Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.03.2013 – 3 L 555.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0325.3L555.12.0A

Orientierungssatz

1. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion im 1. Fachsemester vom Wintersemester 2012/13 sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273) (KapVO).(Rn.2)

2. In die Kapazitätsberechnung sind gemäß §§ 8 und 9 KapVO zunächst die der Lehreinheit zugewiesenen fünf Hochschullehrerstellen sowie eine Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben als verfügbare Planstellen einzustellen.(Rn.4)

3. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach nach § 9 Abs. 4 LVVO nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat.(Rn.8)

4. Kapazitätserhöhend hinzuzurechnen waren diejenigen Lehraufträge, die von Lehrbeauftragten erbracht werden, die die Antragsgegnerin anderen Fachbereichen zugeordnet hat und die daher von ihr als „Importe“ bezeichnet wurden.(Rn.12)

5. Kapazitätserhöhend hinzuzurechnen waren diejenigen Lehraufträge, die von Lehrbeauftragten erbracht werden, die die Antragsgegnerin anderen Fachbereichen zugeordnet hat und die daher von ihr als „Importe“ bezeichnet wurden.(Rn.17)

6.  Dem errechneten bereinigten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüber zu stellen. Diese wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).(Rn.32)

7.  Von dem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzusetzen.(Rn.34)

8. ISt der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion auch der konsekutive Masterstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion zugeordnet, muss ein gewichteter Curricularanteil der beiden Studiengänge gebildet werden.(Rn.35)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2012/13 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und daher gebotene summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. HTW - Nr. 19/12 vom 13. Juli 2012) für das Wintersemester 2012/13 für den Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion festgesetzte Zulassungszahl (40) und über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze (51) hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind.

2

I. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im genannten Studiengang sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. September 2012 (GVBl. S. 273) (KapVO). Die von der Antragsgegnerin aufgrund dieser Vorschrift vorgenommene Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 9. Mai 2012 hält der Prüfung nach dem oben genannten summarischen Maßstab stand.

3

1. Keine Bedenken bestehen dagegen, dass die Antragsgegnerin den oben genannten Bachelorstudiengang zusammen mit dem konsekutiven Masterstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 S. 1 KapVO), behandelt hat.

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2. In die Kapazitätsberechnung sind gemäß §§ 8 und 9 KapVO zunächst die der Lehreinheit zugewiesenen fünf Hochschullehrerstellen sowie eine Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben als verfügbare Planstellen einzustellen. Dies führt bei einem Lehrdeputat für Professoren an Fachhochschulen von 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) und 22 LVS für Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58; zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Oktober 2008, GVBl. S. 294 - LVVO) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von [(5 x 18) + 22 = ] 112 LVS. Dabei war entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin auch die unter der GVPl. Nr. 97 geführte Professorenstelle („Produkt und Datenmanagement“) in vollem Umfang zu berücksichtigen, da der Umstand, dass diese nach den Angaben der Antragsgegnerin derzeit nicht besetzt ist, nach dem abstrakten Stellenprinzip für die Kapazitätsberechnung unbeachtlich ist.

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3. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind im Umfang von lediglich 8,25 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin: 20,5 LVS).

6

Grundsätzlich anerkennungsfähig sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO folgende, dem Fachbereich 5 der Antragsgegnerin mit Schreiben der Hochschulleitung vom 29. Oktober 2012 für das Wintersemester 2012/2013 bewilligte Verminderungen:

7

Name

Funktion

LVS

P...

Studienfachberatung 1,0 LVS (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 3 LVVO), Vorpraktikumsbeauftragte 0,5 LVS (§ 9 Abs. 2 LVVO), Laborleitung 0,5 LVS (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

P...

Dekan 9,0 LVS (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 LVVO)

9,0

P...

Studiengangsprecher 2,5 LVS, Praktikumsbeauftragter 0,5 LVS, Laborleitung 0,5 LVS (jeweils § 9 Abs. 2 LVVO)

3,5

P...

Prüfungsausschussvorsitz 1,5 LVS (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 LVVO), Laborleitung 0,5 LVS (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Summe

16,5

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Nicht anerkannt werden können hingegen die von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungszwecke gewährten Verminderungen i.H.v. 4,0 LVS. Eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung mit Rücksicht auf Forschungsaufgaben an Fachhochschulen darf nach dieser Vorschrift nur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Bei der Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist zu beachten, dass die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (st. Rspr. der Kammer, vgl. zum streitgegenständlichen Studiengang zuletzt Beschluss vom 20. Februar 2009, VG 3 A 295.08 u.a., m.w.N.). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Verminderung mit der Einstellung in ihre Berechnung nur behauptet, die Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen aber nicht durch entsprechende Bewilligungsschreiben substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht hat, ist bereits nicht erkennbar, dass der Lehrbedarf an der traditionell stark frequentierten Antragsgegnerin in der bei der Genehmigungserteilung anzustellenden Abwägung angemessen berücksichtigt wurde. Denn die für Forschungszwecke angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen stellen einen Anteil von etwa 3,57 v. H. des Lehrangebots der Lehreinheit aus Stellen dar. Dieser Anteil könnte eine entsprechend höhere Lehrnachfrage befriedigen, die, wie die Vielzahl der abgelehnten Bewerber zeigt, zweifelsfrei besteht. Weiterhin lässt der Umfang der gewährten Verminderungen eine Beschränkung allein auf Ausnahmefälle in Forschung, Fort- und Weiterbildung nicht erkennen, was dem genannten Grundsatz widerspricht, dass Forschungsvorhaben bereits in der Bemessung der Lehrverpflichtung berücksichtigt sind und damit ebenso wie die Fortbildung der Professoren nicht ohne weiteres zu einer Lehrverpflichtungsverminderung führen können.

9

Da die Antragstellerin außerdem nicht belegt hat, dass die für das Wintersemester 2012/2013 im Umfang von 16,5 LVS anzuerkennenden Lehrverpflichtungsverminderungen auch für die zweite Hälfte des Berechnungszeitraums bewilligt wurden, kann bezogen auf den gesamten Berechnungszeitraum nur von einer Verminderung von 8,25 LVS (16,5 LVS : 2) ausgegangen werden.

10

4. Die Antragsgegnerin hat bei der Ermittlung des Deputats Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO im Umfang von 44,25 LVS angesetzt. Dies bedurfte ebenfalls einer Korrektur. Gemäß § 10 S. 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2011 und Wintersemester 2011/2012) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 S. 2 KapVO).

11

Für das Sommersemester 2011 ergeben sich aus der von der Antragsgegnerin übersandten Aufstellung Lehraufträge im Umfang von 41 LVS (36 LVS Bachelorstudiengang; 5 LVS Masterstudiengang), die der Lehreinheit zur Verfügung standen; für das Wintersemester 2011/2012 wurden insoweit Lehraufträge im Umfang von 36,5 LVS (26,5 LVS Bachelorstudiengang; 10 LVS Masterstudiengang) bezeichnet.

12

Kapazitätserhöhend hinzuzurechnen waren diejenigen Lehraufträge, die von Lehrbeauftragten erbracht werden, die die Antragsgegnerin anderen Fachbereichen zugeordnet hat und die daher von ihr als „Importe“ bezeichnet wurden (Sommersemester 2011: 5 LVS Bachelorstudiengang; Wintersemester 2011/2012: 4 LVS Bachelorstudiengang; jeweils keine LVS im Masterstudiengang). Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Die von Lehrbeauftragten für eine Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als dieser Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 S. 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen. Dies gilt, obwohl die interne Organisation der Antragsgegnerin von dem der Kapazitätsverordnung zu Grunde liegenden Modell abweicht. Soweit sich die Antragsgegnerin hierdurch benachteiligt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass - sofern die Kapazitätsverordnung eine andere Handhabung zuließe, was jedoch nicht der Fall ist - der Curriculareigenanteil der jeweiligen Lehreinheit entsprechend dem - durch Lehrbeauftragte erbrachten - Import zu reduzieren wäre, so dass in jedem Fall eine Anrechnung der entsprechenden Lehrleistung stattfände.

13

Nach § 10 S. 2 KapVO abzuziehen waren wiederum diejenigen Lehraufträge, die die Antragsgegnerin zum Ausgleich für die seit März 2009 unbesetzte Professorenstelle „Produkt- und Datenmanagement“ (s.o.) vergeben hat (Sommersemester 2011: 7 LVS Bachelorstudiengang, 0 LVS Masterstudiengang; Wintersemester 2011/2012: 13 LVS Bachelorstudiengang; 7 LVS Masterstudiengang).

14

Insgesamt ergibt sich somit ein durchschnittliches Deputat aus Lehrauftragsstunden von 29,75 LVS (Sommersemester 2011: 41 + 5 – 7 = 39 LVS; Wintersemester 2011/2012: 36,5 + 4 – 20 = 20,5 LVS; insgesamt 59,5 LVS : 2).

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5. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 133,5 LVS (112 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 8,25 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 29,75 LVS Lehrauftragsstunden).

16

6. Hiervon sind 8,7432 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen, weil das reguläre Lehrpersonal der Lehreinheit Bekleidungstechnik/Konfektion in diesem Umfang Lehrleistung für den ihr nicht zugeordneten Studiengang Modedesign erbringt.

17

Ausgangspunkt für die Berechnung ist die Lehrnachfrage der Studierenden dieses Studienganges in Gestalt derjenigen sich aus der betreffenden Studienordnung (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 41/09, S. 959 f.) ergebenden Pflichtveranstaltungen, die den Studierenden nicht in der Lehreinheit Modedesign, sondern in der Lehreinheit Bekleidungstechnik/Konfektion angeboten werden.

18

Die genaue Ermittlung des in Deputatstunden je Semester zu messenden Dienstleistungsbedarfs (E) erfolgt nach der Formel (2) aus Nr. I.2. der Anlage 1 zur KapVO (E = Sq CAq x Aq/2). Hierbei steht nach Nr. III. der Anlage 1 zur KapVO

19

• CAq für den Curricularanteil, der an einen Studiengang außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist,

20

• Aq für die jährliche Studienanfängerzahl des nachfragenden Studienganges; diese ist nicht um einen Schwundfaktor zu korrigieren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1. Juli 2011, 2 B 45/11.NC u.a., BayVGH München, Beschluss vom 11. Mai 2005, 7 CE 05.10151 u.a., jew. zit. n. juris; Beschlüsse der Kammer vom 18. Dezember 2012, VG 3 L 253.12 u.a., zum Studiengang Psychologie WS 2012/2013).

21

Grundlage der Ermittlung des Curricularanteils (CAq) ist wiederum die Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO (CAq = Σk vqk · fk : gk). Hierbei steht nach Nr. III.2. der Anlage 2 zur KapVO

22

• Vqk für die Anzahl der von einem Studierenden des nicht zugeordneten Studienganges während seines gesamten Studiums in einer Veranstaltungsart k (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Semesterwochenstunden (SWS)

23

• fk für den zu der Veranstaltungsart k gehörigen Anrechnungsfaktor, der das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung und Prüfungsaufwand für eine Lehrveranstaltungsstunde ausdrückt und

24

• gk für die zur Veranstaltungsart k gehörige Betreuungsrelation bzw. Gruppengröße.

25

Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen für die Veranstaltungsarten k ergeben sich aus Nr. III.3. der Anlage 2 zur KapVO.

26

Die Antragsgegnerin hat keine dementsprechende Darstellung des Dienstleistungsbedarfs zur Verfügung gestellt, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die in der Zeit vom Sommersemester 2011 bis zum Wintersemester 2012/2013 tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden, durch Lehrpersonal der Lehreinheit Bekleidungstechnik/Konfektion für Studierende des Studienganges Modedesign durchgeführten Lehrveranstaltungen zu benennen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich (nur) bei diesen Lehrveranstaltungen um diejenigen handelt, die durch Dienstleistungsexport der Lehreinheit Bekleidungstechnik/Konfektion erbracht werden, und dies auch nur insoweit, wie es sich ausweislich der Studienordnung (s. o.) um Pflichtveranstaltungen handelt. Danach werden folgende Lehrveranstaltungen „exportiert“:

27

- 1 SWS seminaristischer Unterricht und 3 SWS Übung für das Pflichtmodul „Schnittkonstruktion 1“,

28

- 2 SWS seminaristischer Unterricht für das Pflichtmodul „Textile Werkstoffe / Innovative Textilien“

29

- 1 SWS seminaristischer Unterricht und 2 SWS Übung für das Pflichtmodul „Rechnergestützte Schnittkonstruktion“.

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Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der entsprechenden Betreuungsrelationen (K = 7 / Seminaristischer Unterricht: 35; K = 8 / Übung: 20) ein Curricularanteil von 0,3643 (4 SWS SU : 35 = 0,1143 + 5 SWS Ü : 20 = 0,25). Dieser ist mit der sich aus den Angaben der Antragsgegnerin ergebenden Studienanfängerzahl (Aq/2) von 24 zu multiplizieren. Dies ergibt einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 8,7432 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 12 LVS).

31

Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Bekleidungstechnik/Konfektion beläuft sich damit auf (133,5 LVS – 8,7432 LVS =) 124,7568 LVS

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7. Dem so errechneten bereinigten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit gegenüber zu stellen. Diese wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO).

33

Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst. a) und b) der Kapazitätsverordnung aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Für den Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion hat die KapVO den Curricularnormwert auf 5,67 festgesetzt.

34

8. Von diesem Curricularnormwert sind gemäß § 13 Abs. 4 KapVO die (nach der oben unter 6. erläuterten Formel zu berechnenden) Fremdanteile der von dem regulären Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen als Dienstleistungsimport abzusetzen. Dies sind nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Kapazitätsunterlagen die Lehrveranstaltungen in den Fächern Fremdsprachen, Chemie und Physik. Nach der Studienplanübersicht für den Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion (Anlage 3 zur Studienordnung vom 3. Juni 2009, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 32/09, S. 594 f.) umfasst der Fremdsprachenunterricht (Module B 7, B 14, A 7, A 15), der an der Zentraleinrichtung der Antragsgegnerin für Fremdsprachen durchgeführt wird, 8 SWS Übungen. Für Chemie (Modul B2) sind 3 SWS seminaristischer Unterricht und 1 SWS Übung vorgesehen, die vom regulären Lehrpersonal des Bachelorstudienganges Umwelttechnik/Regenerative Energien erbracht werden; in demselben Umfang fallen nach der Studienplanübersicht Fremdleistungen des genannten Bachelorstudienganges auch für Physik (Modul B 9) an. Insgesamt ist somit von einem Fremdanteil am CNW von 0,6714 (10 SWS Ü : 20 = 0,5 + 6 SWS SU : 35 = 0,1714) auszugehen, so dass sich ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher Curriculareigenanteil für den Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion von (5,67 – 0,6714 =) 4,9986 ergibt.

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9. Da der Lehreinheit neben dem Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion auch der konsekutive Masterstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion zugeordnet ist, muss ein gewichteter Curricularanteil der beiden Studiengänge gebildet werden.

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Die jeweilige Multiplikation des Curriculareigenanteils für den Bachelorstudiengang (4,9986) und des von der KapVO für den Masterstudiengang festgelegten CNW (2,48) mit den für diese Studiengänge durch die Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der festgesetzten Zulassungszahlen (40 für den Bachelorstudiengang und 20 für den Masterstudiengang) und damit nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer beanstandungsfrei - festgelegten Anteilquoten (0,67 für den Bachelorstudiengang und 0,33 für den Masterstudiengang) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt für die genannten Studiengänge folgenden gewichteten Curricularanteil:

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Studiengang

CNW bzw.

Curricularanteil

Anteilquote

Bekleidungstechnik/Konfektion

Bachelor

4,9986

0,67

3,3491

Bekleidungstechnik/Konfektion

Master

2,48

0,33

0,8184

gewichteter CA

4,1675

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9. Bei Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots (2 x 124,7568 = 249,5136 LVS), Division durch den gewichteten Curricularanteil (249,5136 : 4,1675 = 59,8713) und anschließender Multiplikation mit der für den Bachelorstudiengang festgelegten Anteilquote von 0,67 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt sich für diesen Studiengang eine Basiszahl von 40,1138.

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10. Diese ist um die von der Antragsgegnerin nach dem sog. Hamburger Modell beanstandungsfrei ermittelte Schwundquote von 0,98 zu erhöhen (vgl. § 16 KapVO). Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität von (40,1138 : 0,98 =) 40,9325, aufgerundet 41 Studienplätzen, die zugleich die Aufnahmekapazität für das laufende Wintersemester beschreibt, da die Antragsgegnerin in ihrer Zulassungsordnung (a.a.O.) für das Sommersemester 2013 keine Zulassung von Studienanfängern für den Bachelorstudiengang Bekleidungstechnik/Konfektion vorgesehen hat.

40

Da die Antragsgegnerin bereits 51 Bewerber zum Studium zugelassen hat, stehen keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung.

41

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.