Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.01.2013 – OVG 1 N 94.11
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0102.OVG1N94.11.0A
Orientierungssatz
Als Mindeststreitwert für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes sind 15.000 € anzusetzen.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 25. August 2011, 1 K 5.10, Urteil
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. August 2011 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war es entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Über die Kosten des Verfahrens war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Klageverfahrens gegeneinander aufzuheben. Hierfür spricht einerseits das erstinstanzliche Obsiegen der Klägerin; anderseits ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Berufung nach derzeitigem Erkenntnisstand als offen anzusehen ist (vgl. den Hinweis des Senats vom 10. Oktober 2012).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (abgedr. u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Anhang zu § 164 Rn. 14) an dem Mindeststreitwert für die Untersagung eines ausgeübten Gewerbes in Höhe von 15.000 Euro.
Die Entscheidungen waren entsprechend § 87 a Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 sowie Abs. 3 VwGO von dem Berichterstatter zu treffen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).