Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 15.03.2013 – OVG 7 S 14.13, OVG 7 M 22.13

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0315.OVG7S14.13.0A

Orientierungssatz

Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80 ist so auszulegen, dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung des Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art 6 Abs 1 genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt. Demzufolge werden insoweit lediglich aufenthaltsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf bereits bestehende Ansprüche festgestellt.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, 11. Dezember 2012, 20 L 313.12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beschwerde wegen der Versagung der Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1. Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 hat auf der Grundlage des nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens innerhalb der Begründungsfrist keinen Erfolg.

2

Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG sei ermessensfehlerhaft, denn der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG liege nicht vor, da er zur Sicherung des Lebensunterhalts keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehme, rechtfertigt das keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Maßgeblich ist nach dem gesetzgeberischen Regelungsmodell nämlich nicht, ob solche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, sondern nur, ob ein Anspruch hierauf besteht (BVerwG, Urteil vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, juris Rz. 21 m.w.N.).

3

Auch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 27. Dezember 2012, die gerichtliche Prognoseentscheidung sei als rechtsfehlerhaft anzusehen, da sie selbst nur eine „punktuelle Betrachtung“ zugrundelege, außer Acht lasse, dass die Beschäftigung im Baugewerbe traditionell von saisonalen Einflüssen und häufigen Arbeitgeberwechseln geprägt sei, und er nunmehr seit dem 1. Oktober 2012 bei der K... GmbH als Malerhelfer beschäftigt und die vereinbarte Probezeit vorzeitig beendet worden sei, stellt die vor dem Hintergrund seines vorliegenden Rentenversicherungsverlaufs zutreffende negative verwaltungsgerichtliche Einschätzung nicht in Frage. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Erwerbsbiographie des ungelernten Antragstellers in der Vergangenheit durch einen Wechsel von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen und Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie Bezugs von Leistungen nach dem SGB II geprägt sei (Beschlussabdruck Seite 3 Absatz 2). Warum dies vorliegend für das seinerzeit knapp drei Monate andauernde Arbeitsverhältnis ungeachtet der vorzeitigen Beendigung der Probezeit anders sein soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich und auch keineswegs allein mit Besonderheiten der Tätigkeit im Baugewerbe erklärbar.

4

Unzutreffend ist auch die Behauptung des Antragstellers, das Gericht habe sich mit seiner Erwerbsbiographie nur unter dem Gesichtspunkt des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) befasst. Die zitierten Ausführungen begründen vielmehr die negative Prognose zur Lebensunterhaltssicherung des Antragstellers im Rahmen des § 31 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Abs. 3 AufenthG. Dass das Gericht - anders als im Rahmen der Prüfung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - die Arbeitsverhältnisse weder hinsichtlich ihrer Dauer noch der Arbeitgeber näher bezeichnet, stellt das nicht in Frage.

5

Schließlich ist auch nicht begründet dargelegt, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zusteht. Er beruft sich insoweit darauf, dass das Arbeitsamt Berlin-Süd ihm seinerzeit eine vom 18. Februar 1999 andauernde unbefristete Arbeitsgenehmigung nach § 284 SGB III erteilt habe und eine solche nach der auf der Grundlage des Vorlagebeschlusses des OVG Hamburg vom 19. Mai 2011 beruhenden Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 8. November 2012 in der Rechtssache Gülbahce C-268/11 dahingehend auszulegen sei, dass hieraus ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entsprechend der überschießenden Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis folge. Diese Annahme ist unzutreffend. Vielmehr hat der EuGH in dem genannten Urteil ausweislich seines Tenors (juris, vgl. auch die dortige Ziffer 56) lediglich entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dahingehend auszulegen sei, „dass er die zuständigen nationalen Behörden daran hindert, den Aufenthaltstitel eines türkischen Arbeitnehmers rückwirkend auf den Zeitpunkt, zu dem der Grund weggefallen war, von dem das nationale Recht die Erteilung des Titels abhängig machte, zurückzunehmen, wenn der Arbeitnehmer keine Täuschung begangen hat und die Rücknahme nach Ablauf des in Art. 6 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitraums von einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung erfolgt“. Demzufolge hat der EuGH in dieser Entscheidung lediglich aufenthaltsrechtliche Ansprüche im Hinblick auf bereits bestehende Ansprüche aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 festgestellt. Derartige Ansprüche hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2012, ohne dass der Antragsteller dem mit der Beschwerdebegründung entgegengetreten ist, jedoch ausdrücklich verneint.

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2. Nach alledem ist auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 2012 mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht zu beanstanden.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Ziff. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 GKG) keiner Streitwertfestsetzung.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).