dem Schießstand gewesen und habe dort auch geschossen. Die Reisetasche führte er auch bei den Schießübungen als Einsatztasche mit sich und vergaß, diese noch einmal durchzuschauen, bevor er seinen Rückflug nach Deutschland antrat. So wußte er nicht, dass sich eine Patrone in der Reisetasche befand. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er einen Verstoß gegen das Waffengesetz begangen hat und die Patrone zur Beweissicherung sichergestellt und im weiteren Verlauf vernichtet werden wird. Gegen 10:35 Uhr wurde der Betroffene aus den Räumlichkeiten des Büros im Flugsteig A entlassen. Akte wurde zuständigkeitshalber an hiesigen Ermittlungsdienst übergeben.“
Auf Veranlassung des zuständigen Beamten des Ermittlungsdienstes gab der Zeuge K... unter dem 22. April 2010 einen „Verhaltensbericht“ ab, in dem es heißt:
„…Die von ihm gemachte Aussage, er habe die Schrotpatrone in seiner Reisetasche vergessen, hält der Unterzeichner für glaubhaft. Bei dem vom Beschuldigten genannten Teamtraining bei der amerikanischen Polizeieinheit S... nehmen nach telefonischer Rücksprache mit der Landespolizeischule Berlin des öfteren auch deutsche Beamte teil.“
Der Zeuge PHM L... vom Ermittlungsdienst der Bundespolizei Flughafen D... fertigte unter dem 29. April 2010 eine erneute Strafanzeige gegen den als „T...“ benannten Kläger und schrieb diesen unter diesem Datum und der Anschrift „N...“ an, um ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nachdem das Schreiben als unzustellbar zurückkam, veranlasste der Zeuge L... am 27. Mai 2010 eine EMA Abfrage zu den aus der Anzeige ersichtlichen Personal- und Adressangaben des Beschuldigten. Darauf teilte das Landeseinwohneramt Berlin mit, dass ein T... dort nicht bekannt sei; auch die Adresse sei falsch, da es zwar die N. Straße in Berlin gebe, jedoch nicht die angegebene Hausnummer. Der Zeuge L... erweiterte daraufhin die Strafanzeige u.a. um den Verdacht der Urkundenfälschung, weil nach einer Einschätzung die Möglichkeit bestanden habe, dass der am 30. März 2010 vorgelegte Polizeidienstausweis gefälscht gewesen sein könnte. Mittels weitergehender Ermittlungsmaßnahmen, u.a. durch Vornahme eines Abgleichs der Flugpassierliste des Fluges von M... nach D... am 29./30. März 2010 stellte sich die Identität des Klägers als Beschuldigter heraus. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 15. März 2011 gab der Kläger zu den Umständen seiner Behandlung durch die Bundespolizei am 20. März 2010 in D... an: Er habe der Bundespolizei seinen Reisepass und den Dienstausweis übergeben. Ein Beamter sei damit für einige Minuten in einen Nebenraum gegangen. Er habe keine falschen Personalien genannt. Ihm sei nicht gesagt worden, ob bzw. dass er eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe. Er habe geglaubt, die Sache sei für ihn erledigt.
Das Strafverfahren wurde unter dem 31. März 2011 durch die Staatsanwaltschaft D... gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt.
Am 17. Mai 2011 leitete der Dienstvorgesetzte des Klägers, der Leiter des LKA, das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein mit dem Vorwurf, gegenüber den Bundespolizeibeamten der Bundespolizeidirektion D... am 30. März 2010 falsche Personalangaben gemacht und damit eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG begangen zu haben.
Auf Nachfrage des Beklagten äußerte sich der Zeuge K... unter dem 16. Mai 2011 zunächst schriftlich zu den näheren Umständen des Personalienfeststellung am 30. März 2010. Dabei gab er u.a. an:
„…Nach Ankunft in den Büroräumen wurde der Vorgang an mich übergeben, da ich als Gruppenleiter Grenzpolizei für den Vorgang zuständig war. ich setzte mich im Folgenden an einen Schreibtisch, um den Vorgang handschriftlich zu erfassen. Der Beschuldigte befand sich zu diesem Zeitpunkt vor dem Tresen der Wache. Er äußerte, ein Kollege der Landespolizei Berlin zu sein und überreichte dem Beamten POM D... seinen Dienstausweis. Ich selber hatte den Dienstausweis nicht in den Händen. Herr G... überprüfte die Authentizität des Dienstausweises. Aus seiner Sicht handelte es sich um ein originales Dokument und er übergab den Dienstausweis wieder an den Beschuldigten.
Ich forderte den Beschuldigten anschließend auf, mir seine Personaldaten zu nennen und notierte diese zugleich auf einem Blatt (aufgrund der späteren elektronischen Erfassung des Vorgangs ist diese handschriftliche Notiz bereits vernichtet worden).
Der Beschuldigte gab die folgenden Personaldaten als seine rechtmäßigen an:
F...*17.11.198... in Berlin
whft: N...
1...Berlin
Der Beschuldigte befürchtete während der gesamten Maßnahme seinen Weiterflug nach Berlin zu verpassen und äußerte dies mehrmals. Er gab an, bereits im Terminal ausgerufen worden zu sein. Diese Angabe lässt sich im Nachhinein jedoch nicht mehr verifizieren.
Da ich nicht in Zweifel zog, dass der vorgelegte Dienstausweis der Polizei Berlin echt war, verlangte ich auch keine weiteren Personaldokumente. Der Beschuldigte wirkte äußerst glaubwürdig und souverän, so dass ich seine Anschrift aufgrund seiner mündlichen Angaben notierte. Ein erneuter Abgleich des Namens und Geburtsdatums mit seinem Dienstausweis erfolgte nicht mehr und ich entließ den Beschuldigten aufgrund der angeblichen, zeitlichen Dringlichkeit…“
In seiner schriftlichen dienstlichen Erklärung vom 25. August 2011 gab der Zeuge POM G... u.a. an:
„In den Büroräumen des Flugsteigs A gab der Beschuldigte dem Kollegen K... seine Personalien zur Niederschrift ab…Hinsichtlich des Dienstausweises habe ich zunächst einen Lichtbildabgleich mit dem anwesenden Beschuldigten vorgenommen. Eine Authentizitätsprüfung fand in der Weise statt, dass ich einen Polizeiausweis der Landespolizei Berlin in der Vergangenheit bereits einmal gesehen hatte. Daher ging ich von der Echtheit des Dokuments aus. …Ich habe lediglich den Polizeiausweis des Beschuldigten entgegengenommen. Ein Abgleich mit anderen Personaldokumenten fand hier nicht statt. …“
Nach Beteiligung des Personalrats und der Frauenvertreterin erließ der Beklagte die hier angegriffene Disziplinarverfügung vom 24. Oktober 2011, mit der er dem Kläger als Dienstvergehen vorwarf, sich durch Angabe falscher Personalien am 30. März 2010 gegenüber Kollegen der Bundespolizei achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten zu haben; ferner habe er auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung und im Disziplinarverfahren die Unwahrheit über den Hergang der Personalien-aufnahme gesagt. Damit habe er gegen seine Wahrheitspflicht verstoßen.
Mit seiner am 9. Dezember 2011 erhobenen Klage bestreitet der Kläger, über seine Personalien unwahre Angaben gemacht zu haben. Er habe sich am 30. März 2010 im Büro der Bundespolizei mit seinem Dienstausweis und dem Reisepass ausgewiesen. Einer der Beamten habe die Papiere an sich genommen und sei in einen angrenzenden Raum gegangen. Kurze Zeit später sei er mit den Dokumenten zurück gekommen und habe diese ihm wieder ausgehändigt. Man habe sich kollegial verabschiedet; der Kläger sei sodann von einem Beamten aus dem Büro geleitet worden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt: Er habe keinen Druck gemacht wegen des Weiterfluges nach Berlin. Er habe auch keine Eile gehabt, weil der Weiterflug erst gegen 11:30 Uhr gewesen sei. Der Beamte, dem er seinen Dienstausweis, den Reisepass und seine Boarding-Card gegeben habe, habe ihn gefragt, ob man das Ganze nicht auf dem kurzen Dienstweg erledigen könne, d.h. ob er, der Kläger mit der Vernichtung der Patrone einverstanden sei, dann könne man die ganze Angelegenheit vergessen. Er sei damit einverstanden gewesen.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 24. Oktober 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, der vorgeworfene Sachverhalt sei durch die Zeugenangaben und den Akteninhalt bewiesen. Es sei abwegig, dass sich die Beamten der Bundespolizei Personaldaten ausgedacht haben könnten oder beim Abschreiben von angeblich überreichten Personaldokumenten gleich mehrere Fehler gemacht haben könnten. Die Beamten der Bundespolizei hätten - nachvollziehbar - zunächst keine Veranlassung gehabt, an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Wenige Wochen nach dem Vorfall habe der Kläger eine Wohnung bezogen, die nur 500 Meter von der mündlich angegeben falschen Anschrift entfernt sei. Daher könne ihm die zutreffende Postleitzahl für die als Adresse angegebene N... bekannt gewesen sein.
Der behördliche Disziplinarvorgang, die über den Kläger geführte Personalakte sowie die Strafakte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 90 Js 4164/10 wurden beigezogen und waren Gegenstand der Verhandlung.
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K..., L..., G... und W... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll, Bl. 46 ff. d.A., verwiesen.
Durch Beschluss der Kammer vom 10. August 2012 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat mit den ihm in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen falschen Personalienangaben gegenüber der Bundespolizei am 30. März 2010 ein Dienstvergehen begangen (1.), das die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 800,- Euro auch aus Sicht des Gerichts erforderlich macht (2.)
1.
a) Zwar hat der Kläger den ihm in der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Sachverhalt bestritten. Das Gericht ist jedoch aufgrund der am 12. September 2012 durchgeführten Beweisaufnahme sowie der in den beigezogenen Akten befindlichen Schriftstücke davon überzeugt, dass sich das Geschehen am 30. März 2010 wie in der Disziplinarverfügung geschildert abgespielt hat, der Kläger demnach anlässlich des Auffindens einer Schrotpatrone in dem von ihm mitgeführten Rucksack bei der Personalienaufnahme im Büro der Bundespolizeiinspektion Flughafen D... bewusst falsche Angaben gemacht hat:
Unstreitig ist, dass der Kläger - wie sich auch aus der beigezogenen Strafakte ergibt - etwa gegen 10:20 Uhr oder 10:30 Uhr nach dem Auffinden der Schrotpatrone im Handgepäck des Klägers aus dem Transitbereichs des Flughafens D... von einem Beamten der Bundespolizei in das Büro der Bundespolizeiinspektion geführt wurde, wo er von zwei dort tätigen Beamten - ausweislich der Akten den Zeugen K... und G... - empfangen wurde.
Folgte man den Angaben des Klägers, müsste sich im Anschluss folgendes Geschehen abgespielt haben: Der Kläger erklärt den beiden Beamten, wie aus seiner Sicht die Schrotpatrone in den Rucksack gelangt sein könne. Er überreicht einem der Beamten seinen Dienstausweis, seinen Reisepass sowie seine Boarding-Card, mit denen dieser für einige Minuten in einen Nebenraum geht. Nach dem Wiedererscheinen reicht dieser die Dokumente zurück und erklärt, wenn der Kläger mit der Vernichtung der Schrotpatrone einverstanden sei, könne man den „kurzen Dienstweg“ gehen und die Angelegenheit sei für den Kläger damit erledigt. Der Kläger ist einverstanden und man verabschiedet ihn daraufhin kollegial. Eine mündliche Personalienaufnahme findet nicht statt.
Diese Darstellung ist schon für sich höchst fragwürdig und - wenn man den weiteren Gang der Geschehnisse und den Inhalt der Strafakte heranzieht - schlicht unplausibel und unglaubhaft: Nach Darstellung des Klägers hätten die Zeugen K... und G... sich dazu entschlossen haben müssen, die Angelegenheit nicht offiziell als Verdacht einer Straftat mit Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und Fertigung einer Strafanzeige zu behandeln, sondern rechtswidrigerweise unter den Tisch fallen zu lassen („kurzer Dienstweg“), die Patrone mithin außerhalb eines förmlichen Verfahrens zu vernichten. Als Motivation für ein derartiges Verhalten ließe sich allenfalls falsch verstandene Kollegialität denken. Ein solcher Entschluss, die Angelegenheit derart „auf dem kurzen Dienstweg“ formlos aus der Welt zu schaffen, passt jedoch nicht zu dem Umstand, dass nur etwa 2 ½ Stunden später, am 30. März 2010 gegen 12:53 Uhr ausweislich der Strafakte ein offizielles Beschlagnahme-protokoll zu der Schrotpatrone vom Zeugen K... gefertigt wurde und am nächsten Morgen kurz vor 6 Uhr die dazu gehörige entsprechende Strafanzeige, jeweils mit den falschen Personalien des Klägers. Dass es dazu kommen konnte wäre - auf der Grundlage der Schilderung des Klägers - erforderlich gewesen, dass die Zeugen K... und G... ihren dem Kläger mitgeteilten Entschluss, die Sache auf dem „kurzen Dienstweg“ zu erledigen, binnen weniger Stunden geändert haben müssten und nun doch ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen ihn hätten einleiten wollen - und dies, obwohl ihnen die korrekten Personalien des Klägers fehlten. Das wiederum hätte die Zeugen dann dazu veranlassen müssen, sich die fehlenden Personalien des Klägers - mit Ausnahme des Nachnamens, den sie noch aus dem Gedächtnis (wegen der kurzen Einsichtnahme des Dienstausweises) hätten rekonstruieren können - schlicht auszudenken, also den Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift in Berlin. Zugleich hätte den Zeugen dann aber klar sein müssen, dass mit den ausgedachten Personalien der an den Ermittlungsdienst weitergegebene Vorgang unweigerlich zum Fehlschlag hinsichtlich der Ermittelbarkeit des Beschuldigten führen musste. Die Zeugen hätten daher zusätzlich eine Legende erfinden müssen, wie es zur Aufnahme der falschen Personalangaben im Ermittlungsvorgang kommen konnte, was hätte bedeuten müssen, dass sie bereit waren, die Ermittlungen bewusst in eine falsche Richtung zu lenken (Verdacht der Urkundenfälschung u.a.). Dies alles erscheint lebensfremd und unplausibel. Hätten die Beamten sich entschließen wollen, entgegen ihrer (vermeintlichen) Zusage an den Kläger nun doch ein offizielles Verfahren gegen ihn einzuleiten, hätten sie kaum eine Unkorrektheit („kurzer Dienstweg“) durch eine andere, eher noch schlimmere Unkorrektheit (Strafanzeige mit ausgedachten Personalien und einer ausgedachten „Legende“) ersetzt, zumal auch die Möglichkeit bestanden hätte, die richtigen Personalien des Klägers zu ermitteln, etwa durch Nachfrage bei der Landespolizeischule Berlin, welcher Berliner Polizeibeamter - etwa mit dem Namen F... oder F... - Ende März 2010 von einem dienstlichen Lehrgang aus F... zurückgekommen ist.
Es wäre ferner auch ein kaum nachvollziehbarer Zufall, dass die Zeugen bei der Erfindung einer Berliner Adresse des Beschuldigten ausgerechnet eine Straße ausgesucht haben sollten, die nur wenige hundert Meter von der Wochen später bezogenen neuen Wohnung des Klägers entfernt lag (mit derselben Postleitzahl).
Auch der Umstand, dass der Zeuge K... im Rahmen des Beschlagenahmeprotokolls und der Strafanzeige auch die Ausbildungsstätte des Klägers in der R. Straße mit derselben, in diesem Fall aber falschen Postleitzahl (richtig: 13589 Berlin) bezeichnet hat, spricht gegen eine Erfindung der sonstigen Personalien. Denn dann hätte es nahe gelegen, sich die Anschrift der Ausbildungsstätte - etwa aus dem Internet - zu besorgen und insoweit die korrekte Postleitzahl anzugeben. Der Umstand, dass die falsche Postleitzahl 1... - wie die vermeintliche Wohnanschrift des Klägers - angegeben ist, deutet darauf hin, dass dem Zeugen K... diese Postleitzahl vorlag und er sie irrtümlich nicht nur der vom Kläger angegebenen Wohnanschrift, sondern auch der Ausbildungsstätte des Klägers zuordnete, ohne dies zu verifizieren.
Die Darstellung der Zeugen K..., W... und G..., die auch der Sachverhaltsschilderung der Disziplinarverfügung zugrundeliegt, ist dagegen in sich schlüssig und plausibel. Im Hinblick auf den seriösen, glaubwürdigen Eindruck, den die Zeugen K... und G... von dem Kläger gewonnen hatten, als dieser ihnen erzählte, wie es zu dem Patronenfund in seinem Rucksack gekommen war und im Hinblick auf dessen Stellung als Polizeibeamter - belegt durch die Vorlage des Dienstausweises - ist es nachvollziehbar, dass die Zeugen, auch wenn dies nicht der Vorschriftenlage entsprach, aus Kollegialitätsgründen von einer langwierigen förmlichen Anzeigenaufnahme zunächst absahen, sondern sich die erforderlichen Angaben einschließlich der Personalien mündlich geben ließen mit dem Hinweis, dass alles weitere schriftlich nachkommen werde (etwa die schriftliche Anhörung). Nachvollziehbar haben die Zeugen diese Verfahrensweise mit einer vom Kläger vorgetragenen Eilbedürftigkeit wegen des Weiterfluges nach Berlin begründet.
Die Zeugen K..., G... und W... wirkten bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2012 glaubwürdig, räumten auch Unzulänglichkeiten in der Aktenführung ein. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der unmittelbar am Geschehen beteiligten Zeugen K... und G... spricht, dass auch der in den Vorgang nicht involvierte Zeuge W..., der nur am Kopiergerät gestanden und das Geschehen nur aus den Augenwinkeln beobachtet, den Raum sogar kurzzeitig verlassen hatte, bestätigt hat, dass der Zeuge K... sich auf Zuruf des Klägers Dinge auf einem Zettel notiert hat. Wenn sich die Zeugen K... und G... diesen Sachverhalt lediglich nachträglich ausgedacht haben sollten, wäre es schwer verständlich, noch eine - eigentlich unbeteiligte - dritte Person in diese „Legende“ und Falschaussage mit einzubeziehen.
Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen K... im hier maßgeblichen Kern - Zuruf der falschen Personalangaben durch den Kläger - sind auch nicht dadurch begründet, dass dieser in seiner mündlichen gerichtlichen Zeugenvernehmung angegeben hat, den Polizeidienstausweis des Klägers kurz in den Händen gehalten und sich das Foto angeschaut zu haben, obwohl er in seiner früheren schriftlichen dienstlichen Erklärung vom 16. Mai 2011 angegeben hatte, den Dienstausweis selbst nicht in den Händen gehalten zu haben. Hier kann die Erinnerungsvermögen des Zeugen entweder im Mai 2011 oder bei der gerichtlichen Zeugenvernehmung getrogen haben, zumal der Zeuge den Dienstausweis - wenn überhaupt - nur zum Fotoabgleich „kurz“ in der Hand gehabt haben will, er die Authentizitätsprüfung jedoch seinem Kollegen G... überlassen hatte. Dass nach so langer Zeit - der Sachverhalt spielte Ende März 2010 - Erinnerungsschwächen bezüglich der genauen Chronologie und Details des damaligen - zunächst auch nicht als besonders gravierend eingeschätzten - Geschehens passieren können, ist nicht verwunderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob hieraus Rückschlüsse auf die Richtigkeit der Darstellung des hier interessierenden Kerngeschehens - mündliche Personalien-angaben durch den Kläger - gezogen werden müssen, was zu verneinen ist. Ebenso wenig spielt es eine entscheidende Rolle, ob zunächst der Zeuge K... oder zunächst der Zeuge G... den Dienstausweis in der Hand hatte; zwar widersprachen sich insoweit die mündlichen Aussagen der Zeugen K... und G...; auch dies ist jedoch mit den beschriebenen verständlichen Erinnerungsschwächen hinsichtlich der genauen Chronologie zu erklären und spricht sogar dagegen, dass die Zeugen ihre Aussagen etwa vorab abgesprochen und abgestimmt haben könnten. Das Gleiche gilt für die Angabe des Zeugen G... in der mündlichen Verhandlung, mit den Berliner Polizeidienstausweisen bislang keine Erfahrungen gemacht zu haben, obwohl er in seiner dienstlichen Erklärung vom 25. August 2011 angegeben hatte, einen Polizeiausweis der Berliner Polizei schon einmal gesehen zu haben. Auf Nachfrage konnte sich der Zeuge nicht mehr erinnern, was nachvollziehbar ist.
Der Umstand, dass die Aktenführung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens zu wünschen übrig lässt, weil Vorgänge unsortiert eingeheftet sind, die später vom Ermittlungsdienst nochmals gefertigte Strafanzeige im Computer wiederholt „überschrieben“ wurde, so dass die einzelnen Ermittlungsschritte sich nicht immer nachvollziehbar aus der Strafakte ergeben, ändert am Beweisergebnis nichts, da der damals aktenführende Zeuge L... selbst in das Geschehen am 30. März 2010 nicht involviert war und das Ermittlungsverfahren mit den ihm vom Zeugen K... überlassenen Daten betrieben hat.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers spricht neben deren logischer Brüchigkeit - wie oben begründet - auch der Umstand, dass der Kläger die Behauptung, einer der Beamten habe ihn gefragt, ob er mit der Vernichtung der Patrone einverstanden sei, dann könne man die Angelegenheit auf dem „kurzen Dienstweg“ erledigen, erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellt hat, nicht aber in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 15. März 2011. Dort hatte er lediglich angegeben, ihm sei nicht gesagt worden, ob bzw. dass er eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen habe. Er habe gewähnt, die Sache sei für ihn erledigt.
Auch ein Motiv des Klägers für die falschen Personalangaben ist ersichtlich; der Kläger befand sich im März 2010 noch in der Laufbahnausbildung zum Polizeikommissar im noch keineswegs gesicherten Status eines Beamten auf Widerruf und befürchtete daher möglicherweise, infolge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Munitionsfundes in seinem Handgepäck auch dienstlich Schwierigkeiten zu bekommen und möglicherweise sogar - selbst wenn dies eher unwahrscheinlich erscheint - seine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zu gefährden. Es ist daher psychologisch nachvollziehbar, dass diese Befürchtung den Kläger - ggf. spontan - zu der falschen Angabe seiner Personalien verleitete und er die Ermittlungsmöglichkeiten, seine wahre Identität gleichwohl aufzudecken, in diesem Moment nicht überblickt hat. Im Hinblick darauf, dass die Zeugen - jedenfalls zum Teil - seinen Dienstausweis kurz gesehen hatten, erscheint es dann ebenfalls nachvollziehbar, dass der Kläger einen ähnlich klingenden falschen Nachnamen wählte in der Erwartung, die Zeugen hätten sich seinen tatsächlichen Namen - der auf dem Dienstausweis zu lesen war - nicht genau eingeprägt und würden nur bei einem hiervon gänzlich abweichenden zugerufenen Namen stutzig werden.
b) Die Angabe der falschen Personalien des Klägers gegenüber den Beamten der Bundespolizei war ein innerdienstliches Dienstvergehen. Der Kläger hat hierdurch nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 111 OWiG), sondern auch gegen seine Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen, weil er das Vertrauen der Zeugen K... und G... in seine Wahrhaftigkeit und Ehrlichkeit als Polizeibeamter zu eigenem Vorteil ausnutzte. Es handelt sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, auch wenn sich das Geschehen außerhalb der eigentlichen Dienstzeit des Beklagten auf dem Rückweg nach Berlin abgespielt hat. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere wenn es sich als das Verhalten einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl-) Verhalten zu qualifizieren (so die stRspr des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 1 D 55.99 - BVerwGE 114, 37 <48 f.> m.w.N.) Hier geschah der Vorfall auf einem Zwischenstopp des dienstlichen Rückfluges des Klägers von einem Lehrgang in F... nach Berlin; auch der Fund der Patrone im Rucksack des Klägers hing eng mit seiner dienstlichen Ausbildungstätigkeit in Florida (Schießtraining) zusammen. Auch das Auftreten des Klägers gegenüber der Bundespolizei, indem er seinen Polizeidienstausweis vorlegte und den dienstlichen Zusammenhang des Auffindens der Schrotpatrone in seinem Rucksack schilderte, zeigt, dass er selbst den Zusammenhang zur Dienstausübung als Berliner Polizeibeamter herstellte und die Zeugen letztlich nur deshalb zu dem zunächst unförmlichen Anzeigenaufnahmeverfahren (Zuruf der Personalien) veranlassen konnte.
Der Kläger handelte vorsätzlich und schuldhaft.
Soweit dem Kläger in der Disziplinarverfügung ferner als Dienstvergehen vorgeworfen wird, hinsichtlich seiner Darstellung des Geschehens vom 30. März 2010 im Büro der Bundespolizei sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung als auch im behördlichen Disziplinarverfahren die Unwahrheit gesagt zu haben, so hat das Gericht diese Handlungen gemäß § 56 BDG (i.V.m. § 41 DiszG) ausgeschieden, weil es hierauf für Art und Maß der Disziplinarmaßnahme nicht ankommt. Hingewiesen sei jedoch darauf, dass dem Kläger die unwahre Schilderung des Sachverhalts in seiner Beschuldigtenvernehmung am 15. März 2011 mangels dort bestehender Wahrheitspflicht (insoweit kein Fall des § 111 OWiG) ohnehin nicht als Dienstvergehen vorwerfbar sein dürfte.
2. Das Gewicht des Dienstvergehens erfordert unter Berücksichtigung aller Umstände die in der Disziplinarverfügung ausgesprochene Verhängung einer Geldbuße. Der Kläger hat nicht nur eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 OWiG gegenüber den Beamten der Bundespolizei begangen, sondern bewusst seine vertrauenserweckende Stellung als Berliner Polizeibeamter und somit Berufskollege der Zeugen K... und G... eingesetzt und dafür missbraucht, die Zeugen für die Feststellung seiner Personalien zu einem vereinfachten und zunächst formlosen Verhalten zu verleiten und auf die Vorlage weiterer Personalpapiere (Personalausweis, Reisepass) zu verzichten. Dadurch hat er sich in erheblicher Weise achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten, denn auch tatsächlich ist gegenüber der Bundespolizei ein Ansehensschaden, der auf die gesamte Berliner Polizei ausstrahlen kann, eingetreten.
Dadurch, dass der Kläger bis zuletzt bei seiner gegenteiligen Behauptung blieb und in der mündlichen Verhandlung noch eine erweiterte Version mit dem Angebot des „kurzen Dienstweges“ machte, hat er die Zeugen der Bundespolizei sogar an den Rand der Verdächtigung einer Strafvereitelung gebracht, was ein zusätzliches negatives Schlaglicht auf das Persönlichkeitsbild des Klägers wirft.
Zur Einwirkung auf den Kläger, aber auch aus generalpräventiven Gründen ist daher eine schon deutlich spürbare Geldbuße erforderlich, die mit 800,- Euro auch angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers als Polizeikommissar angemessen, jedenfalls nicht zu hoch bemessen ist.
Zu seinen Gunsten war zu berücksichtigen, dass weitere disziplinarrelevante Verfehlungen des Klägers nicht bekannt sind und das Geschehen mittlerweile mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.