Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24.01.2013 – 16 K 200.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0124.16K200.12.0A
Orientierungssatz
Die Festlegung eines einkommensunabhängigen, für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Einheits- oder Grundbeitrages für Wirtschaftsprüfer begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn ein für alle Mitglieder gleich hoher Einheitsbeitrag vorgesehen ist, sowie beim Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen nach dem Ausmaß der Marktteilhabe gestaffelte zusätzliche Beiträge vorgesehen sind.(Rn.15)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger, der von Beruf Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, begehrt die Ermäßigung seines Kammerbeitrags für 2012.
Mit Beitragsbescheid vom 9. Januar 2012 setzte die Beklagte den Kammerbeitrag des Klägers für das Jahr 2012 auf 470,- € fest. Am 30. Januar 2012 beantragte der Kläger nach § 6 Abs. 1 der Beitragsordnung der Wirtschaftsprüferkammer (-BO-) den Erlass des Beitrags für 2012, weil er im Jahr 2011 keine Einnahmen aus Wirtschaftsprüfertätigkeit erzielt habe. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BO, zu denen sie nähere Ausführungen machte, zwar kein Beitragserlass, wohl aber die Ermäßigung auf die Hälfte des Regelbeitrags möglich sei. In einem von ihm zur Darlegung seiner wirtschaftlichen Lage ausgefüllten Formular gab der Kläger an, dass er im Jahr 2011 keine berufsbezogenen Einnahmen erzielt, weder eine Pension noch Rente bezogen und keinen Anspruch auf wirtschaftliche Teilhabe am Ehegatteneinkommen oder am Einkommen eines anderen Unterhaltspflichtigen gehabt habe. Als „sonstige Einnahmen“ gab er „Zinseinnahmen 4.000,- €“ an und teilte ferner mit, dass er „von Erspartem“ lebe.
Mit Bescheid vom 5. April 2012 wies die Beklagte den Ermäßigungsantrag zurück. Dagegen legte der Kläger unter dem 17. April 2012 Widerspruch ein und führte aus, da es sich um eine Zwangsmitgliedschaft handele, seien bei der Beitragsbemessung nur berufsbezogene und damit zusammenhängende Einnahmen zu berücksichtigen. Die Heranziehung sonstiger Einnahmen, zumal ohne Berücksichtigung der Lebensumstände, sei unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ermäßigung des Kammerbeitrags auf die Hälfte sei nach § 6 Abs. 1 BO nur möglich, wenn im maßgeblichen Kalenderjahr berufsbezogene Einnahmen von weniger als 25.000,- € erzielt worden seien, was beim Kläger der Fall sei, und wenn zusätzlich die Belastung mit dem Kammerbeitrag unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Lage als unbillig erscheine. Letzteres sei zu bejahen, wenn die Belastung mit dem Regelbeitrag zu einer ernsthaften Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betreffenden führen würde. Dabei seien nicht nur die berufsbezogenen Einnahmen, sondern die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden in den Blick zu nehmen. Die Belastung mit dem Regelbeitrag sei grundsätzlich auch dann zumutbar, wenn der Berufsangehörige keine Einkünfte aus eigener Tätigkeit, sondern nur aus der Verwaltung seines Vermögens erziele. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil derjenige, der den Beruf nicht mehr ausübe, die Kammermitgliedschaft nicht aufrechterhalten müsse. Besondere Lebensumstände könnten nur in Form von dem Kammerbeitrag vorgehenden (Unterhalts-)Verpflichtungen berücksichtigt werden.
Zur Begründung der dagegen am 22. August 2012 erhobenen Klage, die nach § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2013 auf die Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden ist, wiederholt der Kläger seine Ausführungen aus dem Widerspruch und ergänzt:
Sowohl die Steuerberater- als auch die Rechtsanwaltskammer, in denen er ebenfalls Zwangsmitglied sei, ermäßigten regelmäßig den Kammerbeitrag, wenn keine berufsbezogenen Einnahmen erzielt würden. Es könne nicht rechtens sein, dass die Beklagte zur Festlegung eines berufsbezogenen Beitrags außerberufliche Einkünfte und darüber hinaus auch die allgemeinen Lebensumstände als Berechnungsgrundlage heranziehe. Schließlich lege die Beklagte bei der Beitragsbemessung „nach oben“ allein berufsbezogene Einkünfte zugrunde, so dass nicht nachvollziehbar sei, warum für die Bemessung „nach unten“ etwas anderes gelten solle. Werde der Beruf in Form einer körperschaftlichen Organisation ausgeübt, scheitere die Berücksichtigung nicht berufsbezogener Einkünfte schon daran, dass solche nicht existierten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. Juli 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Beitragsermäßigung für das Jahr 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entgegen dem Klägervorbringen werde der Kammerbeitrag nicht nach den berufsbezogenen Einnahmen bemessen, sondern nach einem „Wirklichkeitsmaßstab“, der auf die Zahl der Niederlassungen und der angestellten Berufsangehörigen abstelle. Berufsbezogene Einnahmen seien nur für eine Beitragsermäßigung relevant und dies auch nur insoweit, als nach § 6 Abs. 1 BO bei berufsbezogenen Einnahmen von mehr als 25.000,- € im maßgeblichen Kalenderjahr davon auszugehen sei, dass die wirtschaftliche Kraft zur Entrichtung des vollen Regelbeitrags ausreiche. Bei geringeren berufsbezogenen Einnahmen sei jeweils die Frage der Unbilligkeit zu prüfen, welche vorliegend aus den Gründen der angefochtenen Bescheide zu Recht verneint worden sei. Wenn Berufsgesellschaften, die z.B. ihre Tätigkeit schon eingestellt hätten, die Ermäßigung beantragten, sei etwa vorhandenes Vermögen selbstverständlich ebenfalls zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten schriftsätzlich damit einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Bescheidungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Auch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Ermäßigungsantrags vom 30. Januar 2012 hat der Kläger daher nicht (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Rechtsgrundlage der Erhebung des Kammerbeitrags ist § 58 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (-WPO-). Danach sind Wirtschaftsprüfer Mitglied der Beklagten und als solche verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 3 WPO wird die Höhe der Beiträge durch den Beirat der Beklagten bestimmt. Gemäß § 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) der maßgeblichen Beitragsordnung in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 15. November 2011 betrug der Jahresbeitrag 2012 für das Mitglied persönlich 470,- €. Dementsprechend wurde auch der Beitrag für den Kläger festgesetzt.
Anders als der Kläger meint, orientiert sich die Beitragsbemessung nicht an den berufsbezogenen Einnahmen des Beitragspflichtigen. Vielmehr sieht § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BO einen für alle Mitglieder gleich hohen Einheitsbeitrag vor, der für das Jahr 2012 470,- € betrug, sowie in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) bis d) BO beim Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen – wie der Unterhaltung von Zweigniederlassungen, der Beschäftigung angestellter Wirtschaftsprüfer usw. – nach dem Ausmaß der Marktteilhabe gestaffelte zusätzliche Beiträge vor.
Die Festlegung eines einkommensunabhängigen, für alle Mitglieder gleichermaßen geltenden Einheits- oder Grundbeitrags in § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) BO begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Sie verstößt insbesondere weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, wonach Gleiches nicht ungleich und Ungleiches nicht gleich behandelt werden darf, noch gegen das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip, wonach die Höhe des Kammerbeitrags in keinem Missverhältnis zu den Vorteilen der Mitgliedschaft im jeweiligen Berufsverband stehen darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002, GewArch 2002, 245, 246). Vom Gericht ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Regelung getroffen hat, sondern nur, ob er die äußersten Grenzen seines (grundsätzlich weiten) Gestaltungsspielraums eingehalten hat und die jeweilige Regelung sachlich vertretbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1989, NJW 1990, 786, 787). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass – wie auch sonst im Abgabenrecht – eine typisierende und pauschalierende Regelung im Interesse einer möglichst einfachen Handhabung prinzipiell zulässig ist und daraus resultierende Ungleichheiten von den Betroffenen regelmäßig hingenommen werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1991, GewArch 1992, 28, 30; BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2002, a.a.O.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die hier der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Prämisse nicht zu beanstanden, dass allen Mitgliedern der Beklagten – d.h. auch solchen, die, wie der Kläger, den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) bis d) BO bestimmten Kriterien einer verstärkten Marktteilhabe nicht genügen – durch die der Beklagten obliegende Erfüllung ihrer in § 57 Abs. 1 bis 3 WPO geregelten Aufgaben ein für alle Mitglieder gleichwertiger, zumindest dem Einheits- bzw. Grundbeitrag äquivalenter potentieller Vorteil zufließt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die für die Mitglieder aus der Tätigkeit der Beklagten resultierenden potentiellen Vorteile im Wesentlichen ideeller oder jedenfalls wirtschaftlich nicht konkret messbarer Art sind – z.B. bei der Wahrnehmung der Überwachungs-, Beratungs- und Schlichtungsfunktionen oder der Vertretung der Interessen des Berufsstands nach außen – und folglich nicht mit einer bestimmten Höhe der berufsbezogenen Einnahmen korrelieren (vgl. hierzu näher: OVG Münster, Urteil vom 17. November 1989, NWVBL 1990, 202, 203).
Im Rahmen dieser zulässigerweise pauschalierenden Betrachtung ist die Beklagte auch nicht gehalten, spezielle Regelungen für atypische Fälle vorzusehen, wie etwa den des Klägers, der offenbar im Jahr 2011 überhaupt nicht berufstätig war. Wenn ein Wirtschaftsprüfer für längere Zeit seinen Beruf nicht ausüben kann oder will, steht ihm neben der unter den Voraussetzungen des § 46 WPO zulässigen Beurlaubung, während derer die Beitragspflicht ruht (vgl. § 3 Abs. 6 BO), die Möglichkeit des nach § 3 Abs. 1 BO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 2 WPO zum Erlöschen der Beitragspflicht führenden Verzichts auf die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer offen. Sonstigen gravierenden Unzuträglichkeiten, die im Rahmen einer typisierenden und pauschalierenden Handhabung im Einzelfall auftreten können, wird durch die in § 6 BO geregelten verschiedenen Möglichkeiten der Beitragsermäßigung ausreichend Rechnung getragen.
Nach dem vorliegend zunächst in Betracht zu ziehenden § 6 Abs. 1 BO kann der hier in Rede stehende Beitrag nach § 2 Nr. 1 WPO auf Antrag und bei Nachweis, dass die berufsbezogenen Einnahmen weniger als 25.000,- €/Jahr betrugen, auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers die Belastung mit dem Regelbeitrag unbillig erscheint.
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers bestehen gegen diese „Härtefallregelung“, namentlich gegen die darin bestimmte Maßgeblichkeit der gesamten wirtschaftlichen Lage des Betreffenden, keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2008 –VG 13 A 38/07–, Juris).
Da, wie oben bereits dargelegt, die potentiellen Vorteile der Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht mit der Höhe der berufsbezogenen Einnahmen korrespondieren und daher für die Festlegung des Einheits- bzw. Grundbeitrags ohne Belang sind, ist die Beklagte auch nicht gehalten, eine Ermäßigung dieses Beitrags allein von den berufsbezogenen Einnahmen abhängig zu machen. Der beim Zusammenschluss von Angehörigen eines Berufes zur Erledigung gemeinsamer Standesaufgaben gebotenen Berücksichtigung sozialer Erwägungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1974, Buchholz 418.00 [Ärzte] Nr. 23) wird im Rahmen der hier einschlägigen „Härtefallregelung“ vielmehr dadurch Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Berufsangehörigen in den Blick genommen wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird jedoch nicht nur durch die innerhalb des Vorjahrs erzielten berufsbezogenen Einnahmen des Betreffenden, sondern durch sein gesamtes Einkommen und Vermögen bestimmt. Entgegen dem Klägervorbringen gilt dabei für Berufsgesellschaften im Grundsatz nichts Anderes. Zwar dürften diese über keine nicht berufsbezogenen Einnahmen verfügen, jedoch wäre, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2012 bestätigt hat, bei der Entscheidung über eine Beitragsermäßigung für eine Berufsgesellschaft gleichwohl deren gesamte wirtschaftliche Lage – und damit insbesondere auch deren etwa vorhandenes Vermögen – zu berücksichtigen.
Der Behauptung des Klägers, die für ihn zuständige Steuerberater- und Rechtsanwaltskammer machten eine Beitragsermäßigung ausschließlich von der Höhe der berufsbezogenen Einnahmen abhängig, ist hier nicht weiter nachzugehen. Der Umstand, dass verschiedene Berufsverbände unterschiedliche Beitragssysteme etabliert haben, liegt angesichts des bereits erwähnten erheblichen Gestaltungsspielraums, der den jeweiligen Satzungsgebern zusteht, in der Natur der Sache und erlaubt keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der vom Beirat der Beklagten gewählten Lösung.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung, weil er nicht alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BO erfüllt.
Er hat zwar geltend gemacht, in dem insoweit nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BO maßgeblichen Jahr 2011 überhaupt keine berufsbezogenen Einnahmen erzielt zu haben, jedoch hat er im Rahmen der ihm nach § 36a Abs. 2 Satz 1 WPO obliegenden Mitwirkungspflicht seine gesamte wirtschaftlichen Lage nicht ausreichend dargetan. Die Unbilligkeit der Belastung mit dem Regelbeitrag als kumulativ zu erfüllendes Tatbestandsmerkmal des § 6 Abs. 1 BO kann daher hier nicht festgestellt werden. Dies insbesondere deshalb, weil der Kläger zwar seine 2011 erzielten Zinseinkünfte mitgeteilt, zur Höhe seines „Ersparten“ jedoch keinerlei Angaben gemacht hat. Angesichts der relativ geringen Höhe des Jahresbeitrags von umgerechnet monatlich rund 39,- € einerseits und der vom Kläger angegebenen Zinseinnahmen von umgerechnet monatlich rund 333,- € sowie eines ihm zur Verfügung stehenden Vermögens unbekannter Höhe andererseits kann die wirtschaftliche Unbilligkeit der Beitragsbelastung zwar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, jedoch kann sie – wie es im Rahmen des § 6 Abs. 1 BO aber erforderlich wäre – auch nicht positiv festgestellt werden. Im vorliegenden Klageverfahren beruft sich der Kläger im Übrigen ebenfalls der Sache nach nicht etwa auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sondern beschränkt sich darauf, seine vom Gericht nicht geteilte Rechtsansicht darzulegen, wonach bei der Frage der Beitragsermäßigung die ausschließliche Berücksichtigung der berufsbezogenen Einnahmen geboten ist.
Für das Bestehen der Möglichkeit einer Beitragsermäßigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 BO ist vorliegend nichts ersichtlich, denn es ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger im Jahr 2011 oder davor die insoweit maßgebliche Altersgrenze (65 Jahre) bereits überschritten hat.
Da, wie vorstehend erörtert, schon das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BO im Falle des Klägers nicht festgestellt werden kann, kommt eine weitere Beitragsermäßigung nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 BO für ihn erst Recht nicht in Betracht.
Mangels Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands der Beitragsordnung war für die Beklagte bei der Beitragsfestsetzung gegenüber dem Kläger gar kein Ermessen eröffnet, so dass schon aus diesem Grund die vom Kläger begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seines Antrags nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
235,00 Euro
festgesetzt.