Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.05.2013 – 29 K 136.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0506.29K136.12.0A

Orientierungssatz

Die bei der Vollzugsplanfortschreibungen getroffenen Feststellungen stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar.(Rn.16)

Verfahrensgang

nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 9. Mai 2014, OVG 11 M 36.14, Beschluss

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand

1

Der 1964 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1970 in Berlin, zunächst bei seinen Eltern, die über unbefristete Aufenthaltserlaubnisse verfügten. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis, die am 26. August 1982 unbefristet verlängert wurde. Er schloss die Hauptschule und einen BB10-Förderlehrgang mit Erfolg ab, verfügt aber über keine Berufsausbildung. Der Vater des Klägers war nach einer Bescheinigung vom 20. Oktober 1981 seit dem 15. Mai 1974 beim selben Arbeitgeber beschäftigt.

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Der Kläger war von 1982 bis 2005 mit Unterbrechungen sozialversicherungspflichtig erwerbstätig. Anschließend war er nach eigenen Angaben ohne Arbeitsvertrag und ohne Gewerbeerlaubnis in einem Männercafé tätig und besserte sein Einkommen mit Gebrauchtwagenhandel auf. Er lebt seit den 1990er Jahren mit der Klägerin, einer deutschen Staatsangehörigen, zusammen; sie haben zwei 1999 und 2004 geborene Töchter. Am 6. Juni 2011 schlossen sie die Ehe.

3

Der Kläger wurde am 5. Februar 2010 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen. Am 12. November 2010 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstraße von acht Jahren und sechs Monaten, die er derzeit verbüßt. Die Legalprognose in der Vollzugsplanung vom 2. August 2011 sowie in der Vollzugsplanfortschreibung vom 2. November 2011 ist ungünstig; in der Vollzugsplanfortschreibung vom 15. November 2012 ist sie weiterhin ungünstig, wegen Fortschritten in der Tatauseinandersetzung aber günstiger.

4

Mit Bescheid vom 14. Mai 2012 wies das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Kläger aus und ordnete seine Abschiebung an. Auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes könne er sich auf besonderen Ausweisungsschutz berufen, so dass die Ausweisung nur schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig sei. Dies sei wegen der Schwere der Straftat, der Art des Delikts und der ungünstigen Legalprognose der Fall. Die im Rahmen des auszuübenden Ermessens zu seinen Gunsten sprechenden Umstände stünden der Ausweisung nicht entgegen. Er habe sich zwar zeitweise wirtschaftlich integriert, aber keinen Ausbildungsabschluss. Konkrete Angaben, wie er seine Elternverantwortung wahrnehme, habe er nicht gemacht. Bei Strafende seien die Töchter volljährig und 14 Jahre alt, so dass eine Trennung zwar schwerwiegend, aber nicht unzumutbar sei. Wegen der vom Kläger weiterhin ausgehenden Gefahr würden die Wirkungen der Ausweisung nicht bereit mit der Ausweisungsentscheidung selbst befristet. Der Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 15. Mai 2012 zugestellt.

5

Mit der am 13. Juni 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, für seine Töchter sei der regelmäßige Kontakt zu ihm sehr wichtig. Er stellte zunächst klar, keinen hilfsweisen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung stellen zu wollen, beantragt aber nunmehr,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Mai 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, die gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von einem Jahr zu befristen.

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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013 beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf den angegriffenen Bescheid.

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In der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013 erschien die Ehefrau des Klägers und erhob ebenfalls Klage (VG 29 K 65.13), die die Kammer mit Beschluss vom 25. März 2013 zum Verfahren des Ehemannes verbunden hat. Sie trägt vor, alle Angehörigen des Klägers mit Ausnahme der in einem Altersheim in der Türkei lebenden Mutter lebten mit langfristigen Aufenthaltstiteln in Deutschland. Dass der Kläger im Falle einer Ausweisung seinen Besitzstand – Niederlassungserlaubnis und Rechte nach dem ARB 1/80 – neu erwerben müsse, sei nicht berücksichtigt. Zudem sei die Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Rechte der – nicht angehörten – Angehörigen des Klägers aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK ermessensfehlerhaft und insbesondere im Bereich der Entwicklungspsychologie der Kinder unfundiert. Die Entscheidung greife zudem in unzulässiger Weise in den Kernbereich des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern ein. Sie beantragt,

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den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. Mai 2012 aufzuheben,

hilfsweise,

einen vom Gericht zu bestimmenden Befristungszeitraum hinsichtlich der Rechtswirkungen der Ausweisung festzusetzen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Ausländerakte des Klägers verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

14

Die Klagen sind zulässig. Insbesondere kann sich auch die Klägerin aus eigenem Recht – Art. 6 GG, Art. 8 EMRK – gegen die Ausweisung ihres Ehemannes wenden (BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 –, BVerwGE 102, 12). Da ihr zudem der angegriffene Bescheid nicht zugestellt wurde, läuft für sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Klagefrist von einem Jahr, die eingehalten ist.

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Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 56 Abs. 1 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ANBA 1981, 4) – ARB 1/80. Der Kläger hat eine Rechtsstellung – jedenfalls – nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben und kann daher nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nur im Ermessenswege ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist (EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 – Rs. C-371/08, Ziebell –, NVwZ 2012, 422). Auch nach nationalem Recht genießt der Kläger gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz und kann gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Dass der vom Kläger begangene Handel mit Betäubungsmittel diese Voraussetzungen erfüllt, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 –, juris Rdnr. 19 f.). Wegen der Schwere der Tatbeteiligung des Klägers wird zudem auf die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung verwiesen (dort V.1., UA S. 53 f.).

16

Die danach vom Gericht zu treffende Prognoseentscheidung, welche Gefahr auch zukünftig vom Kläger ausgeht, fällt zu seinen Lasten aus. Dabei ist es selbst an Feststellungen und Beurteilungen von Strafgerichte rechtlich nicht gebunden (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10.12 –, juris Rdnr. 18). Dies gilt umso mehr, als hier noch keine Entscheidung des Strafgerichtes nach § 57 StGB getroffen wurde. Immerhin aber liegen die Vollzugsplanfortschreibungen vor, die trotz tendenzieller Besserung immer noch kein positives Bild des Klägers in dieser Hinsicht bieten. Auch diese bei der Entscheidung gemäß § 57 StGB zu berücksichtigenden Feststellungen stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Gründe, von dieser Einschätzung abzuweichen, haben die Kläger nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 – 1 C 13.11 –, NVwZ 2013, 361 = juris Rdnr. 12 f.). Insbesondere sind bei den Vollzugsplanfortschreibungen auch die stabilisierten Familienverhältnisse berücksichtigt worden.

17

Die danach vom Beklagten zu treffende Ermessensentscheidung (S. 12-19 des angegriffenen Bescheides), auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen wird, hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Die dagegen gerichteten Angriffe der Kläger greifen nicht durch. Der Beklagte geht entgegen der Annahme der Klägerin ausdrücklich von einem aus dem Assoziationsrecht abgeleiteten Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 aus und misst die Rechtmäßigkeit der Ausweisung am Maßstab des Art. 14 ARB 1/80. Er erkennt die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung und beachtet deren gesetzliche Grenzen. In die Ermessensentscheidung sind alle relevanten Gesichtspunkte eingestellt worden. Die erfolgte Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Abwehr der vom Kläger ausgehenden konkreten Gefahr für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Fall der Fortsetzung des illegalen Drogenhandels gegen das Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18

Der Beklagte ist nicht unzutreffend von einer nicht vorhandenen familiären Bindung des Klägers an die Türkei ausgegangen. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass er dort über Verwandte verfüge. Dem ist die Klägerin mit dem Vortrag, an Familienangehörigen lebten nur die Mutter des Klägers in der Türkei, nicht beachtlich entgegen getreten. Auch stellt der Beklagte keine psychologischen Betrachtungen über die Auswirkungen der Trennung der Kinder des Klägers von diesem an, sondern unterstellt eine schwere Belastung und stützt sich bei der Einschätzung der Zumutbarkeit auf die vom EGMR vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe. Einer Beweiserhebung durch psychologisches Gutachten bedarf es daher nicht, zumal nicht vorgetragen ist, dass sich die Kinder in einer psychischen Sondersituation befänden, so dass sie gegenüber vergleichbaren Ausweisungsfällen besonders belastet wären.

19

Auf den Hilfsantrag der Kläger ist der Beklagte zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen. Der weiter gehende Antrag des Klägers ist unbegründet.

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Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Bei der Bemessung der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorliegen, stellt in der Regel ein Zeitraum von maximal zehn Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. Die auf diese Weise ermittelte Frist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK, messen lassen und ist daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu relativieren (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11 – juris Rdnr. 40 f.).

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Die in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht; das ergibt sich aus den Ausführungen zu den Ausweisungsvoraussetzungen. Bei der Bemessung der Frist ist in einem ersten Schritt zu berücksichtigen, dass beim Kläger die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Drogenstraftaten besteht. Angesichts der weiterhin ungünstigen Legalprognose ist es auch angesichts des vorgerückten Alters des Klägers gerechtfertigt, sich zunächst am oberen Rand des Zehnjahreszeitraums zu orientieren, wovon allerdings im zweiten Schritt angesichts des langjährigen Aufenthaltes und der familiären Bindungen wieder erheblich nach unten abzuweichen ist, so dass nur eine geringe Überschreitung der Fünfjahresfrist angemessen erscheint.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beklagten ist kein Kostenanteil nach § 155 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen, da er zu der hier ausgesprochenen Befristung auch von sich aus bereit war, daran aber bislang durch die ausdrückliche Erklärung des Klägers gehindert war. Ein Vollstreckungsausspruch ist entbehrlich.

BESCHLUSS

24

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Verfahren VG 29 K 136.12 und VG 29 K 65.13 vor der Verbindung auf jeweils

5.000,00 Euro

sowie für das Verfahren VG 29 K 136.12 nach der Verbindung auf

5.000,00 Euro

festgesetzt.