Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.03.2013 – 3 K 998.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0326.3K998.12.0A
Orientierungssatz
Mit der Schülerbeförderung soll in erster Linie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1, 2 SchulG, nicht aber eine Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung während der Schulferien sichergestellt werden.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schulwegbeförderung.
Die personensorgeberechtigten Eltern des 10-jährigen Klägers, der geistig behindert ist, da er an Trisomie 21 leidet und dem sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung zuerkannt wurde, beantragten im Mai 2012, ihm für das Schuljahr 2012/2013, einschließlich der Ferien, Schulwegbeförderung zu bewilligen. Die Mutter des Klägers ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden berufstätig, der Vater des Klägers geht keiner Berufstätigkeit nach. Die vom Kläger besuchte B...-Grundschule befürwortete den Antrag unter Hinweis auf die Entfernung zwischen Schule und Wohnort und den dem Kläger zuerkannten Förderbedarf. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamts Mitte von Berlin sah die Beförderung als erforderlich an, da der Kläger wegen seiner Erkrankung den Schulweg nicht allein bewältigen könne.
Auf Nachfrage des Schulamtes des Bezirksamts und unter Hinweis darauf, dass der Vater des Klägers nicht berufstätig sei, bestätigte der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamts, dass der Kläger in Begleitung eines Erwachsenen öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne. Daraufhin bewilligte das Bezirksamt mit Bescheid vom 25. Juli 2012 dem Kläger für die Hinfahrt zur Schule Schulwegbeförderung bis zum Ende des Schuljahres 2012/2013, lehnte aber unter Hinweis auf die Stellungnahme des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes die Beförderung auf dem Rückweg ab und wies darauf hin, dass während der Schulferien eine Schulwegbeförderung grundsätzlich nicht in Betracht komme.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch ließ der Kläger vortragen, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen sei; denn es hätte ein schulpsychologisches Gutachten herangezogen werden müssen. Die beantragte Schulwegbeförderung sei notwendig, da die Mutter des Klägers vollzeit-berufstätig sei, die Eltern kein eigenes Fahrzeug besäßen und der Kläger starke Verhaltensauffälligkeiten zeige, insbesondere Weglauftendenzen sowie provozierendes und aggressives Verhalten, das ihn völlig unberechenbar mache. In einer dem Widerspruch beigefügten Stellungnahme eines den Kläger seit drei Monaten ein- bis zweimal wöchentlich betreuenden Einzelfallhelfers ging hervor bestätigte dieser die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten und schilderte, dass die Begleitung des Klägers in öffentlichen Verkehrsmitteln, die er mit ihm benutze, um ihn von der Schule abzuholen und zu diversen Spielplätzen und nach Hause zu bringen, ständige höchste Konzentration des jeweiligen Begleiters erfordere. Eine Begleitung unter Zeitdruck sei daher nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2012, der Bevollmächtigten des Klägers zugegangen am 22. Oktober 2012, wurde der Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Schulwegbeförderung in erster Linie dazu diene, sicherzustellen, dass der behinderte Schüler aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilnehmen könne. Von daher seien eine Beförderung auf dem Rückweg von der Schule nach Hause sowie eine Beförderung während der Schulferien nicht geboten.
Mit der am 22. November 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger im Wesentlichen aus dem im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen sein Begehren weiter.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat er die Klage zurückgenommen, soweit für die Zeit des Schulunterrichts die Beförderung auf dem Rückweg von der Schule nach Hause begehrt wurde, sie aber hinsichtlich der begehrten Beförderung auf dem Hin- und Rückweg während der Schulferien aufrechterhalten.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 25. Juli 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von seiner Wohnung in der W...Straße 79a, 1... Berlin, zur B...-Grundschule, T... Straße 18-19, 1... Berlin, und zurück während der Schulferien zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Gründe des ablehnenden Bescheides und des Widerspruchsbescheides.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der vorgelegen hat und Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die nach teilweiser Rücknahme der Klage aufrechterhaltene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, während der Schulferien von seiner Wohnung zu der von ihm besuchten Schule und zurück befördert zu werden, um die dort stattfindende ergänzende Betreuung wahrnehmen zu können. Der diese Beförderung ablehnende Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist daher rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage des Begehrens ist § 36 der Verordnung für die sonderpädagogische Förderung - SopädVO - vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Art. IV des Ganztagsbetreuungsgesetzes für die Jahrgangsstufen 5 und 6 für die Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihre Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Weg zu benutzen, auf Antrag besondere Beförderungsmittel für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule zur Verfügung gestellt werden. Dabei ist nach Abs. 3 die Länge des Schulwegs und die Fähigkeit der behinderten Schüler, nach Zurücklegen des Schulwegs in der Lage zu sein, dem Unterricht aktiv und aufnahmefähig zu folgen, zu berücksichtigen. Darüber hinaus haben die Erziehungsberechtigten gemäß Abs. 4 Satz 3 begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Die Gewährung der Schulweghilfe liegt dabei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Einen Anspruch auf Bereitstellung der Beförderung besteht daher im Regelfall nicht (vgl. Abs. 1 Satz 3) und ist nur dann gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Ermessen so weit reduziert ist, dass nur eine Entscheidung zugunsten des betreffenden Schülers rechtmäßig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Zwar hat der Beklagte die Beförderung des Klägers für die Schultage des Schuljahres 2012/2013 entsprechend der Befürwortung der Schule und des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes des Bezirksamts Mitte von Berlin jedenfalls für den Hinweg zur Schule genehmigt. Die Beförderung auf dem Rückweg von der Schule zur Wohnung während der Unterrichtszeiten ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, nachdem die Klage insoweit zurückgenommen worden ist. Die Beförderung während der Schulferien hat der Beklagte abgelehnt und den insoweit erhobenen Widerspruch zurückgewiesen, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre (vgl. § 113 Abs. 5 und § 114 VwGO).
Der Beklagte hält dem Kläger zu Recht entgegen, dass mit der Schülerbeförderung in erster Linie die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, 2 SchulG, nicht aber eine Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung während der Schulferien sichergestellt werden soll. Dabei geht der Beklagte in Übereinstimmung mit der nach dem Schulgesetz und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung gegebenen Rechtslage davon aus, dass die Schülerbeförderung eine notwendige kompensatorische Maßnahme darstellt, die behinderten Schülern ermöglichen soll, die ihnen obliegende Schulbesuchspflicht möglichst ohne Einschränkungen wahrzunehmen. Dieser Zweck der Schülerbeförderung ergibt sich unmittelbar aus § 36 Abs. 3 Satz 2 SopädVO, nach dem insbesondere darauf abzustellen ist, inwieweit eine Beförderung angesichts von Länge und Dauer des Schulwegs geboten ist, um die Aufnahmefähigkeit und aktive Teilnahme des Schülers am Schulunterricht sicherzustellen. Diesen Zweck darf (und muss) eine Behörde bei ihrer Entscheidung über einen Antrag auf Schülerbeförderung und bei der Ausübung ihres damit verbundenen Ermessens berücksichtigen. Sie kann danach differenzieren, ob die Beförderung eines Schülers für dessen aktive Teilnahme am Schulunterricht geboten ist. Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass eine differenzierte Entscheidung über einen Antrag auf Schulwegbeförderung rechtmäßig sein kann, wenn die zuständige Behörde beispielsweise für den Hinweg zur Schule die Schülerbeförderung übernimmt, es hinsichtlich des Rückweges aber für zumutbar hält, dass ein Schüler bzw. sein Erziehungsberechtigter den Rückweg selbst bewältigt (vgl. z.B. Beschluss vom 25. Mai 2012 - VG 3 L 170.12 -).
Hiervon ausgehend ist das Ermessen des Beklagten nicht dahingehend reduziert, dass er verpflichtet wäre, auch die Beförderung des Klägers in den Schulferien des Schuljahres 2012/2013 zu übernehmen, um ihm die Teilnahme an der ergänzenden Förderung und Betreuung gemäß § 19 Abs. 6 SchulG zu ermöglichen. Die ergänzende Förderung und Betreuung, die gemäß § 19 Abs. 6 Satz 3 SchulG auch während der Schulferien angeboten wird, stellt zwar gemäß Satz 6 dieser Vorschrift ein „schulisches Angebot der zuständigen Schulbehörde“ dar. Während der Schulferien findet jedoch kein Schulunterricht statt. Dementsprechend besteht auch keine Schulbesuchspflicht. Es handelt sich bei der Ferienbetreuung nicht um die Gewährleistung von Schulunterricht, zu dessen Durchführung der Beklagte gemäß §§ 1 ff. SchulG verpflichtet ist, sondern der Sache nach um eine Maßnahme der Jugendhilfe im Sinne des VIII. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Während das Land Berlin als Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Vergangenheit den Betreuungsbedarf schulpflichtiger Kinder für die Zeit vor und nach dem Schulunterricht und während der Schulferien dadurch sichergestellt hatte, dass nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz (KitaG) Horte als Einrichtungen der freien Jugendhilfe öffentliche Zuwendungen erhielten, wurde diese Aufgabe durch das Kindertagesbetreuungsreformgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) durch eine entsprechende Änderung des Kindestagesbetreuungsgesetzes und des Schulgesetzes den Schulbehörden übertragen. Damit wurde die bisherige im Kindertagesbetreuungsgesetz geregelte Hortbetreuung von Kindern im Grundschulalter auf der Grundlage des Schulgesetzes zu einer Aufgabe der Schulen gemacht und der Schulaufsicht unterstellt. Nach wie vor besteht jedoch keine Pflicht zur Teilnahme an der ergänzenden Betreuung; die Inanspruchnahme ist vielmehr freiwillig und von der Anerkennung eines entsprechenden Betreuungsbedarfs abhängig.
Nach alledem kann dahinstehen, ob es mit § 36 SopädVO von vornherein unvereinbar wäre, die Schülerbeförderung auch zur Inanspruchnahme der ergänzenden Beförderung und Betreuung während der Schulferien zu übernehmen. Jedenfalls ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte die Übernahme der Schülerbeförderung insoweit unter Hinweis darauf verweigert, dass sie nicht der Gewährleistung der uneingeschränkten Teilnahme am Schulunterricht und damit der Erfüllung der Schulbesuchspflicht diene (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2013 – VG 3 L 703.12 -).
Es ist auch nicht ersichtlich und vom Kläger nicht substantiiert begründet worden, warum der Beklagte eine gutachtliche Stellungnahme bzw. ein Gutachten des Schulpsychologischen Dienstes hätte heranziehen müssen, zumal hier keine der in § 107 Abs. 1 Satz 2 SchulG beschriebenen Aufgaben dieser fachpsychologischen Einrichtung in Rede steht.
Die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs bedeutet nicht, dass dem Kläger die Teilnahme an der während der Schulferien stattfindenden Hortbetreuung versagt werde. Nichts spricht dagegen, dass er während dieser Zeit öffentliche Verkehrsmittel benutzt und dabei auf dem Hin- und Rückweg von seinem nicht berufstätigen Vater begleitet wird, zumal eine zügige Beförderung nicht geboten ist, um die uneingeschränkte Teilnahme am Schulunterricht sicherzustellen. Die im Widerspruchsverfahren beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Klägers stehen dem nicht entgegen; denn aus der Stellungnahme des Einzelfallbetreuers des Klägers vom 15. August 2011 geht hervor, dass es diesem gleichwohl möglich war, durch seine Begleitung eine Beförderung des Klägers mit öffentlichen Verkehrsmitteln auf dem Schulweg und auf dem Weg zu verschiedenen Spielplätzen sicherzustellen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, warum dies nicht auch dem Vater des Klägers zumutbar und möglich sein sollte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweise Rücknahme der Klage auf 2.790,00 Euro und für die Zeit danach auf 1080,00 Euro festgesetzt.