Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.02.2013 – 5 K 376.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0222.5K376.12.0A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 75 %, der Beklagte 25 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger steht als Hauptbrandmeister im Dienst des Beklagten. Er verlangt zuletzt noch einen finanziellen Ausgleich für in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst. In dieser Zeit betrug die Wochenarbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr im 24-Stunden-Dienst einschließlich des Bereitschaftsdienstes je nach Dienstposten durchschnittlich 53 bis 55 Stunden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2001 wandte sich der Kläger unter dem Betreff „Anerkennung von Bereitschaftszeit“ an die Berliner Feuerwehr. Er beantragte unter Berufung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000, die zu leistenden Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang als Arbeitszeit anzuerkennen und die ihm „auch für die Vergangenheit zustehenden Einkommensbestände“ auszuzahlen; er erklärte weiter, er sei damit einverstanden, dass die Entscheidung über seine Anträge so lange ausgesetzt werde, bis die laufende Musterverfahren vor den deutschen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen seien. Mit Schreiben vom „14.“ Mai 2001 bestätigte die Berliner Feuerwehr den Erhalt dieses Schreibens. Darüber hinaus erklärte sie, der dargestellte Sachverhalt werde zurzeit noch gerichtlich geprüft; sobald sie über den weiteren Ablauf der Angelegenheit informiert sei, werde sie sich schnellstmöglich mit dem Kläger in Verbindung setzen und ihm mitteilen, inwieweit sein Antrag berücksichtigt werden könne. Mit Schreiben vom 26. Januar 2007 beantragte der Kläger erneut, geleistete Mehrarbeit in Freizeit ausgleichen, hilfsweise zu vergüten. Der Beklagte beschied diese Anträge nicht.
Am 31. Dezember 2007 hat der Kläger Klage erhoben, zunächst mit dem Begehren, ihm rückwirkend ab 1. Januar 2000 Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung zu gewähren, ferner, die Arbeitszeit bei der Berliner Feuerwehr künftig so zu gestalten, dass 48 Stunden pro Woche einschließlich Bereitschaftsdienst nicht überschritten würden. Hinsichtlich des zuletzt genannten Begehrens hat der Kläger die Klage ebenso zurückgenommen wie für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Nachdem der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 einen finanziellen Ausgleich gewährt hat, haben die Beteiligten die Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Insoweit hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger meint, die Verjährung sei durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt gewesen. Darüber hinaus sei die Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich. Aufgrund des Schreibens vom 14. Mai 2001 habe er davon ausgehen dürfen, dass er kein Rechtsmittel einlegen müsse und der Beklagte sich von sich aus melden werde.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 Geldausgleich für Zuvielarbeit nach den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren und den zu gewährenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Klageerhebung zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat, soweit darüber noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg. Für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2003 ist der Anspruch verjährt (1.) und der Beklagte hat zulässigerweise die Einrede der Verjährung erhoben (2.).
1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf finanziellen Ausgleich für „zu viel“ geleistete Arbeit ist zum einen ein nationaler beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, zum anderen ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11 -, juris Rn. 9 ff., 20 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Beide Ansprüche unterliegen den Verjährungsregeln des nationalen Rechts, in Deutschland den allgemeinen Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tag beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 35 f.).
a. Danach sind die Ansprüche für das Jahr 2001 mit Ablauf des Jahres 2005 verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. § 197, § 198 Satz 1, § 201 Satz 1 BGB a.F. bzw. § 195 BGB n.F.). Für die Ansprüche aus der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 ist in vollem Umfang neues Recht anzuwenden. Die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB n.F.) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB n.F.). Da der Kläger, wie sein Schreiben vom 27. September 2001 zeigt, sowohl den Schuldner (seinen Dienstherrn) als auch die den Anspruch begründenden Umstände (nämlich die „Zuvielarbeit“) kannte, begann der Lauf der Verjährungsfrist mit Ablauf des jeweiligen Jahres der Entstehung der Ansprüche. Für das Jahr 2002 begann die Frist am 31. Dezember 2002 und endete am 31. Dezember 2005, für das Jahr 2003 begann die Frist am 31. Dezember 2003 und endete am 31. Dezember 2006 (vgl. BVerwG a.a.O., Rn. 37).
Die Erhebung der Klage am 31. Dezember 2007 vermochte die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen, da die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klagerhebung bereits verjährt waren (vgl. § 209 BGB).
b. Der Antrag vom 28. Mai 2001 hat nicht zu einer Unterbrechung (nach neuer Terminologie: einem Neubeginn) bzw. einer Hemmung der Verjährung geführt. Nach § 210 Satz 1 BGB a.F. wird die Verjährung unterbrochen (seit 1. Januar 2002; § 204 Abs. 1 Nr. 12 Halbs. 1 BGB: gehemmt) durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird indes nur durch den nach § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz bzw. § 54 Abs. 2 Satz 1 Beamtenstatusgesetz im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch unterbrochen bzw. gehemmt, nicht aber durch den (bloßen) Antrag des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Verjährungsunterbrechende bzw. -hemmende Wirkung hat nur das auf eine unmittelbar der Klage vorgeschaltete Entscheidung gerichtete Gesuch des Beamten. Dieses muss den eindeutigen Willen zur gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der Behörde erkennen lassen. Es muss auf eine (nochmalige) Überprüfung der Rechtslage gerichtet sein, um - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zu vermeiden, dass die Behörde in unnötige Rechtsstreitigkeiten verwickelt wird. Diesem Zweck dient die erstmalige Geltendmachung eines Anspruchs eines Beamten (noch) nicht. Der Antrag des Beamten ist zunächst nur auf die Konkretisierung des sich aus dem Gesetz nur abstrakt ergebenden Anspruchs und damit auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, der sodann erst in dem der Entlastung der Gerichte dienenden förmlichen Vorverfahren nochmals zu überprüfen ist. Ob die Willenserklärung des Beamten darauf zielt, Widerspruch zu erheben, oder auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet ist, ist anhand der Bedeutung zu klären, die ihr nach ihrem Wortlaut, ihrem Zweck und den sonstigen erkennbaren Begleitumständen zukommt. Nach der auf öffentlich-rechtliche Erklärungen entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 133 BGB ist insoweit eine Auslegung geboten, die nicht beim Wortlaut stehen bleibt, sondern stets Sinn und Begleitumstände einbezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - BVerwG 2 B 27.10 -, juris Rn. 18 f.).
Hieran gemessen hat das Schreiben des Klägers vom 28. Mai 2001 die Verjährung nicht unterbrochen bzw. gehemmt. Es nimmt Bezug auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und hat ausdrücklich die „Anerkennung“ von Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit zum Ziel. Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers wollte der Kläger seinen Dienstherrn auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufmerksam machen und erreichen, dass Bereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden und für die Vergangenheit eine (finanzielle) Entschädigung erfolgt, wobei der letztgenannte Anspruch noch der Konkretisierung nach Art (Freizeitausgleich oder finanzielle Entschädigung) und Umfang bedurfte. An keiner Stelle lässt das Schreiben erkennen, dass der Kläger bereits entschlossen ist, seinen Anspruch auch gerichtlich durchzusetzen. Im Gegenteil erklärt sich der Kläger einverstanden mit einer „Aussetzung“ seiner Anträge bis zum rechtskräftigen Abschluss laufender Musterverfahren. Das Schreiben ist damit ersichtlich auf den Erlass eines Ausgangsbescheides gerichtet und verjährungsrechtlich unbeachtlich. Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Tatsache, dass sich der Kläger unter dem 26. Januar 2007 erneut mit einem Antrag ähnlichen Inhalts an seinen Dienstherrn gewandt und erst danach Klage erhoben hat.
c. Eine Hemmung der Verjährung ist auch nicht durch Verhandlungen der Beteiligten gemäß § 203 Satz 1 BGB eingetreten. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Vorliegend haben die Beteiligten nicht über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandelt. Eine „Verhandlung“ in diesem Sinne lässt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der Berliner Feuerwehr vom „14.“ Mai 2001 ableiten, in dem sie unter Hinweis auf die gerichtliche Prüfung des Sachverhalts ankündigt, sich schnellstmöglich mit dem Kläger in Verbindung setzen und ihm mitzuteilen zu wollen, inwieweit sein Antrag berücksichtigt werden könne, sobald sie über den weiteren Ablauf der Angelegenheit informiert sei.
Zwar wäre die Verjährung eines zivilrechtlichen Anspruchs nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte möglicherweise gehemmt, wenn ein Schuldner einem Gläubiger ein derartiges Schreiben zukommen lässt und den Anspruch nicht sofort unmissverständlich ablehnt (vgl. die Beispiele bei Ellenberger in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 203 Rn. 2; Mansel/Budzikiewicz in: Heidel u.a., BGB, 2. Aufl. 2012, § 203 Rn. 20 ff.). Auf einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, der gegenüber einer Behörde geltend gemacht wird, lässt sich diese Rechtsprechung aber nicht ohne weiteres übertragen. Denn anders als zivilrechtlich handelnde Personen ist eine Behörde verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen, auch wenn sie diese für unzulässig oder unbegründet hält (vgl. § 24 Abs. 3 VwVfG). Sie muss den Antrag grundsätzlich bescheiden, zumindest aber dem Antragsteller mitteilen, wie sie mit dem Antrag umzugehen gedenkt (vgl. dazu Kallerhoff in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 24 Rn. 75 f.). Tut sie dies - wie hier - kann der Antragsteller nicht allein daraus schließen, dass die Behörde sich zu Verhandlungen mit verjährungsunterbrechender bzw. -hemmender Wirkung bereit erklärt. Ein anderes Verständnis könnte gerade in beamtenrechtlichen Fällen zu unauflösbaren Widersprüchen zu der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen, derzufolge nicht schon der Antrag, sondern erst der Widerspruch die Verjährung unterbricht bzw. hemmt.
Für das hier gefundene Ergebnis spricht auch, dass der Hemmungstatbestand schwebender Verhandlungen erst mit Wirkung vom 1. Januar 2002 durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt worden ist. § 203 BGB n.F. hatte im zuvor geltenden Verjährungsrecht keine Entsprechung, ist vielmehr verschiedenen speziellen Tatbeständen, etwa aus dem Recht der unerlaubten Handlung (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.), nachgebildet (vgl. Ellenberger a.a.O., Rn. 1). Weder der Beklagte als Absender noch der Kläger als Empfänger des Schreibens vom 14. Mai 2001 konnte danach davon ausgehen, dass dieses Schreiben Einfluss auf die Verjährung des Anspruchs haben würde. Weitere Reaktionen des Beklagten, die sich als Aufnahme von Verhandlungen deuten ließen, gab es nach Inkrafttreten von § 203 BGB nicht.
Selbst wenn man aber mit dem Kläger annehmen wollte, es hätten in der Folge des Bestätigungsschreibens vom 14. Mai 2001 Verhandlungen zwischen den Beteiligten geschwebt, so wären diese bis spätestens Ende des Jahres 2003 dadurch eingeschlafen, dass beide Beteiligte nicht mehr auf die Angelegenheit zurückgekommen sind (vgl. dazu Ellenberger a.a.O., Rn. 4; Mansel/Budzikiewicz a.a.O., Rn. 46 f., jeweils m.w.N.). Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Hemmung der Verjährung geendet, spätestens mit Ablauf des Jahres 2006 wären die Ansprüche damit jedenfalls verjährt.
2. Der Beklagte ist auch nicht gehindert, die Einrede der Verjährung zu erheben. Grundsätzlich ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch verpflichtet, gegenüber finanziellen Ansprüchen seiner Beamten die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - BVerwG 2 C 14.05 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dem Beklagten fällt kein qualifiziertes Fehlverhalten zur Last; insbesondere hat er den Kläger nicht davon abgehalten, seinen Anspruch rechtzeitig durch Widerspruch oder Klage geltend zu machen. Das Schreiben des Beklagten vom 14. Mai 2001 ist insoweit unergiebig. Zwar durfte der Kläger nach Erhalt dieses Schreibens erwarten, der Beklagte werde sich in dieser Angelegenheit unaufgefordert wieder melden. Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte der Kläger jedoch nicht davon ausgehen, er müsse - wenn der Beklagte dies nicht tut - nicht selbst tätig werden oder der Beklagte werde die Einrede der Verjährung (dauerhaft) nicht erheben. Spätestens, nachdem drei Jahre ohne Kontakt zwischen den Beteiligten vergangen waren, spätestens also mit Ablauf des Jahres 2004, war der Kläger deshalb gehalten, von sich aus verjährungshemmende Schritte zu unternehmen.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 161 Abs. 2 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser die Kostenübernahme erklärt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.