Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.12.2012 – 3 L 992.12 (PKH), 3 K 993.12 (PKH)
ECLI:DE:VGBE:2012:1220.3L992.12PKH.0A
Orientierungssatz
Im Regelfall besteht ein Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung eines behinderten Schülers nicht und ist nur gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist.(Rn.6) Das gilt insbesondere, wenn die Mutter des Schülers keiner Berufstätigkeit nachgeht und grundsätzlich in der Lage ist, die Beförderung ihres Sohnes auf dem Schulweg selbst zu übernehmen.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge, mit denen die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie für eine beabsichtigte Klage begehrt, mit denen sie die (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt, für ihren Sohn M... im Schuljahr 2012/2013 die Schülerbeförderung auf dem Hin- und Rückweg zwischen der gemeinsamen Wohnung und der von ihm besuchten Schule a... zu übernehmen, sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jeweils keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 S. 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Eine gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zur Durchsetzung des genannten Begehrens statthafte Verpflichtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2012 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 12. November 2012, mit dem der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf Schulwegbeförderung ihres Sohnes zur von diesem im Schuljahr 2011/2012 besuchten Schule a... ablehnte, wäre bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Sohn der Antragstellerin nunmehr die Schule a... besucht, und beide Bescheide daher gegenstandslos geworden sind. Auch eine Verpflichtungsklage gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2012, mit dem der Antrag auf Schulwegbeförderung zu dieser Schule abgelehnt wurde, wäre unzulässig, da insoweit noch kein gem. § 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO erforderliches Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde.
Ein Antrag auf vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Schulwegbeförderung zu der vom Sohn der Antragstellerin im laufenden Schuljahr 2012/2013 besuchten Schule wäre zwar gem. § 123 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die dem möglichen Ergebnis in einem Klageverfahren weitgehend vorgreifen würde, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine auf das Begehren gerichtete Klage Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Bereits die erstgenannte Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat nicht mit der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der begehrten Schülerbeförderung ihres Sohnes gerichtete Klage erfolgreich sein würde. Nach der im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat sie keinen dementsprechenden (Anordnungs-)Anspruch.
Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung - SoPädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58) in der Fassung vom 23. Juni 2009 (GVBl. S. 309). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu besuchen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 auf die Länge des Schulweges und die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs in der Lage zu sein, dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen, zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gem. Abs. 4 S. 3 begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. Abs. 1 S. 3) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist. Eine derartige Ermessensreduzierung auf Null liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor.
Es kann offen bleiben, ob, wie die Antragstellerin in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der von ihrem Sohn momentan besuchten Schule a... zur Begründung ihres Begehrens vorgetragen hat, ihr Sohn aufgrund einer geistigen Behinderung nicht in der Lage ist, den Schulweg allein zurückzulegen und danach auch noch dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen (vgl. § 36 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 SoPädVO), oder ob, wie der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der vom Sohn der Antragstellerin bis zum Schuljahr 2011/2012 besuchten Schule a... meint, dieser trotz seiner Behinderung in der Lage ist, den Schulweg – ggf. nach entsprechendem Training – alleine zu bewältigen.
Denn jedenfalls ist die Antragstellerin, die keiner Berufstätigkeit nachgeht, grundsätzlich in der Lage, die Beförderung ihres Sohnes auf dem Schulweg selbst zu übernehmen (vgl. § 36 Abs. 4 S. 3 SoPädVO). Die dagegen vorgetragenen Einwände der Antragstellerin überzeugen nicht.
Zunächst ist sie nicht darauf angewiesen, den mit 1,6 km nicht übermäßig langen Schulweg mit ihrem Sohn ausschließlich zu Fuß zurückzulegen, sondern kann insoweit auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen. Nach einer aktuellen Fahrplanauskunft der Berliner Verkehrsbetriebe ließe sich eine Wegstrecke von der gemeinsamen Wohnung der Antragstellerin und ihres Sohnes zur von ihm besuchten Schule unter zusätzlicher Inanspruchnahme der U-Bahn bzw. des Busses, für die lediglich ein kostengünstiges Kurzstreckenticket erworben werden müsste, innerhalb von 23 bzw. 26 Minuten und damit innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zurücklegen, wobei nicht einmal ein Umsteigen anfiele. Dass „die Strecke nicht gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen" sei und das Zurücklegen des Weges mit einem 10-jährigen Kind tatsächlich deutlich länger dauern würde, hat die Antragstellerin lediglich pauschal behauptet, nicht aber substantiiert dargelegt, geschweige denn in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht; ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass sie sich "am Rande ihrer Kräfte" befinde, weil sie ihren Sohn seit Beginn des Schuljahres auf dem Schulweg begleite.
Für die Antragstellerin ist Begleitung ihres Sohnes auf dem Schulweg auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie sich etwa für den Fall des überraschenden Unterrichtsausfalls stets bereithalten müsste, um ihren Sohn von der Schule abzuholen. Die Antragstellerin übersieht insoweit bereits, dass es sich bei der von Ihrem Sohn besuchten Schule um eine so genannte verlässliche Halbtagsgrundschule i.S.d. § 25 der Grundschulverordnung handelt, die auch im Falle eines früheren Unterrichtsendes eine Betreuung der Schüler in der Zeit von 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr gewährleistet. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 16. August 2012 die ergänzende Förderung und Betreuung ihres Sohnes an der Schule für die Zeit bis 16:00 Uhr bewilligt.
Unzumutbar ist der Antragstellerin die Begleitung ihres Sohnes M... auf dem Schulweg auch nicht deshalb, weil sie zugleich ihren zweiten Sohn C... ebenfalls auf dessen Schulweg (zu bzw. von einer anderen Schule) begleiten müsste. Die Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tage in den Verfahren VG 3 L 990.12 und VG 3 K 991.12 die Anträge der Antragstellerin, ihr für ebenfalls beabsichtigte, auf (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Schulrückwegbeförderung von C... gerichtete Eil- und Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mit der Begründung abgelehnt, dass der fast 17-jährige C... in der Lage sei, den Schulrückweg alleine zu bewältigen.
Im Übrigen wäre es der Antragstellerin, selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, zuzumuten, nach dem Ende des Unterrichtes zunächst C... von der von ihm besuchten C...Schule in Berlin-L... und sodann – zusammen mit ihm – bis zum Ende der Betreuung M... um 16.00 Uhr diesen von der Schule a... in Berlin-M... abzuholen. Das Zurücklegen dieser Wegstrecken würde ausweislich einer aktuellen Fahrplanauskunft der Berliner Verkehrsbetriebe unter Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel jeweils rd. 45 Minuten dauern, so dass – unter Berücksichtigung sowohl von Wartezeiten bei der Abholung von jeweils rd. 10 Minuten als auch des Rückwegs von der Schule a... bis zur gemeinsamen Wohnung eine Zeit von insgesamt rd. 2 Stunden und 15 Minuten anfiele, die nicht unzumutbar erscheint. Hinsichtlich des Schulhinweges wurde C... im Übrigen seitens des insoweit zuständigen Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin – zwar zunächst nur bis zum Endes des Schulhalbjahres, gem. § 36 Abs. 8 SoPädVO aber bis zum Ende des Schuljahres verlängerbar – die Beförderung zu der von ihm besuchten Schule bewilligt, so dass die Antragstellerin ohnehin nicht darauf angewiesen wäre bzw. ist, zum in der Regel zeitgleichen morgendlichen Schulbeginn bei Kinder zu unterschiedlichen Schulen begleiten zu müssen.