Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.05.2013 – 26 K 493.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0529.26K493.12.0A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v.110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v.110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Gewährung einer weiteren Zulage wegen der Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben.

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Der seinerzeit als Brandmeister (BesGr. A 7) im Dienst des Beklagten stehende Kläger wurde mit Wirkung vom 14. September 2009 zur Serviceeinheit Einsatzlenkung der Berliner Feuerwehr umgesetzt, wo er die Aufgaben eines Oberbrandmeisters (BesGr. A 8) wahrnahm. Vom 24. Oktober 2010 bis 24. April 2011 war der Kläger in Elternzeit. Am 17. November 2011 wurde er zum Oberbrandmeister befördert und mit Wirkung vom 1. November 2011 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.

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Für die Zeit vom 14. März 2011 bis zum 16. November 2011 wurde dem Kläger mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 6. Dezember 2011 eine Zulage für die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gewährt. Unter Aufhebung dieses Bewilligungsbescheides versagte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit Bescheid vom 7. Februar 2012 die Zahlung der Wahrnehmungszulage, da dieser wegen der Inanspruchnahme seiner Elternzeit nicht mindestens 18 Monate ununterbrochen Aufgaben des höherwertigen Amtes wahrgenommen habe. Hiergegen legte der Kläger unter Hinweis auf die Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes Widerspruch ein.

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Mit Bescheid vom 24. April 2012 hob der Polizeipräsident in Berlin den Bescheid vom 7. Februar 2012 auf und half dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als er diesem für die Zeit vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2011 eine Wahrnehmungszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 gewährte. Mit seinem hiergegen gerichteten (Teil-) Widerspruch machte der Kläger sinngemäß geltend, er müsse im Ergebnis so gestellt werden, als habe er auch während der Elternzeit die höherwertigen Aufgabe wahrgenommen; die Zulage sei bis zum Tag seiner Beförderung zu gewähren.

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Diesen Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2012 – zugestellt am 16. Juli 2012 – zurück. Zur Begründung hieß es, den europarechtlichen Vorgaben sei dadurch Genüge getan, dass die Elternzeit nicht als Unterbrechung des 18-Monatszeitraums der ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben gewertet werde.

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Mit seiner am 16. August 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines Vorbringens aus den Widerspruchsverfahren fort, hat es jedoch für die Zeit vom 1. bis 17. November 2011 nicht aufrechterhalten.

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Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt der Kläger nunmehr,

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den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Juli 2012 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 14. März 2011 bis 14. September 2011 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes zu zahlen sowie

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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte, die Personalakte sowie den Verwaltungs- und den Widerspruchsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide, mit denen der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer weiteren Wahrnehmungszulage abgelehnt hat, sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Wahrnehmungszulage für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2011.

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Der nach Maßgabe des § 1 b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes fortgeltende § 46 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) bestimmt, dass einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehende vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen ist, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Für die Zeit von April bis Juni 2011 galt diese Vorschrift in der seit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung gemäß Art. 125 a Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes fort. Es steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass dem Kläger, der die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bereits seit Mitte März 2003 erfüllte, mit Wirkung vom 14. September 2009 die Aufgaben des höherwertigen Amtes eines Oberbrandmeisters im Rahmen einer Vakanzvertretung (zu diesem Erfordernis s. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 – BVerwG 2 C 30.09 –, Rn. 12) für eine nicht festgelegte Zeit und damit „vorübergehend vertretungsweise“ im Sinne von § 46 Abs. 1 BBesG übertragen wurden.

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Der Beklagte ermittelte den Zeitraum von 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung der höherwertigen Dienstaufgaben frei von Rechtsfehlern, indem er die vom Kläger in Anspruch genommene Elternzeit bei der Berechnung der Zeit der ununterbrochenen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben unberücksichtigt ließ, ohne der Elternzeit eine Zäsurwirkung beizumessen. Diese Berechnung trägt den Vorgaben der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (ABl. L 145 vom 19. Juni 1996, S. 4 ff.) und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2009, Rs. C-116/08, Christel Meerts, Slg. 2009, I-10063) umfassend Rechnung.

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Gemäß § 2 Nr. 6 Satz 1 der von den europäischen Sozialpartnern, der Union der Europäischen Industrie- und Arbeitgeberverbände (UNICE), dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP) und dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB) geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub (Rahmenvereinbarung), die in den Anhang der Richtlinie 96/34/EG übernommen wurde, bleiben die Rechte, die der Arbeitnehmer zu Beginn des Elternurlaubs erworben hatte oder dabei war zu erwerben, bis zum Ende des Elternurlaubs bestehen. Bereits dem Wortlaut dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass diese allein darauf abzielt, den Bestand der Rechte zu wahren, die der Betroffene zu Beginn des Elternurlaubs erworben hat oder dabei war zu erwerben; eine darüber hinausgehende Verbesserung der Rechtsstellung des Betroffenen aufgrund des während des Elternurlaubs verstrichenen Zeitraums verlangt sie hingegen nicht. Dieses Normenverständnis wird durch die Auslegung dieser Vorschrift durch den Europäischen Gerichtshof bestätigt. Danach ergibt sich sowohl aus § 2 Nr. 6 der Rahmenvereinbarung als auch aus dem Kontext, in den sie sich einfügt, dass der Zweck dieser Bestimmung darin besteht zu verhindern, dass aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Rechte, die der Arbeitnehmer erworben hat und dabei ist zu erwerben und über die er zum Zeitpunkt des Antritts seines Erziehungsurlaubs verfügt, verloren gehen oder verkürzt werden, und zu gewährleisten dass sich der Arbeitnehmer im Anschluss an den Elternurlaub im Hinblick auf die Rechte in derselben Situation befindet wie vor diesem Urlaub (EuGH, a.a.O. Rn. 39 m.w.N.).

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Der Bescheid erweist sich auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten insoweit als rechtmäßig, als mit ihm der Bewilligungsbescheid vom 6. Dezember 2011 hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums zurückgenommen wurde. Das öffentliche Rücknahmeinteresse, in dessen Rahmen der Grundsatz der Gesetzesstrenge der Besoldung (§ 2 BBesG) zu berücksichtigen ist, überwiegt das Bestandsinteresse des Klägers (vgl. § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –). Der Kläger hat nicht dargelegt, in dem kurzen Zeitraum zwischen Erlass des Bewilligungsbescheides vom 6. Dezember 2011 und Zustellung des Anhörungsschreibens zu dessen beabsichtigter Aufhebung am 21. Januar 2012 im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides bereits vor Auszahlung der Zulage Vermögensdispositionen getroffen oder sein Vertrauen in anderer Weise betätigt zu haben. Der Beklagte hat das ihm durch § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bedurfte es nicht, weil mit Rücksicht auf das Unterliegen des Klägers in der Sache die Erstattung von Gebühren und Auslagen im Vorverfahren nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.