Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 02.05.2013 – 3 K 256.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0502.3K256.12.0A
Orientierungssatz
1. Die Regelungen der §§ 36ff. SchulG (juris: SchulG BE) setzen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG für den Bereich des Schulwesens in der Weise um, dass sie dazu verpflichten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen; dazu gehört auch die Regelung der Schulwegbeförderung.(Rn.21)
2. Es würde der Intention des Verordnungsgebers widersprechen, die Gruppe der in einer Erziehungsstelle oder in einem Heim untergebrachten Kinder praktisch regelmäßig von der Schulwegbeförderung auszuschließen.(Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes P... von Berlin vom 29. März 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 verpflichtet, der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von der M... Schule,... Berlin, zur Erziehungsstelle C... , zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Schulwegbeförderung.
Die neunjährige, durch das Bezirksamt P... von Berlin als Vormund gesetzlich vertretene Klägerin ist schwerbehindert. Der ihr vom Versorgungsamt zuerkannte Grad der Behinderung beträgt 80 %. Die Klägerin lebt seit 2004 in Berlin und wurde vom zuständigen Sozialhilfeträger in der Erziehungsstelle C... in der H... in ... untergebracht. Die Erziehungsstelle wird von der „p... “ (im Folgenden: ... ) betrieben, einer gemeinnützigen Gesellschaft zur F... mit beschränkter Haftung, die als freier Träger der Jugendhilfe den Wohnraum für die Klägerin zur Verfügung stellt und bei der Frau W... (im Folgenden: Frau W.) mit 40 h pro Woche angestellt ist.
Die Klägerin besucht die etwa 6 bis 7 km entfernte M... Schule für Körperbehinderte in der E... Straße ... in 1... Berlin.
Unter dem 24. Januar 2012 beantragte der Vormund beim Bezirksamt P... von Berlin für die Klägerin die Bewilligung von Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2012/2013 von der Erziehungsstelle zur M... -Schule und zurück. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamtes P... bestätigte in diesem Zusammenhang, dass ein Schulbustransport wegen der Körperbehinderung der Klägerin erforderlich sei.
Mit Bescheid vom 29. März 2012 bewilligte das Bezirksamt P... die Schulwegbeförderung, jedoch nur für die Hintour vom Wohnort der Klägerin zur Schule. Zudem heißt es in dem Bescheid, die Kostenübernahme erfolge für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013.
Den von dem Vormund für die Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt P... durch Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2012, zugestellt am 27. Juni 2012, mit der Begründung zurück, dass die Schulwegbeförderung für den Hinweg bewilligt worden sei, damit die Klägerin nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage sei, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen, und dass daher die Rücktour nicht bewilligt werden könne. Die Erziehungsstelle (Frau W.) erhalte finanzielle Zuwendungen für die Betreuung und Pflege der Klägerin. Es könne deshalb erwartet werden, dass Frau W. auch die Schulwegbegleitung von der Schule zur Erziehungsstelle sicherstelle.
Mit der für die Klägerin am 26. Juli 2012 erhobenen Klage wird das Begehren, die Schulwegbeförderung auch für die Rücktour von der Schule zur Erziehungsstelle bewilligt zu bekommen, weiterverfolgt.
Zur Begründung wird vorgetragen, der Beklagte sei verpflichtet, die Klägerin auf dem Rückweg von der Schule zur Erziehungsstelle zu befördern. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage, den Schulweg eigenständig bzw. mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen. Weder die p... noch die bei ihr angestellte Erzieherin Frau W. sei verpflichtet, den Rücktransport der Klägerin sicherzustellen. Frau W. könne vom Beklagten nicht mit einer leiblichen Mutter oder einem Pflegeelternteil gleichgesetzt werden. Sie kümmere sich als Angestellte beruflich um die Klägerin und ein weiteres schulpflichtiges Kind. Die beiden Kinder lebten mit ihr in familienanalogen Verhältnissen. Eine feste Arbeitszeit sei kaum möglich, da sich der dienstliche Einsatz nach den Bedürfnissen der Kinder richte. Die Abholung der Klägerin von der Schule sei nicht Gegenstand der mit der Trägerin vereinbarten Hilfen. Frau W. sei auch nicht in der Lage, die Klägerin von der Schule abzuholen. Sie betreue beide Kinder allein und müsse an Fallberatungen, Supervision, Teamsitzungen sowie Besprechungen außerhalb der Erziehungsstelle teilnehmen. Zudem besitze sie weder einen Führerschein noch einen Dienstwagen.
Die Klägerin beantragt sachdienlich gefasst,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bezirksamtes P... von Berlin vom 29. März 2012 und dessen Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2012 zu verpflichten, der Klägerin für das Schuljahr 2012/2013 Beförderungsmittel für den Schulweg von der M... Schule ... zur Erziehungsstelle C... zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Widerspruchsbescheides verweist er darauf, dass es Frau W. zuzumuten sei, die Klägerin am Nachmittag von der Schule abzuholen. Frau W. sei von den zeitlichen Möglichkeiten her mit einer alleinerziehenden, nicht berufstätigen Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern gleichzusetzen. Sie sei Erziehungsberechtigte im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO und müsse daher begründet nachweisen, dass ihr die Beförderung oder Begleitung der Klägerin nicht möglich sei. Diesen Nachweis habe Frau W. nicht erbracht. Es sei nicht bekannt, wie alt das andere bei ihr untergebrachte Kind sei, welche Schule es besuche, ob und wann es dort abgeholt werden müsse, ob es eine lückenlose Beaufsichtigung benötige und warum es nicht möglich sei, beide Kinder nacheinander abzuholen. Sofern Frau W. mit der Betreuung der beiden Kinder ausgelastet oder überlastet sei, müsse die Erziehungsstelle mit weiteren Erziehern ausgestattet werden, damit die Abholung der Klägerin von der Schule gewährleistet werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben (s. die Schreiben vom 26. April 2013, Bl. 85 f. d. A.).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage i.S. des § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig und begründet.
Gegenstand der Klage ist - wie sich aus den Erklärungen der Beteiligten ergibt - allein die Rückbeförderung der Klägerin von der Schule zur Erziehungsstelle (Rücktour). Zwar enthält der angefochtene Bescheid vom 29. März 2012 die Einschränkung, die Kosten für die Beförderung der Klägerin vom Wohnort zur Schule (Hintour) würden nur für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 28. Februar 2013 übernommen. Bei dieser zeitlichen Einschränkung scheint es sich aber nach der weiteren Begründung des Bescheides lediglich um ein Versehen zu handeln, an das sich die Beteiligten nicht gebunden fühlen. Der Bescheid enthält keine Begründung dafür, warum der Antrag auf Übernahme der Hintour hinsichtlich des zweiten Schulhalbjahres abgelehnt worden sein könnte. Stattdessen heißt es am Ende des Bescheides, die Beförderung für das neue Schuljahr - hier ist das Schuljahr 2013/2014 gemeint - bedürfe eines rechtzeitigen neuen Antrags. Die Klägerin hatte auch die Beförderung für das gesamte Schuljahr 2012/2013 und nicht nur für das erste Halbjahr beantragt (s. auch § 36 Abs. 8 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung). Die Beteiligten verstehen den Bescheid vom 29. März 2012 offenkundig so, dass mit ihm die Hintour für das gesamte Schuljahr 2012/2013 bewilligt wurde und streiten im vorliegenden Verfahren „nur“ um die Rücktour (vgl. § 88 VwGO).
Die so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere sind das gemäß §§ 68 ff. VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt und die Klagefrist gemäß § 74 VwGO eingehalten worden. Die Klägerin ist klagebefugt i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO, da sie geltend machen kann, dass ihr als behinderter Schülerin ein Anspruch auf Schulwegbeförderung nach § 36 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung zusteht.
Die Klage ist auch begründet. Der die Beförderung von der Schule zur Wohnstätte ablehnende Bescheid und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig. Die ablehnende Entscheidung verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr auch die Beförderung von der Schule zur Wohnstätte bewilligt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung – SopädVO – vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 58), zuletzt geändert durch Artikel IV des Ganztagsbetreuungsgesetzes für die Jahrgangsstufen 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen vom 19. Juni 2012 (GVBl. S. 166). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift können Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz in Berlin, die wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, die Schule auf dem üblichen Wege zu besuchen, auf Antrag für den Schulweg zur nächstgelegenen geeigneten aufnahmefähigen Schule besondere Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber aufgrund der Ermächtigung in § 39 SchulG dem für Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, in § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG begründeten Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung Rechnung getragen. Die Regelungen der §§ 36 ff. SchulG ihrerseits setzen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG für den Bereich des Schulwesens in der Weise um, dass sie dazu verpflichten, schulische Einrichtungen bereitzuhalten, die auch behinderten Schülern eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglichen. Dazu gehört auch die Regelung der Schulwegbeförderung. Denn die Behinderung des Schülers bzw. die Tatsache, dass wegen seiner Behinderung ggf. nur eine unter erschwerten Bedingungen erreichbare Schule in Betracht kommt, kann dazu führen, dass die bestehende Benachteiligung anders nicht auszugleichen ist. Beleg dafür ist auch, dass die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung ausweislich ihrer amtlichen Begründung auf den von der Kultusministerkonferenz am 6. Mai 1994 beschlossenen „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ basiert (vgl. amtliche Begründung zur Sonderpädagogikverordnung des Senators für Bildung, Jugend und Sport, 2005, Teil A, lit. a, Ziffer 2), in denen festgelegt wurde, dass Kinder und Jugendliche mit sonderpädagogischem Förderbedarf unabhängig von Ort und Form der Förderung möglichst gleiche Bildungschancen erhalten sollen. Von daher liegt es nahe, dass die Verordnungsermächtigung in § 39 SchulG ausdrücklich auch die Schülerbeförderung und die Schulwegbegleitung erwähnt und die Sonderpädagogikverordnung dazu nähere Regelungen trifft (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 7. März 2013 - VG 3 K 233.12 - zur Veröffentlichung in juris und unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de vorgesehen, m. w. N.).
Nach § 36 Abs. 2 SopädVO ist der Antrag schriftlich von den Erziehungsberechtigten, bei Heim- und Pflegekindern von deren Personensorgeberechtigten, bei dem Bezirksamt zu stellen, in dessen Bereich die besuchte Schule liegt. Dieses Bezirksamt trägt nach dieser Vorschrift auch die Beförderungskosten.
Gemäß § 36 Abs. 3 SopädVO ist bei der Beurteilung der Fähigkeit zur eigenen Bewältigung des Schulweges neben dem Grad der Behinderung auch die Länge und Dauer des Schulweges einzubeziehen; Maßstab ist insbesondere, ob die Schülerin bzw. der Schüler nach Zurücklegen des Schulweges noch in der Lage ist, aufnahmefähig und aktiv am Unterricht teilzunehmen. Gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO haben die Erziehungsberechtigten begründet nachzuweisen, dass ihnen die Beförderung oder Begleitung ihres Kindes nicht möglich ist. Nach Satz 4 kann dieser Nachweis durch Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder durch den Nachweis über die Betreuung weiterer Angehöriger erbracht werden.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die beanspruchte Schulwegbeförderung erfüllt. Die Klägerin ist, wie ausgeführt, wegen der Behinderung zu 80 % als schwerbehindert anerkannt und wegen dieser Behinderung nicht in der Lage, den Schulweg allein zu bewältigen. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, hiervon geht auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 15. Oktober 2012 aus. Die von der Klägerin besuchte M... -Schule für Körperbehinderte ist zudem die nächstgelegene, für die Klägerin geeignete aufnahmefähige Schule i. S. des § 36 Abs. 1 Satz 1 SopädVO. Die Klägerin besucht diese Schule wegen der ihr nur dort zu Teil werdenden besonderen Förderung durch Angebote aus den Bereichen Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie. Der Antrag auf Schulwegbeförderung für das Schuljahr 2012/2013 wurde, wie in § 36 Abs. 2 Satz 1 SopädVO vorgesehen, über die von der Klägerin besuchte Schule an das Bezirksamt P... von Berlin, in dessen Bezirk die Schule liegt, gerichtet. Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst des Bezirksamtes P... von Berlin bescheinigte der Klägerin, dass sie nach dem Ergebnis der schulärztlichen Untersuchung nicht in der Lage sei, den Schulweg ohne fremde Hilfe zu bewältigen und dass ein Schulbustransport aus medizinischen Gründen erforderlich sei. Auch die von der Klägerin besuchte Schule befürwortete den Antrag. Damit sind auch die Voraussetzungen nach § 36 Abs. 4 Satz 2 SopädVO gegeben.
Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte nicht nur ihre Beförderung zur Schule, sondern auch ihre Beförderung von der Schule zur Erziehungsstelle sicherstellt. Obwohl § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 SopädVO es in das Ermessen der Behörde stellt, behinderten Schülern Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Schule besuchen können, besteht hier keine rechtmäßige Entscheidungsalternative. Dass das Ermessen erheblich eingeschränkt ist, ergibt sich schon daraus, dass – wie oben dargelegt – die Schulwegbeförderung im Einzelfall als Ausgleich für die durch die Behinderung bestehende Benachteiligung unverzichtbar sein kann. Von daher dürfte bei der Ermessensentscheidung im Wesentlichen nur zu berücksichtigen sein, ob und inwieweit die Erziehungsberechtigten auf die vorrangig ihnen obliegende Pflicht, den Schulweg ihres Kindes zu gewährleisten, verwiesen werden können. Dies schließt im Hinblick auf § 36 Abs. 3 Satz 2 SopädVO die Möglichkeit ein, nach Hin- und Rückweg zu differenzieren. Da der Beklagte seine ablehnende Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass für die Beförderung von der Schule zur Erziehungsstätte die Erzieherin Frau W. zu sorgen hätte, diesem Gesichtspunkt aber die rechtliche Grundlage fehlt, und sonstige Ermessensgesichtspunkte, die eine Ablehnung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind, ist das Ermessen zugunsten der Klägerin „auf Null“ reduziert (vgl. hierzu und zum Folgenden: Urteil vom 7. März 2013, a. a. O., m. w. N.).
Weder die p... als Trägerin der Erziehungsstelle noch die mit der Betreuung der Klägerin betraute Erzieherin Frau W. ist Erziehungsberechtigte im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO. Sie sind daher nicht dem Beklagten gegenüber vorrangig verpflichtet, die Schulwegbeförderung der Klägerin zu gewährleisten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Personensorgeberechtigten eines Kindes - in der Regel die Eltern - die Verantwortung dafür tragen, dass ihr Kind durch die Bewältigung des Schulweges seiner Schulpflicht nachkommen kann. Diese Pflicht ist Teil der Personensorge (§ 1626 Abs. 1 BGB), zu der das Erziehungsrecht (§ 1631 Abs. 1 BGB) gehört. Da die Klägerin nicht bei ihren Eltern lebt, scheiden diese schon aus diesem Grund als vorrangig beförderungspflichtige Erziehungsberechtigte im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO aus. Hinzu kommt, dass die Wahrnehmung der Personensorge für die Klägerin nicht mehr ihnen, sondern dem Bezirksamt P... von Berlin – Jugendamt – obliegt, da es zum Vormund für die Klägerin bestellt wurde (§§ 1791b, 1793 ff. und 1800 BGB). Auch der Vormund scheidet aber als vorrangig beförderungspflichtiger Erziehungsberechtigter im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO aus, weil die Klägerin auch nicht bei ihm, sondern in der von der p... betriebenen Erziehungsstelle lebt. Unabhängig davon, ob die Ausübung der tatsächlichen Personensorge für die Dauer der Unterbringung der Klägerin vom Vormund auf die p... und von dieser auf die angestellte Erzieherin Frau W. übertragen wurde, sind zudem weder die p... noch die genannte Erzieherin „Erziehungsberechtigte“ im genannten Sinn. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Mit „Erziehungsberechtigten“ im hier gegebenen Zusammenhang ist nicht jede Person gemeint, die vorübergehend Betreuungs- oder Erziehungsaufgaben wahrnimmt, insbesondere dann nicht, wenn dies beruflich geschieht, sondern damit ist – wie in anderen, durchgängig an den Begriff des „Erziehungsberechtigten“ anknüpfenden Vorschriften der Sonderpädagogikverordnung (z.B. § 21 Abs. 1: Antragstellung zur Feststellung von Förderbedarf, § 32 Abs. 1 Satz 2: eingehende Beratung des Gutachters mit den Erziehungsberechtigten, §§ 33, 34: Wahlrecht bezüglich integrativer Beschulung) und des Schulgesetzes (§§ 4, 44, 47, 54 Abs. 3, 55a, 56, 63 Abs. 4, 77 Abs. 1, 88, 39, in denen es um Erziehungsgrundsätze, die Schulpflicht, Informationsrechte, Wahl der Schule und Anmeldung zur Schule, Anhörung bei Ordnungsmaßnahmen, Mitbestimmung geht) - der Personensorgeberechtigte gemeint, wobei vom Regelfall ausgegangen wird, dass das Erziehungsrecht als Teil der Personensorge bei den Eltern des Schülers bzw. der Schülerin verblieben ist. Nur bei diesen Personen kann von einer primären Beförderungspflicht für den Schulweg (als Teil der Personensorge) ausgegangen werden, auf die der Beklagte gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 SopädVO verweisen darf.
Allein aus dem Wortlaut kann dies zwar nicht hergeleitet werden, da die Sonderpädagogikverordnung nicht definiert, wer als „Erziehungsberechtigter“ im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 3 und 4 angesehen werden soll. Eine systematische Auslegung, die Entstehungsgeschichte der Norm sowie Sinn und Zweck stehen jedoch der Subsumtion der Erzieherin Frau W. oder anderer für den Träger der Jugendhilfe beruflich mit der Betreuung der Klägerin betrauten Mitarbeiter unter den Begriff „Erziehungsberechtigter“ entgegen. Die Erzieherin kann - anders als der Beklagte meint – hier nicht mit einer alleinerziehenden, keiner Berufstätigkeit nachgehenden Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern gleichgesetzt werden.
Wenn § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO als Voraussetzung für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln durch das Bezirksamt formuliert, dass den Erziehungsberechtigten die Beförderung oder Begleitung „ihres“ Kindes nicht möglich ist, so ergibt sich schon daraus, dass damit die typischerweise zwischen Eltern und Kind bestehende Beziehung angesprochen werden soll, nicht aber das Verhältnis, in dem der Träger einer Erziehungsstelle bzw. dessen Mitarbeiter zu den ihnen beruflich anvertrauten Kindern stehen. § 36 Abs. 4 Satz 4 SopädVO bestätigt dies, indem als Erläuterung dafür, wie der Nachweis geführt werden kann, das Kind nicht befördern oder begleiten zu können, die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung oder der Nachweis über die Betreuung „weiterer Angehöriger“ genannt werden. Zum einen zeigt dies, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass „Angehöriger“ des Erziehungsberechtigten auch das Kind ist, um dessen Beförderung es geht. Zum anderen eröffnet die Vorschrift durch diese – wenn auch nur beispielhaft genannten – Entlastungsgründe allein (personensorgeberechtigten) Eltern den für die Bereitstellung von Beförderungsmitteln durch das Bezirksamt erforderlichen Nachweis. Hingegen können der Träger einer Erziehungsstelle, eines Wohnheimes oder einer anderen Einrichtung der Jugendhilfe bzw. dessen Mitarbeiter sich von vornherein nicht durch eine Arbeitsbescheinigung oder den Nachweis über die Betreuung „weiterer Angehöriger“ entlasten. Hätte der Verordnungsgeber auch sie als „Erziehungsberechtigte“ ansehen wollen, hätte er durch spezifische Entlastungsgründe regeln müssen, wie sie den Nachweis führen können, an der Beförderung oder Begleitung eines ihnen anvertrauten Kindes gehindert zu sein. Dies hätte eine Klärung der Frage vorausgesetzt, ob und ggf. auf welcher Grundlage sie – wie die Eltern aufgrund der Personensorge – überhaupt als primär beförderungspflichtig angesehen werden können.
Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Träger einer Erziehungsstelle oder eines Wohnheimes bzw. dessen Mitarbeitern die Möglichkeit gänzlich vorenthalten werden sollte, sich durch anderweitige Verpflichtungen zu entlasten, oder dass von ihnen erwartet wird, dass sie ihre personellen, organisatorischen und damit letztlich ihre finanziellen Ressourcen nachweislich auszuschöpfen haben, um die Schulwegbeförderung selbst wahrzunehmen. „Heimkinder“, die gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SopädVO ausdrücklich in den Kreis der Berechtigten für eine Schulwegbeförderung einbezogen werden, wären damit regelmäßig von einer Beförderung durch das Bezirksamt ausgeschlossen. Im Übrigen wird den Eltern eines behinderten Kindes eine derart weitgehende „Eintrittspflicht“ ersichtlich nicht abverlangt. Somit spricht alles dafür, dass Träger von Erziehungsstellen und Wohnheimen sowie deren Mitarbeiter schon von vornherein in § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO nicht von dem Begriff „Erziehungsberechtigter“ erfasst werden sollten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa daraus, dass § 1688 Abs. 2 BGB Personen, die nach entsprechenden Regelungen des Achten Buches des Sozialgesetzbuches im Rahmen der Heimerziehung, Einzelbetreuung oder Eingliederungshilfe die Erziehung und Betreuung eines Kindes übernommen haben, Entscheidungs- und Vertretungsbefugnisse zuerkennt. Insoweit handelt es sich um bereichsspezifische Regelungen, die für die hier zu beantwortende Frage nichts hergeben.
Ausgehend davon, dass die Sonderpädagogikverordnung – wie ausgeführt – den „Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ der Kultusministerkonferenz folgt, die zum Ziel haben, die Weiterentwicklung der schulischen Förderung „aller“ behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen abzusichern und unabhängig von Ort und Form der Förderung möglichst gleiche Bildungschancen zu bieten, würde es der Intention des Verordnungsgebers widersprechen, die Gruppe der in einer Erziehungsstelle oder in einem Heim untergebrachten Kinder praktisch regelmäßig von der Beförderung auszuschließen.
Die amtliche Begründung (a.a.O., Teil A, lit. b, Ziffer 6) zeigt zudem, dass die – neu geschaffene - Regelung in § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO die „antragstellenden Erziehungsberechtigten“ als diejenigen erfassen sollte, die vorrangig für die Schulwegbeförderung Sorge zu tragen hätten, und damit entsprechend der Regelung in Abs. 2 Satz 1 bei Heim- und Pflegekindern die Personensorgeberechtigten, nicht aber den (zur Antragstellung nicht berechtigten) Träger des Heimes oder dessen Mitarbeiter.
Zur Vermeidung weiterer Kosten und im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens hat das Gericht im vorliegenden Verfahren davon abgesehen, die p... als Trägerin der Erziehungsstelle, in welcher die Klägerin untergebracht ist, gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zum Verfahren beizuladen.
Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die zu klärende Frage, welche Personen als Erziehungsberechtigte i.S. des § 36 Abs. 4 Satz 3 SopädVO anzusehen sind, wenn ein Kind nicht bei seinen Eltern und nicht bei dem für ihn bestellten Vormund (sondern wie im vorliegenden Verfahren in einer von einem Träger der Jugendhilfe unterhaltenen Erziehungsstelle) lebt, stellt sich in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle (vgl. Urteil vom 7. März 2013, a. a. O.) und muss zudem für jedes Schuljahr erneut beantwortet werden (§ 36 Abs. 8 SopädVO).
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.500,00 Euro festgesetzt.