Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.04.2013 – 3 L 309.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0412.3L309.13.0A
Orientierungssatz
Ein Verwertungsrecht an Forschungsergebnissen kann sich allenfalls auf Arbeitergebnisse beziehen, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind, nicht aber Grundlage dafür sein, die arbeitsvertraglich beendete Mitarbeit fortsetzen zu dürfen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der promovierte Antragsteller ist Diplomphysiker und Diplomingenieur sowie Privatdozent. Er steht jedoch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Antragsgegnerin. Unter Hinweis auf ein an der Antragsgegnerin unter anderem unter seiner Leitung durchgeführtes Forschungsprojekt begehrt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm vorläufig bis zum Ende des Sommersemesters 2013 weiterhin die Betretung und Nutzung von Räumlichkeiten und der darin befindlichen Geräte zu gestatten, die für das Forschungsprojekt zur Verfügung gestellt worden waren.
Auf Antrag der Antragsgegnerin bewilligte ihr das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 für das Forschungsvorhaben „M... “ als Projektförderung eine nichtrückzahlbare Zuwendung von bis zu 8... Euro, die dem Antrag entsprechend überwiegend für Personalausgaben für einen Koordinator und Projektleiter sowie mehrere wissenschaftliche Mitarbeiter und studentische Hilfskräfte verwendet werden sollte. In dem Förderungsantrag waren Professor Dr. V... von der Fakultät E... , Fachgebiet L... , der Antragsgegnerin sowie der Antragsteller benannt worden. Für dieses Projekt stellte die Antragsgegnerin der Fakultät I... (E... ) mit Schreiben vom 1. Juni 2010 bestimmte, in diesem Schreiben näher bezeichnete Räume in einem Bürocontainer zur Verfügung. In einer zwischen Professor Dr. V... und dem Antragsteller im Februar 2011 geschlossenen schriftlichen Vereinbarung über bestimmte „Eckpunkte“ im Zusammenhang mit dem genannten Forschungsprojekt wurde geregelt, dass die wissenschaftliche Projektleitung von beiden gemeinsam und gleichgeordnet wahrgenommen werde, dass Professor Dr. V... gegenüber dem Bundesforschungsministerium als Projektleiter auftrete und dass der Antragsteller nach seinem Arbeitsvertrag, mit dem die Antragsgegnerin ihm zur selbstständigen Wahrnehmung Forschungsaufgaben übertragen habe, wissenschaftliche Dienstleistungen erbringe.
Der befristete Arbeitsvertrag des Antragstellers endete - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - am 30. November 2012.
Nach dem Bewilligungsbescheid vom 11. Dezember 2009 durfte die Zuwendung nur für die im Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 30. November 2012 für das Vorhaben verursachten Ausgaben abgerechnet werden.
Der Antragsteller trägt vor, dass seit dem Sommer 2012 ein Antragsverfahren für die Fortsetzung des Forschungsprojektes laufe, „ohne dass seitens der T... die notwendigen Unterschriften bisher geleistet wurden“. Dieses „Fortsetzungsprojekt“ befinde sich im Schlichtungsverfahren vor der Ombudsstelle der Deutschen Forschungsgemeinschaft.
Unter Hinweis darauf, dass ihm seit Ende November 2012 die fraglichen Räumlichkeiten nicht mehr zugänglich seien, weil das Schloss der Eingangstür ausgetauscht worden sei, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. Januar 2013 auf, ihm bis zum Abschluss des Ombudsverfahrens den ungehinderten Zutritt zu diesen Räumen zu ermöglichen, damit er als Verantwortlicher für seine eigenen Geräte und die von ihm eingeworbenen Drittmittelgeräte sowie der damit gewonnenen Messdaten seiner Aufsichts- und Berichtspflicht gegenüber der Antragsgegnerin und den Drittmittelgebern nachkommen könne. Zugleich wies er auf die ihm obliegende Einhaltung des Datenschutzes sowie auf geistige Eigentumsrechte und Verwertungsrechte hin.
Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2013 um eine Terminvereinbarung, um ihm Gelegenheit zu geben, ihm gehörende Gegenstände aus den fraglichen Räumlichkeiten zu entfernen.
Durch seinen Verfahrensbevollmächtigten ließ der Antragsteller im Februar 2013 die Antragsgegnerin auffordern, ihm den ungehinderten Zugang zu den genannten Räumen zu gewähren, da er ansonsten von der für das genannte Forschungsprojekt erforderlichen Infrastruktur ausgeschlossen sei. Dies stelle einen Eingriff in seine grundgesetzlich geschützte Forschungsfreiheit sowie eine Verletzung seiner Eigentums- und Besitzrechte dar. Die Antragsgegnerin wies demgegenüber auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Antragstellers am 30. November 2012 hin. Danach habe er keinen Anspruch mehr auf Zugang zu den Räumen, die ihm bis dahin zur Verfügung gestanden hätten. Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 21. März 2013 darauf hinweisen, dass er das fragliche Forschungsprojekt akquiriert habe und „aus dem Zuwendungsbescheid des Projektes bis 2013 Verpflichtungen eingegangen“ sei, die er durch Entzug des Zugangs zu den Räumlichkeiten und der Nutzung der dortigen technischen Geräte nicht erfüllen könne.
II.
Der Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Betretungs- und Nutzungsrechte an den Räumlichkeiten H... , 009 bis 010 im Gebäude HFT-CO(236) Bürocontainer, Einsteinufer 25, 10587 Berlin, sowie an den darin befindlichen Geräten vorläufig bis zum Ende des Sommersemesters 2013 einzuräumen,
hat keinen Erfolg.
Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens zumindest teilweise vorgreifen würde, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem auf das gleiche Ziel gerichteten Klageverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Nach der im vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es ist weder substantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht worden, dass der Antragsteller zur Weiterführung des mit Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. Dezember 2009 geförderten Grundlagenforschungsprojektes und demzufolge zur weiteren Nutzung der für die Durchführung dieses Projektes von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten berechtigt sein könnte, nachdem der mit ihm geschlossene Arbeitsvertrag, aufgrund dessen er berechtigt war, durch Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen an dem Forschungsprojekt teilzunehmen, zum 30. November 2012 ausgelaufen ist.
Nach dem Antragsvorbringen war dieser Arbeitsvertrag alleinige Grundlage für eine Mitarbeit des Antragstellers an dem Forschungsprojekt, auch für seine Beteiligung an der Projektleitung. Die zwischen dem Antragsteller und dem Hochschullehrer Professor Dr. V... geschlossene Vereinbarung über Eckpunkte der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Forschungsprojekts verschafft dem Antragsteller keine eigenständige rechtliche Grundlage, die ihn zur Fortführung des Forschungsprojektes und dementsprechend zur weiteren Nutzung der dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten berechtigt; denn diese Vereinbarung konkretisierte lediglich die Rechte und Pflichten des Antragstellers, die sich aus seinem Arbeitsvertrag ergaben. Auch aus der Raumzuweisung kann der Antragsteller nichts für sich herleiten. Die Antragsgegnerin hatte die Räumlichkeiten nicht ihm, insbesondere nicht zur Verfügung nach eigenem Gutdünken, sondern der Dekanin ihrer Fakultät I... für das in Rede stehende Forschungsprojekt zur Verfügung gestellt. Noch viel weniger kann der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch auf den Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 11. Dezember 2009 stützen. Gegenstand dieses Bescheides ist allein die Bewilligung der beantragten Zuwendung an die Antragsgegnerin. Soweit sich der Antragsteller auf Berichtspflichten beruft, die sich nach seiner Darstellung aus dem Zuwendungsbescheid ergeben, kann es sich allenfalls um Pflichten des Zuwendungsempfängers, nämlich der Antragsgegnerin, handeln. Hätte sie diese Pflichten arbeitsvertraglich dem Antragsteller übertragen, dürfte mit der Beendigung des Arbeitsvertrages dessen Verpflichtung nicht mehr bestehen. Soweit sich der Antragsteller auf ein Antragsverfahren beruft, dass die Fortsetzung des in Rede stehenden Forschungsprojekts zum Gegenstand hat, ergibt sich schon aus seinem Vortrag, dass von einem wirksamen Antrag (der nur von der Antragsgegnerin zu stellen sein dürfte) nicht ausgegangen werden kann, da die Antragsgegnerin „die notwendigen Unterschriften bisher“ nicht geleistet habe. Ebenso wenig kommt es auf die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erwähnten Schlichtungsverfahrens an, das offenbar mit dem Ziel verfolgt wird, die Antragsgegnerin zu veranlassen, sich für eine Fortsetzung des Forschungsprojektes einzusetzen. Sollte es zu einer Fortsetzung des Projektes kommen, wäre es Sache der Antragsgegnerin, darüber zu entscheiden, ob sie dem Antragsteller - wie in der Vergangenheit geschehen - durch einen entsprechenden Arbeitsvertrag die Mitarbeit ermöglicht.
Der Antragsteller hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der beanspruchte Zugang zu der für das Forschungsprojekt erforderlichen Infrastruktur auch unabhängig von der durch das seinerzeit bestehende Arbeitsverhältnis begründeten Berechtigung und Verpflichtung zur Mitarbeit an dem Forschungsprojekt zusteht. Soweit es dem Antragsteller um Eigentums- und Besitzrechte an von ihm eingebrachten Gerätschaften und sonstigen Arbeitsmitteln geht, ist nicht erkennbar, dass es der begehrten einstweiligen Anordnung bedarf; denn die Antragsgegnerin hat sich mit Schreiben vom 22. Januar 2013 bereit erklärt, dem Antragsteller die Sicherstellung der in seinem Eigentum befindlichen Objekte zu ermöglichen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm die fortlaufende ideelle Verwertung der im Rahmen des genannten Forschungsprojektes gewonnenen Forschungsergebnisse zustehe und er dazu Messdaten komplettieren, auswerten, grafisch darstellen und als Powerpoint-Vortrag aufbereiten können müsse, um sie etwa auf einer bevorstehenden Konferenz der Internationalen B... in Paris präsentieren zu können, kann sich dieses Recht allenfalls auf die Forschungsergebnisse beziehen, die er während seiner Zeit als arbeitsvertraglich an dem Projekt beteiligter Mitarbeiter gewonnen hatte. Dass ihn ein derartiges Verwertungsrecht berechtigt, die Arbeit an dem Forschungsprojekt unabhängig von der Bereitschaft der Antragsgegnerin, mit ihm einen entsprechenden (weiteren) Arbeitsvertrag zu schließen, fortzuführen, ist nicht ersichtlich. Ein solches Verwertungsrecht kann sich allenfalls auf Arbeitsergebnisse beziehen, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erbracht worden sind, nicht aber Grundlage dafür sein, die arbeitsvertraglich beendete Mitarbeit fortsetzen zu dürfen.
Insgesamt ist zudem nicht nachvollziehbar, woraus der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch herleitet, soweit er sich auf seine „Stellung als Verpflichtender und sich verpflichtender Wissenschaftler“ beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.