Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.02.2013 – 80 K 47.12 OL
ECLI:DE:VGBE:2013:0208.80K47.12OL.0A
Orientierungssatz
Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, denn das Gebot zum Dienst zu erscheinen ist eine Grundpflicht eines jeden Beamten; ohne die pflichtgemäß, d.h. im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringenden Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine disziplinarrechtliche Einstellungsverfügung, soweit hierin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wird.
Der 19... geborene Kläger stand seit 19...als Studienrat im Dienste der Beklagten; seit April 2001 war er dienstlich mit Aufgaben der Zentraleinrichtung H... betraut. Ende September 2011 trat er in den Ruhestand.
Im Jahr 2007 wurde dem Kläger auf dessen Antrag vom 5. März 2007 durch seinen Vorgesetzten, den Leiter der Zentraleinrichtung H... (ZEH) Dr. B..., unter dem 7. März 2007 Urlaub für mehrere Tage im April und Mai 2007 genehmigt.
Seit Freitag, dem 16. März 2007 befand sich Herr Dr. B... selbst im Urlaub. Der Kläger teilte ebenfalls am 16. März 2007 seinen Kollegen in der ZEH mit, dass er ab Montag, den 19. März 2007 für 10 Tage im Urlaub sei. Ihm wurde mitgeteilt, dass ein (genehmigter) Urlaubsantrag nicht vorliege und der Kläger auch nicht in der beim Sekretariat geführten Urlaubsliste eingetragen sei. Der Kläger behauptete, einen entsprechenden Urlaubsantrag zuvor eingereicht zu haben, diesen jedoch noch nicht von Dr. B... unterschrieben zurückbekommen zu haben. Ausdrückliche Vertretungsregelungen für etwaige Urlaubsgewährungen bei dessen Abwesenheit gab es zu dieser Zeit in der ZEH nicht. Der Kläger fertigte daraufhin eine sog. „Zweitschrift“ eines Urlaubsantrags für die Zeit vom 19. bis 30. März 2007, veranlasste im Sekretariat eine entsprechende Eintragung in die Urlaubsliste und erschien in der Folge für den im Urlaubsantrag genannten Zeitraum nicht zum Dienst. Dr. B... erklärte in einem Schreiben an die Hochschulleitung vom 18. April 2007, dass ihm ein Urlaubsantrag des Klägers für die Zeit vom 19. bis 30. März 2007 nicht vorgelegen habe.
Unter dem 16. Januar 2008 erließ die Beklagte für den genannten Zeitraum einen Verlustfeststellungsbescheid mit der Begründung, der Kläger sei - mangels vorheriger Bewilligung seines Urlaubs - dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Das hinsichtlich dieses Bescheides vom Kläger geführte Klageverfahren VG 2... endete im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2010 mit einem Vergleich, wonach die Beklagte eine Hälfte der einbehaltenen Bezüge an den Kläger auszahlen sollte; es war vereinbart, auch die andere Hälfte auszuzahlen, wenn das Disziplinarverfahren hinsichtlich dieses Vorwurfs zugunsten des Klägers enden sollte.
Unter dem 20. Februar 2008 leitete die Beklagte wegen des inhaltsgleichen Vorwurfs ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und dehnte es im Juni 2008 und Januar 2009 auf weitere Vorwürfe aus, die später fallen gelassen wurden. Nachdem in den Jahren 2009 und 2010 verschiedene Zeugen vernommen worden waren, erließ die Beklagte unter dem 24. Februar 2011 eine Disziplinarverfügung gegenüber dem Kläger, mit der sie gegen diesen wegen ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst im o.g. Zeitraum einen Verweis aussprach. Hiergegen richtete sich die Klage VG 80 K 16.11 OL, mit der der Kläger die Aufhebung der Disziplinarverfügung erstrebte. Nachdem der Kläger Ende September 2011 in den Ruhestand versetzt worden war, hob die Beklagte auf den gerichtlichen Hinweis, dass eine Verhängung oder Bestätigung eines Verweises gegen Ruhestandsbeamte ausgeschlossen sei, die Disziplinarverfügung unter dem 20. Februar 2012 auf und erließ unter dem 18. Juli 2012 eine Einstellungsverfügung, mit der das Disziplinarverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 DiszG unter Feststellung eines Dienstvergehens und dem inhaltsgleichen Vorwurf wie in der aufgehobenen Disziplinarverfügung eingestellt wurde.
Gegen die Feststellung eines Dienstvergehens in dieser Einstellungsverfügung richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger ist der Ansicht, nicht ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein. Er habe - so seine Behauptung - den Urlaub seinerzeit rechtzeitig bei Dr. B... beantragt. Der Verbleib seines Urlaubsantrages sei jedoch nicht zu klären. Er sei letztlich dreimal „bestraft“ worden. Zum Einen sei der Urlaub auch nachträglich nicht genehmigt worden, anderseits seien die Urlaubstrage gleichwohl von seinem Urlaubskonto abgezogen worden. Zudem sei ein Verlustfeststellungsbescheid für den Zeitraum ergangen. Der Kläger solle für organisatorische Mängel innerhalb der ZEH verantwortlich gemacht werden. Unzutreffend sei, dass in jedem Fall vor Urlaubsantritt eine Überprüfung und Genehmigung bzw. Stellungnahme des Herrn Dr. B... abzuwarten gewesen sei. Dafür spreche der Vorgang der Urlaubsbeteiligung des Kollegen E... im Zeitraum Ende 2008. Dessen Urlaub sei nachträglich durch Herrn Dr. B... genehmigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 6-12 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2012 insoweit aufzuheben, als darin ein Dienstvergehen des Klägers festgestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der behördliche Disziplinarvorgang und die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Durch Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Feststellung eines Dienstvergehens in der vom Kläger insoweit angegriffenen Einstellungsverfügung ist zu Recht erfolgt.
Der Kläger ist in der Zeit vom 19. bis 30. März 2007 ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten dem Dienst ferngeblieben (§ 36 Abs. 1 LBG a.F.), denn eine vorherige Urlaubsbewilligung für diesen Zeitraum lag nicht vor. Dies wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger behauptet - ein entsprechender Urlaubsantrag von ihm rechtzeitig gestellt worden war, der möglicherweise abhanden gekommen ist. Maßgeblich ist allein, dass keine Bewilligung vorlag; eine solche ersetzt auch nicht die (auf Veranlassung des Klägers) erfolgte Eintragung in die Urlaubsliste durch das Sekretariat. Auch der Umstand, dass aufgrund organisatorischer Mängel die Frage der Zuständigkeit für eine Urlaubsbewilligung bei Abwesenheit der Leiters der ZEH unklar war, berechtigte den Kläger nicht zur letztlich eigenmächtigen Wahrnehmung ungenehmigten Urlaubs. Stattdessen hätte er sich ggf. an die Hochschulleitung wenden und um kurzfristige Klärung der Frage bzw. um Urlaubsbewilligung von höherer Stelle nachsuchen müssen. Da dem langjährig in der ZEH beschäftigt gewesenen Kläger die dortigen Zuständigkeiten und organisatorischen Defizite bekannt waren, hätte es zudem nahe gelegen, sich nicht erst am letzten Arbeitstag vor dem beabsichtigten Urlaub um das Vorliegen der Urlaubsbewilligung zu kümmern.
Es kommt auch nicht darauf an, ob in einem Parallelfall im Jahre 2008 einem anderen Mitarbeiter nachträglich Urlaub genehmigt worden ist oder auch dem Kläger nachträglich hätte genehmigt werden können, denn dies ändert nichts an dem disziplinarrechtlich allein entscheidenden Umstand, dass er mangels vorheriger Bewilligung den Urlaub am 19. März 2007 nicht hätte antreten dürfen.
Der Verstoß des Klägers gegen § 36 Abs. 1 LBG a.F. stellt ein innerdienstliches Dienstvergehen dar, denn das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist eine Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäß, d.h. im verbindlich festgelegten Umfang und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der Kläger handelte auch schuldhaft, nämlich - da ihm die fehlende Bewilligung des Urlaubs bekannt war -, vorsätzlich.
Die Frage, wie hoch aufgrund der organisatorischen Mängel ein Mitverschulden der Beklagten anzunehmen wäre und als Milderungsgrund dem Kläger zu Gute gehalten werden könnte, wäre lediglich auf der Rechtsfolgenebene bei Wahl der angemessenen Disziplinarmaßnahme von Bedeutung gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG (i.V.m. § 41 DiszG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.