Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.01.2013 – 3 L 1035.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0110.3L1035.12.0A

Orientierungssatz

1. Angelegenheiten des täglichen Lebens kommen häufig vor und haben keine schwer revidierbaren Einflüsse auf die kindliche Entwicklung.(Rn.6)

2. § 4 Abs. 5 SchulG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, ohne konkreten Anhaltspunkte die Teilnahme an einem Skikurs zur eigenen Sicherheit oder zur Wahrung eigener Interessen zu untersagen.(Rn.13)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, die Antragstellerin an dem „Grundkurs Skifahren und Snowboard – Jg. 11“ vom 16. Januar 2013 bis zum 25. Januar 2013 in M... Österreich unter der Bedingung teilnehmen zu lassen, dass die Antragstellerin spätestens bis zum 15. Januar 2013 eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass sie gesund und reisefähig ist.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin begehrt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, ihre Teilnahme an der geplanten Skireise vom 16. Januar bis zum 25. Januar 2013 zu genehmigen,

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hat nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend Erfolg (unter 1.) und ist im Übrigen zurückzuweisen (unter 2.).

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1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im tenorierten Umfang zulässig und begründet.

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a) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der gemeinsam mit der Mutter sorgeberechtigte Vater der noch minderjährigen Antragstellerin allein den Erlass der einstweiligen Anordnung beantragt hat. Hierzu ist er bereits deshalb berechtigt, weil die Mutter der Antragstellerin im Juli letzten Jahres wirksam erklärt hat, er habe in medizinischen, schulischen und religiösen Angelegenheiten der Antragstellerin das alleinige Entscheidungsrecht. Konkrete Anhaltspunkte für die zwischenzeitlich berichtete Befürchtung der Schulleitung, die Erklärung sei nicht von der Mutter abgegeben worden, sind nicht erkennbar.

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Unabhängig davon könnte der Vater die Antragstellerin auch ohne eine solche Erklärung der Mutter vertreten. Zwar vertreten sorgeberechtigte Eltern ihr Kind grundsätzlich gemeinsam gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -. In der vorliegenden Angelegenheit wäre der Vater der Antragstellerin aber gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4 BGB berechtigt, die elterliche Sorge allein auszuüben. Die Eltern der Antragstellerin leben nicht nur vorübergehend getrennt. Die Antragstellerin hält sich im Einvernehmen mit ihrer Mutter, die seit mehreren Jahren in Norwegen lebt, gewöhnlich bei ihrem Vater auf. Bei der Entscheidung, ob die Antragstellerin an der Skifahrt teilnehmen darf, handelt es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel solche, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Die Zuordnung einer Angelegenheit zur sogenannten Alltagssorge ist objektiv unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der jeweiligen Familie zu treffen (Götz in Palandt, 72. Aufl. § 1687 BGB Rn. 7 m. w. N.). Danach gehört die Entscheidung, ob eine siebzehnjährige Antragstellerin zusammen mit anderen Schülern an einer schulischen Veranstaltung in Österreich teilnehmen darf, die regelmäßig angeboten wird, nur wenige Tage dauert und unter der Aufsicht der Schule steht, zur Alltagssorge (vgl. auch Schwab, Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung der Eltern, FamRZ 1998, S. 469, bejahend für die Teilnahme an einem Ferienlager; vgl. zudem Götz, a. a. O., sowie derselbe, a. a. O., zu § 1628 BGB Rn. 7, verneinend bei weiten Auslandsreisen insbesondere kleinerer Kinder in ihnen nicht vertraute Kulturkreise bzw. mit mehrstündigen Flügen sowie bei Reisen in politische Krisengebiete).

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b) Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist auch begründet. Die Antragstellerin hat mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch darauf hat, an dem im Tenor genannten Skigrundkurs teilzunehmen.

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Es liegt ein Anordnungsgrund vor. Die begehrte Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dringlich, da der Skikurs bereits am 16. Januar 2013 beginnt und die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt kein Hauptsacheverfahren durchführen kann.

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Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Antragstellerin dürfe nicht an dem Skigrundkurs teilnehmen, rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Es fehlt eine ausreichende tatsächliche und rechtliche Grundlage für den Ausschluss der Antragstellerin.

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Die Antragstellerin, die als Schülerin die 11. Jahrgangstufe des besucht, hat sich erfolgreich für den Skigrundkurs, der eine Schulveranstaltung mit schulübergreifendem Charakter darstellt, angemeldet. Sie hat zunächst ihr Interesse bekundet, an dem Kurs teilzunehmen. Sodann hat sie im Rahmen der von dem Gymnasium im September 2012 durchgeführten Auslosung einen festen Platz als Teilnehmerin erhalten. Die von der Schule geforderte Einverständniserklärung und den Personalbogen für die Skifahrt hat sie abgegeben und die für eine verbindliche Anmeldung geforderte Anzahlung von 100 € überwiesen. Damit hatte sie zunächst alle Voraussetzungen geschaffen, um an dem Skigrundkurs teilnehmen zu können.

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Der Antragsgegner kann der Antragstellerin nunmehr nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie dürfe wegen ihrer Fehlzeiten und Erkrankungen doch nicht an der Skifahrt teilnehmen.

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Der Ausschluss von der schulischen Veranstaltung kann hier – wovon auch der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahme die Schulleiterin vom 27. Dezember 2012 ausgeht – nicht als Ordnungsmaßnahme i. S. § 63 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - verfügt werden. Zum einen hätte für den Erlass einer solchen Maßnahme das in § 63 Abs. 5 Satz 1 SchulG vorgesehene Verfahren durchgeführt und eine Entscheidung der Klassenkonferenz getroffen werden müssen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigen oder andere am Schulleben Beteiligte gefährden könnte.

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Der Antragstellerin kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht aufgrund einer „pädagogische(n) Entscheidung sui generis“, die sich unter anderem auf § 4 Abs. 5 SchulG gründen soll, die Teilnahme an dem Skigrundkurs verwehrt werden. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragstellerin die Teilnahme an dem Skikurs zu ihrer eigenen Sicherheit oder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen untersagt werden müsste oder könnte.

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Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Sicherheit der Antragstellerin bei einer Teilnahme an der Skifahrt deshalb gefährdet sein soll, weil sie in der Vergangenheit häufig unter Hinweis auf Erkrankungen in der Schule gefehlt hat. Die Prognose, die Antragstellerin sei gesundheitlich zu instabil, um die (näher beschriebenen) besonderen Belastungen eines alpinen Skigrundkurses zu erfüllen, kann schwerlich aus den vom Antragsgegner genannten Fehlzeiten hergeleitet werden. Denn bislang hat die Summe von Fehltagen und Erkrankungen nicht dazu geführt, dass die Antragstellerin die schulischen Aufgaben und Pflichten nicht in ausreichendem Maß erfüllen konnte. Sie besuchte die Schule immer wieder länger regelmäßig und bestand im letzten Schuljahr ihren Mittleren Schulabschluss mit guten Noten (siehe hierzu auch die E-Mail der Schulleiterin an das Bezirksamt Pankow vom 15. Juni 2012 im Schülerbogen). Auch am Sportunterricht nahm sie in den vergangenen Jahren zumindest so regelmäßig teil, dass in den im Schülerbogen befindlichen Zeugnissen stets eine Bewertung ihrer Leistungen möglich war (zuletzt mit der Note „3 +“ im Zeugnis vom 21. Dezember 2012). Angesichts dessen spricht wenig dafür, dass sie auf der Skifahrt nicht in der Lage sein könnte, auch die Anforderungen dieser schulischen Veranstaltung zu erfüllen. Dabei ist hinsichtlich der auf sie mit einer Teilnahme an dem Skikurs zukommenden Anforderungen zu berücksichtigen, dass die Schule den Kurs ausdrücklich auch Anfängern anbietet, ohne von den Teilnehmern eine bestimmte Art von körperlichem Training, wie beispielsweise Skigymnastik oder Konditionstraining, zur Vorbereitung des Skigrundkurses zu verlangen. Die Schule muss den Kurs demnach so gestalten, dass auch Anfänger problemlos an ihm teilnehmen können und bei der Durchführung des Kurses gegebenenfalls auf extreme Witterungsbedingungen (wie mögliche Kälteeinbrüche oder Schneestürme) angemessen reagieren. Nichts anderes folgt aus dem vom Antragsgegner herangezogenen § 4 Abs. 5 SchulG. Auch danach ist die Schule zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten aller Schüler so zu gestalten, dass die Anforderungen und die Belastungen durch schulische Veranstaltungen altersgemäß und zumutbar sind.

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Der Antragsgegner kann der Antragstellerin die Teilnahme an dem Skigrundkurs auch nicht mit der Begründung untersagen, dies diene der Wahrung der eigenen Interessen der Antragstellerin. Der Hinweis, die Antragstellerin habe bereits im ersten Semester des Schuljahres durch die vielen Fehlzeiten Unterricht versäumt und würde bei einer Teilnahme weiteren Unterricht versäumen, den sie nachholen müsse, rechtfertigt den Ausschluss nicht. Denn trotz der Fehltage, deren Anzahl zwischen den Beteiligten streitig ist und vorliegend offenbleiben kann, konnte die Antragstellerin das erste Kurshalbjahr ausweislich des bereits genannten Zeugnisses im Dezember 2012 erfolgreich abschließen. Da das zweite Kurshalbjahr gerade erst begonnen hat, spricht unter Berücksichtigung des in dem Zeugnis dokumentierten Leistungsstandes auch nichts dafür, dass die Antragstellerin inhaltlich den Anschluss verlieren könnte, wenn sie an dem Skikurs teilnehmen und dadurch acht reguläre Schultage verpassen würde. Ebenso wenig ist derzeit zu besorgen, dass die Teilnahme an der Fahrt dazu führen wird, dass die Antragstellerin nicht mehr mindestens sechs Wochen in diesem Kurshalbjahr kontinuierlich an dem für sie verpflichtenden Unterricht teilnehmen kann und deshalb die Bildung von Zeugnisnoten gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156), zuletzt geändert durch Art. I der Zweiten Änderungsverordnung vom 11. August 2011 (GVBl. S. 430), gefährdet ist.

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2. Im Übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

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Das Gericht vermag dem Antrag der Antragstellerin nicht uneingeschränkt zu entsprechen. Der Antragsgegner kann nur unter der Bedingung vorläufig verpflichtet werden, die Antragstellerin an dem Skigrundkurs teilnehmen zu lassen, dass die Antragstellerin spätestens bis zum 15. Januar 2013 eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass sie gesund und reisefähig ist. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Antragstellerin aktuell auch tatsächlich gesundheitlich in der Lage ist, an dem Skikurs teilzunehmen. Diese Einschränkung erscheint nicht aufgrund früherer Fehlzeiten, sondern aufgrund der Mitteilung des Vaters der Antragstellerin vom 20. Dezember 2012 an das Sekretariat der Schule erforderlich, die Antragstellerin sei „schwer erkrankt“. Es obliegt ihr deshalb, durch ein ärztliches Attest aktuell zu belegen, dass Sie mittlerweile wieder genesen und in der Lage ist, an der Skifahrt teilzunehmen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten können vorliegend insgesamt dem Antragsgegner auferlegt werden, weil die Antragstellerin nur zu einem geringen und unbedeutenden Teil unterlegen ist. Sie hat mit ihrem Eilantrag ganz überwiegend Erfolg. Die vom Gericht ausgesprochene Bedingung, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorzulegen, soll allein der nach der Anhängigkeit des Verfahrens von der Antragstellerin berichteten Veränderung ihres Gesundheitszustandes Rechnung tragen. Auf die Höhe der Gerichtskosten wirkt sich der Teil des Streitgegenstandes, mit dem die Antragstellerin unterliegt, nicht aus.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG.