Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.01.2013 – OVG 7 S 10.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0110.OVG7S10.13.0A

Orientierungssatz

Im Rahmen der - eine gleichmäßige bundesweite Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern bezweckenden - Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 AufenthG sind gemäß § 15a Abs. 1 S. 2 und 6 AufenthG nur solche zwingenden Gründe zu berücksichtigen, die der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung, das heißt vor Aushändigung des Verteilungsbescheids, nachweist. Ist das nicht erfolgt, können sie nur in einem nachträglichen Umverteilungsverfahren nach § 15a Abs. 5 S. 1 AufenthG geltend gemacht werden.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 29. November 2012, 20 L 208.12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die 1988 geborene türkische Antragstellerin reiste nach ihren Angaben anlässlich des Antrags auf Erteilung einer Duldung vom 23. Juni 2012 seinerzeit vor mehr als sechs Monaten illegal ins Bundesgebiet ein, um sich einer von ihren Eltern arrangierten (Zwangs-)Heirat zu entziehen. Anschließend habe sie mit einem hier aufgewachsenen und ein Daueraufenthaltsrecht besitzenden türkischen Staatsangehörigen, den sie noch in ihrer Heimat kennengelernt habe, zusammengelebt. Diesen habe sie auch religiös geheiratet. Nach nur drei Monaten - zwischenzeitlich sei sie schwanger geworden - habe dieser sie „aus der Wohnung herausgeworfen“. Allerdings solle dieser bereit sein, nach Durchführung eines Vaterschaftstests die Vaterschaft anzuerkennen. Sie habe dann bei einem hier lebenden Onkel Zuflucht gefunden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse sie aufgrund familiärer Verfolgung um ihr Leben fürchten.

2

Mit Bescheid vom 20. Juli 2012 wies der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Bundesland Brandenburg zu und forderte sie - unter Androhung andernfalls erfolgender zwangsweiser Verlegung dorthin - auf, sich umgehend in die EAE Eisenhüttenstadt zu begeben. Zur Begründung wurde auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15a Abs. 1 AufenthG verwiesen.

3

Hiergegen hat die Antragstellerin am 31. Juli 2012 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des genannten Bescheids und die Umverteilung nach Berlin begehrt. Gleichzeitig hat sie den streitgegenständlichen „Rechtsschutzantrag“ mit dem Antrag gestellt: „3. Die Beklagte im Wege verpflichtet, bis zur Entscheidung des Gerichts von einer zwangsweisen Verlegung nach Eisenhüttenstadt abzusehen“. Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. November 2012 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der nach der anwaltlichen Formulierung gestellte Antrag nach § 123 VwGO sei im Hinblick auf die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Aufforderung im Bescheid vom 20. Juli 2012, sich nach Eisenhütten-stadt zu begeben, bzw. der Androhung der zwangsweisen Verlegung dorthin als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen. Dieser sei allerdings unbegründet, da der Bescheid offensichtlich rechtmäßig sei und das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin infolge dessen nicht überwiegend schutzwürdig erscheine. Denn ihr stehe nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kein Anspruch auf Verteilung in das Land Berlin zu. Zwingende Gründe im Sinne des dortigen Satzes 6 lägen nicht vor. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Schreiben der Klinik Nauen vom 15. Juni und 17. Juli 2012 sei sie nach jeweils kurzzeitiger stationärer Behandlung ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen bzw. zuletzt beschwerdefrei entlassen worden. Ihre gynäkologische Versorgung sei auch in Eisenhüttenstadt gesichert. Das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem Onkel in Berlin stelle ebenfalls keinen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar.

II.

4

Die mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2012 erhobene und gleichzeitig auch begründete Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 29. November 2012 hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

5

Die Antragstellerin behauptet, noch vor Ergehen des Beschlusses sei ihr Kind geboren, die Vaterschaft vom Kindesvater anerkannt und ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart worden. Da der Vater sich seit mehr als acht Jahren hier aufhalte und auch eine Niederlassungserlaubnis habe, besitze das Kind gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit und könne deshalb seinen Aufenthaltsort in Deutschland selbst bestimmen. Dass dieser in Berlin liegen müsse, könne man auch daraus ableiten, dass sein Vater das Sorgerecht effektiv nur dort ausüben könne. Auf diese grundlegende Veränderung der rechtlichen Situation komme es vorliegend auch an, weil generell in ausländerrechtlichen Angelegenheiten maßgeblich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei. Darüber hinaus sei aber auch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu beanstanden, da die Antragstellerin schon bei Antragstellung auf den psychischen und physischen Beistand ihres Onkels angewiesen gewesen sei. Denn sie habe sich von ihrer aus Südostanatolien stammenden Familie losgesagt, sei vom Vater ihres Kindes allein gelassen worden und brauche in der Situation einer Hochschwangeren Hilfe, die nur in Berlin erbracht werden könne. Eine Mitteilung über die Geburt sei entbehrlich gewesen, da es für das Verwaltungsgericht erkennbar gewesen sei, dass diese alsbald bevorstehe. Daher sei dieses von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, so dass der Beschluss keinen Bestand haben könne.

6

Dieses Vorbringen rechtfertigt weder die mit der Beschwerde begehrte Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses noch die darüber hinausgehend im Beschwerdeverfahren beantragte Umverteilung nach Berlin:

7

Soweit mit dem Begehren auf „einstweiligen Rechtsschutz“ im Beschwerdeverfahren eine Umverteilung nach Berlin beantragt wird, ist der Antrag bereits unzulässig. Denn ein solches (vorläufiges) Rechtsschutzbegehren hat die Antragstellerin erstinstanzlich nicht geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hat den in seiner Formulierung nach den Worten „im Wege“ (ergänze: einstweiliger Anordnung) erkennbar unvollständigen Antrag zu 3. auf Verpflichtung des Antragsgegners, „bis zur Entscheidung des Gerichts von einer zwangsweisen Verlegung nach Eisenhüttenstadt abzusehen“, zutreffend als allein gegen die Verteilungsentscheidung und Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 20. Juli 2012 gerichtet angesehen und diesen - wegen der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit dieser Regelungen unzulässigen - Antrag in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid nach § 80 Abs. 5 VwGO umgedeutet. Dem ist die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auch nicht entgegengetreten. Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Begehren einer (sofortigen) Umverteilung ist jedoch nur durch einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen (Armbruster, HTK-AuslR/§ 15a AufenthG 02/2012 Nr. 5 am Ende).

8

Ist die Beschwerde somit allein mit dem Begehren der „Wiederherstellung“ (richtig wäre aus dem o.g. Grund: „Anordnung“) der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilungsentscheidung und Zwangsmittelandrohung im Bescheid vom 20. Juli 2012 zulässig, kann das (Beschwerde-)Vorbringen der Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg haben. Soweit sie behauptet, zwischenzeitlich sei ihr Kind geboren worden, dieses besitze nach Anerkennung durch seinen Vater - und von diesem abgeleitet - die deutsche Staatsangehörigkeit, auch sei ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile vereinbart und könne dieses vom Vater effektiv nur in Berlin ausgeübt werden, rechtfertigt das eine andere Entscheidung schon deshalb nicht, weil diesbezüglich jegliche Glaubhaftmachung, etwa durch Vorlage von Urkunden, unterblieben ist.

9

Im Übrigen geht die Antragstellerin aber auch zu Unrecht davon aus, diese veränderten Umstände müssten vor dem Hintergrund, dass maßgeblicher Zeitpunkt in ausländerrechtlichen Angelegenheiten immer der der letzten mündlichen Verhandlung sei, im vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren Berücksichtigung finden bzw. hätten sogar vom Verwaltungsgericht, das wegen der zwar nicht mitgeteilten, aber tatsächlich erfolgten und auch voraussehbaren Geburt des Kindes von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, berücksichtigt werden müssen. Insoweit verkennt und verfehlt sie die Systematik des § 15a AufenthG, die zwischen der Verteilung in Absatz 1 und einer möglichen späteren Umverteilung in Absatz 5 („nach der Verteilung“) unterscheidet. Im Rahmen der - eine gleichmäßige bundesweite Verteilung von unerlaubt eingereisten Ausländern bezweckenden - Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 AufenthG (und der Androhung ihrer zwangsweisen Durchsetzung nach Abs. 4 Satz 1) sind gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 und 6 AufenthG nur solche zwingenden Gründe zu berücksichtigen, die „der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung“, d.h. vor Aushändigung des Verteilungsbescheids, nachweist (vgl. auch AufenthG-VwV Nr. 15a, insbes. Nr. 15a.1.1.3). Ist das - wie im vorliegenden Fall - nicht erfolgt, „können sie nur in einem nachträglichen Umverteilungsverfahren nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG geltend gemacht werden“ (Armbruster, a.a.O., § 15a AufenthG, Nr. 4). Solche nachträglich veränderten Umstände gleichwohl im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen, wäre mit der in dieser Trennung zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung nicht zu vereinbaren.

10

Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, sie sei mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden, da sie schon bei Antragstellung auf den „psychischen und physischen Beistand durch ihren Onkel“ dringend angewiesen gewesen sei, lässt die Beschwerde schon nicht die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses erkennen. Denn dort wird auf Seite 3 in Absatz 2 ausgeführt, gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG bestehe kein Anspruch auf Verteilung in das Land Berlin. Einer der dort nach Satz 6 zugelassenen „zwingenden Gründe“ sei mit den ärztlichen Schreiben der Klinik Nauen vom 15. Juni und 17. Juli 2012 nicht belegt. Der Aufenthaltswunsch bei ihrem in Berlin lebenden Onkel stehe der Verteilung nach Brandenburg ebenfalls nicht entgegen, weil „nach Satz 6 der Norm dieses Verwandtschaftsverhältnis nicht ohne weiteres einen zwingenden Grund ergibt“. Dass Letzteres angesichts der dortigen ausdrücklichen gesetzlichen Beschränkung auf nur ganz bestimmte Verwandtschaftsverhältnisse, nämlich „eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten und Eltern und ihren minderjährigen Kindern“, verfehlt ist, wird mit dem Hinweis, sie habe sich von ihrer in Südostanatolien lebenden Familie losgesagt, der Vater ihres ungeborenen Kindes habe sie allein gelassen und in der Situation einer Hochschwangeren brauche sie Hilfe, die nur in Berlin erbracht werden könne, nicht dargelegt. Dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft, nicht in der Lage gewesen ist, sich nach Eisenhüttenstadt zu begeben, wird mit der Beschwerde nicht behauptet. Insbesondere ist sie den oben zitierten Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu den ärztlichen Feststellungen der Klinik Nauen und einer auch in Eisenhüttenstadt gesicherten gynäkologischen Versorgung nicht entgegengetreten.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei berücksichtigt worden ist, dass mit der Beschwerde vorläufiger Rechtsschutz nicht nur gegen die Verteilungsentscheidung begehrt wird, sondern auch in Bezug auf eine Umverteilung.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).