Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 17.01.2013 – 3 K 299.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0117.3K299.12.0A

Orientierungssatz

1. Die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes (– SchulG – vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22) i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (– SozBAG – vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 443; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses eines Erziehers bzw. einer Erzieherin in der Weise, dass hierzu entweder eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik), oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik).(Rn.10)

2. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Schulaufsichtsbehörde ein Ermessen eingeräumt worden, um einen Prüfling von seiner Pflicht, die Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren, zu entbinden, d.h. ihm die Wiederholung der Prüfung zu einem späteren Termin zu ermöglichen, nicht aber, um ihm stattdessen die Fachschulausbildung mit dem Ziel der anschließenden Ablegung der Fachschulprüfung zu eröffnen. Zum anderen darf die Schulaufsichtsbehörde eine dahingehende Ausnahme nur dann erteilen, wenn der Prüfling Gründe nachweist, die ihn an der Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin gehindert haben.(Rn.11)

3. Ein Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung kann insbesondere deshalb nicht in Betracht kommen und musste daher in der APVO-Sozialpädagogik nicht vorgesehen werden, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde, die ihn – in mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Weise - gegenüber anderen Prüflingen privilegieren würde.(Rn.13)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, mit dem sie erreichen will, zur berufsbegleitenden Fachschulausbildung für Erzieherinnen und Erzieher zugelassen zu werden.

2

Die 35-jährige Klägerin, die nach dem Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, einem nicht abgeschlossenen Lehramtsstudium und einer Berufsausbildung zur Bürokauffrau mehrere Jahre als angestellte bzw. freiberufliche Englischlehrerin und teilweise als Erzieherin in Kindertagesstätten tätig war, meldete sich im November 2010 zur Nichtschülerprüfung für Erzieher bzw. Erzieherinnen, besuchte dazu einen von Januar 2010 bis Mai 2011 dauernden Vorbereitungskurs, wurde im April 2011 zur Prüfung zugelassen, bestand diese Prüfung jedoch nicht, da sie das zur Prüfung gehörende Kolloquium nicht erfolgreich abschloss. Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 wurde ihr das Nichtbestehen der Prüfung mitgeteilt und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie die Prüfung einmal wiederholen könne, dazu alle Prüfungsleistungen erneut zu erbringen habe und dass die Wiederholung nur zum nächstmöglichen Prüfungstermin, zu dem sie sich im November 2011 anzumelden habe, möglich sei.

3

Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 (Eingang am 13. Juli 2011) und 4. Juli 2011 bat die Klägerin unter Hinweis darauf, dass sie die Anforderungen an die Nichtschülerprüfung offenbar unterschätzt habe, um Klärung, ob sie den erstrebten Berufsabschluss durch Absolvierung einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin erwerben könne. Mit E-Mail vom 11. Juli 2011 wiederholte sie ihr Begehren, eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin zu absolvieren und wies darauf hin, dass sie, wie ihr bereits angeboten worden sei, die Prüfung mit der Prüfungsanmeldung im November 2011 im Frühjahr 2012 ablegen werde, falls es nicht möglich sei, eine berufsbegleitende Ausbildung zu beginnen. Mit E-Mail vom 12. Juli 2011 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Klägerin mit, dass es keinen Spielraum für einen Wechsel in die berufsbegleitende Ausbildung gebe, woraufhin die Klägerin mit E-Mail vom 29. Juli 2011 mitteilte, dass sie sich entschieden habe, „die Prüfung zum November-Anmeldetermin zu absolvieren“. Mit Bescheid des Oberstufenzentrums Sozialwesen vom 22. November 2011 wurde die Klägerin antragsgemäß zur Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher zugelassen, bezüglich der absolvierenden Facharbeit und des zeitlichen Ablaufs der Prüfung auf ein dem Bescheid beigefügtes Informationsblatt sowie darauf hingewiesen, dass die Prüfung im Juni 2012 beendet sein werde.

4

Mit E-Mail vom 1. November 2011 teilte die Klägerin mit, dass sie sich für die Nichtschülerprüfung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Juni 2012 anmelde. Am 5. Januar 2012 wies die Klägerin mit E-Mail darauf hin, dass sie von der Nichtschülerprüfung zurücktreten wolle, da sie sich entschlossen habe, die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin zu absolvieren, und bat um Auskunft, ob dies zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich sei. Die Senatsverwaltung wies sie mit E-Mail vom selben Tag darauf hin, dass sie auf ihre Anmeldung hin zur Nichtschülerprüfung zugelassen worden sei, die dazu erforderliche Informationsveranstaltung besucht habe und dass sie wegen bereits erfolgter Teilnahme an der Prüfung die berufsbegleitende Erzieherausbildung nicht beginnen könne.

5

Mit Bescheid vom 6. Januar 2012 teilte das OSZ Sozialwesen der Klägerin mit, dass sie die Nichtschülerprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden habe und daher weder an einer weiteren Nichtschülerprüfung teilnehmen noch eine andere Ausbildung zur Erzieherin in Vollzeit- oder Teilzeitform beginnen könne. Nach der Zulassung zur Wiederholungsprüfung sei ein Rücktritt nicht mehr möglich gewesen. Daher habe sie die Prüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Mit Schreiben vom 3. Februar 2012 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dass sie erst während des Prüfungsverfahrens festgestellt habe, dass sie dem Druck der Prüfung nicht gewachsen sei und sich durch den von ihr besuchten Vorbereitungskurs nicht genügend vorbereitet gefühlt habe. Sie habe erkannt, dass sie den Abschluss zur staatlich anerkannten Erzieherin nur im Wege einer dreijährigen berufsbegleitenden Ausbildung absolvieren könne. Sie bat darum, ihre letzte Prüfungsanmeldung „nicht gelten zu lassen“, damit sie die berufsbegleitende Ausbildung beginnen könne. Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 beantragte die Klägerin, ihr im Wege einer Ausnahmegenehmigung die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin zu ermöglichen und wies zur Begründung darauf hin, dass sie wegen ihrer Belastung durch ihre Berufstätigkeit und den Haushalt mit drei Kindern kaum Zeit für das für die Nichtschülerprüfung erforderliche Selbststudium gefunden habe, daher befürchte, die Prüfung erneut nicht zu bestehen und deshalb eine dreijährige Ausbildung anstrebe, um ihr Berufsziel zu erreichen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 (zugestellt durch Einwurfeinschreiben am 13. Juli 2012) wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass diese nicht wirksam von der Wiederholungsprüfung, zu der sie antragsgemäß zugelassen worden sei, zurückgetreten sei. Dem von der Klägerin angestrebten Wechsel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin stehe entgegen, dass der Verordnungsgeber habe ausschließen wollen, dass jemand, der an der Fachschulprüfung gescheitert sei, abermals zu dieser Prüfung zugelassen werde, unabhängig davon, ob die Prüfung im Vollzeitstudium, im Teilzeitstudium oder als Nichtschülerprüfung durchgeführt werde. Die von der Klägerin dargestellten Gründe rechtfertigten keinen Rücktritt von der Wiederholungsprüfung und führten daher dazu, dass die Prüfung ein zweites Mal nicht bestanden sei.

7

Mit der hiergegen am 13. August 2012 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie begehrt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 6. Januar und 2. Mai 2012 zu verpflichten, ihr im Wege einer Ausnahmegenehmigung den Wechsel in die dreijährige Erzieherausbildung zu ermöglichen. Sie macht geltend, dass das erstmalige Nichtbestehen der Prüfung zu einer erheblichen psychischen Belastung geführt habe, dass der unter Hinweis auf ihre belastende familiäre Situation erstrebte Wechsel zu einer berufsbegleitenden Ausbildung abgelehnt und sie stattdessen zur Anmeldung zum nächsten Termin der Nichtschülerprüfung gedrängt worden sei, obwohl sie sich nicht prüfungsfähig gefühlt habe.

8

Der Beklagte macht dagegen geltend, dass es für den von der Klägerin begehrten Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur berufsbegleitenden Ausbildung zur Erzieherin an einer Rechtsgrundlage fehle. Zudem würde ein Wechsel dazu führen, dass der Klägerin auf diese Weise weitere Prüfungsmöglichkeiten für die Fachschulprüfung eingeräumt werden würden und sie dies gegenüber anderen Prüflingen unzulässig begünstigen würde. Nach der zugrundeliegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung sei der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nicht frei wählbar, vielmehr müsse diese zum nächstmöglichen Prüfungstermin absolviert werden. Gründe dafür, der Klägerin ausnahmsweise die Wiederholungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt zu genehmigen, habe sie nicht vorgetragen. Da die Klägerin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass sie nicht eine Verschiebung des Prüfungstermins, sondern den Wechsel in den Bildungsgang der berufsbegleitenden Erzieherausbildung wünsche, habe kein Anlass bestanden, sie darauf hinzuweisen, dass sie wegen einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zur Wiederholung der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin hätte befreit werden können.

II.

9

Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn ihre Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Erfolg muss nicht gewiss sein, aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben. Dafür spricht nichts. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die Klägerin nach ihrem Scheitern in der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen beanspruchen könnte, die berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin mit dem Ziel zu absolvieren, auf diesem Wege die Fachschulprüfung zur Erzieherin abzulegen.

10

Die auf der Ermächtigung in §§ 34 Abs. 3, 57 Abs. 3, 58 Abs. 8 und 60 Abs. 4 des Schulgesetzes (– SchulG – vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 22) i.V.m. § 14 Abs. 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin (– SozBAG – vom 5. Oktober 2004, GVBl. S. 443; zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009, GVBl. S. 848) beruhende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den Staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik (APVO-Sozialpädagogik vom 11. Februar 2006, GVBl. S. 164, zuletzt geändert durch VO vom 23. Juni 2010, GVBl. S. 353) regelt den Erwerb des berufsqualifizierenden Fachschulabschlusses eines Erziehers bzw. einer Erzieherin in der Weise, dass hierzu entweder eine dreijährige Ausbildung in Form eines Vollzeitstudiums oder berufsbegleitend als Teilzeitstudium durchgeführt werden kann, um am Ende des Studiengangs die Fachschulprüfung abzulegen (§ 2 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik), oder dass stattdessen der Abschluss der Fachschule durch Teilnahme an einer Nichtschülerprüfung erworben werden kann (§ 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik).

11

Die Klägerin entschied sich dafür, die Fachschulprüfung durch Absolvierung der Nichtschülerprüfung zu erlangen, bestand diese Prüfung im ersten Versuch nicht und war daher gemäß § 84 Satz 1 und 2 APVO-Sozialpädagogik gezwungen, die einmal mögliche Wiederholungsprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchzuführen. Nachdem der Klägerin auf ihre Nachfragen hin die Auskunft erteilt worden war, dass nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung ein Wechsel zur berufsbegleitenden Erzieherausbildung nicht mehr möglich sei, wurde sie ihrem Antrag entsprechend zur Wiederholungsprüfung zugelassen. Die im Verwaltungsvorgang enthaltene Korrespondenz gibt keinerlei Hinweis darauf, dass die Klägerin, wie sie es formuliert, sich nur unter Druck (und daher womöglich nicht wirksam) zur Wiederholungsprüfung anmeldete. Auch ihrer Widerspruchs- und Klagebegründung ist kein greifbarer Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung anders als freiwillig erfolgte. Eine „Unfreiwilligkeit“ und damit Unwirksamkeit der Prüfungsanmeldung kann die Klägerin insbesondere nicht daraus herleiten, dass die APVO-Sozialpädagogik ihr keine Alternative zu der Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin eröffnet, insbesondere nicht den Wechsel zum Erwerb der Fachschulprüfung nach Absolvierung einer berufsbegleitenden Fachschulausbildung. Auch kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr Begehren, die Prüfung auf diesem Weg statt durch Wiederholung der Nichtschülerprüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu erlangen, im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 84 Satz 4 APVO-Sozialpädagogik zu bewilligen wäre. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Schulaufsichtsbehörde insoweit ein Ermessen nur eingeräumt worden, um einen Prüfling von seiner Pflicht, die Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu absolvieren, zu entbinden, d.h. ihm die Wiederholung der Prüfung zu einem späteren Termin zu ermöglichen, nicht aber, um ihm stattdessen die Fachschulausbildung mit dem Ziel der anschließenden Ablegung der Fachschulprüfung zu eröffnen. Zum anderen darf die Schulaufsichtsbehörde eine dahingehende Ausnahme nur dann erteilen, wenn der Prüfling Gründe nachweist, die ihn an der Wiederholung zum nächstmöglichen Prüfungstermin gehindert haben.

12

Die Klägerin verfolgte und verfolgt erkennbar nicht das Ziel, die Nichtschülerprüfung zu einem späteren Termin wiederholen zu können. Zum anderen hat sie keinerlei Gründe vorgetragen, geschweige denn nachwiesen, die es rechtfertigen könnten, ihr ausnahmsweise die Wiederholungsprüfung zu einem späteren Prüfungstermin zu ermöglichen.

13

Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der von der Klägerin begehrte Wechsel von der Nichtschülerprüfung zur Fachschulausbildung mit anschließender Prüfung insbesondere deshalb nicht in Betracht kommen kann und daher in der APVO-Sozialpädagogik nicht vorgesehen werden musste, weil ansonsten einem Prüfling, der auf einem der beiden durch die APVO-Sozialpädagogik eröffneten Wege in der Fachschulprüfung gescheitert ist, über die einmalige Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung hinaus eine weitere, vom Verordnungsgeber nicht gewollte Prüfungsmöglichkeit eröffnet würde, die ihn – in mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nicht zu vereinbarender Weise - gegenüber anderen Prüflingen privilegieren würde. Deutlich wird diese Regelungsabsicht nicht nur in § 84 APVO-Sozialpädagogik, der nach erstmaligem Nichtbestehen der Nichtschülerprüfung allein die Option einer Wiederholungsprüfung als Nichtschülerprüfung eröffnet, sondern auch in § 3 Abs. 1 Nr. 4 b, wonach zum Vollzeitstudium an der Fachschule nicht zugelassen werden kann, wer schon einmal die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Sozialpädagogik endgültig nicht bestanden hat. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall, da nach § 74 Abs. 1 APVO-Sozialpädagogik auch die Nichtschülerprüfung für Erzieher bzw. Erzieherinnen dazu dient, „den Abschluss der Fachschule für Sozialpädagogik … (zu) erwerben“, und die Klägerin mangels wirksamen Rücktritts von der Wiederholungsprüfung, zu der sie auf eigenen Antrag zugelassen worden war, diese Prüfung endgültig nicht bestanden hatte.