Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 19.02.2013 – 3 L 1.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0219.3L1.13.0A
Orientierungssatz
1. (Keine) Verpflichtung, zukünftig den Schulpsychologischen Dienst beizuziehen, bevor eine Ordnungsmaßnahme getroffen wird.(Rn.5)
2. Der Schulpsychologische Dienst, eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs-und Erziehungsauftrags, muss nicht beigezogen werden, bevor Ordnungsmaßnahmen getroffen werden; nach dem Berliner Schulgesetz können vielmehr Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von der Schule getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen.(Rn.5)
3. Es handelt sich bei Ordnungsmaßnahmen immer um eine Entscheidung im Einzelfall, die aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen ist; folglich ist jeweils konkret im Einzelfall zu prüfen, ob ggf. der Schulpsychologische Dienst beizuziehen ist.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Der fünfzehnjährige Antragsteller, für den eine Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 festgestellt wurde und der nach einer vom ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 4. November 2012 unter anderem an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitätsstörung, einer Tic-Störung, einer kombinierten Störung schulischer Fähigkeiten sowie am Asperger-Syndrom leidet, hat mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO,
den Antragsgegner zu verpflichten, die B...-Schule anzuweisen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor jeder Verhängung und Vollziehung etwaiger Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller den Schulpsychologischen Dienst beizuziehen,
nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg.
Da mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung das mögliche Prozessergebnis des Hauptsacheverfahrens (VG 3 K 2.13) weitgehend vorweggenommen würde und der Antragsteller der Sache nach vorbeugenden Rechtsschutz begehrt, könnte die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf die beantragte Anweisung der B...Schule hätte und eine Gefährdung des Antragstellers bestünde, die anders als durch eine solche Anweisung nicht abzuwenden wäre und die es als nicht zumutbar erscheinen ließe, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, weil dem Antragsteller sonst schwerwiegende, irreparable Schäden drohten. Diese Voraussetzungen sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er einen entsprechenden Anordnungsanspruch hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO)
Für die begehrte Verpflichtung der vom Antragsteller besuchten B...-Schule, einer öffentlichen Grundschule und Schule der Sekundarstufe I des Landes Berlin mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“, fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Im Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - ist nicht vorgesehen, dass der dort in § 107 näher beschriebene Schulpsychologische Dienst, eine der Schulaufsichtsbehörde eingegliederte fachpsychologische Einrichtung für die Unterstützung der Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, beigezogen werden muss, bevor Ordnungsmaßnahmen getroffen werden. § 63 Abs. 1 Satz 1 SchulG regelt vielmehr, dass Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden können, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nach § 62 SchulG nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Eine rechtliche Verpflichtung, vor dem Treffen von Ordnungsmaßnahmen stets den Schulpsychologischen Dienst hinzuzuziehen, besteht nicht. Für eine solche Verpflichtung besteht auch kein Raum. Die einfachrechtlichen Vorschriften des Schulgesetzes für Maßnahmen bei Erziehungskonflikten reichen aus, um zukünftigen Konflikten und Störungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit gerecht zu werden und die vom Antragsteller genannten Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - zu wahren. Bei der Frage, ob eine Ordnungsmaßnahme und ggf. welche Maßnahme verhängt wird, kommt der Schule ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Beschlüsse vom 14. Juni 2011 - VG 3 L 350.11 - Rn. 10 und 3. November 2011 - VG 3 L 995.11 - Rn. 9, beide abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de). Es handelt sich immer um eine Entscheidung im Einzelfall, die aufgrund der jeweiligen konkreten Umstände unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen ist. Daraus folgt, dass jeweils im Einzelfall konkret zu prüfen ist, ob gegebenenfalls der Schulpsychologische Dienst beigezogen wird. Hiermit ist eine obligatorische, schematische Beiziehung dieses Dienstes nicht vereinbar. Sie würde der Vielzahl von unterschiedlichen Lebenssachverhalten, auf die im Schulleben reagiert werden muss, nicht gerecht werden.
Etwas anderes ergibt sich weder aus der Behinderung des Antragstellers noch aus dem von ihm kritisierten Verhalten der für die Schule handelnden Personen in der Vergangenheit. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seitens der Schule nicht angemessen auf seine Behinderung reagiert worden sei, dass dadurch seine Grundrechte bereits verletzt worden seien oder dass zukünftig eine solche Verletzung zu befürchten wäre. Nach summarischer Prüfung spricht nichts für den „Verdacht“ des Antragstellers, die stellvertretenden Schulleiter hätten ihn „in mindestens vier Sachverhalten unter Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten persönlich angegriffen, aus der Schulgemeinschaft ausgegrenzt und durch selbstjustizielle Verfahren mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit körperlich und seelisch verletzt … (Mobbing)“. Gleiches gilt für seine Behauptung, die von ihm beschriebenen Vorfälle würden eine „Eskalation fortgesetzter Verletzungshandlungen der stellvertretenden Schulleiter“ gegen ihn darstellen (s. hierzu insgesamt das vom Antragsteller vorgelegte Schreiben an die Schulaufsichtsbehörde vom 22. November 2012, Anlage A 11).
Es ist insbesondere nicht glaubhaft gemacht worden, dass die am 14. Mai 2012 getroffene Ordnungsmaßnahme, mit welcher der Antragsteller wegen eines Diebstahls für zwei Tage vom Unterricht ausgeschlossen wurde, formell oder materiell rechtswidrig gewesen sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt haben könnte. Wesentliche Angaben des Antragstellers hierzu lassen sich nur schwerlich mit dem Inhalt der Akten und den seinerzeit getroffenen Feststellungen vereinbaren. Entgegen der Behauptung des Antragstellers entschied über den Ausschluss vom Unterricht für den 15. Mai und 16. Mai 2012, wie in § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 5 Satz 1 SchulG vorgesehen, die Klassenkonferenz (s. das Protokoll vom 14. Mai 2012, Bl. 10 im Verwaltungsvorgang zu VG 3 K 1043.12). Auch die vom Antragsteller nachträglich gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwände vermag die Kammer nicht als begründet anzusehen. Nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang die eidesstattliche Versicherung der Eltern vom 20. Dezember 2012, es sei unklar, ob es sich bei den drei Ein-Euro Münzen, die der Antragsteller bereitwillig der Lehrerin ausgehändigt habe, nachdem sie ihn der Wegnahme beschuldigt und ihn zur Rückgabe aufgefordert gehabt habe, tatsächlich um Geld aus deren Portemonnaie gehandelt habe. Denn der Antragsteller selbst hatte zuvor bereits zugegeben, dass er drei Euro aus dem Portemonnaie seiner Lehrerin „geklaut“ habe (vgl. dessen handschriftliche Angaben zu dem Vorfall, Anlage 11 des Antragsgegners zu VG 3 L 1.13). Auch nach der Darstellung von Rechtsanwalt S... vom 8. November 2012 im Ermittlungsverfahren - 285 J... - (Bl. 22 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Berlin) hatte der Antragsteller die Tat im Beisein seiner Eltern, eines Klassenlehrers und der Schulleitung eingeräumt. Der Antragsteller berücksichtigt zudem nicht ausreichend, dass die Klassenkonferenz am 14. Mai 2012 zu entscheiden hatte, welche Maßnahme auf Grundlage der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu treffen war. Damals erschienen der zweitätige Schulausschluss und das weitere Vorgehen der Schule allen Beteiligten als angemessen. Auch die Eltern des Antragstellers hatten seinerzeit keine Einwände gegen den Schulausschluss erhoben und der Schule nicht vorgeworfen, sie habe die behinderungsspezifische Situation des Antragstellers außer Acht gelassen. Sie hatten der Schule vielmehr für deren „gleichsam verständnisvolles und konsequentes Vorgehen“ gedankt und die beiden Tage „Auszeit“ als gut für den Antragsteller beschrieben, damit er sich Gedanken machen könne.
Ebenso wenig gibt der Vorfall vom 30. Oktober 2012, als der Antragsteller sich in der Schule mit einer Bastelschere drei Schnittverletzungen am Unterarm zufügte, nachdem entdeckt wurde, dass aus einem Schrank im Klassenraum Schokolade entwendet worden war, Anlass dazu, den Antragsgegner zu verpflichten, zukünftig stets den Schulpsychologischen Dienst einzubeziehen, bevor Ordnungsmaßnahmen gegen den Antragsteller getroffen werden. Auch im Zusammenhang mit diesem Vorfall ist nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht worden, dass die Verantwortlichen der B...-Schule die Behinderung des Antragstellers und dessen Rechte, insbesondere sein Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin, nicht ausreichend beachtet haben. Vielmehr zeigt das Verhalten der Schule, dass diese auf Fehlverhalten des Antragstellers gerade nicht schematisch mit Ordnungsmaßnahmen reagiert, sondern sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten ernsthaft bemüht, auf dessen besondere behinderungsspezifische Situation einzugehen. Wegen des Vorfalls vom 30. Oktober 2012 wurden weder Ordnungs- noch Erziehungsmaßnahmen gegen den Antragsteller getroffen. Er wurde nicht bloßgestellt und nicht beschuldigt. Die Klassenlehrerin ersetzte die fehlende Schokolade ohne Wissen der Mitschüler, um den Druck vom Antragsteller zu nehmen. Im Gespräch mit den Eltern des Antragstellers am 7. November 2012 wurde nachgefragt, was aufgrund des Vorfalls künftig im Umgang mit dem Antragsteller beachtet werden müsse. Am 15. Januar 2013 wurde eine Schulhilfekonferenz unter Beteiligung der Eltern des Antragstellers, der Schulaufsicht, der Schulleitung, der Klassenlehrer, der Schulpsychologie, des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes sowie von Ärzten und Therapeuten durchgeführt, deren zentrale Fragestellung war, was die Schule präventiv unternehmen könne, damit es nicht wieder zu Entwendungen (fremden Eigentums) und nachfolgenden Zusammenbrüchen des Antragstellers komme. Seitens der Schule wurde damit angemessen, erkennbar besonnen und sensibel, auf das Verhalten des Antragstellers und dessen akute gesundheitliche Krise reagiert.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Da mit dem Antrag eine weitgehende Vorwegnahme einer Entscheidung in dem Hauptsachverfahren (VG 3 K 2.13) verbunden gewesen wäre, erscheint es angemessen, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den vollen Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.