Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 07.05.2013 – 80 K 46.12 OL
ECLI:DE:VGBE:2013:0507.80K46.12OL.0A
Orientierungssatz
1. Eine dienstliche Schlechtleistung kann dann die Qualität eines Dienstvergehens annehmen, wenn sie über den normalen Rahmen hinausgeht oder wiederholt auftritt bzw. bei offensichtlichen Pflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten.(Rn.19)
2. Allein aus dem Umstand, dass im Ergebnis ein Feuerwehrbeamter aus dem Verantwortungsbereich des disziplinarisch belangten Beamten die jährlichen Atemschutzübungen über einen längeren Zeitraum nicht absolviert hat, kann nicht auf eine (grob) fehlerhafte Kontrolltätigkeit geschlossen werden, zumal wenn es an jeglichen dienstlichen Vorgaben für Art und Dichte der Kontrolltätigkeit mangelt.(Rn.20)
Tenor
Die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2012 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen ihn ein Verweis verhängt wurde.
Der 19... geborene Kläger steht seit 19... im Dienst der Berliner Feuerwehr und wurde zuletzt im Jahr 20... zum Brandamtsrat befördert. Seit 2003 nahm er die Aufgaben einer Wachleiters wahr, seit Dezember 2004 - infolge einer Umsetzung - als Wachleiter der Feuerwache W... (Z...).
Zum 1. Juli 2008 wurde Hauptbrandmeister M... zur Feuerwache W... umgesetzt und in der Folgezeit in der ... Wachabteilung als Staffelführer und stellvertretender Wachabteilungsleiter eingesetzt.
Im März 2011 übernahm Brandinspektor H... die Leitung der ... Wachabteilung. Ihm fiel kurz nach seinem Amtsantritt auf der Feuerwache West auf, dass Hauptbrandmeister M... die jährlich zu absolvierende Atemschutzbelastungsübung zuletzt im Juli 2007 abgelegt und daher seit geraumer Zeit die Funktion eines Atemschutzgeräteträgers ohne gültigen Atemschutznachweis ausgeübt hatte. Brandinspektor H... führte daraufhin am 18. April 2011 ein Gespräch mit Hauptbrandmeister M... und informierte den Kläger als Wachleiter über den Vorfall. Dieser entband daraufhin Hauptbrandmeister M... von der Funktion des Atemschutzgeräteträgers, bis dieser im Mai 2011 die Atemschutzbelastungsübung erfolgreich absolvierte.
Im Oktober 2011 leitete der ständige Vertreter des Landesbranddirektors als Dienstvorgesetzter des Klägers gegen diesen ein Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs ein, seiner in der „Feuerwehr-Dienstvorschrift FwDV 7“ festgelegten Verantwortlichkeit als Leiter der Feuerwache W... für die Einhaltung und Nachweisüberwachung der notwendigen Unterweisungen und Belastungsübungen nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 23. November 2011 und wies darauf hin, dass in seiner mehrjährigen Tätigkeit als Wachleiter der Wachabteilungsleiter für die Einhaltung und Nachweisüberwachung der Atemschutzbelastungsübungen zuständig sei und hierbei durch einen besonders geeigneten Hauptbrandmeister unterstützt werde. Hierfür würden Tabellen auf Excel-Basis genutzt.
Die schriftlich als Zeugen gehörten früheren Wachabteilungsleiter S..., H... und M... erklärten, ihnen sei nicht aufgefallen oder bekannt gewesen, dass Hauptbrandmeister M... die notwendigen Übungen im Atemschutz nicht absolviert habe. Sie bestätigten, dass die Datenerfassung mittels Exceltabelle durch einen beauftragten Mitarbeiter erfolgt sei und durch sie als Wachabteilungsleiter kontrolliert worden sei. In der Tabelle seien alle Termine farblich gekennzeichnet worden. Anstehende Termine seien gelb und überfällige Termine rot gekennzeichnet worden. Jeder Feuerwehrbeamte habe nach Beendigung der jeweiligen Fortbildung eine Rückmeldung zwecks Aktualisierung abgeben müssen. Aufgrund des häufigen Wechsels des Wachabteilungsleiters seit Sommer 2007 und deren zum Teil längeren Krankheitszeiten nahm Hauptbrandmeister M... die Funktion des Wachabteilungsleiters (als Vertreter) allerdings häufig selbst wahr.
Nach Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats erließ der Beklagte die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2012, mit der dem Kläger vorgeworfen wird, seiner Verantwortlichkeit als Leiter der Feuerwache W... für die Einhaltung und Nachweisüberwachung der notwendigen Unterweisungen und Belastungsübungen nicht hinreichend nachgekommen zu sein. Zwar sei es unter Berücksichtigung sämtlicher vom Leiter einer Feuerwache wahrzunehmender Aufgaben unabdingbar, auch einen Großteil der mit dem Atemschutz im Zusammenhang stehenden Aufgaben an andere Dienstkräfte der Feuerwache zu delegieren. Der Wachleiter trage jedoch die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Erledigung; notwendig sei daher eine wiederkehrende Überprüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Aufgaben, hierfür hätten Stichprobenprüfungen genügt. Im Unterlassen der regelmäßigen Kontrollen liege das pflichtwidrige und vorwerfbare Verhalten des Klägers. Es entschuldige ihn nicht, dass er keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass von der ordnungsgemäßen Erledigung der Dienstgeschäfte abgewichen worden sei.
Mit der am 17. August 2012 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Vorwurf der Disziplinarverfügung. Er habe regelmäßig in sämtlichen Bereichen, wo er Verantwortung getragen habe, stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt. Dies gelte auch für die von den Mitarbeitern geführten Excel-Tabellen für die Atemschutzübungen. Der Kläger habe sich von jeder der vier Wachabteilungen die Verknüpfungen für die Listen geben lassen und auf seinem Rechner die Listen eingesehen und kontrolliert; diese Überprüfungen habe er - ebenso sein Vertreter - mindestens einmal im Monat vorgenommen; bei Unstimmigkeiten habe er Rücksprache mit den jeweiligen Wachabteilungsleitern gehalten. Auch für Herrn M... sei die jährlich absolvierende Atemschutzstrecke als durchgeführt in den Listen enthalten gewesen. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er den Beamten sofort aus dem Einsatzdienst genommen, wie es auch bei einigen anderen Mitarbeitern in dem fraglichen Zeitraum veranlasst habe.
Der Kläger beantragt,
die Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die in der mündlichen Verhandlung vertieften Angaben des Klägers zu den von ihm durchgeführten Kontrollen für glaubhaft. Es gebe auch keine behördlichen Vorgaben, wie Wachleiter ihrer Kontrollverpflichtung nachzukommen hätten; hierfür stünden etwa auch die Atemschutznachweise in den Handakten der Atemschutzgeräteträger zur Verfügung. Wenn der Kläger sich für eine Nutzung der Excel-Tabellen entschieden habe, müsse er sich eine mögliche Manipulation von Mitarbeitern zurechnen lassen. Eine solche Manipulation sei jedoch unwahrscheinlich. Der Umstand, dass Hauptbrandmeister M... keinen aktuellen Atemschutznachweis gehabt habe, zeige, dass die Kontrollen des Klägers unzureichend gewesen seien.
Der behördliche Disziplinarvorgang sowie die über den Kläger geführte Personalakte wurden beigezogen.
Durch Beschluss der Kammer vom 16. April 2013 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das dem Kläger in der Disziplinarverfügung vom 4. Juli 2012 vorgeworfene Dienstvergehen - als Leiter der Feuerwache W... keine regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der atemschutzrechtlichen Bestimmungen durchgeführt zu haben - lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und ausführlich geschildert, dass und wie er (ebenso sein Vertreter) die von den einzelnen Wachabteilungen geführten Excel-Tabellen hinsichtlich der jährlich zu absolvierenden Atemschutzbelastungsübungen regelmäßig, mindestens einmal monatlich überprüft und bei Auffälligkeiten - insbes. bei überschrittenen Terminen, was farblich rot unterlegt gewesen sei - entsprechende Maßnahmen ergriffen habe. Auch der Beklagte geht - wie die Vertreterin in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - von der Richtigkeit der Angaben des Klägers aus. Damit liegt das von dem Beklagten in der Disziplinarverfügung als Dienstvergehen angenommene Unterlassen jeglicher Kontrolltätigkeit durch den Kläger nicht vor.
Es erscheint zweifelhaft, ob der damit an sich schon entkräftete Vorwurf in der Disziplinarverfügung umgedeutet bzw. dahin ausgelegt werden kann, dass dem Kläger nicht mehr das Unterlassen jeglicher Kontrollen, sondern stattdessen die unzureichende Durchführung von Kontrollen vorgehalten wird. Es spricht Einiges dafür, dass dieser Vorwurf ein „aliud“ wäre, da der Beklagte in diesem Fall zwecks Substantiierung in der Disziplinarverfügung genau hätte beschreiben müssen, worin das Unzureichende besteht bzw. welche Art und Intensität von Kontrolle vom Kläger bei ordnungsgemäßer Dienstausübung zu erwarten gewesen wäre, denn nur bei derartiger Konkretisierung des Vorwurfs wäre der Kläger zu einer wirksamen Verteidigung in der Lage. Derartige Angaben finden sich in der Disziplinarverfügung jedoch nicht, auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beklagte nicht darlegen, welche Art von Kontrolltätigkeit vom Kläger zu erwarten gewesen wäre.
Im Übrigen würde selbst eine ggf. unzureichende, fehlerhafte Kontrolltätigkeit des Klägers nicht allein deshalb schon ein Dienstvergehen (gemäß § 34 Satz 1 BeamtStG) darstellen. Eine dienstliche Schlechtleistung kann dann die Qualität eines Dienstvergehens annehmen, wenn sie über den normalen Rahmen hinausgeht oder wiederholt auftritt bzw. bei offensichtlichen Pflichtverletzungen im Kernbereich der Dienstpflichten (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 9. Februar 2011 - 80 K 53.10 OL -, juris).
Für eine derartige (grob) fehlerhafte Kontrolltätigkeit des Klägers gibt es hier keine Anhaltspunkte, denn der Kläger konnte sich grundsätzlich auf die in den Excel-Tabellen eingetragenen und bereits vom jeweiligen Wachabteilungsleiter (bzw. dessen Vertreter) kontrollierten Termine verlassen und musste eine Manipulation - für die ein Motiv auch nicht ersichtlich wäre - nicht einkalkulieren. Allein aus dem Umstand, dass im Ergebnis ein Feuerwehrbeamter aus dem Verantwortungsbereich des Klägers die jährlichen Atemschutzübungen über einen längeren Zeitraum nicht absolviert hat, kann nicht auf eine (grob) fehlerhafte Kontrolltätigkeit des Klägers geschlossen werden, zumal es an jeglichen dienstlichen Vorgaben für Art und Dichte der Kontrolltätigkeit mangelte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.