Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 11.04.2013 – 1 K 331.11
ECLI:DE:VGBE:2013:0411.1K331.11.0A
Orientierungssatz
Mit dem Platzverweis verfolgte die Polizei das Ziel, aufklären zu können, ob eine Störung der angemeldeten Versammlung durch hinzukommende „Gegner“ bevorsteht. Durch die Trennung sollte eine mögliche Eskalation zwischen verschiedenen Lagern bis zur Klärung des Sachverhalts ausgeschlossen werden.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines polizeilichen Platzverweises während einer Versammlung.
Der Kläger nahm am 5. März 2011 in Berlin-Mitte an einer angemeldeten Versammlung der „I...“ unter dem Motto „Für die Wiedereinsetzung von Karl-Theodor zu Guttenberg als Verteidigungsminister Deutschlands!“ teil. Dabei führte er ein Schild mit der Aufschrift „Raubkopierer sind keine Verbrecher“ mit sich. Die Kundgebung fand auf der Mittelinsel des Pariser Platzes statt.
Wegen des Verdachts, die Versammlung könnte durch „Guttenberg-Gegner“ aus der „linken Szene“ gestört werden, wurden einzelne Personen von Beamten des Beklagten kurz nach Versammlungsbeginn aufgefordert, einen Ort auf der weiter östlich gelegenen Mittelinsel der Straße „Unter den Linden“ im Bereich des Hotels „Adlon“ aufzusuchen. Unter diesen Personen befand sich auch der Kläger, der sich daraufhin zu dem den „Guttenberg-Gegnern“ zugewiesenen Ort begab.
Auf Nachfrage der Polizeibeamten sprach sich der Versammlungsleiter kurz danach für eine erneute Vermischung der „Guttenberg-Befürworter und -Gegner“ aus, um eine kontroverse Diskussion zu ermöglichen. Daraufhin gewährte der Beklagte den „Guttenberg-Gegnern“ - einschließlich des Klägers - wieder Zugang zur Kundgebung auf der Mittelinsel des Pariser Platzes. Die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes bis zur Rückkehr des Klägers zum Versammlungsort betrug insgesamt etwa 20 Minuten.
Mit Schreiben vom 28. August 2011 erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der gegen ihn auf der Versammlung am 5. März 2011 ausgesprochene Platzverweis sei rechtswidrig gewesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 stellte der Beklagte das Widerspruchsverfahren wegen Erledigung durch Zeitablauf ein.
Am 11. Oktober 2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Maßnahme des Beklagten sei zu Unrecht erfolgt. Er habe zu keiner Zeit den Ablauf der Versammlung gestört oder behindert. Vielmehr habe er im Zeitpunkt des Platzverweises ein Interview gegeben. Die Versammlung sei friedlich verlaufen, Auseinandersetzungen zwischen Pro- und Contra-Guttenberg-Teilnehmern hätten nicht stattgefunden. Diese seien auch nicht zu befürchten gewesen. Das Motto „Für die Wiedereinsetzung von Karl-Theodor zu Guttenberg als Verteidigungsminister Deutschlands!“ sei vielmehr satirisch gemeint gewesen. Dies habe einem durchschnittlich informierten Betrachter von vornherein einleuchten müssen. Der Beklagte habe seine Gefahrenprognose demgegenüber unzulässig allein an diffusen Verdachtsmomenten wie dem äußeren Erscheinungsbild von Mitgliedern der „linken Szene“ festgemacht. Auch sei die Trennung von Guttenberg-Befürwortern und -Gegnern zur Gefahrenabwehr nicht geeignet gewesen, weil eine Zuordnung der Versammlungsteilnehmer zu dem einen oder anderen Lager kaum möglich gewesen sei. Als mildere Maßnahme habe der Beklagte frühzeitig auf den Veranstaltungsleiter zugehen müssen. Der gegen ihn ausgesprochene Platzverweis sei im Übrigen auch gleichheitswidrig gewesen. Er habe lediglich zwei weitere Personen auf der ihm zugewiesenen Mittelinsel im Bereich des Hotels „Adlon“ wahrgenommen, während mindestens 60 Personen auf der Mittelinsel des Pariser Platzes hätten verbleiben dürfen. Gegen andere Teilnehmer der Versammlung mit Plakataufschriften wie „Aufstand gegen die Meinungsmacher“ habe es ohne nachvollziehbaren Unterscheidungsgrund keine Platzverweise gegeben. Schließlich liege eine Diskriminierung auch darin, dass er in der Öffentlichkeit durch Polizeibeamte zu der Mittelinsel vor dem Hotel „Adlon“ begleitet worden sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der am 5. März 2011 bei der Kundgebung „Für die Wiedereinsetzung von Karl-Theodor zu Guttenberg als Verteidigungsminister Deutschlands!“ gegen ihn ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass die Aufforderung gegenüber dem Kläger, den räumlichen Bereich der Pro-Guttenberg-Kundgebung zu verlassen, gerechtfertigt gewesen sei. Der Platzverweis habe dazu gedient, eine störungsfreie Durchführung der angemeldeten Kundgebung zu gewährleisten und eine eskalierende Konfrontation zwischen augenscheinlichen Guttenberg-Befürwortern und -Gegnern zu vermeiden. Aus Sicht eines objektiven Beobachters sei im Zeitpunkt der Anordnung eine Eskalation der aufeinandertreffenden Meinungsblöcke möglich gewesen. Es habe einen starken Zustrom von Teilnehmern gegeben, die ausweislich ihres äußerlichen Erscheinungsbildes und der mitgeführten Transparente als Guttenberg-Gegner aufgetreten seien. Die Guttenberg-Gegner seien aufgrund ihres äußerlichen Erscheinungsbildes und der Erfahrung der Einsatzleitung der „linken Szene“ zuzuordnen gewesen. Es habe eine latente Tendenz hin zu sich konfrontierenden Meinungsblöcken gegeben. Dabei habe im Rahmen der Gefahrenprognose berücksichtigt werden müssen, dass die Versammlungssituation aufgrund der unterschiedlichen Fronten zunächst undurchschaubar gewesen sei. Dass das Veranstaltungsthema in Wahrheit satirisch gemeint gewesen sei, müsse dagegen im Rahmen der maßgeblichen Ex-ante-Perspektive gefahrenabwehrenden Polizeihandelns unberücksichtigt bleiben. Auch sei die vorübergehende Zuordnung des Klägers zum Lager der Guttenberg-Gegner nicht zu beanstanden, da der Kläger den früheren Verteidigungsminister zu Guttenberg durch die Bezeichnung als „Raubkopierer“ verhöhnt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage - entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme. Dieses Feststellungsinteresse ist in den Fällen einer vorprozessualen Erledigung mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch (BVerwGE 109, 203 [209]) und umfasst anerkennenswerte Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (BVerwGE 74, 1 [4]). Es kann offen bleiben, ob ein solches Interesse hier unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bestehen kann. Jedenfalls kann der beanstandete polizeiliche Platzverweis einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit darstellen, so dass ein Feststellungsinteresse zu bejahen ist (vgl. BVerwGE 61, 164 [166]; ferner BVerfG, NJW 2005, 1855 f. m.w.N.).
II. Die Klage ist unbegründet. Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog).
Rechtsgrundlage der an den Kläger gerichteten Aufforderung, sich auf die weiter östlich gelegene Mittelinsel der Straße „Unter den Linden“ im Bereich des Hotels „Adlon“ zu begeben, ist § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Versammlungsgesetz (VersG). Danach kann die zuständige Behörde einen Aufzug auflösen, wenn - nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen - die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Reicht zur Gefahrenabwehr auch eine mildere Maßnahme als die Auflösung, kann auch diese auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG getroffen werden (Schlussfolgerung a maiore ad minus; vgl. BVerfGE 69, 315 [353]).
Der Begriff der Gefahr erfasst dabei auch den Gefahrenverdacht, unter dem eine Situation zu verstehen ist, in der der handelnde Beamte über die tatsächlichen Gegebenheiten im Ungewissen ist und daher ein Schaden für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zwar möglich erscheint, die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist. § 15 VersG trifft insoweit bezüglich des Gefahrenbegriffes keine Sonderregelung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2012 - OVG N 65.12 [PKH] - S. 6 des Abdrucks, sowie Urteil der Kammer vom 7. Mai 2012 - VG 1 K 247.11 - S. 6 des Abdrucks). Das Gebot der Verhältnismäßigkeit fordert von den handelnden Beamten allerdings, sich bei Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachtes grundsätzlich auf vorläufige Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu beschränken (vgl. Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 14. Aufl. 2008, § 6 Rdnr. 30).
Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war jedenfalls als eine solche vorläufige Maßnahme der Gefahrerforschung bei Gefahrenverdacht gerechtfertigt. Mit dem Platzverweis verfolgte die Polizei das Ziel, aufklären zu können, ob eine Störung der unter dem Motto „Für die Wiedereinsetzung von Karl-Theodor zu Guttenberg als Verteidigungsminister Deutschlands!“ angemeldeten Versammlung durch hinzukommende „Guttenberg-Gegner“ bevorsteht. Durch die Trennung sollte eine mögliche Eskalation zwischen verschiedenen Lagern bis zur Klärung des Sachverhalts ausgeschlossen werden. Diese Intention der Polizei, zunächst nur vorläufige Maßnahmen zur Absicherung der Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, ergibt sich aus dem polizeilichen Tätigkeitsbericht zu der Versammlung, wonach die hinzustoßenden Teilnehmer „vorerst“ auf die Mittelinsel vor dem Hotel Adlon platziert wurden, um sie von der „Pro-Guttenberg-Kundgebung“ zu trennen. Sie folgt darüber hinaus aus den Gesamtumständen der polizeilichen Maßnahmen, insbesondere daraus, dass die Trennung unmittelbar nach Rücksprache mit dem Versammlungsleiter und nach nur 20 Minuten beendet wurde. Zudem wurden die betroffenen Personen an einen Ort in nur geringer Entfernung und in Sichtweite des Versammlungsortes verwiesen. Die für Gefahrerforschungseingriffe typische Sachverhaltsunsicherheit ergab sich dabei aus der durch satirische, doppeldeutige und missverständliche Meinungskundgaben undurchsichtigen Gemengelage am Versammlungsort, die eine Zuordnung der Teilnehmer zum Kreis der zu schützenden Versammlungsteilnehmer für die Polizei erschwerte und daher Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung erforderte. Dies gilt umso mehr, als die Polizei auf diese Meinungsinhalte unvermittelt traf. Denn der satirische Anspruch der Versammlung war ihr weder bei der Anmeldung mitgeteilt worden, noch ließ er sich ohne weiteres unmittelbar aus dem Veranstaltungsmotto erschließen. Dies lässt sich bereits daran erkennen, dass an der Versammlung tatsächlich auch zahlreiche „wahre“ Guttenberg-Befürworter teilnahmen, die das Versammlungsmotto ernst genommen hatten. In dieser unübersichtlichen Situation durfte die Polizei - unabhängig von einer konkreten Gefährdung - gefahrerforschend durch vorläufige, die Teilnehmer in Gruppen einteilende Platzverweise handeln.
Auch die Inanspruchnahme gerade des Klägers als Verdachtsstörer ist nicht zu beanstanden. Die Auslegung durch die vor Ort eingesetzten Beamten, dass es sich bei der Aufschrift „Raubkopierer sind keine Verbrecher“ auf dem vom Kläger mitgeführten Schild um eine dem Veranstaltungsmotto zuwiderlaufende Meinungskundgabe handele, ist im Hinblick auf die abwertende Bezeichnung des früheren Verteidigungsministers als „Raubkopierer“ zumindest vertretbar. Dass der Kläger nach eigenen Angaben „kritisch“ auf eine „weitläufig bekannte Kampagne der Filmindustrie mit dem Motto Raubkopierer sind Verbrecher“ anspielen und den früheren Verteidigungsminister damit angeblich unterstützen wollte, mussten die handelnden Polizeibeamten nicht erkennen. Dies gilt selbst dann, wenn der Kläger die Beamten vor dem Platzverweis ausdrücklich auf seine vermeintliche Intention hingewiesen hätte. Denn die Doppeldeutigkeit der Aufschrift selbst und der gerade daraus resultierende Gefahrenverdacht gegen den Kläger wäre dadurch nicht vollständig beseitigt worden.
Der Platzverweis war auch geeignet, eine Eskalation durch mögliche Störer vorläufig auszuschließen. Ein milderes Mittel als das des vorläufigen Platzverweises stand dabei nicht zur Verfügung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Versammlungsleiter bereits im Zeitpunkt der vorläufigen Platzverweise als Ansprechpartner zur Verfügung stand und den Sachverhalt umgehend hätte aufklären können.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger aufgrund des Platzverweises ein Interview mit Pressevertretern abbrechen musste, ist der darin liegende Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und auf Wahl des Mittels der Meinungskundgabe jedenfalls mit Blick auf die kurze Zeitdauer des Platzverweises von nur etwa 20 Minuten gerechtfertigt. Dass der Kläger auch noch nach Aufhebung der Trennung davon abgehalten wurde, seine individuelle Meinung der Presse gegenüber kundzutun, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann darüber hinaus auch keinen vorrangigen Persönlichkeitsschutz beanspruchen, der die „Begleitung“ des Klägers durch Polizeibeamte zur Mittelinsel vor dem Hotel „Adlon“ als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Ein solcher Persönlichkeitsschutz kann sich allenfalls aus der Art und Weise des polizeilichen Zugriffs, insbesondere seiner Härte und der damit möglicherweise verbundenen Demütigung in der Öffentlichkeit ergeben, da andernfalls staatliche Zwangsmaßnahmen kaum jemals gerechtfertigt sein könnten. Derartige besondere Umstände liegen nicht vor.
Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes berufen. Sein Einwand, die Polizei sei willkürlich gegen ihn vorgegangen und habe gegen andere Versammlungsteilnehmer keine Platzverweise ausgesprochen, obwohl diese Schilder mit Aufschriften wie „Aufstand gegen die Meinungsmacher“ und „Köpfe ab bei ARD und ZDF“ mitgeführt hätten, verfängt nicht. Diese Aufschriften sind als Kritik an der Rolle der Medien - im Gegensatz zum Slogan des Klägers - unmissverständlich den Unterstützern des früheren Verteidigungsministers zuzuordnen. Aufgrund dieser unterschiedlichen Sachverhalte ist ein Gleichheitsverstoß daher ausgeschlossen. Dass - wie der Kläger vorträgt - überhaupt nur wenige Teilnehmer von den Platzverweisen betroffen waren, ist darüber hinaus schon damit zu erklären, dass die Maßnahmen bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden. Der vorläufige Platzverweis erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Anlass für eine Zulassung der Berufung bestand nicht, weil keiner der in § 124a Abs.1 S.1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.