Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 04.01.2013 – 3 L 1022.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0104.3L1022.12.0A

Orientierungssatz

1. Nach § 48 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.(Rn.8)

2. Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ist, dass der Schüler sonderpädagogischer Hilfe bedarf.(Rn.10)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Über den Antrag entscheidet aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter.

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 7. Dezember 2012 bzw. 11. Dezember 2012 gegen den Bescheid der „Schule a...“ vom 26. November wiederherzustellen

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ist nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Da der Antragsteller bei Wiederherstellung der - aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung entfallenen - aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den Bescheid der „Schule a...“, mit dem diese ihre Entscheidung, den Antragsteller aufzunehmen, zurückgenommen hat, einstweilen so gestellt würde, als ob er nach wie vor an der Schule aufgenommen wäre, und der Antragsteller daher die Schule weiter besuchen dürfte, hat der außerdem gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig die weitere Teilnahme am Unterricht an der Schule a... zu ermöglichen, daneben bei sachgerechter Auslegung des Antragsbegehrens gem. § 88 VwGO keine selbständige Bedeutung.

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Der zulässige Antrag ist jedoch nicht begründet.

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Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheides bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken; insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO entsprochen worden. Der Antragsgegner hat insoweit in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheides im öffentlichen Interesse liege, da die knappen Schulplätze an der „Schule a...“ für Kinder und Jugendliche vorzuhalten seien, die – anders als der Antragsteller – den sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ zuerkannt bekommen hätten. Abgesehen davon liege die sofortige Vollziehung auch im überwiegenden Interesse des Antragstellers selbst, weil er nur in einer integrierten Sekundarschule weitestgehend seinen Voraussetzungen entsprechend unterrichtet werden könne und er nur dort die Möglichkeit habe, ohne weitere Umwege und Hindernisse die Berufsbildungsreife oder sogar den Mittleren Schulabschluss zu erlangen. Es handelt sich dabei nicht um eine nur formelhafte, die Begründung der Entscheidung wiederholende Begründung, und anhand ihrer Formulierung ist auch erkennbar, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war.

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Bei der im Folgenden nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung und das Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs zu berücksichtigen. Gemessen daran überwiegt vorliegend das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und daher gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bescheid nämlich als rechtmäßig, so dass der gegen ihn gerichtete Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Darüber hinaus lassen die vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid dargestellten Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung das diesbezügliche Aussetzungsinteresse des Antragstellers weniger gewichtig als das öffentliche Vollziehungsinteresse erscheinen.

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Rechtsgrundlage für die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Rücknahme der Entscheidung, den Antragsteller an der „Schule a...“ – einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt „Lernen“ i.S.d. § 27 SoPädVO – aufzunehmen, ist § 48 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei der Entscheidung der insoweit gem. § 54 Abs. 1 S. 2 SchulG i.V.m. § 18 Abs. 2 S. 2 SoPädVO zuständigen Schulleitung, den Antragsteller in die „Schule a...“ aufzunehmen, handelt es sich um eine hoheitliche, zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene, auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Maßnahme und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Dieser war bereits anfänglich rechtswidrig.

10

Voraussetzung für die Aufnahme eines Schülers an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt ist gem. § 4 Abs. 5 SoPädVO, dass der Schüler sonderpädagogischer Hilfe bedarf. Diese Voraussetzung kann nach der Konzeption der SoPädVO nur dann als erfüllt angesehen werden, wenn das in den §§ 31 ff. näher geregelte Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt, insbesondere ein gem. § 31 Abs. 7 S. 2 beim vermuteten Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ obligatorisches sonderpädagogisches Gutachten i.S.d. § 32 SoPädVO erstellt und auf dessen Empfehlung hin durch die gem. § 31 Abs. 6 SoPädVO zuständige Schulaufsichtsbehörde der sonderpädagogische Förderbedarf durch entsprechenden Bescheid positiv festgestellt wurde. Diese Voraussetzung war zum Zeitpunkt der Aufnahme des Antragstellers an der „Schule a...“ im Jahr 2011 unstreitig nicht erfüllt, denn der Antragsgegner hatte bereits mit Bescheid vom 2. März 2006 festgestellt, dass der Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt keinen sonderpädagogischen Förderbedarf mehr hatte. Ob – was zwischen den Beteiligten demgegenüber streitig ist – der Vater des Antragstellers anlässlich der Anmeldung an Schule angab, dass in der Person des Antragstellers sonderpädagogischer Förderbedarf positiv festgestellt worden sei, oder ob die Schule auf eine solche Feststellung keinen Wert legte, bzw. ob der Vater von einer solchen Feststellung ausging oder ausgehen durfte, ist für der Beurteilung der (objektiven) Rechtmäßigkeit der Aufnahmeentscheidung ohne Belang.

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Die für die Rücknahme gem. § 48 Abs. 4 VwVfG zu berücksichtigende Jahresfrist ist gewahrt, da die „Schule a...“ erst mit Schreiben der vom Antragsteller zuvor in Schleswig-Holstein besuchten Schule – einer Gemeinschaftsschule mit Förderzentrumsteil – vom 20. Juni 2012 darüber informiert wurde, dass der Antragsteller dort keine sonderpädagogische Förderung erhalten hatte, weil der Förderbedarf mit dem oben genannten Bescheid des Antragsgegners aberkannt worden war.

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Die Schule hat auch das ihr gem. § 48 Abs. 1 VwVfG eröffnete, gem. § 114 VwGO nur eingeschränkt überprüfbare Ermessen i.S.d. § 40 VwVfG beanstandungsfrei ausgeübt.

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Insbesondere ist nicht erkennbar, dass bei Durchführung des in den §§ 31 ff. SoPädVO geregelten Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Person des Antragstellers sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden würde und sich die Rücknahme der Aufnahmeentscheidung daher als Verstoß gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und den ihm entspringenden Verbot der unzulässigen Rechtsausübung („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) darstellen würde.

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Der Antragsgegner hat insoweit vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass die überwiegend sehr guten schulischen Leistungen des Antragstellers in der 8. und zu Beginn der 9. Jahrgangsstufe eher dafür sprächen, dass seine kognitiven Fähigkeiten im Normbereich lägen, so dass in der Person des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit kein sonderpädagogischer Förderbedarf gegeben sei.

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Der – insoweit im Übrigen darlegungs- und beweisbelastete – Antragsteller hat demgegenüber lediglich pauschal behauptet, nicht aber unter Verweis auf konkrete Umstände nachvollziehbar dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er unter einem „psychisch labilen Gesundheitszustand“ leide und daher seine Lernfähigkeit derart offensichtlich eingeschränkt sei, dass ihm zwingend sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ zugebilligt werden müsse.

16

Aus den vom Antragsgegner im angefochtenen Bescheid und in der Antragserwiderung genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO an der sofortigen Vollziehung der Rücknahmeentscheidung.

17

Allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund einer – vom Antragsgegner im Übrigen bestrittenen – nicht ausreichenden Vermittlung von Unterrichtsstoff im laufenden Schuljahr an der „Schule a...“ und den grundsätzlichen Unterschieden der Beschulung an einer Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt die Möglichkeit beeinträchtigt sieht, zukünftig dem Unterricht an einer allgemeinen Schule folgen zu können, und dass er seinen Angaben zufolge bereits sieben Mal die Schule gewechselt hat, führt gegenüber diesen gewichtigen, nicht nur die Interessen der Öffentlichkeit, sondern auch die des Antragstellers angemessen berücksichtigenden Gründen nicht dazu, dass ihm trotz der Rechtswidrigkeit der Aufnahmeentscheidung im Wege der Folgenabwägung vorübergehend der weitere Besuch der „Schule a...“ gestattet werden müsste.