Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.03.2013 – 7 K 302.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0320.7K302.12.0A
Orientierungssatz
Es entspricht dem gesetzgeberischen Willen, Erfahrungszeiten im Rahmen von § 38a Abs. 1 BBesGBln (juris: BBesG BE) großzügig anzuerkennen.(Rn.28)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 17. September 2015, OVG 4 B 23.13, Urteil
nachgehend BVerwG, 22. September 2016, 2 C 29/15, Urteil
nachgehend BVerwG, 19. Juli 2017, 2 KSt 1/17, Beschluss
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 2. Mai 2012 verpflichtet, die Zeiten vom 6. September 1994 bis 5. März 1995 sowie vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 als Erfahrungszeiten des Klägers nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Berlin anzuerkennen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anrechnung vor seiner Ernennung zum Richter ausgeübter Berufstätigkeiten als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten.
Der 1971 geborene Kläger absolvierte von April 1993 bis September 1996 ein Studium der P... und ab Oktober 1996 ein Studium der Rechtswissenschaften. Während eines Urlaubssemesters ließ er sich im Zeitraum 6. bis 28. September 1994 von der L... AG zum Flugbegleiter auf Zeit ausbilden und war sodann bis zum 5. März 1995 in diesem Beruf in Vollzeit tätig. Vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 arbeitete er studienbegleitend im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung als Fluggastabfertiger bei der B... GmbH.
Nach seiner Ernennung zum Richter durch die F... wurde er zunächst für drei Monate zum Beklagten abgeordnet und schließlich mit Wirkung vom 1. September 2011 zu ihm versetzt.
Mit Schreiben vom 14. November 2011 beantragte er bei der Senatsverwaltung für Justiz, unter anderem die Zeiten seiner Ausbildung zum Flugbegleiter sowie seiner Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger als besoldungsrelevante Erfahrungszeiten anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 6. Januar 2012 erkannte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz sonstige Erfahrungszeiten des Klägers im Umfang von 6 Jahren und 9 Monaten an. Eine Anerkennung der Flugbegleiter-und Fluggastabfertigerzeiten lehnte sie mit der Begründung ab, es bestehe keine hinreichende Gewähr dafür, dass diese für den Erwerb sozialer Kompetenz im Sinne des § 38a Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Besoldungsgesetzes förderlich gewesen seien.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 20. Februar 2012 eingegangenen Widerspruch. Diesen wies die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 zurück. Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit aus, dass das Anforderungsprofil der ausgeübten Berufe nicht von Persönlichkeitsmerkmalen geprägt sei, die für soziale Kompetenz stehen würden, wie dies klassischerweise bei pflegenden oder erzieherischen Berufen der Fall sei.
Mit seiner am 5. Juni 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, soziale Kompetenz sei vielschichtig. Sie könne auch außerhalb des Bereichs klassischer Sozialarbeit erworben werden. Der Gesetzgeber habe keine Beschränkung auf erziehende und pflegende Berufsfelder vorgenommen. Eine Tätigkeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger sei – anders als reguläre Dienstleistungsberufe – geprägt von zahllosen Regularien, insbesondere Zoll-, Sicherheits- und Einreisebestimmungen, denen in diplomatischer Form Geltung zu verschaffen sei. Im Flugbetrieb laufe ständig etwas schief, und in dieser besonderen Situation träten im Umgang mit Menschen verschiedenster kultureller Hintergründe gehäuft und vielfältig menschliche Bedürfnisse und Konflikte auf, die es zu erkennen, befriedigend auszugleichen und zu lösen gelte. Der Kläger verweist auf Anforderungsprofile der L.... Denen zufolge setze eine Tätigkeit als Flugbegleiter Kontaktfreude, Fingerspitzengefühl, Kommunikationsstärke, Teamfähigkeit, interkulturelle Kompetenz, Diplomatie auch in schwierigen Situationen und die Fähigkeit zur konstruktiven Problemlösung im Umgang mit Kunden voraus.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 3. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der selben Behörde vom 2. Mai 2012 zu verpflichten, die Zeiten vom 6. September 1994 bis 5. März 1995 sowie vom 2. Juni 1995 bis zum 3. Oktober 1998 als Erfahrungszeiten nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln anzuerkennen, sowie die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen.
Er argumentiert, der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Sozialkompetenz beschreibe Fähigkeiten und Eigenschaften, die nicht allein von äußeren Einflüssen, sondern auch von inneren Wesenszügen bestimmt würden. Aufgrund dieser Begriffsstruktur sei ein Nachweis im Sinne eines echten Beweises, dass eine Berufstätigkeit Sozialkompetenz begründet oder vertieft habe, ausgeschlossen. Für einen solchen Geschehensablauf könne immer nur eine Vermutung sprechen, die jedoch ausweislich der Gesetzesformulierung "förderlich sein konnte" auf tatsächliche Umstände gestürzt sein müsse. Es genüge es nicht, dass die Tätigkeit – wie regelmäßig im Dienstleistungsbereich – mit erhöhtem Kontakt zu anderen Menschen in angenehmen wie unangenehmen Situationen verbunden sei. Vielmehr müsse das Anforderungsprofil gerade infolge eines notwendigerweise persönlichen Umgangs mit anderen Menschen von Persönlichkeitsmerkmalen geprägt sein, die für soziale Kompetenz stehen. Hierzu seien soziales Verständnis, die Fähigkeit auf andere einzugehen und ihre Probleme zu erkennen, die Fähigkeit zum Ausgleich, Kooperationsfähigkeit, konstruktive Machtausübung und Zivilcourage zu zählen. Nur dann biete die Tätigkeit hinreichende Gewähr, der Sozialkompetenz förderlich zu sein. Klassische Fälle, die der Gesetzgeber vor Augen gehabt habe, seien pflegende oder erzieherische Berufe – wie der der Krankenschwester, des Lehrers oder des Erziehers in einem Kindergarten –, in denen der persönliche Umgang mit anderen Menschen im Vordergrund stehe und für die die genannten Merkmale unabdingbar seien. Dass der Gesetzgeber pflegende oder erzieherische Tätigkeiten vor Augen gehabt habe, zeige sich auch an den Regelungen des § 38a Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BBesGBln, mit denen als Erfahrungszeiten auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten anerkannt würden. Diese Zeiten seien durch einen engen persönlichen Umgang mit anderen Menschen geprägt und begründeten daher die Vermutung, dass sie für soziale Kompetenz stehende Eigenschaften und Wesenszüge herausbildeten und stärkten. Daran gemessen sei die Berufstätigkeit des Klägers als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger nicht berücksichtigungsfähig. Ihre Anforderungen gingen nämlich nicht über das Maß hinaus, welches jede Tätigkeit mit zwangsläufigem Kontakt zu anderen Menschen erfordere.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die dem Gericht vorlagen und, soweit entscheidungserheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO –) statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Bescheide der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 3. Januar 2012 und 2. Mai 2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO), soweit darin die Festsetzung weiterer Erfahrungszeiten für die Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeit als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger abgelehnt worden ist. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte rückwirkend zum Zeitpunkt der Versetzung nach Berlin am 1. September 2011 eine Erfahrungsstufenfestsetzung unter Berücksichtigung dieser Zeiten vornimmt.
Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes – LBesG – i.V.m. § 38 Abs. 2 S. 2 und § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG Bln –, jeweils in der Fassung von Art. I des Gesetzes zur Besoldungsneuregelung für das Land Berlin – BerlBesNG – vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306).
§ 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG – der wegen der nach Juli 2011 erfolgten Versetzung auf den Kläger Anwendung findet (vgl. § 1 des Berliner Besoldungsüberleitungsgesetzes i.d.F. von Art. II BerlBesNG) – sieht vor, dass für die Besoldung der in § 1 genannten Personen, zu denen auch die Landesrichter gehören, das Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin maßgeblich ist. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 BBesG Bln wird mit der ersten Ernennung eines Richters oder Staatsanwaltes mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Gesetzes ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht nach § 38a Abs. 1 BBesG Bln Erfahrungszeiten anerkannt werden. Nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 BBesG Bln werden Zeiten einer Tätigkeit in einem anderen Beruf [als den in Nrn. 1 und 2 genannten, nach dem 2. Staatsexamen aufgenommenen juristischen Tätigkeiten] und die Zeiten der außer der allgemeinen Schulbildung für einen solchen Beruf vorgeschriebenen Ausbildung bis zur Dauer von fünf Jahren als Erfahrungszeit anerkannt, wenn während dieser Zeiten für die Ausübung des Richteramts förderliche Kenntnisse oder Erfahrungen erworben werden konnten [Alt. 1] oder die Tätigkeit für den Erwerb der nach § 9 Nr. 4 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG – notwendigen sozialen Kompetenz förderlich sein konnte [Alt. 2]. Die in Bezug genommene Regelung des § 9 Nr. 4 DRiG bestimmt, dass in das Richteramt nur berufen werden darf, wer über die erforderliche soziale Kompetenz verfügt.
Die Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten des Klägers als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger stellen dem Grunde nach (dazu 1.) und im vollen zeitlichen Umfang (dazu 2.) Erfahrungszeiten i.S.d. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln dar.
1. Die vorgenannten Tätigkeiten des Klägers konnten für den Erwerb der notwendigen sozialen Kompetenz förderlich im Sinne der Vorschrift sein.
a. Zur „notwendigen sozialen Kompetenz“ eines Richters i.S.d. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesGBln zählen (auch) die Eigenschaften Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Identifikation mit dem Auftrag der Justiz, Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeit sowie verantwortungsbewusste Ausübung der anvertrauten Macht.
aa. Dies erschließt sich angesichts der besoldungsrechtlichen Bezugnahme des Landesgesetzgebers auf die bundesrechtliche Berufszugangsvoraussetzung des § 9 Nr. 4 DRiG aus dem dieser Regelung zugrundeliegenden Begriffsverständnis des Bundesgesetzgebers. Ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien war dort ursprünglich beabsichtigt, eine zweijährige praktische Erfahrung in einem juristischen Beruf zur Regelvoraussetzung für den Zugang zum Richteramt zu machen (vgl. BT-Drs. 14/7176, S. 4, 8, 14). Um die für die Einstellung zuständigen Richterwahlausschüsse und Exekutivorgane der Länder nicht mehr als nötig festzulegen, wurde hiervon später zu Gunsten einer bloßen Regelung des Erfordernisses sozialer Kompetenz Abstand genommen. Diese sollte insbesondere Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit, Identifikation mit dem Auftrag der Justiz, Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich, Konflikt- und Entschlussfähigkeit, Kooperationsfähigkeit, soziales Verständnis, gesellschaftliches Engagement, Gerechtigkeit sowie verantwortungsbewusste Ausübung der anvertrauten Macht umfassen, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine zweijährige Anwaltstätigkeit das Vorliegen sozialer Kompetenz ersichtlich gewährleiste (vgl. BT-Drs. 14/8629, S. 13 f.).
bb. Von diesem Begriffsverständnis ist der Berliner Landesgesetzgeber nicht dergestalt abgewichen, dass er unter sozialer Kompetenz ausschließlich solche Eigenschaften versteht, die im Rahmen erzieherischer oder pflegender Tätigkeiten erworben werden.
Die Gesetzesbegründung des Berliner Besoldungsneuregelungsgesetzes (Abgh.-Drs. 16/4078, S. 39 f.) führt aus, dass die Vorschrift die Anerkennung nichtjuristischer Berufstätigkeiten ermöglichen solle, um den besonderen Anforderungen an die Persönlichkeit von Richteramtsbewerbern Rechnung zu tragen. Zu diesen gehöre auch die erforderliche soziale Kompetenz im Sinne des § 9 Nr. 4 DRiG, auf deren Vorhandensein in der Einstellungspraxis des Landes besonderes Augenmerk gelegt werde. Vortätigkeiten auf nichtjuristischen Berufsfeldern könnten dem Erwerb der erforderlichen sozialen Kompetenz dienlich sein, führten jedoch regelmäßig zu einem höheren Lebensalter. Dies solle wie im bisherigen Besoldungssystem nicht zu Besoldungsnachteilen führen, um weiterhin besonders erfahrene, überdurchschnittlich geeignete Bewerber übernehmen zu können. Eine großzügige Anerkennung nichtjuristischer beruflicher Vorerfahrungszeiten liege daher im Interesse der Konkurrenzfähigkeit des Landes, dürfe jedoch nicht im Ermessen der Verwaltung stehen. Weiter wird ausgeführt, dass die Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten in § 38 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 BBesG Bln den gleichen Zwecken sowie sozialpolitischen Aspekten diene.
Ausweislich dessen reicht das landesrechtliche Verständnis des Begriffs der sozialen Kompetenz im besoldungsrechtlichen Kontext weiter als das bundesrechtliche Begriffsverständnis der entsprechenden Berufszugangsvoraussetzung. Denn wenn die Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten gemäß Nrn. 6 und 7 der Norm dem gleichen Zweck wie die Anrechnung von Berufstätigkeiten nach Nr. 3 der Vorschrift dient, der Landesgesetzgeber mithin erziehende und pflegende Tätigkeiten im familiären Kontext als sozialkompetenzfördernd ansieht, dann gilt dies – wie der Beklagte zutreffend ausführt – auch für erziehende und pflegende Tätigkeiten im beruflichen Kontext. Eine Beschränkung dergestalt, dass ausschließlich Berufstätigkeiten, die im selben Maße vom persönlichen Umgang mit anderen Menschen geprägt sind, Sozialkompetenz vermitteln, ist der Gesetzesbegründung hingegen nicht zu entnehmen. Daher kann die ausdrückliche Bezugnahme des Wortlauts und der Begründung von § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesGBln auf § 9 Nr. 4 DRiG nur so verstanden werden, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff der sozialen Kompetenz kein engeres Verständnis zugrundelegen wollte als der Bundesgesetzgeber.
b. Ob eine Tätigkeit für den Erwerb der sozialen Kompetenz „förderlich sein konnte“, hängt davon ab, ob sie geeignet war, eine oder mehrere der vorgenannten Eigenschaften zu bestärken.
aa. Dabei genügt es, dass die fragliche Berufstätigkeit einen Teil der vorgenannten Eigenschaften trainiert. Denn in dem Zeitpunkt, in dem über die Anrechnung der Erfahrungszeit entschieden wird, ist regelmäßig noch nicht absehbar, auf welchem Gebiet der Amtsinhaber im Verlauf seines Berufslebens schwerpunktmäßig tätig sein wird, und die verschiedenen Einsatzgebiete von Richtern und Staatsanwälten stellen völlig unterschiedliche Anforderungen an die soziale Interaktion des Amtsinhabers mit den weiteren Verfahrensbeteiligten. So mag eine frühere Krankenschwester von langjährig geübter Hinwendung zwar sicherlich dann profitieren, wenn sie auf dem Gebiet des Betreuungs- oder Familienrechts tätig wird, kaum aber dann, wenn sie mit Bank- und Kapitalanlagesachen befasst ist oder in einer Betäubungsmittelstrafkammer mit Konfliktverteidigung umzugehen hat. Diese Sachlage lässt es zu, entweder nur solche Tätigkeiten anerkennen, von denen der Betroffene in allen denkbaren Einsatzgebieten profitiert, oder aber jede Tätigkeit, die in einem der denkbaren Einsatzgebiete Nutzen entfaltet. Nur letztere Auslegung entspricht jedoch der gesetzgeberisch intendierten großzügigen Anerkennung von beruflichen Vorerfahrungszeiten.
bb. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist weiter, dass die Berufstätigkeit geeignet ist, die vorgenannten Eigenschaften zu bestärken; selbiges muss konkret möglich erscheinen, jedoch nicht mit Gewissheit feststehen.
Dies ergibt sich bereits aus einem Vergleich des Wortlautes von § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesGBln, nach dem es genügt, dass die Vortätigkeit eines Richters für den Erwerb sozialer Kompetenz förderlich „sein konnte", mit dem Wortlaut von § 28 Abs. 1 S. 2 BBesGBln, der die Anerkennung sonstiger Erfahrungszeiten eines Beamten an die engere Voraussetzung knüpft, dass diese für dessen dienstliche Verwendung förderlich „sind".
Die Anknüpfung an die bloße Eignung ist auch nach dem Sinn und Zweck der Norm geboten. Dieser besteht nach den zitierten Gesetzesmaterialien (vgl. Abgh.-Drs. 16/4078, a.a.O.) in der „großzügigen“ Anrechnung von Erfahrungszeiten. Insoweit muss die Interpretation des Gesetzestextes dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Kausalitätsnachweis zwischen Tätigkeit und Sozialkompetenz(-vermehrung) nicht zu führen ist. Schwierigkeiten bereitet schon die Formulierung abstrakt-genereller Kriterien zur Bemessung der sozialen Kompetenz (so die Gesetzesbegründung zu § 9 Nr. 4 DRiG, BT-Drs. 14/7176, S. 8,14; BT-Drs. 14/8629, S. 13). Erst recht lässt sich der Umfang sozialer Kompetenz bzw. ihres Hinzuerwerbs nicht nachvollziehbar quantifizieren. Denn maßgeblich ist zum einen eine innere Wesenseigenschaft, die nicht nur schwer zu ermitteln ist, sondern auch darüber entscheidet, welche Schwerpunkte jemand in seiner Berufstätigkeit setzt und welche Fähigkeiten er mithin trainiert. Zum anderen kann ein und derselbe Beruf in der Praxis völlig unterschiedliche Ausprägungen haben. So hängt beispielsweise die Frage, ob und wie die Tätigkeit einer Krankenschwester vom persönlichen Umgang mit anderen Menschen geprägt ist, unter anderem davon ab, ob sie im OP-Bereich, auf einer Intensivstation oder mit ansprechbaren Patienten befasst ist, welche Personaldichte das Krankenhaus hat und inwieweit medizinische und pflegerische Tätigkeiten unterschiedlichen Beschäftigtengruppen obliegen. Dies kann im Rahmen einer besoldungsrechtlichen Erfahrungszeitenfeststellung nicht im Detail nachgezeichnet werden.
Aus dieser Unsicherheit folgt jedoch nicht, dass nur solche Tätigkeiten anzuerkennen sind, die abstrakt besonders geeignet erscheinen, die soziale Kompetenz zu fördern oder – wie der Beklagte meint – eine hinreichende Gewähr dafür bieten bzw. eine dahingehende Vermutung rechtfertigen, weil sie geprägt sind durch den persönlichen Umgang mit Menschen und Persönlichkeitsmerkmale, die für soziale Kompetenz stehen. Ein solches den Anwendungsbereich der Vorschrift einschränkendes Erfordernis der Prägung findet im Wortlaut der Norm keine Stütze und widerspräche der vom Gesetzgeber intendierten großzügigen Anerkennung, weil sie dem betroffenen Richter die Beweislast dafür auferlegen würde, dass nicht nur er, sondern jeder Richter von dieser Tätigkeit profitiert hätte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass unter Zugrundelegung des weiten Maßstabs der Eignung einer Vielzahl von Berufstätigkeiten die Sozialkompetenzförderung nicht abgesprochen werden kann, und mehr Zeiten Besoldungsrelevanz entfalten, als für die Einstellungsentscheidung tatsächlich maßgeblich waren. Dies ist jedoch die notwendige Konsequenz der Entscheidung des Landesgesetzgebers, ein weder quantifizierbares noch im Beurteilungsermessen der Einstellungsbehörde stehendes Kriterium zum Anknüpfungspunkt der Besoldungseinstufung zu machen. Im Gegensatz dazu berücksichtigt der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Besoldung eine andere Berufstätigkeit nur unter der engeren Voraussetzung, dass sie nach Art und Bedeutung ebenso wie eine Tätigkeit im höheren Dienst, als Juraprofessor, Rechtsanwalt oder Notar geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln (§ 38 Abs. 3 S. 1, § 28 Abs. 1 S. 2 BBesG iVm § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DRiG). Eine derart enge Anerkennungsmodalität hat der Landesgesetzgeber aber ersichtlich nicht gewählt.
cc. Erforderlich für die Anerkennung als Erfahrungszeit ist schließlich, dass die Tätigkeit eine gewisse Nachhaltigkeit entfaltet hat. Zwar verlangt das Gesetz bezogen auf Richter - anders bei Beamten, vgl. § 28 Abs. 1 S. 2 BBesGBln - weder eine Mindestbeschäftigungsdauer noch eine vollzeitige oder hauptberufliche Tätigkeit. Zu einer (möglichen) Förderung der Sozialkompetenz kann es jedoch nur dann kommen, wenn die Tätigkeit einen zeitlichen Umfang und eine Regelmäßigkeit aufweist, die eine Eingliederung in die Unternehmensabläufe und eine Verantwortlichkeit für das eigene Arbeitsergebnis ermöglicht, wenn sie sich mithin von einem bloßen Praktikum abhebt. Davon wird regelmäßig jedenfalls dann auszugehen sein, wenn die Tätigkeit einen Umfang von mindestens acht Stunden pro Woche hat und wenigstens sechs Monate andauert. Denn jedenfalls dann kann davon ausgegangen werden, dass der Beschäftigte sich intensiv genug auf die Arbeitsanforderungen einlässt, um sich diesen anzupassen und sich in Bezug auf sie weiterzuentwickeln.
c. Daran gemessen stellen die Ausbildungs- und Berufstätigkeitszeiten des Klägers als Flugbegleiter und Fluggastabfertiger anzurechnende Erfahrungszeiten dar.
Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass seine Tätigkeit damit verbunden war, einer Vielzahl von Regularien in diplomatischer Form Geltung zu verschaffen und die in der besonderen Situation des Flugbetriebs im Umgang mit Menschen verschiedenster kultureller Hintergründe gehäuft und vielfältig auftretenden menschlichen Bedürfnisse und Konflikte zu erkennen, befriedigend auszugleichen und zu lösen. Damit war die Beschäftigung geeignet, jedenfalls die sozialkompetenzrelevanten Wesensmerkmale „Fähigkeit zum Verhandeln und Ausgleich“, „Konflikt- und Entschlussfähigkeit“, „Kooperationsfähigkeit“ und „soziales [hier maßgeblich interkulturelles] Verständnis" zu fördern. Da der Kläger die Tätigkeit sechs Monate in Vollzeit und weitere dreieinhalb Jahre im Rahmen einer Halbtagsbeschäftigung ausgeübt hat, hat das Gericht auch keinen Zweifel daran, dass ihr Umfang geeignet war, eine Förderung der Sozialkompetenz herbeizuführen.
Darüber hinaus geht das Gericht – ohne dass es nach dem Vorgesagten noch darauf ankommt – davon aus, dass die Tätigkeit des Klägers ihre Prägung durch die vorgenannten Anforderungen und den persönlichen Umgang mit Menschen erhielt, mithin die Erfahrungszeiten auch dann anzuerkennen wären, wenn man das engere Begriffsverständnis des Beklagten zugrunde legen würde. Von einer solchen Prägung ist nämlich nicht nur dann auszugehen, wenn der persönliche Umgang mit Menschen den zeitlichen Schwerpunkt der Arbeit bildet, sondern auch dann, wenn sich gerade darin die besondere Herausforderung und damit einhergehend die Qualität der Arbeit manifestiert. So nimmt auch in den klassisch erzieherischen bzw. pflegenden Berufen oftmals ein anderer Zweck – beispielsweise die medizinische Betreuung, pflegerische Grundversorgung oder Vermittlung von Unterrichtsinhalten – mehr Zeit in Anspruch als die persönliche Zuwendung, welche dessen ungeachtet über die Güte der erbrachten Arbeit entscheidet. Auch hat der Kläger vorliegend zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass die Servicekomponente nur ein leicht zu erlernender Aspekt seiner Tätigkeit war, deren maßgebende Qualitätsanforderung in den vorgenannten Problemlösungsfähigkeiten bestand.
2. Die über insgesamt drei Jahre und elf Monate währende streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers ist auch im vollen Umfang als Erfahrungszeit i.S.d. § 38a Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BBesG Bln zu berücksichtigen. Dass sie mehrheitlich in Form einer Halbtagsbeschäftigung ausgeübt worden ist, steht dem nicht entgegen. Eine bloß anteilige Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigungen hat der Gesetzgeber ungeachtet dessen nicht vorgesehen, dass hauptberufliche Vortätigkeiten eines Beamten i.S.d. § 28 BBesGBln ebenso wie Vortätigkeiten eines Richters i.S.d. § 38a BBesGBln nicht notwendig in Vollzeit ausgeübt werden müssen (vgl. die Gesetzesbegründung Abgh.-Drs 16/4078, S. 34 f.). Dieses Ergebnis ist auch systemgerecht. Denn auch nach Einstellung differenziert der Gesetzgeber bei der Zuerkennung von Erfahrungszeiten nicht zwischen Voll- und Teilzeitbeschäftigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es einem verständigen Rechtsschutzsuchenden in der Lage des Klägers – trotz dessen juristischer Vorbildung – nicht zuzumuten war, das spezifisch dienstrechtliche Kenntnisse voraussetzende Verfahren selbst zu führen. Die Berufung war zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht höchstrichterlich geklärt ist und Bedeutung für eine Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle haben kann.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
8.139,05 Euro
festgesetzt.