Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 19.04.2013 – 3 K 885.12 V

ECLI:DE:VGBE:2013:0419.3K885.12V.0A

Orientierungssatz

1. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann genügt, wenn das Ziel der Klage insgesamt hinreichend erkennbar ist.(Rn.18)

2. Es entspricht dem Zweck des § 16 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein Visum nur an hinreichend qualifizierte ausländische Studieninteressierte zu erteilen, bei denen die Gewähr dafür besteht, dass sie in überschaubarer Zeit das Studium erfolgreich beenden und mit einem entsprechenden Abschluss wieder in das Heimatland zurückkehren werden.(Rn.21)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zu Studienzwecken.

2

Die 1984 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Republik Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste) und beantragte erstmals im Oktober 2011 bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Abidjan die Erteilung eines Studentenvisums, um an einem vorbereitenden Sprachkurs teilnehmen und anschließend an der Technischen Universität C... Betriebswirtschaftlehre (BWL) studieren zu können. Dabei gab die Klägerin an, sie habe nach ihrem Abitur im Jahr 2006 zwei Jahre an einer staatlichen Hochschule in Yamoussoukro BWL studiert. Nachdem sie die BTS-Prüfung (Brevet de Technicien Supérieur) im Jahr 2008 nicht bestanden habe, habe sie die Klasse an einer Berufsfachschule wiederholt und die Prüfung im Jahr 2009 erneut nicht bestanden. Sie sei noch bei der Berufsfachschule angemeldet, habe nur das Abitur, habe an Deutschkursen im Goethe-Institut Abidjan bis zum Referenzniveau B 1 teilgenommen und sei noch nie in Deutschland gewesen. Das Studium finanziere ihre Schwägerin, die Ehefrau ihres Bruders, die als Krankenschwester in Bremen arbeite und sich verpflichtet habe, für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet aufzukommen.

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Die Botschaft Abidjan lehnte den Visumsantrag aus dem Oktober 2011 mit Bescheid vom 21. November 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, es gebe angesichts des bisherigen Studienverlaufs erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin das beabsichtigte Studium in Deutschland ziel- und zweckgerichtet in angemessener Zeit absolvieren könne.

4

Am 13. April 2012 beantragte die Klägerin erneut die Erteilung eines Studentenvisums, um an einem Sprachkurs teilnehmen und anschließend BWL an der Technischen Universität C... studieren zu können. Ergänzend zu ihrem früheren Antrag teilte sie mit, sie habe im Jahr 2011 das erste Diplom „BTS“ im Wahlfach Betriebswirtschaft geschafft. Sie wolle bei ihrer Schwägerin, die ihr das Studium finanziere, wohnen. Die Botschaft vermerkte zu dem Antrag, die Klägerin habe von 2007 bis 2009 an Deutschkursen im Goethe-Institut teilgenommen. Das aktuelle Niveau sei unklar. Die Klägerin spreche nicht Deutsch.

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Mit Bescheid vom 6. August 2012 lehnte die Botschaft Abidjan den Visumsantrag mit der Begründung ab, aufgrund des bisherigen Schul- und Studienverlaufs erscheine es zweifelhaft, ob die Klägerin dem hohen wissenschaftlichen Niveau an einer deutschen Hochschule entspreche und Chancen auf einen erfolgreichen Studienabschluss habe.

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Hiergegen remonstrierte die Klägerin mit Schreiben vom 8. August 2012.

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Mit Remonstrationsbescheid vom 19. September 2012, der den Bescheid vom 6. August 2012 aufhob und ersetzte, lehnte die Botschaft Abidjan den Visumsantrag der Klägerin erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, angesichts des Studienverlaufs bestünden berechtigte Zweifel an einem Studienerfolg der Klägerin im Bundesgebiet. Die Klägerin habe im Jahr 2006 ihr Abitur erworben und danach zwei Jahre lang Betriebswirtschaftslehre an der staatlichen Hochschule studiert. Sie habe die Prüfung (FH-Niveau) dort im Jahr 2008 nicht bestanden, das Studium dann an einer Berufsfachschule wiederholt und die Prüfung im Jahr 2009 erneut nicht bestanden. Erst im Jahr 2011 habe sie das erste Diplom „BTS“ geschafft. Zudem habe sie zwar in Jahren 2007 bis 2009 an Deutschkursen bis zum Niveau B 1 teilgenommen, bei dem Interview zum Visumsantrag aber kein Deutsch zu sprechen vermocht. Darüber hinaus habe sie angegeben, in B... bei ihrer Schwägerin wohnen zu wollen. Der Sprachkurs und das Studium würden jedoch etwa 187 km entfernt von B... in C... angeboten.

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Am 18. Oktober 2012 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Schwägerin, Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2012 erhoben. Zur Begründung trägt ihre Bevollmächtigte vor, die Ablehnung des Visumsantrags könne so nicht akzeptiert werden. Die Klägerin bringe den Willen und die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Studium in Deutschland mit. Sie habe im Jahr 2006/2007 sechs Monate mit der Klägerin in Abidjan zusammen gewohnt und sich selbst davon überzeugen können, dass die Klägerin eine zielstrebige und sehr selbstbewusste junge Frau sei. Rein finanzielle Interessen der Klägerin hätte sie als Bürgin für die Klägerin nicht unterstützt. Die Klägerin besitze ein hohes Maß an Disziplin, Willenskraft und Kreativität und habe es unter schwierigsten äußeren Bedingungen in der Elfenbeinküste geschafft, zu lernen, ihr Abitur zu machen und zu studieren. Die private Situation der Klägerin sei durch den Tod ihrer Schwestern erschwert worden. Die Klägerin habe fest vor, nach dem Studium in Deutschland in ihre Heimat zurückzukehren, wenn die dortige Situation es irgendwie erlaube. Im Gymnasium und Studium habe die Klägerin meist sehr gute Noten gehabt, leide aber unter Prüfungsangst, so dass sie die Prüfungen wiederholen habe müssen. Dennoch habe sie bisher alle ihre Ziele (Prüfungen) dank ihrer Zielstrebigkeit erreicht. Schließlich könne man das Studiensystem in der Elfenbeinküste nicht mit dem deutschen System vergleichen, es verlaufe z.B. dort nicht in Modulen. Auch wenn man eine Prüfung nicht auf Anhieb bestehe, könne man dort im Studium fortfahren. Man bereite sich dann nebenbei auf eine Wiederholung der Prüfung vor. Die Klägerin sei also im Lernstoff kontinuierlich fortgefahren und habe die erwähnte Prüfung, wenn auch erst im dritten Anlauf bestanden. Die bereits in der Elfenbeinküste erworbenen Kenntnisse würden der Klägerin bei dem Studium in Deutschland zu gute kommen. Die passiven Deutschkenntnisse der Klägerin lägen über dem für die Teilnahme an einem Sprachkurs in Deutschland verlangten Niveau, welches bei den meisten Instituten das Niveau A 1.1 sei. Es treffe allerdings zu, dass die Klägerin das Sprechen aus Mangel an Gelegenheiten noch nicht beherrsche. Die Klägerin habe nie vorgehabt, in B... zu wohnen, weil die Entfernung nach C..., wo sie studieren wolle, viel zu groß sei, sondern habe sich schon auf die Warteliste für ein Zimmer im Studentenwohnheim in C... setzen lassen.

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Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag formuliert.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des angefochtenen Bescheides trägt sie vor, es sei nicht gewährleistet, dass die Klägerin das beabsichtigte Studium ziel- und zweckgerichtet in angemessener Zeit absolvieren könne. Die Klägerin habe offenbar schon zwei Jahre in der Schule wiederholen müssen, da sie ihr Abitur nicht wie üblich mit 18 oder 19 Jahren erworben habe. Im Abitur habe sie im für das Studium relevanten Fach „Mathematik“ nur unterdurchschnittliche 8 Punkte von 20 möglichen Punkten erzielt. Danach habe sie an der staatlichen Fachhochschule zwei Jahre lang BWL studiert, nach zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung das zweite Studienjahr an einer Berufsfachschule wiederholt und dort die Prüfung zum Diplom „BTS“ zunächst ebenfalls nicht bestanden. Angesichts dieses Verlaufs und auch angesichts der von der Klägerin eingeräumten Prüfungsangst bestünden berechtigte Zweifel an der Studierfähigkeit der Klägerin und an einem Studienerfolg in Deutschland.

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Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

14

Er trägt vor, es sei nicht ausschlaggebend, wo die Klägerin im Bundesgebiet wohnen wolle. Vielmehr bestünden angesichts des bisherigen Schul- und Studienverlaufs sowie der aufgrund der von der Klägerin eingeräumten Prüfungsangst berechtigte Zweifel an der Studierfähigkeit der Klägerin und an einem Studienerfolg in Deutschland.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen (insgesamt drei Hefter) haben vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Alle Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt (Bl. 16, 17 und 25 der Gerichtsakte).

17

Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet.

18

Die Klage ist in zulässiger Weise für die Klägerin durch deren Schwägerin als Bevollmächtigte erhoben worden. Die Klägerin kann sich gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO vor dem Verwaltungsgericht durch eine volljährige Familienangehörige i.S. des § 15 der Abgabenordnung - AO - vertreten lassen. Die Bevollmächtigte der Klägerin ist die Ehefrau deren Bruders, also eine Angehörige gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 6 AO. Der Zulässigkeit der Klage steht zudem nicht entgegen, dass die Klägerin entgegen § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO keinen bestimmten Antrag formuliert hat. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann genügt, wenn - wie vorliegend - das Ziel der Klage insgesamt hinreichend erkennbar ist (vgl. allgemein: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 82 VwGO Rn. 10). Aus den Schreiben der Klägerin ergibt sich deutlich, dass sie die Beklagte unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheides der Botschaft Abidjan vom 19. September 2012 verpflichten lassen will, ihr ein Visum zu Studienzwecken zu erteilen.

19

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Visumsantrags der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Visums noch auf eine Neubescheidung ihres Visumsantrags (§ 113 Abs. 5 VwGO).

20

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Bildungseinrichtung erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Entscheidung über die Erteilung des begehrten Visums steht hiernach im Ermessen der Behörde. Das Gericht kann nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde.

21

Hiervon ausgehend lassen die Ermessenserwägungen der Beklagten keine Rechtsfehler erkennen. Es entspricht dem Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ein Visum nur an hinreichend qualifizierte ausländische Studieninteressierte zu erteilen, bei denen die Gewähr dafür besteht, dass sie in überschaubarer Zeit das Studium erfolgreich beenden und mit einem entsprechenden Abschluss wieder in das Heimatland zurückkehren werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. April 2013 - VG 3 K 160.12 V -, vorgesehen zur Veröffentlichung in juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, sowie Beschlüsse vom 3. April 2013 - VG 33 L 58.13 V - und 17. April 2013 - 28 K 144.12 V -, jeweils m. w. N.). Die Beklagte hat ihre in dem angefochtenen Bescheid ausgeführten Zweifel daran, dass die Klägerin diesen Aufenthaltszweck erreichen und das Studium zügig und erfolgreich durchführen wird, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens näher erläutert und ihre Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger und vom Gericht nicht zu beanstandender Weise ergänzt. Ihre Zweifel am Studienerfolg hat die Beklagte nachvollziehbar mit den bisherigen Leistungen der Klägerin begründet. Die eher schwachen Leistungen der Klägerin rechtfertigen die negative Prognose der Beklagten. Sie sprechen deutlich gegen ein erfolgreiches und zügiges Studium im Bundesgebiet. Die Klägerin tat sich bisher insgesamt auffällig schwer damit, sich Wissen anzueignen und Prüfungen erfolgreich abzulegen. Sie hat ungewöhnlich lang gebraucht, um einen einfachen Berufsabschluss zu erreichen, und ist durch viele Prüfungen durchgefallen. Erst verhältnismäßig spät, im Sommer 2006, als sie 20 Jahre alt war, legte die Klägerin ihr Abitur mit der Fachnote „ausreichend“ ab. Dann studierte sie bis in das Jahr 2008 BWL an der Hochschule „I...“ (abgekürzt: I...) und verließ diese, nachdem sie dort Prüfungen mehrmals nicht bestanden hatte. Im Anschluss daran besuchte sie eine Berufsfachschule der Fachrichtung „Marketing Management“ und bestand (nach früheren erfolglosen Versuchen) die sogenannte BTS-Prüfung („Brevet de Technicien Supérieur“) erst gegen Ende des Jahres 2011. Damit erwarb sie erst im Alter von 27 Jahren einen berufsorientierten Abschluss, der in der Regel schon nach einem zweijährigen Kurzstudium erreicht (und deshalb auch als „bac+2“ bezeichnet) wird und wohl am Ehesten mit einer Berufsausbildung im deutschen dualen System vergleichbar ist, die eine Berechtigung zum (Weiter-) Studium umfasst (vgl. hierzu bspw. www.allemagne.campusfrance.org/de/node/136751 und www.deutsche-franzosische-schule-bildung.de/hochschulabschlusse-dut-bts-deug).

22

Nichts anderes ergibt sich aus der Behauptung der Klägerin, sie habe im Gymnasium und im Studium meist sehr gute Noten gehabt. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu den vorgelegten Unterlagen zur bisherigen Ausbildung der Klägerin.

23

Die negative Prognose der Beklagten, die Klägerin werde das beabsichtigte BWL-Studium im Bundesgebiet nicht zügig und erfolgreich beenden können, wird auch dann nicht erschüttert, wenn man berücksichtigt, dass die Klägerin sich in der Elfenbeinküste durch die Erkrankung und das Ableben ihrer Schwestern in einer schwierigen privaten Situation befand, unter den „oft bürgerkriegsähnliche(n) Zuständen“ litt und nur unter schwierigsten Bedingungen lernen konnte. Zum einen zeigt der oben geschilderte Verlauf der Ausbildung, dass die Klägerin über mehrere Jahre hinweg durchgängig nicht in der Lage war, die einzelnen Ausbildungsziele zeitnah zu erreichen, und Prüfungen entweder gar nicht oder nur mit Wiederholungsversuchen bestehen konnte. Dass sich dies ändern würde, wenn die Klägerin im Bundesgebiet studieren würde, ist unwahrscheinlich. Die Klägerin mag hier bessere Bedingungen für Studierende als in ihrem Heimatland vorfinden, müsste sich dafür aber in eine für sie fremde Kultur einfügen und sich noch in erheblichem Umfang Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Anders als die Klägerin wohl annimmt, müsste sie voraussichtlich auch an der Technischen Universität C... Prüfungen zu bestimmten Terminen ablegen, wobei auch dort für Prüfungen wohl nur eine begrenzte Anzahl von Wiederholungsmöglichkeiten und zudem Wiederholbarkeitsfristen vorgesehen wären (vgl. allgemein: www.studienzentrum.t.../pruefungsamt). Darüber hinaus ist es - anders als die Klägerin annimmt - auch an deutschen Hochschulen üblich, dass man mit dem Studium zunächst fortfährt, wenn man eine Modulprüfung nicht auf Anhieb besteht, und sich daneben auf die Wiederholung dieser Prüfung vorbereitet.

24

Schließlich spricht auch die von der Klägerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens eingeräumte Prüfungsangst für die Prognose der Beklagten, die Klägerin werde das beabsichtigte Studium nicht zügig und erfolgreich beenden können. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin zukünftig nicht mehr unter dieser Angst leiden wird und deshalb erfolgreicher als in der Vergangenheit studieren könnte.

25

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei ist u.a. berücksichtigt, dass er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). Die für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

BESCHLUSS

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.