Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.06.2013 – 60 K 8.13 PVL

ECLI:DE:VGBE:2013:0612.60K8.13PVL.0A

Orientierungssatz

Der Kostenerstattungsanspruch des § 40 Abs. 3 PersVG Bln löst lediglich die „Hinzuziehung“ eines Sachverständigen aus.(Rn.15)

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

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Der Antragsteller begehrt Kostenerstattung für die Verpflichtung eines Moderators für eine konstituierende Klausurtagung.

2

Der Antragsteller wurde am 17. Oktober 2012 neu gewählt. Er besteht aus 15 Mitgliedern. Fünf Mitglieder sind erstmals in den Antragsteller gewählt. Der Antragsteller beschloss am 24. Oktober 2012 am 12. und 13. Dezember 2012 eine Klausurtagung durchzuführen. Der erste Tag sollte der Zusammenfindung und Planung für die Zukunft sämtlicher Vorstandsmitglieder dienen. Der zweite Tag sollte der Zusammenfindung und Planung der Zukunft für das ganze Gremium dienen. Wegen des genauen Inhalts wird Bezug genommen auf Blatt 8 der Streitakte. Als Moderator für beide Tage sollte der freiberuflich als Supervisor und Mediator tätige W... gewonnen werden. Veranschlagt wurde ein Zeitbudget von insgesamt 12 Stunden bei einem Stundensatz von 85,- € zzgl. MwSt..

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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 lehnte der Beteiligte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, die meisten Mitglieder des Antragstellers verfügten bereits über Personalratserfahrung. Mit dem vorhandenen Sachverstand könne die Diskussion geleitet werden.

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Am 7. Dezember 2012 beschloss der Antragsteller daraufhin, den geplanten Termin für die Klausurtagung zu verschieben und vorbehaltlich anwaltlicher Beratung ein Beschlussverfahren zur Klärung der Kostenübernahmeverpflichtung einzuleiten.

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Am 25. April 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag erhoben. Zur Begründung führt er aus, ihm stehe aus § 40 Abs. 3 PersVG Bln ein Anspruch auf Kostenübernahme zu. Der Moderator sei als Sachverständiger im Sinne der Vorschrift anzusehen. Seine Hinzuziehung sei auch zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Personalrats erforderlich. Der dem Antragsteller insoweit eingeräumte Ermessensspielraum sei nicht überschritten. Die Klausurtagung diene insbesondere der Klärung der zukünftigen Arbeitsstrukturen. Dabei müssten neue und alte Mitglieder zusammenfinden und verbindliche Verabredungen treffen. Es sei in der Lehre von der Gruppendynamik anerkannt, dass die mitunter schwierige Findungsphase sachgerecht nicht von Gruppenmitgliedern selbst, die notwendig in einem Rollenkonflikt zwischen Eigen- und Moderationsinteresse gefangen seien, moderiert werden könne. Diese Erwägungen gälten gleichermaßen für die Findungsphase des Vorstandes, wie des gesamten Gremiums. Ein reibungsloses Funktionieren des Antragstellers sei umso mehr erforderlich, als der Beteiligte seit Oktober 2012 wieder eigenverantwortlich Stellen besetzen dürfe und von dieser Möglichkeit auch in großem Umfang Gebrauch mache.

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Der Antragsteller beantragt,

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festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, die Kosten in Höhe von 1.000,20 € zzgl. MwSt. für die Moderation einer zweitägigen Personalrats-Klausurtagung durch den Supervisor Herrn W... zu tragen

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Der Beteiligte beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Zur Begründung führt er aus, ein Moderator, wie er verpflichtet werden solle, sei kein Sachverständiger im Sinne des Gesetzes. Auch sei die Verpflichtung nicht erforderlich. Dem Antragsteller gehörten zahlreiche Mitglieder mit viel Personalratserfahrung an. Der vorhandene Sachverstand reiche aus, um die geplante Klausurtagung zielführend zu gestalten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), die dem Gericht vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Dem Antragsteller steht der behauptete Anspruch auf Kostenerstattung nicht aus § 40 Abs. 3 PersVG zu. Die Vorschrift gestattet es dem Personalrat bei der Durchführung seiner Aufgaben, soweit dadurch Kosten entstehen nur im Einvernehmen mit der Dienststelle, im Rahmen der Erforderlichkeit Sachverständige heranzuziehen.

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Insoweit ist schon nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Moderator, dessen Kosten der Beteiligte übernehmen soll, um einen Sachverständigen im Sinne der Vorschrift handelt. Ein Sachverständiger ist nämlich nur eine Person, der auf einem Gebiet besondere Fachkenntnisse vorweisen kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, 2012, § 98 Rn. 13 m.w.N.; Musielak, ZPO, 6. Auflage, 2008, § 402 Rn. 1), nicht auch jemand, der spezielle Fähigkeiten und Talente hat, um deren Einkauf durch den Antragsteller es vorliegend geht.

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Zudem löst den Kostenerstattungsanspruch des § 40 Abs. 3 PersVG Bln nur die „Hinzuziehung“ eines Sachverständigen aus. Der Begriff bezeichnet die dem Sachverständigen obliegende ureigene Aufgabe der Wissensvermittlung, nicht hingegen die Anwendung von besonderen Fähigkeiten und Talenten, wie der Blick auf Sinn und Zweck der Vorschrift des § 40 Abs. 3 PersVG Bln zeigt. Sie stellt nämlich – neben ihrer Anspruchsgrundlagenfunktion – eine Vorschrift dar, die den Grundsatz der Information des Personalrats durch die Dienststelle und eigenes Bemühen durchbricht und ausnahmsweise auch die Information durch sachkundige Dritte zulässt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 61 K 20.10 PVL -, juris, Rn. 11).

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Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des Moderators zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers erforderlich ist. Erforderlich ist dabei dasjenige, was der vernünftige Personalrat in der konkreten Lage für notwendig und geboten halten darf, wobei dem konkret handelnden Personalrat insoweit eine gewisse Einschätzungsprärogative zuzubilligen ist (vgl. Germelman/Binkert/Germelmann, PersVG Berlin, 3. Auflage, 2010, § 40 Rn. 12 ff., 29 f., 38 ff., 46). Erforderlich ist insoweit mehr als unerlässlich und weniger als bloß sinnvoll und arbeitserleichternd. Letzterer Kategorie ist die Beschäftigung des Moderators nach Überzeugung der Kammer aber zuzurechnen. Denn es ist dem Antragsteller bei der gebotenen Anstrengung durchaus möglich und zumutbar den Prozess seiner Selbstorganisation ohne fremde Hilfe abzuwickeln. Einen Grundsatz, dass sich Gremien der hier in Rede stehenden Größe nur mit der Hilfe von Außenstehenden sinnvoll konstituieren und die Arbeit aufnehmen können, gibt es jedenfalls nicht.

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Der Antragsteller kann sich hinsichtlich seines Begehrens auch nicht auf § 40 Abs. 2 PersVG Bln stützen. Die Vorschrift verpflichtet die Verwaltung für die laufende Geschäftsführung des Antragstellers in erforderlichem Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Bürokräfte zur Verfügung zu stellen. Der vom Antragsteller in den Blick genommene Moderator fällt schon nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Vorschrift; insbesondere fällt er (offensichtlich) nicht unter die Kategorien Bürokraft oder Geschäftsbedarf. Der Anspruch ist überdies mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen, weswegen auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.

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Nimmt man die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 S. 1 PersVG im vorliegenden Fall hinter Abs. 2 und Abs. 3 an, ergibt sich nichts anderes. Denn auch hier steht dem geltend gemachten Anspruch die Erforderlichkeitsschranke entgegen.