Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 29.05.2013 – 3 K 1012.12

ECLI:DE:VGBE:2013:0529.3K1012.12.0A

Orientierungssatz

Die Tatsache, dass der Personenstand zweifelhaft ist, weil er urkundlich nicht nachgewiesen werden kann oder weil die Einträge in vorhandenen Urkunden voneinander abweichen, genügt für sich allein nicht für die Anwendung des § 25 PStG.(Rn.26)

Tenor

Der Bescheid der Senatsverwaltung des Beklagten für Inneres und Sport vom 5. November 2012 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten vorgenommene Festlegung eines Geburtsdatums für ihre Adoptivtochter.

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Mit Beschluss vom 27. September 2004 entsprach das Amtsgericht Charlottenburg dem Antrag der Klägerin und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes auf Annahme eines in Kamerun geborenen Mädchens als Kind.

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Unter dem 25. Juli 2012 beantragte die Klägerin für ihre Adoptivtochter beim Standesamt des Bezirksamtes S... des Beklagten die Nachbeurkundung im Personenstandsregister.

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Sie legte dabei zum einen eine kamerunische Geburtsurkunde vom 2... vor, ausweislich derer ihre Adoptivtochter am 1... in einem Krankenhaus in M.../Kamerun geboren und die Geburt unter der laufenden Nr. 6... beim Standesamt der Provinz „C...“, Departement „N...“, Arrondissement „M...“ registriert wurde. Zum anderen legte sie eine weitere kamerunische Geburtsurkunde vom 2... vor, ausweislich derer ihre Adoptivtochter am 1... in N.../Kamerun geboren und die Geburt unter der laufenden Nr. 2... beim Standesamt der Provinz „C...“, Departement „d...“, Arrondissement „d...“ registriert wurde. Die leibliche Mutter der Adoptivtochter der Klägerin ist ausweislich beider Urkunden Frau B...; der Name des leiblichen Vaters der Adoptivtochter ist nicht genannt.

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Die Urkunden waren bereits zuvor durch Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft in Kamerun überprüft worden. Laut deren Mitteilung sind beide Urkunden nicht in den Registern des jeweils ausstellenden Standesamtes eingetragen; es sei daher davon auszugehen, dass die Dokumente unecht seien; die Urkunde aus dem Jahr 1997 sei im Übrigen auch der Form nach nicht authentisch.

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Die Klägerin legte außerdem ein von ihr eingeholtes Gutachten des Direktors der Abteilung Kieferorthopädie des Universitätsklinikums Göttingen vom 20. April 2009 vor, ausweislich dessen dieser eine Bestimmung des skelettalen und dentalen Alters der Adoptivtochter der Klägerin durchgeführt und dieses zum genannten Zeitpunkt auf 13,5 bis 14 Jahre geschätzt hatte.

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Das Standesamt wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 25. Juli 2012 an die Senatsverwaltung des Beklagten für Inneres und Sport und bat um Bestimmung des Geburtsdatums der Adoptivtochter der Klägerin. Die Senatsverwaltung wandte sich daraufhin ihrerseits mit der Bitte um Überprüfung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens an den Direktor des Zentrums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Charité-Universitätsmedizin. Dieser erläuterte, dass die Altersbestimmung ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, beim Ergebnis aber berücksichtigt werden müsse, dass es mit zunehmendem Alter einer Person immer stärkere Abweichungen zwischen den morphologischen Zeichen der Entwicklung und dem tatsächlichen zeitlichen Alter gebe. Bei einer anhand der dentalen Entwicklung vorgenommenen Altersbestimmung, wie sie bei der der Adoptivtochter der Klägerin vorrangig erfolgt sei, müsse man deshalb, wolle man ein Fehlurteil vermeiden, eine Unsicherheit von plus/minus zwei Jahren berücksichtigen.

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Nach entsprechender Anhörung der Klägerin bestimmte die Senatsverwaltung mit Bescheid vom 5. November 2012 das Geburtsdatum der Adoptivtochter der Klägerin auf den 15. Juli 1997. Zur Begründung führte sie an, dass mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass die leibliche Abstammung und die Geburtsdaten der Adoptivtochter nicht bewiesen werden könnten und daher die Bestimmung erforderlich sei, um die von der Klägerin beantragte Nachbeurkundung im deutschen Personenstandsregister zu ermöglichen. Das Ergebnis des von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Gutachtens müsse jedoch nach einer eingeholten sachverständigen Stellungnahme dahingehend modifiziert werden, dass die Adoptivtochter der Klägerin zwischen dem 20. April 1993 und dem 20.Oktober 1997 geboren worden sei könne und es daher keinen Grund gebe, von dem - auch von der Klägerin - bislang angenommenen Geburtsdatum abzuweichen.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 5. Dezember 2012 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage. Sie ist der Auffassung, dass der Altersbestimmung das in dem von ihr vorgelegten Gutachten genannte, auch nach der Auffassung des Beklagten ordnungsgemäß ermittelte Alter ihrer Adoptivtochter zugrundezulegen sei, bei dem etwaige Unsicherheiten bereits durch Annahme einer Schwankungsbreite von einem halben Jahr berücksichtigt worden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Senatsverwaltung des Beklagten vom 5. November 2012 aufzuheben,

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hilfsweise,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides seiner Senatsverwaltung vom 5. November 2012 zu verpflichten, für das Kind D... M... R... U... ein Geburtsdatum zwischen dem 20. April 1995 und dem 20. Oktober 1995 zu bestimmen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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verteidigt den angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass die von der Klägerin angenommene Eingrenzung der Schwankungsbreiten bei der Altersbestimmung auf wenige Monate wissenschaftlich nicht haltbar sei.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. April 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die mit ihrem Hauptantrag als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage, über die aufgrund der Übertragung durch die Kammer gem. § 6 Abs. 1 VwGO der zuständige Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung des Beklagten vom 5. November 2012 ist bereits mangels einschlägiger Rechtsgrundlage rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

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In Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein im Ausland geborenes Kind von Deutschen adoptiert wurde und danach erstmalig in das deutsche Personenstandsregister eingetragen werden soll, kommt eine – von der Senatsverwaltung des Beklagten hier aber vorgenommene – Bestimmung des Personenstandes nach § 25 des Personenstandsgesetzes (PStG) grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr erfolgt - beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - allein die Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 PStG durch das insoweit zuständige Standesamt (vgl. Gaaz/Bornhofen, Kommentar zum Personenstandsgesetz, 2. Aufl., 2010, § 25, Rn. 7, m.w.N.; vgl. zu den weitgehend inhaltsgleichen Regelungen in § 26 PStG a.F. = § 25 PStG n.F. und § 41 Abs. 2 PStG a.F. = § 36 PStG n.F. Urteil der Kammer vom 30. Juli 1999, VG 3 A 21.95, StAZ 2000, S. 242f., m.w.N.).

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Sinn und Zweck der Regelung in § 25 PStG ist es, wie sich auch ihrem Wortlaut („Wird im Inland eine Person angetroffen …“) ergibt, einer unbekannten Person im Wege einer Notlösung einen „Ersatz-Personenstand“ zu vermitteln, um sie so im Interesse der Öffentlichkeit mit den zur Teilnahme am Rechtsverkehr notwendigen Identifizierungsmerkmalen auszustatten (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., Rn. 3 und 6, sowie § 26, Rn. 2). Bei im Ausland geborenen und von Deutschen adoptierten Kindern, die durch die Adoption die deutsche Staatsbürgerschaft erworben haben und bei denen daher die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Nachbeurkundung der Geburt nach § 36 Abs. 1 S. 1 PStG erfüllt sind, besteht jedoch kein Bedürfnis für ein derartiges Vorgehen, da ihr Personenstand in der Regel nicht vollkommen unbekannt ist, sondern die wesentlichen Personenstandsmerkmale – meist mit Ausnahme der Namen der leiblichen Eltern des Adoptivkindes – bekannt sind (Graaz/Bornhofen, a.a.O., Rn. 7).

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Entgegen der Ansicht des Beklagten hat, sofern einzelne Personenstandsmerkmale eines im Ausland geborenen und durch Deutsche adoptierten Kindes ungeklärt sind, auch nicht zwingend eine Bestimmung dieser Personenstandsmerkmale nach § 25 PStG durch die insoweit zuständige Senatsverwaltung zu erfolgen, um eine Nachbeurkundung der Geburt durch das Standesamt gemäß § 36 PStG zu ermöglichen. Denn anders als die nach dem oben Gesagten vorrangig im öffentlichen Interesse liegende (und daher der zuständigen Verwaltungsbehörde beim Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen kein Entschließungsermessen einräumende) Regelung in § 25 PStG dient die (daher im Ermessen des insoweit zuständige Standesamtes stehende) Nachbeurkundung gem. § 36 PStG vorrangig dem privaten Interesse der nach § 36 Abs. 1 S. 4 PStG antragsberechtigten Personen an der Beweiskraft der Eintragung der Geburt im Personenstandsregister. In Fällen wie dem Vorliegenden besteht daher – anders als in denjenigen Fällen, auf die § 25 PStG dem oben Gesagten nach abzielt – kein zwingendes Bedürfnis für die Erstellung eines „Ersatz-Personenstands(merkmals)“, und zwar auch dann nicht, wenn ohne ein solches die Nachbeurkundung nach § 36 PStG abgelehnt werden müsste.

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Für hier vertretene Sichtweise spricht letztlich auch, dass in § 36 Abs. 1 S. 2 PStG nur die entsprechende Geltung der §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32, nicht aber die des § 25 PStG gesetzgeberisch angeordnet ist.

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Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende abweichende Auffassung des Beklagten findet entgegen seiner Ansicht keine Stütze in dem von ihm insoweit zur Begründung herangezogenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 25. August 2004 (OVG 1 B 17.03). Vielmehr hat das Oberveraltungsgericht dort zum einen ausdrücklich ausgeführt, dass eine Personenstands-bestimmung nach § 26 PStG a.F. (= § 25 PStG n.F.) in dem ihm vorliegenden Fall nicht in Betracht kam (S. 8 des Umdrucks). Zum anderen hat das Oberveraltungsgericht – die vorherige Rechtsprechung der Kammer ablehnend, nach der eine Nachbeurkundung nicht zwingend die Kenntnis aller Personenstandsmerkmale voraussetze, sondern etwaige Lücken ggf. im Wege des Annäherungsgrundsatzes zu schließen seien, um eine möglichst lückenlose Erfassung der im Ausland eingetretenen Standesfälle deutscher Staatsangehöriger zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 30. Juli 1999, a.a.O., m.w.N.) – ebenso ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass, sofern sich bestimmte Personenstandsmerkmale nicht sicher feststellen ließen, kein Anspruch auf Nachbeurkundung der Geburt bestehe, da die Eintragung fiktiver Daten dem Wahrheitsprinzip widerspreche (S. 7 ff. des Umdrucks; m.w.N.). Die Nachbeurkundung eines nicht zwingend fiktiven, aber doch stets mit Ungenauigkeiten behafteten Ergebnisses einer Personenstandsbestimmung nach § 25 PStG stünde jedoch im deutlichen im Widerspruch zu dieser Auffassung.

25

Im Übrigen erscheint, selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgehen würde, dass vor einer Nachbeurkundung nach § 36 PStG die Bestimmung einzelner Personenstandsmerkmale nach § 25 PStG grundsätzlich in Betracht kommt, fraglich, ob die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen der Norm vorliegend erfüllt sind, weil das Personenstandsmerkmal des Geburtsdatums der Adoptivtochter der Klägerin „nicht festgestellt werden kann“.

26

Eine Bestimmung nach § 25 PStG kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn alle möglichen Ansätze zur Ermittlung des fraglichen Personenstandsmerkmals durch die zuständige Verwaltungsbehörde ausgeschöpft wurden und die in diesem Zuge vorgenommenen Nachforschungen ergebnislos geblieben sind oder jedenfalls kein sicheres Ergebnis gebracht haben (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., Rn. 4). Die Tatsache, dass der Personenstand zweifelhaft ist, weil er urkundlich nicht nachgewiesen werden kann oder weil die Einträge in vorhandenen Urkunden – wie hier – voneinander abweichen, genügt für sich allein nicht für die Anwendung des § 25 PStG (Gaaz/Bornhofen, a.a.O., Rn. 5).

27

Vorliegend sind jedoch weitere Ansätze zur Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums der Adoptivtochter der Klägerin erkennbar, die bislang noch nicht ausgeschöpft wurden. So wurden zwar die beiden von der Klägerin vorgelegten, einander im Hinblick auf das eingetragene Geburtsdatum widersprechenden Geburtsurkunden ihrer Adoptivtochter einer Echtheitsüberprüfung durch Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft im Kamerun unterzogen, mit dem Ergebnis, dass beide Urkunden bei den genannten Standesämtern nicht registriert und daher voraussichtlich unecht sind. Daraus folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass das Geburtsdatum der Adoptivtochter der Klägerin i.S.d. § 25 PStG „nicht festgestellt werden kann“. Vielmehr ergeben sich aus den Geburtsurkunden sowie den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Anhaltspunkte für weitere in diese Richtung gehende Ermittlungen. So ist der Name und der Geburtsort der leiblichen Mutter der Adoptivtochter, die hinsichtlich deren Geburtsdatums als unmittelbare Zeugin für die Befragung durch die Deutsche Botschaft in Kamerun bzw. deren Vertrauensanwälte in Betracht kommt, auf beiden Geburtsurkunden genannt. Ob die leibliche Mutter ihrer Adoptivtochter tatsächlich, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angab, verstorben ist und damit Ermittlungen ihres derzeitigen Aufenthaltsortes zum Zwecke der Befragung aussichtslos erscheinen, bedarf ebenfalls noch der genaueren Ermittlung beispielsweise durch Überprüfung der Sterbeurkunde der Mutter. Desweiteren kommt zur Ermittlung des Geburtsdatums auch die Befragung des (den Angaben der Klägerin zufolge mutmaßlichen) leiblichen Vaters ihres Adoptivkindes in Betracht, der der Klägerin namentlich bekannt ist. Letztlich kommen Ermittlungen im weiteren familiären Umfeld der Adoptivtochter der Klägerin sowie in dem Dorf und in dem Krankenhaus in Betracht, in denen die Adoptivtochter ausweislich der sich auch insoweit widersprechenden Geburtsurkunden jeweils geboren sein soll.

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Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin bedurfte es angesichts des Erfolges ihres Hauptantrages nicht.

29

Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das für den nach wie vor offenen Nachbeurkundungsantrag der Klägerin gem. § 36 PStG ausschließlich zuständige Standesamt gem. § 36 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 PStG zunächst zu versuchen haben dürfte, das tatsächliche Geburtsdatum der Adoptivtochter der Klägerin – den oben dargestellten Ansätzen folgend – zu ermitteln. Sollte sich dieses nicht genauer ermitteln lassen, wird das Standesamt entweder – der oben dargestellten, vom Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 6. Februar 2012, 8 W 19/12, StAZ 2012, S. 243f.) kürzlich nochmals aufgegriffenen Rechtsprechung der Kammer zu § 41 Abs. 2 PStG a.F. folgend – die Nachbeurkundung (dem Annäherungsgrundsatzes entsprechend ohne Eintragung eines genauen Geburtsdatum in das Personenstandsregister) vornehmen, oder – der oben dargestellten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes entsprechend – den Nachbeurkundungsantrag mangels Kenntnis des genauen Geburtsdatums der Adoptivtochter der Klägerin ablehnen; hiergegen stünde die Klägerin gem. §§ 49, 50 PStG den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnisse beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

BESCHLUSS

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt.