Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 11.12.2012 – 3 L 338.12
ECLI:DE:VGBE:2012:1211.3L338.12.0A
Orientierungssatz
Die in der „Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen“ vom 9. Januar 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 31/08, S. 623) zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die am 5. Juni 1989 geborene Antragstellerin absolvierte nach ihrer im Juni 2009 erworbenen Fachhochschulreife an der Technischen Hochschule W..., einer Fachhochschule, ein sechssemestriges Bachelorstudium im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“, das sie im August 2012 mit der Bachelorarbeit abschloss.
Zum Wintersemester 2012/2013 bewarb sie sich bei der Antragsgegnerin um Zulassung zum Masterstudium „Wirtschaftsingenieurwesen“. Diese Bewerbung lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. August 2012 mit der Begründung ab, dass die Klägerin für diesen konsekutiven Masterstudiengang nicht den Abschluss eines Studiums habe nachweisen können, das mit dem dem Masterstudium zugrunde liegenden Bachelorstudium vergleichbar sei. Diesen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid hat die Antragstellerin nicht angefochten.
Unter dem 20. August 2012 beantragte sie bei der Antragsgegnerin die Zulassung zum Masterstudium „Wirtschaftsingenieurwesen“ außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität und beantragte mit am 22. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie, die Antragstellerin, vorläufig zum Wintersemester 2012/2013 zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ zuzulassen.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Zwar steht die Tatsache, dass die Bewerbung der Antragstellerin innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität durch mittlerweile bestandskräftig gewordenen Bescheid abgelehnt wurde, dem nunmehr geltend gemachten Begehren, außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zugelassen zu werden, nicht entgegen. Ebenso aber wie die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität an der Antragsgegnerin deshalb abzulehnen war, weil die Antragstellerin die für die Zulassung zu dem begehrten Studium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann ihr auch die Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität unabhängig davon nicht zugestanden werden, ob weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
In ihrer „Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen“ vom 9. Januar 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Nr. 31/08, S. 623) hat die Antragsgegnerin die für die Zulassung zu dem von der Antragstellerin begehrten Masterstudium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen festgelegt. Nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung ist Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang ein Bachelorabschluss im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ oder ein Hochschulabschluss in einem vergleichbaren Studiengang. Die Zugangsvoraussetzungen erfüllt auch derjenige, der einen Hochschulabschluss in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang und eine anschließende mindestens zweijährige ingenieurspezifische Berufstätigkeit oder einen Hochschulabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang und eine mindestens zweijährige kaufmännische Berufstätigkeit nachweisen kann.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie mit ihrem Bachelorabschluss im Studiengang „Wirtschaftsinformatik“ diese besonderen Zugangsvoraussetzungen für das angestrebte Masterstudium erfüllt. Die in § 3 der genannten Zugangsordnung geregelten besonderen Zugangsvoraussetzungen entsprechen den Vorgaben, die sich aus § 10 Abs. 5 Satz 2 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - ergeben. Danach ist Zugangsvoraussetzung für Masterstudiengänge der berufsqualifizierende Abschluss eines Hochschulstudiums. Darüber hinausgehende Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen dürfen nur für Studiengänge nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a BerlHG und nur dann gefordert werden, wenn sie wegen spezieller fachlicher Anforderungen des jeweiligen Masterstudiengangs nachweislich erforderlich sind. Bei den Masterstudiengängen im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a handelt es sich um konsekutive Masterstudiengänge, die als vertiefende, verbreiternde oder fachübergreifende Studiengänge auf einem Bachelorstudiengang aufbauen.
Die mit der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen zum Ausdruck gebrachte Forderung, dass der von den Bewerbern nachgewiesene Hochschulabschluss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen muss, ist sachgerecht. Damit trägt der Satzungsgeber der Tatsache Rechnung, dass der Masterabschluss eine auf dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss konsekutiv aufbauende und mit höherem fachlichem und wissenschaftlichem Anspruch verbundene Qualifikation darstellt. Dabei richten sich die Zugangsvoraussetzungen zu Recht an den fachlichen Erfordernissen des Masterstudiums aus. Dies entspricht den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder gemäß § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, nach denen im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden soll (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2011 - 13 B 1640/01 -, zitiert nach juris sowie Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2012 - VG 3 L 449.11 -).
Die fachlichen Erfordernisse des Masterstudiums ergeben sich aus der „Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 9. Januar 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 31/08, S. 629). Nach § 4 Abs. 5 dieser Satzung bildet der Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zusammen mit dem Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen „ein zusammenhängendes konsekutives System“. Nach § 4 Abs. 2 der Satzung zielt das Studium darauf, den Studierenden die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsingenieurwesens zu vermitteln. Sie sollen gemäß § 4 Abs. 3 befähigt werden, auf wissenschaftlicher Grundlage wesentliche Beiträge zur Lösung interdisziplinärer Aufgabenstellungen der Praxis zu leisten, die zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Flexibilität im Rahmen des gesamten Unternehmens von Bedeutung sind. Hierzu müssen die Studierenden die Fähigkeit erwerben, technische, betriebswirtschaftliche, arbeitswissenschaftliche und rechtliche Aspekte bezogen auf Teilfunktionen wie Forschung und Entwicklung, Logistik, Produktionsvorbereitung und Materialwirtschaft, Vertrieb und Produktion in ihrer gegenseitigen Bedingtheit und Einheit zu betrachten.
Ähnlich sind die Ziele und Studieninhalte des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen“ der Antragsgegnerin in deren „Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Fachbereich Wirtschaftswissenschaften II“ vom 9. Januar 2008 (Amtliches Mitteilungsblatt der FHTW Berlin Nr. 31/08, S. 575) beschrieben. Daraus ergibt sich, dass die Absolventen dieses Bachelorstudiums die notwendigen fachlichen Voraussetzungen mitbringen, an die im Masterstudium angeknüpft werden kann. Es liegt auf der Hand, dass diese Ausgangsvoraussetzungen nicht erst im Masterstudium vermittelt werden können, nicht zuletzt deshalb, weil das Masterstudium auf eine Regelstudienzeit von drei Semestern beschränkt ist (§ 6 der Studienordnung).
Das von der Antragstellerin absolvierte Studium im Studiengang Wirtschaftsinformatik ist nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit einem Bachelorstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen nicht vergleichbar. Die ausweislich der ihr erstellten Bescheinigung über Prüfungsergebnisse der Technischen Hochschule W... vom 4. Juli 2012 von ihr erbrachten Studienleistungen entsprechen nur zum Teil den Lehrveranstaltungen des Bachelorstudiengangs „Wirtschaftsingenieurwesen“ der Antragsgegnerin, etwa hinsichtlich der Module in Mathematik, Informatik, allgemeiner Betriebswirtschaftslehre/Volkswirtschaftslehre, Controlling, Organisation/Personal, Marketing, Investition/Finanzierung, Logistik, Arbeitsplanung und Projektmanagement. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Modulbeschreibungen dieser Lehrveranstaltungen in den jeweiligen Studienordnungen miteinander vergleichbar sind, betreffen die Übereinstimmungen bei überschlägiger Betrachtung deutlich weniger als die Hälfte des auf insgesamt 210 Leistungspunkte angelegten Bachelorstudiums „Wirtschaftsingenieurwesen“ der Antragsgegnerin. Insbesondere in den das Wirtschaftsingenieurstudium kennzeichnenden technischen bzw. ingenieurwissenschaftlichen Fächern (u.a. Technische Mechanik, Werkstofftechnik, Fertigungstechnik, Konstruktionslehre, Elektrotechnik, Arbeitsgestaltung, Qualitätsmanagement, Fabrikplanung, Technologie-/Innovationsmanagement, Produktion, Messen/Steuern/Regeln) kann die Antragstellerin keine in ihrem Bachelorstudium erworbenen akademischen Vorleistungen vorweisen.
Hinzu kommt, dass das von ihr absolvierte Studium der Wirtschaftsinformatik, das aus den drei Fachrichtungen Betriebswirtschaftslehre, Informatik sowie spezifischen Kerngebieten der Wirtschaftsinformatik besteht (vgl. § 4 der „Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik“ der Technischen Hochschule W... vom 25. Juni 2008 in der Fassung vom 22. März 2012 [veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der Hochschule Nr. 6/2008, 23/2010 und 8/2012]) einen Schwerpunkt hat, der sich deutlich von dem des Studiums des Wirtschaftsingenieurwesens unterscheidet. Ziel des Studiums ist der Erwerb der Fähigkeit, betriebliche Abläufe und Entscheidungsprozesse durch den Einsatz von Informations- und Kommunikationslösungen zu optimieren und zu rationalisieren (ebd.)
Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass und in welcher Weise sie mit den im Rahmen ihres Wirtschaftsinformatik-Studiums absolvierten Studienleistungen einen Kenntnisstand erlangt hat, der quantitativ und qualitativ den Zugangsvoraussetzungen für das begehrte Masterstudium im Studiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ entspricht, wie sie sich insbesondere aus den Lehrinhalten des Bachelorstudiengangs ergeben, auf dem er aufbaut. Insbesondere die in den Modulbeschreibungen in Anlage 1 der Studienordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftsingenieurwesen“ (a.a.O.) beschriebenen, dieses Studium prägenden Studieninhalte, knüpfen erkennbar gerade nicht an das Bachelorstudium der Antragstellerin prägenden Kenntnissen in Wirtschaftsinformatik an, sondern entscheidend an ingenieurwissenschaftliche Vorkenntnisse, wie sie in einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens vermittelt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.