Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25.04.2013 – 3 L 362.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0425.3L362.13.0A
Orientierungssatz
Ein behinderter Schüler hat keinen Anspruch auf die nähere Ausgestaltung ("wie") der Schulwegbeförderung durch die Behörde; die Mitteilung in dem Bescheid, durch welches Unternehmen die Beförderung gewährleistet wird, ist nicht Gegenstand der Regelung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin, sondern dient allein der Information des betroffenen behinderten Schülers.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Beförderung des Antragstellers auf dem Schulweg nicht mehr durch die Firma S..., sondern durch ein anderes, neu zu bestimmendes Beförderungsunternehmen durchführen zu lassen,
ist nach § 123 VwGO statthaft, aber unbegründet.
Wegen des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in der Hauptsache vorweg zu nehmen, käme der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, die dem möglichen Ergebnis eines Klageverfahrens vorgreifen würde, nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass der Antragsteller mit einem auf das gleiche Ziel gerichteten Klageverfahren Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und ihm durch die Verweisung auf den Ausgang des Klageverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat zum einen aus dem bestandskräftigen, gem. § 36 Abs. 1 S. 1 SopädVO ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2012 lediglich einen Anspruch darauf, dass („Ob“) der Antragsgegner ihm, weil er wegen seiner Behinderung nicht in der Lage ist, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, für die Bewältigung des Schulweges besondere Beförderungsmittel zur Verfügung stellt. Der Antragsteller hat aber keinen Anspruch auf die nähere Ausgestaltung („Wie“) dieser Schulwegbeförderung durch den Antragsgegner. Die Mitteilung in dem Bescheid, durch welches Unternehmen die Beförderung gewährleistet wird, ist nicht Gegenstand der Regelung i.S.d. § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln, sondern dient allein der Information des Antragstellers aus organisatorischen Gründen.
Der Antragsteller hat jedoch lediglich vortragen lassen, dass das Verhältnis zwischen ihm bzw. seiner Familie und dem beauftragten Beförderungsunternehmer gestört sei, weil dieser ihnen unterstelle, häufig kostenpflichtige Leerfahrten durch nicht rechtzeitige Absagen der Beförderung zu verursachen, und dass der Unternehmer sich weigere, die Beförderung im Hinblick auf die von ihm zu absolvierenden Prüfungen zum Mittleren Schulabschluss (MSA), die zu anderen Uhrzeiten stattfänden als der reguläre Schulunterricht, zeitlich anzupassen.
Aus diesem Vortrag des Antragstellers folgt jedoch nicht, dass sein oben dargestellter Beförderungsanspruch in Frage gestellt wäre, etwa weil das vom Antragsgegner beauftragte Unternehmen sich weigern würde, die Schulwegbeförderung durchzuführen, oder diese nur zu derart unzumutbaren Bedingungen durchführen will, dass von einer faktischen Verweigerung auszugehen wäre.
Insbesondere hat der Beförderungsunternehmer dem Vortrag des Antragstellers zufolge lediglich nicht dessen Wunsch entsprochen, die Schulwegbeförderung an den Tagen, an denen der Antragsteller an den schriftlichen Prüfungen zum MSA teilnimmt, zeitlich an die Uhrzeiten der Prüfungen anzupassen, aber umgekehrt deutlich zu verstehen gegeben, die Beförderung an diesen Tagen jedenfalls zu den üblichen Uhrzeiten durchführen zu wollen. Demnach erscheint zwar nicht das vom Antragsteller gewünschte „Wie“, aber doch das „Ob“ der Beförderung gewährleistet, auf das allein der Antragsteller dem oben Gesagten zufolge einen Anspruch hat. Dass der Antragsteller aufgrund dessen bereits ab 8.00 Uhr in der Schule anwesend sein wird, obwohl die Prüfungen erst um 10.00 Uhr beginnen, und nach der um 13.15 Uhr endenden Prüfungen noch abwarten muss, bis er zum regulären Ende der Schulzeit um 16.00 Uhr wieder abgeholt wird, macht die nähere Ausgestaltung der Schulwegbeförderung auch angesichts der besonderen psychischen Belastung eines Prüfungskandidaten am Tag der Prüfung nicht derart unzumutbar, dass von einer faktischen Versagung der Schulwegbeförderung ausgegangen werden könnte, zumal, wie dem Gericht bekannt ist, an der vom Antragsteller besuchten Schule ein Aufenthaltsraum zur Verfügung steht, in dem dieser die Wartezeit überbrücken kann.
Auch dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beförderungsunternehmen und dem Antragsteller seinen Angaben zufolge gestört ist, macht die Beförderung des Antragstellers, solange sie tatsächlich erfolgt (seinen Angaben zufolge im Übrigen durch einen Subunternehmer, so dass kein persönlicher Kontakt zwischen ihm und dem vom Antragsgegner beauftragten Unternehmer besteht), nicht derart unzumutbar, dass von einer faktischen Verweigerung der Schulwegbeförderung auszugehen wäre.
Dass das vom Antragsgegner beauftragte Beförderungsunternehmen dem Vortrag des Antragstellers zufolge seit dem 18. April 2013 die Beförderung nicht mehr durchführt, beruht demnach nicht auf einer dem Antragsgegner anzulastenden Weigerung des Unternehmens, sondern auf einer Weigerung des Antragstellers, die Dienste des Unternehmens wegen des aus seiner Sicht gestörten Vertrauensverhältnisses bzw. wegen der fehlenden Bereitschaft des Unternehmens zur zeitlichen Anpassung der Beförderung in Anspruch zu nehmen; dieses allein der Verantwortungssphäre des Antragstellers entstammende Verhalten führt jedoch nicht zu dem geltend gemachten (Anordnungs-)Anspruch.
Aus den genannten Gründen fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm dadurch, dass seine Beförderung auf dem Schulweg weiterhin durch das vom Antragsgegner beauftragte Unternehmen erfolgt, unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Insbesondere ist nach dem oben Gesagten gewährleistet, dass der Antragsteller – wenn auch nicht zu den von ihm gewünschten Bedingungen – auf dem Schulweg befördert und – wenn auch einige Zeit vor deren Beginn bzw. nach deren Ende – zu den von ihm derzeit zu absolvierenden schriftlichen MSA-Prüfungen anwesend sein wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.