Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 03.06.2013 – 3 L 390.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0603.3L390.13.0A

Orientierungssatz

Das Berliner Schulgesetz geht erkennbar davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrangverdient.(Rn.6)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre Tochter F...von der Schulbesuchspflicht im Schuljahr 2013/2014 zurückzustellen,

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hat keinen Erfolg.

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Mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Zurückstellung der Tochter der Antragsteller von der Schulbesuchspflicht würde das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens (VG 3 K 391.13) jedenfalls für einen bestimmten Zeitraum endgültig vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988, BVerfGE 79, 69, 74 f.). Gemessen hieran fehlt es an der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

5

Die am 21. Oktober 2007 geborene Tochter der Antragsteller, die zu Beginn des Schuljahres 2013/14 schulpflichtig wird (§§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 SchulG), hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf eine Zurückstellung vom Schulbesuch. Der Antragsgegner hat den Zurückstellungsantrag der Antragsteller vom 13. Februar 2013 rechtlich beanstandungsfrei mit Bescheid vom 16. April 2013 abgelehnt.

6

Nach § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG können schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückgestellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt. Eine Rückstellung kann nur dann erfolgen, wenn eine angemessene Förderung des schulpflichtigen Kindes in einer Einrichtung der Jugendhilfe erfolgt (§ 42 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet hierüber auf der Grundlage gutachterlicher Stellungnahmen des zuständigen Schularztes oder des schulpsychologischen Dienstes (§ 42 Abs. 3 Satz 4 SchulG). Das Gesetz geht hier erkennbar davon aus, dass allenfalls individuelle, in der Person des schulpflichtigen Kindes begründete Entwicklungsstörungen bzw. Entwicklungsdefizite der Schulpflicht (vorübergehend) entgegenstehen können, weil eine andere, darauf Rücksicht nehmende Form der Förderung Vorrang verdient (vgl. Urteil der Kammer vom 25. März 2011, VG 3 K 286.10; Beschluss vom 4. August 2011, VG 3 L 411.11). Der Gesetzesbegründung zu § 42 Abs. 3 SchulG ist zu entnehmen, dass nur unter „engen Voraussetzungen eine Möglichkeit der Rückstellung von der Schulbesuchspflicht“ eröffnet werden sollte, wenn ein „Entwicklungsdefizit des Kindes vorliegt“ (Vorlage - zur Beschlussfassung - Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für und zur Änderung weiterer Vorschriften, Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 16/2739, zu 5., S. 15).

7

Dem stehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Entwicklungsstörung der Tochter der Antragsteller gegenüber, die in der Grundschule nicht aufgefangen werden könnten. Die Kindertagesstätte „Zum H...“, die die Tochter der Antragsteller seit Juli 2009 besucht, beschrieb sie in einem sehr ausführlichen Entwicklungsbericht vom 27. Februar 2013 als aufgeschlossen, freundlich, selbstbewusst und kommunikativ. Sie habe sich gut in die Kindergemeinschaft integriert, verfüge über eine gute Sprachentwicklung und Auffassungsgabe, eine gute Körperbeherrschung, sie könne sich im ganzen Haus orientieren, erledige kleine Aufträge selbständig. Kognitive Kompetenzen, logisches Denken, Konzentration und Ausdauer, Anstrengungsbereitschaft und Merkfähigkeit seien normal bzw. altersgerecht entwickelt. Einschränkend wurde lediglich erwähnt, dass sie aufgrund ihrer zierlichen Konstitution schneller ermüde, dass sie eine mittägliche Ruhepause benötige, dass sie sich nur schwer von ihren Eltern trennen könne, dass sie sich leichter ablenken lasse und mehr Zeit beim An- und Ausziehen benötige. In einer ergänzenden, auf diesen Entwicklungsbericht Bezug nehmenden Stellungnahme vom 4. März 2013 sprach sich die Kindertagesstätte gegen eine Zurückstellung aus. Bei der schulärztlichen Untersuchung am 12. März 2013 fiel nichts auf, was auf die Notwendigkeit einer Zurückstellung vom Schulbesuch hindeuten könnte. Vielmehr stellte sich die Tochter der Antragsteller hier als selbstbewusstes, in allen Bereichen altersgerecht entwickeltes Mädchen dar.

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Dem halten die Antragsteller im Wesentlichen nur entgegen, dass ihre Tochter sehr viel Schlaf benötige, dass das morgendliche Aufstehen für sie problematisch sei und dass sie lange weine und sich nicht beruhigen lasse, wenn es zu einem Schlafdefizit komme. Dies rechtfertigt die begehrte Zurückstellung in keiner Weise. Es ist Aufgabe der Antragsteller, ihre Tochter an den mit dem Beginn des kommenden Schuljahres für sie offenbar neuen Tagesrhythmus zu gewöhnen und sicherzustellen, dass sie rechtzeitig und ausgeschlafen zur Schule kommt. Dass sie auf die Kinderärztin Dr. R... im Februar 2013 ... rasch ablenkbar, unkonzentriert und noch sehr verspielt wirkte, lässt ebenso wenig auf Entwicklungsdefizite schließen, die der Einschulung zum kommenden Schuljahr entgegenstünden. Hieraus wird nicht deutlich, dass und aus welchen Gründen ein weiterer Aufenthalt des Kindes in der Kindertagesstätte angeraten sein soll und warum die von den Antragstellern aufgezeigten Schwierigkeiten nicht in der Schuleingangsphase aufgefangen werden könnten. Nach alledem liegt auch kein besonderer Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.