Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.03.2013 – 10 L 114.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0315.10L114.13.0A
Orientierungssatz
1. Der Gesetzgeber hat deutlich gemacht, das er technische Beschränkungen auf der Absatzseite zwar als einen möglichen Grund der Reduktion der Vollbenutzungsstunden ansieht („insbesondere“), indes den Anwendungsbereich von Anhang 4 II. Nr. 3 nicht allein auf dergestalt technisch begründete Beschränkungen begrenzen will. Allein die technische Möglichkeit, eine Anlage ganzjährig zu betreiben, stellt die Annahme der DEHSt, es liege ein witterungsabhängiger Betrieb vor, nicht ernstlich in Frage.(Rn.17)
2. Dem Entscheidungsprozess sind die für die Zuteilung jeweils relevanten Daten zugrunde zu legen. Die DEHSt ist berechtigt, die im Zuteilungsantrag gemachten Angaben nach § 15 ZuG 2012 zu überprüfen und ggf. auch zu korrigieren. Die dort geregelte Pflicht zur Überprüfung der erforderlichen Angaben des Betreibers (Satz 1) impliziert die Befugnis, daraus erforderlichenfalls Konsequenzen zu ziehen. Zu den erforderlichen Angaben des Betreibers gehören gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 ZuV 2012 auch die Angaben über den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne von Anhang 4 II. Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tatsächlichen Vollbenutzungsstunden. Nach Satz 3 der Regelung teilt die DEHSt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. Eine solche ausreichende Sicherung kann nicht allein in der Verifizierung des Zuteilungsantrages gesehen werden, weil alle Zuteilungsanträge - in der Regel (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ZuV 2012) - zu verifizieren sind und die Regelung des § 15 Satz 3 ZuG 2012 sonst ins Leere liefe.(Rn.18)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 22. April 2013, OVG 12 S 39.13, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 233.929,50 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt am Standort Ka... ein Werk zur Fertigung von Nutzfahrzeugachsen. Zu diesem Werk gehört eine mit Bescheid des Regierungspräsidiums Ka... vom 10. September 2008 gem. § 4 BImSchG genehmigte und am 27. Dezember 2008 in Betrieb genommene Heißwasserkesselanlage („Neue Heizzentrale“). Die Antragstellerin versorgt mit der Neuen Heizzentrale ihr Werk in Ka... mit Prozess- und Heizwärme. Die Prozesswärme wird für die industrielle Produktion, die Heizwärme für die Beheizung der Fabrikhallen und der Gebäude des Standortes genutzt.
Die Antragstellerin beantragte am 19. Dezember 2008 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) die Zuteilung von Emissionsberechtigungen. In ihrem Zuteilungsantrag gab sie als maßgebliche Vollbenutzungsstunden für die Prozesswärme 7.500 Stunden und für die Ermittlung des Standardauslastungsfaktors 4.470 Stunden an und führte hierzu u.a. aus:
„Am Standort sind zwei Wärmenetze vorhanden, die über eine Kapazität von zusammen 51,172 MW verfügen. Diesen stehen angeschlossene Verbraucher mit einer Kapazität in Höhe von 65,424 MW gegenüber. Davon sind 11,327 MW witterungsabhängige Verbraucher.
[…]
Da hinsichtlich der Verbraucher lediglich 11,327 MW als witterungsabhängig nachgewiesen werden konnten, liegt aus Sachverständigensicht witterungsabhängiger Betrieb vor. […] Aufgrund der witterungsabhängigen Verbraucher hat der Antragsteller die Produktionskapazitäten dahingehend „korrigiert“, dass er die Summe der witterungsunabhängigen Kapazität und der verbleibenden witterungsabhängigen Kapazität (unter Verwendung von 2.500 Vollbenutzungsstunden) berechnet hat. Diese Berechnung kann nachvollzogen werden. Im Einklang mit dem Beispiel im Leitfaden Zuteilungsregeln für Neuanlagen vom 28.07.2008 (unter 3.3) hat der Antragsteller zur Ermittlung der maßgeblichen Vollbenutzungsstunden die jährlichen Abnahmekapazitäten durch die Nettoproduktionskapazität für die Stunde dividiert und hieraus die maßgebliche Vollbenutzungsstunden von 4.470 berechnet.“
Die DEHSt teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 12. Februar 2010 für den Betrieb der Neuen Heizzentrale gemäß § 9 ZuG 2012 insgesamt 20.951 Berechtigungen zu. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag angegeben, die Neue Heizzentrale solle als Ersatz für die Heizzentrale errichtet werden, die die Ka... Fernwärme GmbH zur Wärmeversorgung ihres Standortes Ka... betrieben habe. Bei der Zuteilung sei daher die Anzahl der maßgeblichen Vollbenutzungsstunden gem. Anhang 4 Ziffer II. Nr. 3 ZuG 2012 wegen witterungsabhängigen Betriebs auf 656 gekürzt worden.
Die Antragstellerin legte am 10. März 2010 Widerspruch gegen den Zuteilungsbescheid ein mit dem Antrag, unter Zugrundelegung der beantragte 4.470 Vollbenutzungsstunden weitere Emissionsberechtigungen zuzuteilen. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, die Neue Heizzentrale ersetze nicht nur die frühere Anlage der Ka... Fernwärme GmbH auf dem Werksgelände, sondern sie ersetze die bisherige Fremdwärmeversorgung insgesamt. In den vergangenen Jahren habe das Werk Ka... seinen Wärmebedarf (Heißwasser) über die Ka... Fernwärme GmbH gedeckt, die an verschiedenen Standorten Wärme produziere. Eine der hierfür betriebenen Anlagen sei die alte Heizzentrale auf dem Betriebsgelände des Werkes gewesen, überwiegend sei die Wärme aber aus dem Kraftwerk Ka... bezogen worden. Die Auslastung der alten Heizzentrale habe die Ka... Fernwärme GmbH selbständig als alleinige Betreiberin nach rein wirtschaftlichen Kriterien bestimmt. Die Anlage sei im Wesentlichen zur Spitzenlastabdeckung betrieben worden. Daraus erklärten sich auch deren geringe jährliche Betriebsstundenzahl und CO2-Emissionen.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 bat die DEHSt die Antragstellerin, die von der Ka... Fernwärme GmbH gelieferten Wärmemengen für die Versorgung ihres Werkes für die Jahre 2000-2008 nachzureichen und von einer sachverständigen Stelle verifizieren zu lassen. Die Antragstellerin lehnte mit Schreiben vom 14. September 2010 die Angabe der geforderten Daten ab und begründete dies damit, dass es auf die Kapazität der Anlage und nicht auf historische Daten ankomme. Wenn die Anlage erstmals aufgebaut worden wäre, hätte der Wärmebezug auch keine Historie. Die Tatsache, dass die Wärmeversorgung früher durch Fremdbezug gesichert worden sei, könne nicht dazu führen, dass über Anhang 4 II. ZuG 2012 hinausgehende zusätzliche Beschränkungskriterien entstünden. Die DEHSt wandte sich mit einem erneuten Schreiben vom 3. Januar 2011 an die Antragstellerin und teilte mit, dass die geforderten Angaben zur bedarfsgerechten Ermittlung der Zuteilungsmenge erforderlich seien, insbesondere da die im Zuteilungsantrag angesetzten Vollbenutzungsstunden nach den der DEHSt vorliegenden Daten aus der Emissionsberichterstattung für das Jahr 2009 nicht vollumfänglich abbilden würden. In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 lehnte die Antragstellerin die Angabe der geforderten Daten weiterhin ab. Die bedarfsgerechte Ermittlung der Zuteilungsmenge entspreche nicht der Systematik des Zuteilungsgesetzes 2012, es komme danach nicht auf die tatsächliche Produktionsmenge an, sondern ausschließlich auf die tatsächlich (maximal) mögliche Produktionsmenge.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2011 teilte die DEHSt der Antragstellerin weitere 13.494 Emissionsberechtigungen zu und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Aufgrund der Angabe der Antragstellerin, die Neue Heizzentrale ersetze den gesamten Fernwärmebezug des Werks Ka... und nicht nur die ehemalige Heizzentrale, sei der Zuteilungsbescheid zu ändern und der Umfang der Vollbenutzungsstunden neu zu bestimmen. Da die Antragstellerin keine Angaben zum Wärmebezug des Werkes Ka... gemacht habe, sei der Umfang der Reduzierung der Vollbenutzungsstunden anhand der vorliegenden Informationen aus den Emissionsberichten für die Neue Heizzentrale zu bestimmen. Dies habe 1.041 Vollbenutzungsstunden ergeben.
Die Antragstellerin hat am 16. August 2011 Klage erhoben (VG 10 K 219.11), mit der sie weitere 111.395 Emissionsberechtigungen auf der Grundlage des in ihrem Zuteilungsantrag angesetzten Standardauslastungsfaktors von 0,51 begehrt und zugleich vorträgt, dass ein witterungsabhängiger Betrieb gar nicht vorliege und daher im Zuteilungsantrag fälschlicherweise nur 4.470 statt 7.500 Vollbenutzungsstunden angegeben worden seien, so dass der Standardauslastungsfaktor richtigerweise sogar 0,86 betrage (7.500 Stunden / 8.760 Stunden). Über die Klage ist noch nicht entschieden.
Die Antragstellerin hat am 26. Februar 2013 Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Ein Anordnungsgrund bestehe, da ihr mit Blick auf das Ende der zweiten Handelsperiode Ende 2012 und den drohenden Verlust bis dahin nicht erfüllter Zuteilungsansprüche mit Ablauf des 30. April 2013 ein Abwarten nicht zumutbar sei. Bei der Berechnung des Standardauslastungsfaktors seien 7.500 Vollbenutzungsstunden zugrunde zu legen. Eine Reduzierung gem. Anhang 4 II. Nr. 3 ZuG 2012 sei ausgeschlossen, weil ein witterungsbedingter Betrieb im Sinne dieser Vorschrift nur dann vorliege, wenn der Betrieb einer Anlage aus technischen Gründen zwangsläufig von einer bestimmten Witterung abhänge. Die Neue Heizzentrale der Antragsteller könne bei jeder Witterung ganzjährig betrieben werden, der Betrieb hänge allein von der willkürlichen Entscheidung der Antragstellerin ab, ob und wie viel Heizwärme an die Gebäude auf dem Betriebsgelände abgegeben werde. Die Antragstellerin habe, um den saisonalen Temperaturschwankungen bei der Erzeugung von Heizwärme Rechnung zu tragen, in ihrem Zuteilungsantrag bei den Wärmemengen, die als Heizwärme ins Hallennetz eingespeist werden, die Anzahl der Vollbenutzungsstunden (fälschlicherweise) auf 2.500 reduziert, weil sie angenommen habe, dass die Versorgung der Gebäude auf dem Betriebsgelände in Kassel mit Heizwärme mit der Tätigkeit von Heizwerken der öffentlichen Fernwärme vergleichbar sei. Die Antragsgegnerin habe darüber hinaus keine gesetzliche Grundlage dafür, bei der Reduzierung der Vollbenutzungsstunden die Brennstoffverbräuche der Neuen Heizzentrale in den Jahren 2009 und 2010 heranzuziehen, da die tatsächlichen Emissionen einer Anlage bei der Zuteilung nach § 9 Abs. 1 ZuG 2012 irrelevant seien. Dies folge bereits daraus, dass die Zuteilungsanträge für Neuanlagen gem. § 14 Abs. 2 ZuG 2012 spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage gestellt werden müssten und für die fristgebundenen Zuteilungsanträge sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen müssten. Wenn es bei der Zuteilung auf Daten ankomme, die erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 14 Abs. 2 ZuG 2012 vorlägen, sei es unmöglich, diese einem fristgemäß gestellten Zuteilungsantrag beizufügen. Der maßgebliche Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 Abs. 2 ZuG 2012. Da es auf die tatsächlichen Emissionen aus rechtlichen Gründen nicht ankomme, könne sich die DEHSt auch nicht darauf berufen, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 24 VwVfG) die tatsächlichen Emissionsdaten abfragen zu können. § 11 TEHG biete ebenfalls keine Grundlage für eine nachträgliche Überprüfung, da die Antragstellerin keine unrichtigen Angaben gemacht habe. Die Antragsgegnerin verkenne auch, dass die Brennstoffverbräuche der Neuen Heizzentrale in den Jahren 2009 und 2010 keinerlei Rückschlüsse darauf zuließen, ob die Anlage witterungsbedingt betrieben werde. Bei der Bestimmung der Vollbenutzungsstunden handele es sich entgegen der Auffassung der DEHSt nicht um eine Prognoseentscheidung der Behörde.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 111.395 Emissionsberechtigungen auf das Betreiberkonto „EU-100-5016028-1-17“ der Antragstellerin auszugeben.
II.
Die Antragstellerin hat unter keiner denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsgrundlage für ihr Zuteilungsbegehren ist § 9 Abs. 1 Treibhausgas-Emissions-handelsgesetz 2004 (vom 8. Juli 2004, BGBl. I S. 1578, zuletzt geändert d. G. vom 11. August 2010, BGBl. I S. 1163; fortan: TEHG 2004), der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 TEHG 2011 (Gesetz vom 21. Juli 2011, BGBl. I S. 1475) für die Handelsperiode 2008 bis 2012 weiterhin Anwendung findet. Danach haben Verantwortliche (§ 3 Abs. 7 Satz 2 TEHG 2004) für jede Tätigkeit im Sinne dieses Gesetzes einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan, für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 also nach Maßgabe des Zuteilungsgesetzes 2012.
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 9 ZuG 2012 einen Anspruch auf Zuteilung von Berechtigungen für das Produkt Wärme aufgrund von 7.500 - bzw. 4.470 - Vollbenutzungsstunden statt der im Widerspruchsbescheid berechneten 1.041 Stunden hat. Grundlage für die Berechnung der Zahl der - bei der Bestimmung des im Rahmen von § 9 Abs. 1 ZuG 2012 einzusetzenden Standardauslastungsfaktors (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 ZuG 2012) maßgeblichen - Vollbenutzungsstunden ist Anhang 4 II. Nr. 3 des ZuG 2012. Danach kann die zuständige Behörde die Anzahl der Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 I. entsprechend reduzieren, sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten, durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird. Der Tatbestand von Anhang 4 II. Nr. 3 des ZuG 2012 liegt bei der Neuen Heizzentrale vor. Eine Wärmeerzeugung erfolgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht lediglich dann witterungsabhängig im Sinne der Norm, wenn der Betrieb witterungsbedingt speziell aus technischen Gründen unmöglich ist. Dies zeigt bereits ein Blick in die Genese des Gesetzes. Zwar hat die Bundesregierung in ihrem ‚Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012‘ vom 13.06.2007 den Vorschlag des Bundesrates, Anhang 4 II Nr.3 ZuG 2012 zu streichen mit der Begründung nicht zugestimmt, die Vollbenutzungsstunden setzten voraus, dass es sich um eine Anlage mit nicht begrenzten Produktions- und Absatzmöglichkeiten handele, diese Annahme sei jedoch in Einzelfällen, insbesondere bei Anlagen mit technischen Beschränkungen auf der Absatzseite, nicht erfüllt, so dass eine individuelle Korrektur der anzusetzenden Vollbenutzungsstunden erforderlich und auch systemgerecht sei (BT-Drucksache 16/5617 S. 6 + 13). Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, das er technische Beschränkungen auf der Absatzseite zwar als einen möglichen Grund der Reduktion der Vollbenutzungsstunden ansieht („insbesondere“), indes den Anwendungsbereich von Anhang 4 II. Nr. 3 nicht allein auf dergestalt technisch begründete Beschränkungen begrenzen will. Entsprechend führt der maßgebliche Gesetzeswortlaut als voneinander besonderte Tatbestandsmerkmale nicht allein beschränkte Weiterverarbeitungskapazitäten und Einschränkungen der technischen Infrastruktur an, sondern eben auch einen witterungsabhängigen Anlagenbetrieb. Dieser liegt nach Auffassung der Kammer insbesondere bei u. a. zur Heizung von Räumen genutzten Wärmeanlagen unproblematisch vor. Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, sie könne das Heizwerk nach ihrem Willen auch ganzjährig betreiben, ist dies unerheblich. Sie behauptet selbst nicht, ihre Werkhallen unabhängig von der Außentemperatur auch im Sommer zu beheizen bzw. im Winter nicht zu beheizen. Dies erschiene im Übrigen nicht nur aus ökologischer Sicht, sondern wegen der anfallenden Brennstoffkosten jedenfalls im Sommer auch wirtschaftlich unsinnig. Entsprechend spricht die Antragstellerin in der Antragsbegründung selbst von saisonalen Schwankungen bei der Erzeugung von Heizwärme, mithin von einem sich ändernden Energieumsatz der Heizanlage je nach Jahreszeit. Allein die technische Möglichkeit aber, die Anlage ganzjährig zu betreiben, stellt die Annahme der DEHSt, es liege ein witterungsabhängiger Betrieb vor, nicht ernstlich in Frage.
Die von der DEHSt vorgenommene Reduktion auf die Zahl von 1.041 Vollbenutzungsstunden ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin dringt mit ihrem Argument nicht durch, für die Bestimmung des Standardauslastungsfaktors im Rahmen der Zuteilung nach § 9 Abs. 1 ZuG 2012 sei ihre im Zuteilungsantrag angegebene ‚Prognose‘ der maßgeblichen Vollbenutzungsstunden unabhängig von dem tatsächlichen Wärmeenergiebedarf des durch die Anlage versorgten Werkes zugrunde zu legen. Soweit die Antragstellerin meint, es seien sowohl die historischen (Fremd)Wärmebezugsdaten ihres Werkes als auch die während des laufenden Zuteilungsverfahrens im Wege der Berichterstattung gemäß § 5 TEHG der DEHSt bekannt gewordenen Emissionsdaten ohne Belang, verkennt sie, dass dem Entscheidungsprozess die für die Zuteilung jeweils relevanten Daten zugrunde zu legen sind und dass die DEHSt berechtigt ist, die im Zuteilungsantrag gemachten Angaben nach § 15 ZuG 2012 zu überprüfen und ggf. auch zu korrigieren. Die dort geregelte Pflicht zur Überprüfung der erforderlichen Angaben des Betreibers (Satz 1) impliziert die Befugnis, daraus erforderlichenfalls Konsequenzen zu ziehen. Zu den erforderlichen Angaben des Betreibers gehören gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 7 ZuV 2012 auch die Angaben über den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne von Anhang 4 II. Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tatsächlichen Vollbenutzungsstunden. Nach Satz 3 der Regelung teilt die DEHSt Berechtigungen nur zu, soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert ist. Eine solche ausreichende Sicherung kann nicht allein in der Verifizierung des Zuteilungsantrages gesehen werden, weil alle Zuteilungsanträge - in der Regel (§ 20 Abs. 1 Satz 2 ZuV 2012) - zu verifizieren sind und die Regelung des § 15 Satz 3 ZuG 2012 sonst ins Leere liefe (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 7. September 2011 – VG 10 K 259.09 – juris, Rn. 31).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die DEHSt im Widerspruchsverfahren ihre Berechnung zu Recht unter Verwendung der ihr im Laufe des Verfahrens bekannt gewordenen Daten aus den Jahren 2009 und 2010 über die tatsächlichen Emissionen der Neuen Heizanlage vorgenommen. Diese Vorgehensweise war allein deswegen notwendig geworden, weil die Antragstellerin ihre im Zuteilungsantrag gemachten Angaben über die Vollbenutzungsstunden bewusst ohne Berücksichtigung der - ihr bekannten - Daten zum Wärmeenergiebedarf ihres Werkes erstellt hat und die nachträgliche Übermittlung der Daten zu den vor der Inbetriebnahme der Neuen Heizzentrale bezogenen Fremdwärmemengen unter Berufung darauf verweigert hat, diese Daten seien für die Zuteilung für Neuanlagen gem. § 9 ZuG 2012 nicht relevant. Die Antragstellerin hat offensichtlich ihr bekannte Daten, die eine fundierte und genaue Aussage über die Vollbenutzungsstunden ermöglicht hätten, nicht verwendet. Es ist nicht zu beanstanden, dass die DEHSt die gemachten Angaben bei der Zuteilungsentscheidung nicht ungeprüft übernommen hat. Ginge man davon aus, die DEHSt sei zur Korrektur etwa zu hoch angegebener und verifizierter Daten nicht berechtigt mit der Folge, dass vorliegend die Emissionsdaten aus den Jahren 2009 und 2010 im Widerspruchsverfahren nicht hätten herangezogen werden dürfen, bliebe mit Blick auf § 15 Satz 3 ZuG 2012, wonach Berechtigungen nur zugeteilt werden, soweit die Richtigkeit der Angaben des Betreibers ausreichend gesichert ist, als Alternative die völlige Versagung der Zuteilung - was indes den Interessen nicht nur der Antragstellerin, sondern aller Anlagenbetreiber zuwiderliefe (vgl. dazu VG 10 K 259.09 a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Streitwertbestimmung folgt die Kammer nunmehr der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Streitwertbeschlüsse in den oben genannten Streitsachen), orientiert sich entsprechend am Börsenpreis eines Zertifikats bei Antragseingang und nimmt eine Deckelung nicht mehr vor. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuteilung von 143.608 Emissionsberechtigungen. Bei Eingang des Rechtsschutzantrags (§ 40 GKG) am 26. Februar 2013 lag der börsennotierte Preis eines Zertifikats der Handelsperiode 2008 bis 2012 bei 4,20 € (EEX vom 26. Februar 2013), was den Streitwert bestimmt (§ 52 Abs. 1 GKG). Danach ergibt sich ein Betrag in Höhe von (111.395 x 4,20 € =) 467.859 €, von dem für das vorliegende Eilverfahren die Hälfte, also 233.929,50 € anzusetzen ist.