Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 16.05.2013 – 3 L 372.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0516.3L372.13.0A
Orientierungssatz
1. Die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung von Schulabschlüssen liegt gemäß § 63 Abs 3 SchulG nur dann im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, wenn die Anerkennung im Land Berlin nicht bereits durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist.(Rn.10)
2. Eine wesentliche Aufgabe der Kultusministerkonferenz besteht gerade darin, durch Konsens und Kooperation in ganz Deutschland für die Lernenden, Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen das erreichbare Höchstmaß an Mobilität zu sichern; daraus ergibt sich u.a. auch die Aufgabe, die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen zu vereinbaren.(Rn.15)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Fachhochschulreife anzuerkennen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Ihm hat die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Mai 2013 zur Entscheidung übertragen. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die Fachhochschulreife anzuerkennen.
Der Antrag ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren allein die vorläufige Anerkennung seiner Fachhochschulreife erreichen will. Hierfür spricht der gesamte Inhalt seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren und auch im Klageverfahren VG 3 K 331.13, in dem der Antragsteller die endgültige Anerkennung seiner Fachhochschulreife in der Hauptsache verfolgt.
Der so verstandene Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zulässig und begründet.
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners verfügt der Antragsteller über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Maßstab der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Vorb § 40 VwGO, Rn. 38 m. w. N.). Die begehrte einstweilige Anordnung ist für den Antragsteller nicht nutzlos, sondern vermag ihm tatsächliche und rechtliche Vorteile zu verschaffen. Es mag zwar sein, dass der Antragsteller sich – wie der Antragsgegner meint – auch im Land Niedersachsen um ein neues Zeugnis der Fachhochschulreife bemühen könnte, in dem ihm auch Leistungen aus der sogenannten Qualifikationsphase bestätigt würden, und dieses Zeugnis dann im Land Berlin anerkennen lassen könnte. Damit steht dem Antragsteller aber keine einfachere oder effektivere Möglichkeit zur Wahrung seiner Interessen zur Verfügung, die es ihm verwehren würde, sich direkt an den Antragsgegner zu wenden. Es ist weder erkennbar, dass die Ausstellung eines neuen Zeugnisses weniger Zeit in Anspruch nehmen würde, noch dass der Antragsteller diese einfacher erreichen könnte, als die vom ihm begehrte einstweilige Anordnung. Letztere erweist sich zudem für den Antragsteller als effektiver, als die Beantragung eines geänderten Zeugnisses im Land Niedersachsen, weil sie dem Antragsteller den Zwischenschritt der Anerkennung des „neuen“ Zeugnisses erspart und den Antragsgegner unmittelbar bindet.
Der Antrag ist auch begründet. Der Antragsteller hat mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf den Erlass der einstweiligen Anordnung hat.
Ein Anordnungsgrund liegt vor. Die begehrte Entscheidung ist für den Antragsteller dringlich. Ihm kann nicht zugemutet werden, den Ausgang des Klageverfahrens VG 3 K 331.13 abzuwarten, in dem er fristgerecht den Bescheid vom 22. März 2013 angefochten hat, mit dem sein Antrag auf Anerkennung der Fachhochschulreife vom Antragsgegner abgelehnt wurde. Denn dies würde zu einer Verzögerung des Beginns des Studiums des Antragstellers an der Hochschule f... um ein Semester führen, die vom Antragsteller nicht hingenommen werden muss (vgl. hierzu allgemein: Koch/Schenke, a. a. O., § 123 VwGO Rn. 26 m. w. N.). Der Antragsteller hat belegt, dass er nach erfolgreichem Durchlaufen des Auswahlverfahrens von der H... nur unter Vorbehalt im Studiengang B... zugelassen wurde und erst dann immatrikuliert wird, wenn er alle für den Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung erforderlichen Unterlagen – zu denen gemäß § 10 BerlHG i. V. m. den Vorschriften des Schulgesetzes auch der Nachweis der Fachhochschulreife gehört – vorlegt (s. das Schreiben der H..., Anlage AS 5). Hierzu hat er nachvollziehbar erläutert, ihm sei von der Hochschule mündlich mitgeteilt worden, dass er zunächst weiter in dem Studiengang studieren könne und sein Einstieg in das laufende Semester noch möglich sei, sofern er seine Fachhochschulreife bis Ende Mai 2013 nachweise. Andernfalls wäre sein Studienwechsel erst zum nächsten Semester möglich. Das vom Antragsteller angestrebte Studium würde sich also bei einem Abwarten des Ausgangs des Klageverfahrens VG 3 K 331.13 um ein Semester verzögern. Der deshalb bestehende Anordnungsgrund entfällt entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht wegen des bisherigen Verhaltens des Antragstellers, etwa weil dieser den vorliegenden Eilantrag „erst“ am 30. April 2013 gestellt hat. Schon wegen des mit der Rechtsverfolgung verbundenen Kostenrisikos stand es dem Antragsteller frei, die Sach- und Rechtslage zu prüfen bzw. durch seine Bevollmächtigte prüfen zu lassen, bevor er eine Klage gegen genannten Bescheid erhebt und einen Eilantrag stellt. Daraus kann weder geschlossen werden, dass der Antragsteller die Angelegenheit selbst nicht als dringlich behandelt, noch dass die von ihm nunmehr begehrte Entscheidung nicht objektiv dringlich wäre.
Dem Antragsteller steht auch ein Anordnungsanspruch zu. Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass er einen Anspruch darauf hat, dass der Antragsgegner ihm die Fachhochschulreife anerkennt. Der entgegenstehende Bescheid vom 22. März 2013 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Rechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung der Fachhochschulreife des Antragstellers ist § 61 Abs. 3 SchulG i. V. mit der als Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 7. Februar 2013 geschlossenen „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“, die in der Vergangenheit mehrfach fortgeschrieben wurde (abrufbar unter: www.kmk.org/home.html; bzw. direkt unter: www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1972/ 1972_07_07-Vereinbarung-Gestaltung-Sek2.pdf1). Grundsätzlich können nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchulG allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse von der Schulaufsichtsbehörde anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist nach Abs. 2 Satz 1, dass alle Abschlüsse oder Studienbefähigungen und schulischen Leistungen den Anforderungen an die durch das Schulgesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Bewertungs- und Anerkennungsentscheidung liegt aber gemäß § 63 Abs. 3 SchulG nur dann im Ermessen der Schulaufsichtsbehörde, wenn die Anerkennung im Land Berlin nicht bereits durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist (vgl.: Beschluss vom 2. Juli 2010 - VG 3 K 347.09 -).
Vorliegend ist die Anerkennung durch eine Verwaltungsvereinbarung, nämlich durch die genannte „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ verbindlich geregelt worden. Hiervon geht im Grunde wohl auch der Antragsgegner aus, wobei er allerdings auch auf ältere Verwaltungsvereinbarungen verweist, denen das Land Berlin nach seinem Vortrag früher nicht beigetreten ist. Der Antragsgegner verkennt dann aber den Inhalt der von ihm angesprochenen, aktuellen „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“, die - anders als mglw. ältere Verwaltungsvereinbarungen - auch das Land Berlin bindet. Ohne Erfolg weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf Ziffer 12 der genannten, nunmehr maßgeblichen Vereinbarung hin, in der einzelne Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe beschrieben werden. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen hinsichtlich des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, kann letztlich offen bleiben. Denn sein Zeugnis der Fachhochschulreife, das ihm durch das G... Gymnasium Osnabrück am 2. Oktober 2011 ausgestellt wurde und nach dem er dort die Fachhochschulreife mit der Durchschnittsnote „... erworben hat, ist unabhängig von den in Ziffer 12 genannten Voraussetzungen gemäß den Schlussbestimmungen der Vereinbarung (Ziffer 13) anzuerkennen. Dort heißt es:
„13.1 Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife, die der vorstehenden Vereinbarung entsprechen, werden gegenseitig anerkannt.
13.2 Die Zeugnisse der Fachhochschulreife werden – außer in den Ländern Bayern und Sachsen – gegenseitig anerkannt. Das gilt auch für den schulischen Teil der Fachhochschulreife.“
Nach Ziffer 13.2 werden demnach Zeugnisse der Fachhochschulreife – wie das genannte Zeugnis des Antragstellers vom 2. Oktober 2011 - gegenseitig anerkannt. Eine Prüfung, ob das jeweilige Zeugnis der vorstehenden Vereinbarung entspricht, ist dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nach nur für Zeugnisse der Allgemeinen Hochschulreife vorgesehen (Ziffer 13.1), nicht aber für Zeugnisse der Fachhochschulreife.
Da die Regelungen ihrem Wortlaut nach zudem ausdrücklich die Anerkennung von Zeugnissen betreffen, besteht auch für die Interpretation des Antragsgegners kein Raum, mit ihnen würde nicht die originäre Anerkennung von Zeugnissen in dem jeweiligen Land geregelt, sondern „nur die Anerkennung von Anerkennungsentscheidungen, die in einem anderen Bundesland ergingen.“
Soweit der Antragsgegner zudem geltend macht, eine Auslegung der Regelungen dergestalt, dass „jede Anerkennungsentscheidung eines Landes hinsichtlich der Fachhochschulreife“ in einem anderen Land anzuerkennen sei, würde keinen Sinn machen, vermag das Gericht ihm nicht zu folgen. Die Systematik sowie der Sinn und Zweck der genannten Regelungen sprechen gerade dafür, dass die in einem Bundesland erworbene Fachhochschulreife in allen anderen Bundesländern, sofern sie nicht wie Bayern und Sachsen ausdrücklich ausgenommen sind, anerkannt wird, um dem betreffenden Erwerber auch dort den Zugang zu einer Fachhochschule zu ermöglichen. Eine wesentliche Aufgabe der Kultusministerkonferenz besteht gerade darin, durch Konsens und Kooperation in ganz Deutschland für die Lernenden, Studierenden, Lehrenden und wissenschaftlich Tätigen das erreichbare Höchstmaß an Mobilität zu sichern. Daraus ergibt sich unter anderem auch die Aufgabe, die Übereinstimmung oder Vergleichbarkeit von Zeugnissen und Abschlüssen zu vereinbaren (vgl. hierzu: www.kmk.org/wir-ueber-uns/aufgaben-der-kmk.html).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.