Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 09.04.2013 – 11 K 279.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0409.11K279.12.0A
Orientierungssatz
Auf amtlich gekennzeichneten Feuerwehrbewegungsflächen dürfen Fahrzeuge umgesetzt werden.(Rn.12)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.
Er parkte am 19. Juli 2011, einem Dienstag, den Pkw Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen B... in der Straße Am Park 2 in Berlin-Tiergarten in einem Bereich, der durch Schilder als Feuerwehrbewegungsfläche gekennzeichnet ist. Diese Straße ist üblicherweise mit versenkbaren Pollern abgesperrt; wie der Kläger zu diesem Parkplatz gelangte, ist ungeklärt. Um 16:15 Uhr ließen Polizeibeamte das Fahrzeug umsetzen.
Mit Bescheid vom 18. Januar 2012 zog der Polizeipräsident in Berlin den Kläger zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr in Höhe von 129,- Euro heran. Mit seinen dagegen eingelegten Widerspruch machte er geltend, das Fahrzeug habe nicht auf öffentlichem Straßenland, sondern auf einem für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrten Privatgelände gestanden, so dass die Straßenverkehrsordnung nicht gelte. Auch habe er das Auto nicht in einer Feuerwehrzufahrt, sondern auf einer Feuerwehrbewegungsfläche abgestellt; dort sei das Parken nicht verboten. Außerdem seien die Schilder nicht amtlich und entsprächen nicht der DIN. Zudem sei die Umsetzung nicht wegen des Verkehrsverstoßes, sondern deswegen erfolgt, weil das Fahrzeug verdächtig gewirkt habe. Ferner sei der Bescheid nichtig, weil die zitierten Rechtsgrundlagen nicht einschlägig seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2012 wies der Polizeipräsident den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass klägerischen Fahrzeug habe verkehrswidrig in einer Feuerwehrzufahrt geparkt. Die Kennzeichnung sei amtlich. Auch handele es sich um öffentliches Straßenland.
Mit seiner bei Gericht am 6. Juni 2012 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Gebührenbescheide und wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 18. Januar 2012 und im Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. April 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin 18. Januar 2012 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 26. April 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die angefochtenen Gebührenbescheide ist § 15 Abs. 2, Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) i.V.m. der Anlage zu § 1 der Polizeibenutzungsgebührenordnung (PolBenGebO) in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juli 2009. Nach Tarifstelle 4.1 a 1. Variante wird für eine Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht montags bis freitags nach 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr je Einsatzfall eine Gebühr von 129,- Euro erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 GebG entstanden ist. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt, insbesondere ist die Umsetzung rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung ist § 17 Abs. 1 ASOG. Hiernach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Von der öffentlichen Sicherheit ist das gesamte geschriebene Recht umfasst. Im vorliegenden Fall verstieß der Kläger gegen § 5 Abs. 2 der Bauordnung für Berlin (BauO). Danach sind Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen für die Feuerwehr als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Fahrzeuge dürfen auf solchen Flächen nicht abgestellt werden. Die Ansicht des Klägers, das Parken auf einer Feuerwehrbewegungsfläche sei nicht verboten, trifft demzufolge nicht zu. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin (Beschluss vom 6. Juni 1994 – 2 Ss 47/94 – juris) befasst sich dagegen allein mit der Frage, ob das Parken auf einer solchen Fläche dem in § 12 Abs. 1 Nr. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) normierten Verbot, vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten zu halten, unterfällt. Darauf kommt es hier ebenso wenig an wie, ob sich der Parkplatz des klägerischen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßenland befand und ob darauf die Straßenverkehrsordnung Anwendung findet. Denn durch die Bauordnung ist das Parken auf solchen Flächen unabhängig davon untersagt, ob sie für den öffentlichen Straßenverkehr zugänglich sind und der Straßenverkehrsordnung unterliegen. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass der Zweck einer Fläche, die der Feuerwehr für Brand- und sonstige Notfälle vorbehalten ist, nur erreicht werden kann, wenn sie ständig freigehalten wird. Der Kläger verstieß gegen dieses Verbot, da er das Fahrzeug auf der Feuerwehrbewegungsfläche in der Straße Am Park 2 in Berlin-Tiergarten – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – abstellte. Diese Fläche war auch als solche amtlich gekennzeichnet. Die gegenteilige pauschale Behauptung des Klägers, die dort aufgestellten Schilder mit der Kennzeichnung „Feuerwehrbewegungsfläche“ seien von Privaten aufgestellt worden, ist ohne jede Substanz. Ob seine Behauptung zutrifft, die Größe der aufgestellten Schilder entspräche nicht der DIN 4066, ist ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, dass die Schilder hinreichend wahrnehmbar sind; dies ist hier ohne weiteres der Fall. Da der Kläger den Wagen jedenfalls verbotswidrig auf der Feuerwehrbewegungsfläche abstellte, kommt es ferner nicht darauf an, ob das Fahrzeug zugleich in die angrenzende Feuerwehrzufahrt hineinragte.
Ermessensfehler bei der Anordnung der Umsetzung liegen nicht vor, insbesondere war die Maßnahme verhältnismäßig. Der Zweck einer Feuerwehrbewegungsfläche kann nämlich nur erreicht werden, wenn dieser Bereich ständig freigehalten wird. Zu beanstanden ist diese Ermessenserwägung nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2008 – OVG 1 N 77.08 – [zum Sicherheitsbereich einer Botschaft]). Die Behauptung des Klägers, die Umsetzung des Fahrzeugs sei nicht wegen eines Verkehrsverstoßes erfolgt, sondern weil es verdächtig gewirkt habe, ist ohne jeden Beleg. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Umsetzung deswegen geschah, weil das Fahrzeug teilweise offenstand und im angrenzenden Hotel eine Konferenz mit potentiell gefährdeten Personen stattfand, wäre die Umsetzung jedenfalls in Hinblick darauf, dass das Auto an der Stelle ohnehin nicht stehen durfte, rechtlich nicht zu beanstanden.
Des Weiteren ist ohne Bedeutung, ob in den angefochtenen Bescheiden die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend zitiert sind. Die Gebührenforderung ist nicht bereits dann rechtswidrig, wenn in den Bescheiden eine falsche Norm genannt sein sollte, sondern erst dann, wenn für den Gebührenausspruch objektiv eine ausreichende Rechtsgrundlage nicht vorhanden ist oder Ermessensfehler vorliegen. Beides ist nicht der Fall.
Der Kläger ist auch Gebührenschuldner i.S.v. § 10 Abs. 2 GebG. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt. Dies ist, sofern – wie hier – die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges rechtmäßig ist, neben dem Zustandsverantwortliche (§ 14 ASOG) auch der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 ASOG), denn ihm kommt die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung jedenfalls mittelbar zugute. Der Kläger ist Handlungsstörer nach § 13 Abs. 1 ASOG, weil er durch das Parken des Fahrzeugs auf einer Feuerwehrbewegungsfläche die Störung verursachte.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.