Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.04.2013 – OVG 60 PV 4.13
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0426.OVG60PV4.13.0A
Orientierungssatz
Bei einem Streit um die Verletzung eines Mitbestimmungsrechts aufgrund unvollständiger Unterrichtung handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 22. Januar 2013, 62 K 10.12 PVL, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist nicht begründet.
Die Fachkammer des Verwaltungsgerichts hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das erstinstanzliche Beschlussverfahren zutreffend mit dem einfachen Auffangwert von 4.000 Euro festgesetzt. Die mit der Beschwerde begehrte Festsetzung auf den zweifachen Auffangwert ist nicht gerechtfertigt.
Das Verfahren hat folgende zwei Anträge zum Gegenstand:
1. festzustellen, dass der Beteiligte dadurch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat, dass er den Beschäftigten L. zum 2. Mai 2012 als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers eingestellt hat,
2. festzustellen, dass der Beteiligte dadurch den Informationsanspruch des Antragstellers verletzt hat, dass er diesem nicht die Protokolle und Mitschriften aus dem Bewerberverfahren betreffend die Einstellung des Leiters des Bereichs Finanz- und Rechnungswesen vor Einstellung des o.g. Beschäftigten zur Verfügung gestellt hat.
Beide Anträge betreffen denselben Gegenstand im Sinne von §§ 2 Abs. 1 22 Abs. 1 RVG, nämlich die Frage, ob die Beteiligungsvorlage vom 5. April 2012 ausreichende Informationen und Unterlagen für eine Entscheidung des Personalrats über die Zustimmung zur Einstellung des Beschäftigten L. enthielt und damit die Zwei-Wochen-Frist nach § 79 Abs. 2 Satz 3 PersVG Berlin in Gang gesetzt worden ist. Über die Rüge unvollständiger Unterlagen hinausgehende Zustimmungsverweigerungsgründe sind dem Antwortschreiben des Antragstellers vom 18. April 2012 ebenso wenig zu entnehmen wie ein vom Beteiligungsverfahren unabhängiges Informationsbegehren. Die beiden Anträge rühren mithin nicht nur aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt her (dazu vgl. etwa die den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 2009 - OVG 60 PV 20.09 -und vom 8. Dezember 2010 - OVG 60 PV 14.10 -), sie haben vielmehr auch dieselben Voraussetzungen und Rechtsfolgen: War die Zustimmungsvorlage unvollständig, lief die Zwei-Wochen-Frist nicht, und die Einstellung verletzte das Informations- und zugleich zwangsläufig das Mitbestimmungsrecht. War die Vorlage dagegen vollständig, war die Zwei-Wochen-Frist bei Durchführung der zur Mitbestimmung gestellten Maßnahme abgelaufen und waren somit weder Informations- noch Mitbestimmungsrecht verletzt. Soweit sich dem genannten Beschluss vom 21. Dezember 2009 eine andere Rechtsauffassung entnehmen lässt, hält der Senat daran nicht fest.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).