Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.11.2012 – 5 L 423.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1127.5L423.12.0A
Orientierungssatz
1. Wurde ein Beamter zum EU-Beamten, d.h. in die Dienste einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG, ernannt, wäre er grundsätzlich mit ihrem Dienstantritt kraft Gesetzes aus dem Bundesbeamtenverhältnis ausgeschieden. Allerdings kann das Bundesministerium der Justiz von § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG Gebrauch machen und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Generalsekretariat des Rates der EU die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anordnen. Der Beamte hat indes keinen Anspruch auf die Anordnung einer Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus.(Rn.10)
2. Der gesetzlichen Vorgabe entspricht es, von der Möglichkeit, die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzuordnen, nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin ist britische Staatsangehörige. Sie ist Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und war als Referentin im Sprachendienst des Bundesministeriums der Justiz tätig.
Auf ihre Bewerbung hin wurde ihr ab dem 1. März 2012 eine Stelle als Übersetzerin im Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union (EU) angeboten. Unter dem 6. Dezember 2011 beantragte sie beim Bundesministerium der Justiz unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Entsendung von Bundesbediensteten in öffentliche oder überstaatliche Organisationen (Entsendungsrichtlinien – EntsR –) vom 26. September 2005 und die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) eine Beurlaubung für die Dauer von 5 Jahren. Mit Bescheid vom 15. Februar 2012 ordnete das Bundesministerium der Justiz gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) für den Zeitraum vom 1. März bis 30. November 2012 die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses der Antragstellerin an und beurlaubte sie gleichzeitig für diesen Zeitraum unter Berufung auf § 9 Abs. 2 SUrlV. Den weitergehenden Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub lehnte das Ministerium ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ausnahmsweise von der Möglichkeit der Fortsetzung des Bundesbeamtenverhältnisses aus Fürsorgegesichtspunkten Gebrauch gemacht werde, da die Antragstellerin vor einer Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit bei der EU eine neunmonatige Probezeit abzuleisten habe. Das Beurlaubungsgesuch sei an § 9 Abs. 2 SUrlVO zu messen und die EntsR nicht einschlägig, da die Tätigkeit der Antragstellerin nicht im öffentlichen Interesse liege. Gegen den Bescheid legte die Antragstellerin fristgemäß Widerspruch ein. Zum 1. März 2012 trat sie in die Dienste des Sprachendienstes des Generalsekretariats des Rates der EU ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2012 wies das Bundesministerium der Justiz den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Der Bescheid ging ihr am 24. April 2012 zu. Am 24. Mai 2012 erhob sie Klage (VG 5 K 162.12), über die die Kammer noch nicht entschieden hat.
Der am 23. November 2012 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Fortdauer ihres Bundesbeamtenverhältnisses über den 30. November 2012 hinaus bis einen Monat nach Zustellung der Entscheidung im Klageverfahren 5 K 162.12 anzuordnen und sie während dieses Zeitraums für die Tätigkeit beim Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu beurlauben,
hat nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg.
Dahinstehen kann, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil, wie die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin es versäumt hat, rechtzeitig mittels Klage (auch) die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses lediglich bis zum 30. November 2012 anzugreifen und der Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 15. Februar 2012 deshalb insoweit in Bestandskraft erwachsen ist.
Die Antragstellerin hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ihr Beamtenverhältnis mit der Antragsgegnerin über den 30. November 2012 hinaus fortgesetzt wird.
Gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG sind Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen.
Vorliegend ist die Antragstellerin, die in einem Bundesbeamtenverhältnis steht, zum 1. März 2012 in die Dienste einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG getreten. Zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere internationale, zwischenstaatliche und supranationale Einrichtungen (vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 108 f., Plog/Wiedow, BBG 2009, Stand: September 2011, § 31 Rn. 8; Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 32 Rn. 5; a.A. Zängl in GKÖD, Stand: September 2009, § 31 BBG Rn. 36), mithin auch der Rat der EU. Mit diesem hat die Antragstellerin zum 1. März 2012 ein öffentlich-rechtliches Dienst- bzw. Amtsverhältnis begründet. Wie sich auch aus dem Schreiben des Generalsekretariats des Rates der EU an die Antragstellerin vom 28. Oktober 2012 ergibt, erfolgte die Einstellung gemäß dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und wurde die Antragstellerin zur EU-Beamtin ernannt. Grundsätzlich wäre die Antragstellerin deshalb mit ihrem Dienstantritt am 1. März 2012 kraft Gesetzes aus dem Bundesbeamtenverhältnis ausgeschieden. Allerdings hat das Bundesministerium der Justiz von § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG Gebrauch gemacht und nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Generalsekretariat des Rates der EU am 7. Februar 2012 die Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses bis zum 30. November 2012 angeordnet. Die Antragstellerin hat indes keinen Anspruch auf die Anordnung einer Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus.
Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 BBG und damit auch die Regelung des Zeitraumes der Fortdauer steht im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens ist zu beachten, dass die Entlassung in § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG als Regel vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das Ermessen ist daher intendiert. Der gesetzlichen Vorgabe entspricht es, von der Möglichkeit, die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anzuordnen, nur in Ausnahmefällen Gebrauch zu machen (vgl. zu allem Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 13; Kugele, BBG, 2011, § 31 Rn. 13).
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung käme bei dieser Sachlage nur in Betracht, wenn das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert wäre, wenn also die Anordnung der (weiteren) Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses die einzig rechtmäßige Entscheidung wäre. Das hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Das Bundesministerium der Justiz hat sich bei seiner Entscheidung, die Fortdauer des Beamtenverhältnisses nur bis zum 30. November 2012 anzuordnen, davon leiten lassen, dass die Antragstellerin gemäß Art. 34 Nr. 1 Satz 1 des Statutes der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vor Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eine neunmonatige Probezeit abzuleisten hat. Für den Fall des Nichtbestehens der Probezeit und des Ausscheidens aus einem EU-Beamtenverhältnis sollte der Antragstellerin die Möglichkeit offen gelassen werden, ihren Dienst beim Bundesministerium der Justiz fortzusetzen. Diese Praxis entspricht dem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. März 2009 (GMBl. 2009, 345). Danach kann nur in den Fällen, in denen zunächst eine Probezeit im neuen Dienstverhältnis zu der internationalen Einrichtung bis zur endgültigen Übernahme vorgesehen ist, von der Möglichkeit der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses für die Dauer der Probezeit Gebrauch gemacht werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihre Probezeit gemäß Art. 34 Nr. 1 Satz 2 des Statutes der Beamten der Europäischen Gemeinschaften über den 30. November 2012 hinaus verlängert wird oder sie wegen Nichtbeweises ihrer Fähigkeiten nicht zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt, sondern entlassen wird (vgl. Art. 34 Nr. 3 3. Abschnitt Satz 1 des Statutes der Beamten der Europäischen Gemeinschaften), hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Sonstige Gründe, die eine Ermessenreduzierung auf Null begründen könnten, hat die Antragstellerin nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Ein solcher Grund ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass nach ihrer - von der Antragsgegnerin nicht geteilten - Einschätzung ihre Tätigkeit beim Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates der EU im dienstlichen Interesse des Bundesministeriums der Justiz liegt. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Bundesministerium der Justiz die von der Antragstellerin geltend gemachten persönlichen und familiären Umstände nicht zugunsten einer Anordnung einer Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses über den 30. November 2012 berücksichtigt hat. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass diese Umstände aus der eigenen Lebensplanung der Antragstellerin resultieren, die sich auf eigene Initiative beim Sprachendienst des Generalsekretariats des Rates der EU beworben hat. Zwar mag es aus Sicht der Antragstellerin wünschenswert sein, auf eine schulische und berufliche Entwicklung ihrer Kinder bzw. ihres Ehemannes reagieren, ihre Tätigkeit in Brüssel wieder beenden und nach Deutschland in ihre bisherige Berufstätigkeit zurückkehren zu können. Dies gebietet es aber nicht, das Bundesbeamtenverhältnis weiter aufrecht zu erhalten. Schließlich kann die Antragstellerin auch nicht eine Selbstbindung des Bundesministeriums der Justiz kraft ständiger Praxis für sich geltend machen. Sie zeigt schon nicht auf, dass das Bundesministerium der Justiz in Fällen, die ihrem vergleichbar sind, in ständiger Praxis die Fortdauer des Beamtenverhältnisses anordnet. Sie nimmt Bezug auf lediglich einen Fall aus dem Jahre 1989. Aus diesem kann sie aber schon deshalb nichts für sich herleiten, weil nach der seinerzeitigen Rechtslage die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nicht zu einer Entlassung kraft Gesetzes führte. Dieser Entlassungstatbestand ist erst mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen worden. Dafür, dass das Bundesministerium der Justiz seitdem in vergleichbaren Fällen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, hat die Antragstellerin nichts vorgetragen. Hierfür ist auch sonst nichts erkennbar.
Hat die Antragstellerin nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Fortdauer ihres Bundesbeamtenverhältnisses über den 30. November 2012 hinaus, besteht auch kein Anspruch darauf, dass sie über dieses Datum hinaus beurlaubt wird. Mit der Entlassung aus dem Bundesbeamtenverhältnis entfällt die Möglichkeit einer weiteren Beurlaubung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.