Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.02.2013 – 12 K 103.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0228.12K103.12.0A
Orientierungssatz
1. Ein Prüfling hat einen Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über eine ergänzende Staatsprüfung, wenn er die Prüfung bestanden hat. Das Zeugnis dokumentiert das Bestehen der Prüfung. (Rn.20)
2. Die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bezog sich nicht auf das Bestehen der Prüfung. Die Zulassung zur Prüfung ist ein von der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu unterscheidender, weiterer Verwaltungsakt.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2012 wird aufgehoben, soweit darin die Zulassung zur ergänzenden Staatsprüfung zurückgenommen wird. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin das Zeugnis über die ergänzende Staatsprüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Zeugnisses über die ergänzende Staatsprüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik. Außerdem wendet sie sich gegen die Rücknahme der Entscheidung, mit der sie zu dieser Prüfung zugelassen worden ist.
Die Klägerin studierte von 1980 bis 1984 an der Wilhelm-Pieck-Universität Rostock in der Sektion Pädagogik und Psychologie, Fachrichtung Hilfsschulpädagogik. Sie schloss das Studium mit dem Titel „Diplom-Lehrer für Hilfsschulen“ ab und erhielt die Lehrbefähigung zur Erteilung des Unterrichts an der Allgemeinen Polytechnischen Hilfsschule der DDR. Danach war sie Lehrerin an Sonderschulen, seit 1990 an der Schule am S.... Mit Bescheid vom 7. März 1996 stellte die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport fest, dass die Klägerin die Bewährungszeit erfolgreich abgeleistet hat. Ihr wurde die Befähigung für die Laufbahn des Sonderschullehrers (Besoldungsgruppe A 12 mit Amtszulage) zuerkannt. Im Jahr 2000 wurde der Klägerin das Amt einer Sonderschullehrerin der Besoldungsgruppe A 13 verliehen. 2005 wurden der Klägerin (vorübergehend) die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin übertragen.
Im März 2008 informierte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Sonderschulen und Schulen mit Integrationsklassen, dass ein berufsbegleitender Weiterbildungskurs für das Fach „Sonderpädagogik“ zum Erwerb der Lehrbefähigung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen angeboten werde. Die Klägerin stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung zu diesem Weiterbildungskurs. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 ließ die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Klägerin zu diesem Kurs zu. Der dreijährige Weiterbildungskurs begann am 30. September 2008 und fand wöchentlich an anderthalb Tagen statt.
Auf Anfrage der Klägerin teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Referat Lehrerbildung, in einer Email vom 29. Januar 2009 „nach genauer Prüfung der von Ihnen bei der Anmeldung eingereichten Unterlagen (…) verbindlich mit, dass Sie nach erfolgreichem Absolvieren der Weiterbildung Sonderpädagogik den Abschluss „Lehrbefähigung für das Amt der Lehrerin an Sonderschulen“ erreichen werden.“
Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Klägerin mit, dass sie für die ausgeschriebene Stelle für eine Sonderschulkonrektorin als stellvertretende Schulleiterin an der Schule am S... ausgewählt worden sei.
Am 12. Mai 2011 meldete sich die Klägerin zur ergänzenden Staatsprüfung an. In der Prüfungsmeldung war als angestrebtes Lehramt „Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik“ angekreuzt. Mit Schreiben vom 30. Mai 2011 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung der Klägerin mit, dass sie zu der von ihr beantragten Prüfung zugelassen werde.
Die Klägerin bestand am 5. Juli 2011 die mündliche Prüfung (2,00). Unter Einbeziehung der zwei Aufsichtsarbeiten in den Fächern Verhaltensgestörtenpädagogik (2,30) und Lernbehindertenpädagogik (3,30) bestand die Klägerin die Prüfung insgesamt mit der Gesamtnote „gut“ (2,40). Der Prüfungsvorsitzende teilte der Klägerin im Anschluss an die Prüfung mündlich mit, dass sie bestanden habe.
Das Prüfungsamt für Lehramtsprüfungen Berlin stellte der Klägerin mit Datum vom Tag der mündlichen Prüfung ein Zeugnis aus, das sie am 14. Juli 2011 erhielt. Laut diesem Zeugnis soll sie eine Erweiterungsprüfung in den sonderpädagogischen Fächern Lernbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik mit der Gesamtnote – gut (2,40) – bestanden haben. Auf Nachfrage erklärte der stellvertretende Leiter des Referats Lehrerbildung der Klägerin in einer Email vom 15. Juli 2011, dass sie bereits ein Lehramt an Sonderschulen/für Sonderpädagogik bekleide und deshalb nur eine Erweiterungsprüfung habe ablegen können. Die Klägerin wies darauf hin, dass dies wohl nicht korrekt sei.
Mit Bescheid vom 20. September 2011 nahm die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG die Entscheidung des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen vom 30. Mai 2011 über die Zulassung zu der von der Klägerin beantragten Prüfung und die am 5. Juli 2011 getroffene Entscheidung über die bestandene Erweiterungsprüfung zurück. Zu Recht habe die Klägerin aufgrund der Email vom 29. Januar 2009 darauf vertraut, dass sie durch die Teilnahme an der berufsbegleitenden Weiterbildung und dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung die Lehrbefähigung für das Amt der Lehrerin an Sonderschulen erwerben würde. Durch die Tatsache, dass die Klägerin für die Stelle als Konrektorin ausgewählt worden sei, sei dagegen kein weiteres Vertrauen begründet worden. Bis zur Ernennung sei seitens des Dienstherrn eine anderweitige Entscheidung möglich und zulässig. Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sei der Vorrang einzuräumen. Die Zulassung zur ergänzenden Staatsprüfung und die Aushändigung des Zeugnisses über die Erweiterungsprüfung suggerierten, dass die Klägerin über eine Zweite Staatsprüfung verfüge. Dies könne zukünftig, z.B. bei Bewerbungen, zu weiteren Irritationen führen. Das öffentliche Interesse, solche Irritationen zu vermeiden, sei höher anzusehen als das Kriterium der Rechtssicherheit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2012 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zulassung zur ergänzenden Staatsprüfung rechtswidrig gewesen sei. Die Klägerin verfüge nicht über eine Laufbahnbefähigung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Lehrerbildungsgesetzes. Die Möglichkeit für Lehrer mit einer Prüfung als Diplomlehrer (mit sonderpädagogischer Fachrichtung ohne Fach) nach einem Ergänzungsstudium und einer Prüfung die Befähigung des Lehrers an Sonderschulen zu erlangen, bestehe nicht mehr. Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen vom 7. Mai 1993 habe keine Geltung im Verhältnis der Lehrkräfte zum Dienstherren. Die Klägerin habe in erster Linie darauf vertraut, nach dem Ende der Weiterbildung die Laufbahnbefähigung als Lehrer an Sonderschulen zu erhalten. Sie habe auch darauf vertraut, eine Ergänzungsprüfung ablegen zu können. Dieses Vertrauen in die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung ablegen zu können, lege es jedoch nicht nahe, die Rücknahme der Zulassung aufzuheben. Es stelle für die Klägerin keinen Vorteil dar, zu der Ergänzungsprüfung zugelassen zu sein und ein Zeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung zu erhalten, da sie nicht auf Grund dieser Ergänzungsprüfung und der Aushändigung eines entsprechenden Zeugnisses die Laufbahnbefähigung als Lehrer an Sonderschulen/für Sonderpädagogik erwerbe. Dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung komme bei Prüfungszeugnissen besondere Bedeutung zu, da der Eindruck erweckt werde, der Inhaber des Zeugnisses verfüge über die bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten und gehöre zum Personenkreis, der zur Ablegung der Prüfung berechtigt sei.
Die Entscheidung über die bestandene Erweiterungsprüfung sei ebenfalls rechtswidrig, da die Klägerin keine Zweite Staatsprüfung abgelegt habe. Da die Klägerin nicht auf die Erteilung eines Zeugnisses über eine bestandene Erweiterungsprüfung vertraut habe, könne bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Entscheidung über die bestandene Erweiterungsprüfung dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entsprochen werden.
Die Klägerin hat am 28. Februar 2012 Klage erhoben. Sie verweist auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993. Danach würden der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung durch die Bewährung in der Tätigkeit als Lehrer für die Lehrkräfte mit einer in der DDR erworbenen Lehrbefähigung ersetzt. Dazu gehörten auch Diplomlehrer für Hilfsschulen. Darüber hinaus liege in der Email vom 29. Januar 2009 eine Zusicherung vor. Für die Klägerin sei es erheblich, den Nachweis darüber zu haben, dass sie zumindest theoretisch in der Lage sei, den gestellten Anforderungen zu genügen, unabhängig davon, ob sie ihrerseits das Ergebnis verwerten könne. Der Beklagte gehe von einem Verwertungsverbot einer erfolgreichen Prüfung aus, welches aber nicht Gegenstand der Klage sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2012 insoweit aufzuheben, als darin die Zulassung zur ergänzenden Staatsprüfung zurückgenommen wird, und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin das Zeugnis über die ergänzende Staatsprüfung in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Zweite Staatsprüfung eine erhebliche Zulassungsvoraussetzung für eine hierauf aufbauende staatliche Ergänzungsprüfung sei. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Befähigung für das Amt des Lehrers an Sonderschulen zu erwerben. Diese Möglichkeit sei jedoch zeitlich bis zum 31. Dezember 2003 befristet gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Prüfungs- und Widerspruchsakte, Personalakte) Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über die ergänzende Staatsprüfung (§ 113 Abs. 5 VwGO, s.u. Ziff. 1). Der Bescheid vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2012 ist rechtswidrig, soweit darin die Zulassung zur Ergänzenden Staatsprüfung zurückgenommen wird, und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, s.u. Ziff. 2).
1. Der Klägerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem sich ergibt, dass sie die ergänzende Staatsprüfung nach § 14 des Lehrerbildungsgesetzes vom 13. Februar 1985 (GVBl. S. 434, ber. S. 948), in der hier maßgeblichen Änderung vom 19. März 2009 (GVBl. 70) in den sonderpädagogischen Fachrichtungen Lernbehindertenpädagogik/Verhaltensgestörtenpädagogik mit der Gesamtnote – gut (2,40) – bestanden hat. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über die ergänzende Staatsprüfung, weil sie die Prüfung bestanden hat. Das Zeugnis dokumentiert das Bestehen der Prüfung. Der Prüfungsvorsitzende hat am 5. Juli 2011 festgestellt, dass die Klägerin die ergänzende Staatsprüfung bestanden hat. Da die Klägerin zuvor zur Ergänzenden Staatsprüfung zugelassen worden war, bezog sich die Bekanntgabe auf das Bestehen der ergänzenden Staatsprüfung.
Die Entscheidung über das Bestehen der ergänzenden Staatsprüfung, die einen Verwaltungsakt darstellt (vgl. Verwaltungsgericht Gera, Beschluss vom 28. November 1996 – 2 E 1370/95.Ge, Juris; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 699), wurde nicht mit Bescheid vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2012 aufgehoben. Die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bezog sich nicht hierauf. Die Zulassung zur Prüfung ist ein von der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung zu unterscheidender, weiterer Verwaltungsakt. Auch die Rücknahme der Entscheidung über die Erweiterungsprüfung am 5. Juli 2011 umfasst nicht die Aufhebung der Entscheidung über das Bestehen der ergänzenden Staatsprüfung. Die Rücknahme des Beklagten beschränkt sich auf die Entscheidung über die Erweiterungsprüfung. Denn der Beklagte begründet diese Rücknahme damit, dass die Ausfertigung und Aushändigung des Zeugnisses und die damit einhergehende Feststellung des Bestehens der Erweiterungsprüfung rechtswidrig seien, weil die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen zum Ablegen einer Erweiterungsprüfung nicht erfülle. Auch in seinen Ermessenserwägungen bezieht sich der Beklagte nicht auf die ergänzende Staatsprüfung, sondern führt lediglich aus, dass die Klägerin kein Vertrauen darauf gehabt habe, die Weiterbildung mit einer Erweiterungsprüfung abzuschließen.
2. Der Bescheid vom 20. September 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 2012 ist rechtswidrig, soweit darin die Zulassung zur ergänzenden Staatsprüfung zurückgenommen wird. Nach § 48 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Zwar spricht vieles dafür, dass die Klägerin nicht zur Prüfung hätte zugelassen werden dürfen, weil sie weder ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung noch ein Äquivalent zur Zweiten Staatsprüfung hat vorweisen können. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Ergänzenden Staatsprüfungen für Lehrämter (Ergänzungsprüfungsordnung) vom 12. August 2001 (GVBl. S. 474) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) sind der Zweiten Staatsprüfung entsprechende Prüfungen oder Befähigungen die Zuerkennung nach § 19 Abs. 3, 4 und 7 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Schul- und Schulaufsichtsdienstes und des Volkshochschuldienstes (Schullaufbahnverordnung) vom 3. Juli 1980 (GVBl. S. 1240, ber. 1758) in der zum Zeitpunkt der Prüfungszulassung geltenden Fassung vom 25. Januar 2010 (GVBl. S. 22). Die Klägerin hat aufgrund ihres DDR-Diploms nicht die Laufbahnbefähigung gem. § 19 Abs. 3, 4 oder 7, sondern des Sonderschullehrers mit Amtszulage gem. § 18 d der Schullaufbahnverordnung zuerkannt bekommen. Der klägerische Hinweis auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 vermag hieran nichts zu ändern, weil dieser Beschluss auf Landesrecht verweist und der Berliner Landesgesetzgeber daraufhin für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR die entsprechenden laufbahnrechtlichen Zuordnungen getroffen hat.
Die Rücknahmeentscheidung ist aber ermessensfehlerhaft. Der Beklagte ist ausdrücklich nur nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, nicht aber nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG vorgegangen, obwohl die Zulassung zur Prüfung einen begünstigenden Verwaltungsakt darstellt. Er hat sich nicht dazu geäußert, ob die Rücknahme ex tunc oder ex nunc wirken soll. Seine Ermessenserwägungen sind außerdem unvollständig, weil er einen Teil der klägerischen Belange unberücksichtigt gelassen hat. So hat die Klägerin einen erheblichen Aufwand für die Weiterbildung, die auf die Ablegung der Prüfung gerichtet war, betrieben: Sie hat einen dreijährigen Weiterbildungskurs besucht und eine Prüfung erfolgreich abgelegt, die aus der Anfertigung von zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung bestand. Diesen Aufwand hat der Beklagte nicht in seine Überlegungen einbezogen. Die Ansicht des Beklagten, es stelle keinen Vorteil für die Klägerin dar, zu der Ergänzungsprüfung zugelassen worden zu sein und ein Zeugnis über eine bestandene Ergänzungsprüfung zu erhalten, ist unzutreffend. Die Klägerin kann mit einem Zeugnis gegenüber Dritten nämlich nachweisen, welche Prüfungsleistungen sie tatsächlich erbracht hat – unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, welche laufbahnrechtlichen Konsequenzen aus der erfolgreich abgelegten Prüfung zu ziehen sind. Im Übrigen geht der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass die Rücknahme der Zulassungsentscheidung unmittelbar zur Folge habe, dass der Klägerin kein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte ergänzende Staatsprüfung auszustellen sei. Er übersieht, dass von der Prüfungszulassung unabhängig bereits das Bestehen der Prüfung festgestellt worden ist, worauf sich die Klägerin berufen kann (s.o. Ziff. 1).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.