Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 23.11.2012 – 3 L 779.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1123.3L779.12.0A
Orientierungssatz
1. Die Nichterfüllung von Zulassungsvoraussetzungen kann dem Studienbewerber nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens, aber nicht mehr als Versagungsgrund bei der Immatrikulation entgegengehalten werden, sofern der Studienbewerber bereits zum Studium zugelassen wurde und daher die Immatrikulationsvoraussetzung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SfS erfüllt ist.(Rn.11)
2. Eine einmal ausgesprochene Zulassung zum Studium wird nicht mit der Verweigerung der Immatrikulation gem. § 5 S. 3 Alt. 2 BerlHZVO kraft Gesetzes unwirksam.(Rn.12)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller gegen Nachweis der Entrichtung der dafür nach Gesetz oder Satzung geforderten Beiträge und Gebühren im Wintersemester 2012/2013 vorläufig im Studiengang Biologie (Bachelor Hauptfach) zu immatrikulieren.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihn im Wintersemester 2012/2013 vorläufig im Studiengang Biologie (Bachelor Hauptfach) zu immatrikulieren.
ist nach § 123 VwGO statthaft und bei Erfüllung der im Tenor genannten Bedingung auch begründet.
Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung, die – wie die vorliegend begehrte – dem möglichen Ergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreift, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine auf das Begehren gerichtete Klage Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Der Antragsteller hat zunächst glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass ihm durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen würden, weil sich dadurch die Aufnahme des von ihm angestrebten Studiums um nicht unerhebliche Zeit verzögern würde.
Der Antragsteller hat außerdem glaubhaft gemacht, dass er, sofern er die im Tenor genannte Bedingung erfüllt, einen (Anordnungs-)Anspruch auf (vorläufige) Immatrikulation an der Antragsgegnerin hat.
Der Antragsteller erfüllt bei der im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung bis auf die im Tenor genannte sämtliche Voraussetzungen für die Immatrikulation an der Antragsgegnerin im Studiengang Biologie gem. § 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 10 ff. BerlHG i.V.m. § 3 Abs. 3 der nach § 10 Abs. 6 BerlHG durch die Antragsgegnerin erlassenen Satzung für Studienangelegenheiten (SfS).
Der Antragsteller, der im Jahr 1974 die Fachschulausbildung zum Staatlich geprüften Techniker an einer staatlichen Fachschule erfolgreich abschloss, erwarb damit gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung und erfüllt daher die gesetzliche Zugangsvoraussetzung i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SfS. Sonstige Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SfS sind im Studiengang Biologie nicht zu erfüllen.
Der Antragsteller ist außerdem mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. August 2012 i.S.d. § 14 Abs. 3 Nr. 1 BerlHG i.V.m. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SfS für den zulassungsbeschränkten Studiengang Biologie zugelassen worden. Diese Zulassung ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht gem. § 5 S. 3 BerlHZVO kraft Gesetzes unwirksam geworden.
Zum einen hat der Antragsteller in seinem Zulassungsantrag vom 27. Juni 2012 unstreitig keine Angaben gemacht, die i.S.d. § 5 S. 3 Alt. 1 BerlHZVO nicht mit den bei der Immatrikulation vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Insbesondere hatte der Antragsteller bereits in seinem Zulassungsantrag darauf hingewiesen, dass er am 1...1947 geborenen ist und daher am 15. Juli 2012 bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt feststand, dass er nur unter den in § 3 Abs. 3 BerlHZVO genannten Voraussetzungen am Zulassungsverfahren beteiligt werden durfte; die Antragsgegnerin hat den Antragsteller in Kenntnis dieses Umstandes dennoch zum Studium im Studiengang Biologie zugelassen.
Zum anderen lagen zum Zeitpunkt des Immatrikulationsantrages des Antragstellers entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch die „übrigen Voraussetzungen“ für die Immatrikulation i.S.d. § 5 S. 3 Alt. 2 BerlHZVO vor. Bereits aus der in § 5 S. 3 BerlHZVO vorgenommenen Abgrenzung zwischen Zulassung zum Studium und den „übrigen Voraussetzungen“ für die Aufnahme als Studierender ergibt sich, dass die Zulassungsvoraussetzungen – und damit auch die in § 3 Abs. 3 BerlHZVO geregelte Voraussetzung, die nach Ansicht der Antragsgegnerin vorliegend nicht erfüllt ist – nicht unter die „übrigen Voraussetzungen“ i.S.d. § 5 S. 3 Alt. 2 BerlHZVO fallen. Die Nichterfüllung von Zulassungsvoraussetzungen kann dem Studienbewerber daher – anders als die Nichterfüllung sonstiger Zugangsvoraussetzungen i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SfS (wie z.B. der Nachweis von Sprachkenntnissen) – nur im Rahmen des Zulassungsverfahrens, aber nicht mehr als (allgemeiner) Versagungsgrund bei der Immatrikulation entgegengehalten werden, sofern – wie hier – der Studienbewerber bereits zum Studium zugelassen wurde und daher die (spezielle) Immatrikulationsvoraussetzung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SfS erfüllt ist.
Eine einmal ausgesprochene Zulassung zum Studium wird daher nicht mit der Verweigerung Immatrikulation gem. § 5 S. 3 Alt. 2 BerlHZVO kraft Gesetzes unwirksam, weil ihre Voraussetzungen im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich nicht vorlagen, dies der Antragsgegnerin aber erst bei der Prüfung des Immatrikulationsantrages auffällt. Vielmehr darf die Wirkung einer solchen zu Unrecht ergangenen Zulassung zum Schutz des betroffenen Studienbewerbers, der in seinem Zulassungsantrag keine falschen Angaben gemacht hat und auch alle „übrigen Voraussetzungen“ für die Immatrikulation erfüllt und der daher grundsätzlich auf den Bestand der Zulassung vertrauen durfte, nur unter den Voraussetzungen des § 48 VwVfG beseitigt werden.
Dementsprechend dürfte in der mit dem die Immatrikulation ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2012 ergangenen Mitteilung, dass schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe für eine Zulassung des Antragstellers i.S.d. § 3 Abs. 3 BerlHZVO nicht vorlagen und der Zulassungsbescheid damit „unwirksam“ sei, zwar eine – zumindest konkludente – Rücknahme der Zulassung des Antragstellers gem. § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG liegen. Die Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid (VG 3 K 780.12) entfaltet jedoch gem. § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, die auch nicht gem. § 80 Abs. 2 VwGO – insbesondere nicht durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO – entfallen ist, so dass die Zulassung des Antragstellers zum begehrten Studiengang nach wie vor wirksam und die Immatrikulationsvoraussetzung des § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SfS damit erfüllt ist (zu einem zwar auf dem Brandenburgischen Hochschulgesetz beruhenden, aber dennoch vergleichbaren Fall siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2012, OVG 5 S 25.11, zit. n. juris).
Letztlich hat der Antragsteller in seinem Immatrikulationsantrag die nach § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 4 SfS geforderten Erklärungen abgegeben und i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SfS den Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung er-bracht.
Der Antragsteller hat bislang lediglich noch nicht nachgewiesen, dass er i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SfS die nach Gesetz oder Satzung geforderten Beiträge und Gebühren für die Immatrikulation entrichtet hat, weshalb die Antragsgegnerin nur unter der Bedingung des Nachweises ihrer Zahlung durch den Antragsteller verpflichtet wurde, diesen vorläufig zu immatrikulieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.