Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2013 – 10 L 252.13

ECLI:DE:VGBE:2013:0613.10L252.13.0A

Orientierungssatz

1. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien außerhalb von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz kann die Behörde auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft zumutbar ist.(Rn.3)

2. Eine eingeschränkte Dauer des Genehmigungszeitraumes ist nicht gerechtfertigt, wenn sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergeben, dass mit der erteilten Genehmigung die Anzahl im Sinne des § 7 Abs. 1 des LImSchG nach den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsgesetz Berlin – Veranstaltungen (AV LImSchG Bln-Veranstaltungen, Amtsblatt 2011, Seite 48 ff.) überschritten würde.(Rn.4)

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10. Juni 2013 genehmigten Zulassungszeitraum für das Hip Hop Open Air - Konzert der Antragstellerin am 15. Juni 2013 in der auf 15:00 bis 22:00 Uhr zu erweitern.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Eilantrag der Antragstellerin ist gemäß § 123 VwGO zulässig und begründet.

2

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 11 Landesimmissionsschutzgesetz – LImSchG – für die im Tenor genannte Veranstaltung auch für den Zeitraum von 21:00 bis 22:00 Uhr mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

3

Gemäß § 11 Satz 1 LImSchG kann die zuständige Behörde bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für öffentliche Veranstaltungen im Freien außerhalb von Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auf Antrag widerruflich eine Genehmigung erteilen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schutzbedürfnisse der Nachbarschaft zumutbar ist. Ein öffentliches Bedürfnis ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, weshalb der Antragsgegner die Genehmigung bis 21:00 Uhr erteilt hat.

4

Die eingeschränkte Dauer des Genehmigungszeitraumes ist indes nicht gerechtfertigt:

5

Im Land Berlin richtet sich die behördliche Ermessenspraxis bei der Genehmigung öffentlicher Veranstaltungen im Freien im Sinne des § 7 Abs. 1 des LImSchG nach den Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsgesetz Berlin – Veranstaltungen (AV LImSchG Bln-Veranstaltungen, Amtsblatt 2011, Seite 48 ff). Dessen Ziffer 3.9 enthält Vorgaben über die Zumutbarkeit von störenden Veranstaltungen, das heißt, solchen Veranstaltungen, in denen der zulässige Immissionsrichtwert u.a.in allgemeinen Wohngebieten – wie hier – tags 70dB (A) – wie hier genehmigt – beträgt. Derart „störende Veranstaltungen“ werden an nicht mehr als 18 Tagen pro Jahr und Immissionsort genehmigt. Dafür, dass mit der hier erteilten Genehmigung diese Anzahl überschritten würde, bestehen nach Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte. Schon von daher ist nicht ersichtlich, weshalb das Veranstaltungsende vom Antragsgegner auf 21:00 Uhr festgelegt worden ist, obwohl die Tageszeit mit dem zulässigen Immissionsrichtwert 70dB(A) erst um 22:00 Uhr endet (Beurteilungszeit gemäß technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm, Ziffer 6.4 „tags: 6:00 bis 22:00 Uhr“).

6

Hinzu kommt, dass die genannten Ausführungsvorschriften in Ziffer 3.9 Abs. 7 vorsehen, dass störende Veranstaltungen vor Werktagen spätestens um 23:00 Uhr und vor Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen spätestens um 24:00 Uhr beendet sein sollen. Dies deutet darauf hin, dass das behördliche Genehmigungsermessen sich an diesen Zeiten zu orientieren hat. Vor diesem Hintergrund erhellt sich nicht, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Veranstaltungsende um 22:00 Uhr (an einem Sonnabend) im vorliegenden Fall mit nachbarlichen Interessen derart unvereinbar sein sollte, dass ein Veranstaltungsende gar noch eine Stunde früher gewährleistet sein müsste. Die im Streit stehende Genehmigung enthält hierzu auch keinerlei Begründung. Es findet sich dort lediglich der Satz: „Durch die Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die Lärmbelästigung für die Anwohner auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird“. Weshalb die hier restriktiv von der vorgegebenen Genehmigungspraxis abweichende Handhabung des Ermessens im vorliegenden Fall ausnahmsweise gerechtfertigt sein sollte, wird durch diesen Satz nicht plausibel.

7

Der Anspruch der Antragstellerin auf das Hinausschieben des Veranstaltungsendes auf 22:00 Uhr ergibt sich hiernach aus dem Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit den durch die Ausführungsvorschriften konkretisierten Ermessensvorgaben für derartige Veranstaltungen im Land Berlin.

8

Die den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigende Dringlichkeit ergibt sich aus dem zeitnahen Veranstaltungstermin am 15. Juni 2013.

9

Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Wertfestsetzung beruht §§ 52, 53 GKG.