Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2013 – 3 L 411.13
ECLI:DE:VGBE:2013:0613.3L411.13.0A
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zu gestatten, im Rahmen der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher mit dem Anmeldetermin April 2012 die mündlichen Prüfungen in den Lernbereichen I, II und III fortzusetzen, und diese Prüfungsleistungen der Antragstellerin vorläufig zu bewerten.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin zu einem Viertel und dem Antragsgegner zu drei Vierteln auferlegt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin unterzog sich an der A.-F.-Schule am Oberstufenzentrum Sozialwesen der Nichtschülerprüfung für Erzieherinnen und Erzieher mit dem Anmeldetermin April 2012. Von den in § 77 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den staatlichen Fachschulen für Sozialpädagogik im Land Berlin (APVO-Sozialpädagogik) vom 11. Februar 2006 (GVBl. S. 164) in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2010 (GVBl. S. 353) vorgesehenen Prüfungsteilen (Facharbeit, Kolloquium, schriftliche Prüfungen in zwei Lernbereichen und mündliche Prüfungen in allen Lernbereichen) absolvierte die Antragstellerin die Facharbeit, die am 3. Dezember 2012 mit „Entspricht den Anforderungen“ bewertet wurde, das Kolloquium, das am 13. Dezember 2012 mit „Bestanden“ bewertet wurde, eine schriftliche Prüfung im Lernbereich II (Sozialpädagogische Theorie und Praxis), die am 19. Dezember 2012 mit der Note „4“ bewertet wurde, eine schriftliche Prüfung im Lernbereich V (Organisation, Recht und Verwaltung), die am 20. Dezember 2012 mit der Note "2“ bewertet wurde, sowie eine mündliche Prüfung im Lernbereich IV (Ökologie und Gesundheit) zu den Themenfeldern Gesundheitsbildung und Umweltbildung, für die der Antragstellerin die Note „mangelhaft“ erteilt wurde. Mit Bescheid vom 23. Januar 2013 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie „die mündlichen Prüfungen“ nicht bestanden habe und daher gemäß § 81 Abs. 4 i. V. m. § 82 APVO-Sozialpädagogik die Nichtschülerprüfung nicht bestanden sei.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch beanstandete die Antragstellerin zum einen die Bewertung ihrer mündlichen Prüfung vom 21. Januar 2013; sie räumte gewisse Defizite in ihren mündlichen Leistungen ein, vertrat aber die Auffassung, dass sie gleichwohl mit „ausreichend“ zu bewerten gewesen seien. Zum anderen wandte sich die Antragstellerin dagegen, dass die Prüfung nach der für nicht bestanden erklärten ersten mündlichen Prüfung abgebrochen und insgesamt für nicht bestanden erklärt worden sei. Nach ihrer Auffassung genüge es nicht, dass nur eine der mündlichen Prüfungen schlechter als „ausreichend“ bewertet werde, da nicht jede einzelne mündliche Prüfung ein Prüfungsteil sei, der bestanden sein müsse. Vielmehr bildeten alle vorgesehenen mündlichen Prüfungen einen Prüfungsteil, auf dessen Bestehen es ankomme. Zum anderen leide die Prüfungsentscheidung darunter, dass ihr abweichend von der Fachschulprüfung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, eine schlechter als ausreichend bewertete Leistung durch bessere Leistungen auszugleichen.
Nach Anhörung der die mündliche Prüfung vom 21. Januar 2013 durchführenden Prüferin und der Fachausschussvorsitzenden zu den von der Antragstellerin gegen die Bewertung dieser Prüfung erhobenen Einwendungen wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2013 den Widerspruch der Antragstellerin unter anderem unter Hinweis darauf zurück, dass die Prüferin und die Fachausschussvorsitzende an ihrer Bewertung festgehalten hätten. Jede der mündlichen Prüfungen sei ein eigener Prüfungstatbestand. Die APVO-Sozialpädagogik sehe einen Ausgleich einer mit „mangelhaft“ bewerteten mündlichen Prüfung durch bessere Leistungen in einer oder mehreren anderen Prüfungen nicht vor. Soweit in Lernbereichen, in denen schriftlich und mündlich geprüft werde, die Noten beider Prüfungen zu einer Endnote zusammenzufassen seien, handele es sich nicht um eine Ausgleichsregelung, sondern um eine Frage der Notenbildung.
Mit ihrer am 7. Mai 2013 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren trägt sie ergänzend vor, dass die ihr für die mündliche Prüfung am 21. Januar 2013 erteilte mangelhafte Benotung nicht vereinbar sei mit der ihr im selben Lernbereich von der (Umschulungs- und Weiterbildungseinrichtung) Campus H. GmbH erteilten sehr guten Bewertung ihrer dort erbrachten Leistungen.
II.
1. Dem Hauptantrag der Antragstellerin konnte nicht entsprochen werden, soweit sie beantragt hat, erneut die mündliche Prüfung im Lernbereichs IV, zu dem sie bereits am 21. Januar 2013 geprüft wurde, abzulegen.
Dem Vorbringen der Antragstellerin lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht entnehmen, dass die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen vom 21. Januar 2013 insoweit verfahrensfehlerhaft erfolgte oder Bewertungsfehler enthält, die einen Anspruch auf Wiederholung dieser Prüfungsleistung begründen könnten. Die Antragstellerin hat in ihrem Widerspruch eingeräumt, dass ihre Prüfungsleistungen in beiden Themenfeldern des geprüften Lernbereichs Defizite aufgewiesen hätten. Zu dem Themenfeld Gesundheitsbildung habe sie zwar Beispiele nennen können, sei aber zu wenig auf die Theorie eingegangen. Zu dem Themenfeld Umweltbildung habe sie zwar nach ihrem Eindruck mehr als gefordert vorgetragen, vermutlich jedoch tiefer gehende Erklärungen nicht liefern können. Weder aus der Niederschrift über die mündliche Prüfung vom 21. Januar 2013, in der sowohl der Prüfungsverlauf skizziert, als auch die tragenden Erwägungen der Bewertung der Prüfungsleistung wiedergegeben wurden, noch aus der in Kenntnis der Einwendungen der Antragstellerin abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin vom 4. Februar 2013 und der Fachausschussvorsitzenden vom 6. März 2013 ergeben sich greifbare Anhaltspunkte für einen Verfahrens- oder Bewertungsfehler, der einen Anspruch auf erneute Durchführung auch dieser mündlichen Prüfung oder einen Anspruch auf eine Anhebung der Bewertung begründen könnte. Die Einwendungen der Antragstellerin betreffen vielmehr den einer gerichtlichen Prüfung nur sehr eingeschränkt zugänglichen Bewertungsspielraum der Prüferinnen, hier nämlich die Frage, ob die zum einen Positives, zum Anderen aber auch Defizite enthaltenden Prüfungsleistungen der Antragstellerin noch mit „ausreichend“ oder schon mit „mangelhaft“ zu bewerten waren. Insbesondere kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht auf einen Vergleich mit der ihr offenbar im Rahmen eines Vorbereitungskurses für die hier in Rede stehende Prüfung erteilten wesentlich besseren Bewertungen an.
2. Im Übrigen hat das – auch dem Hilfsantrag entsprechende – Begehren Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, die ursprünglich vorgesehenen weiteren mündlichen Prüfungen in den Lernbereichen I, II und III abzulegen (von einer fünften mündlichen Prüfung war sie offenbar gemäß § 81 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik wegen der ihr im Lernbereich „Organisation, Recht und Verwaltung“ erteilten guten Note für die schriftliche Prüfung befreit).
Dieser Anspruch ergibt sich nicht schon daraus, dass - wie die Antragstellerin meint - die einzelnen, in § 77 Nr. 4 APVO-Sozialpädagogik genannten mündlichen Prüfungen nicht jeweils einzelne Prüfungsteile im Sinne des § 82 Abs. 2 Satz 1 APVO-Sozialpädagogik seien, die jeweils bestanden werden müssen, sondern dass die mündlichen Prüfungen insgesamt als ein Prüfungsteil anzusehen seien, auf den sich das „Bestehenmüssen“ beziehe.
Zuzugeben ist der Antragstellerin zwar, dass der Wortlaut der hier in Rede stehenden Regelungen in § 77 APVO-Sozialpädagogik einerseits und § 82 andererseits nicht ganz eindeutig ist. Während in § 77 die „Prüfungsteile“ mit Nr. 1 bis Nr. 4 durchnummeriert, unter Nr. 3. „die schriftlichen Prüfungen“ und unter Nr. 4 „die mündlichen Prüfungen“ aufgeführt sind, knüpft § 82 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik an diese Vorschrift an und fordert, dass alle dort benannten Prüfungsteile bestanden sein müssen. Danach ist die von der Antragstellerin bevorzugte Auslegung, dass es entsprechend der Nummerierung in § 77 nur vier Prüfungsteile gebe und die mündlichen Prüfungen lediglich einen dieser Prüfungsteile bildeten, nicht ausgeschlossen, aber auch nicht zwingend. Ebenso ist denkbar, dass die unter der laufenden Nummer 3. und 4. genannten einzelnen schriftlichen bzw. mündlichen Prüfungen selbständige Prüfungsteile sein sollen. Gegen die Auslegung, dass die mündlichen Prüfungen in ihrer Gesamtheit nur einen Prüfungsteil bilden, spricht jedoch, dass die APVO-Sozialpädagogik eine für diesen Fall notwendige Regelung über die Zusammenfassung der Einzelnoten für die einzelnen mündlichen Prüfungen nicht enthält. Ohne eine solche bliebe aber offen, wie bei unterschiedlichen Einzelnoten das Bestehen des Prüfungsteils „mündliche Prüfungen“ festgestellt werden könnte.
Zu Recht weist die Antragstellerin aber darauf hin, dass das Fehlen einer Ausgleichsregelung für die Nichtschülerprüfung, wie sie in § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik für die Fachschulprüfung vorgesehen ist, verfassungsrechtlich bedenklich ist.
Nach § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik ist die Fachschulprüfung auch dann bestanden, wenn der Prüfling in einem der Lernbereiche die Note „mangelhaft“ erhalten hat, diese aber durch die Note „gut“ oder „sehr gut“ in einem anderen Lernbereich oder die Endnote „befriedigend“ in zwei anderen Lernbereichen ausgleichen kann. Damit ermöglicht die Verordnung es, einem Prüfling den mit der Prüfung erstrebten berufsqualifizierenden Abschluss auch dann zu erteilen, wenn seine Leistungen in einem der fünf Lernbereiche nicht einmal mit „ausreichend“ zu bewerten sind, d. h. vollständig hinter den Anforderungen zurückbleiben. Dieses von der Prüfungsordnung hingenommene Kenntnisdefizit wird nicht etwa dadurch aufgefangen, dass sich bei einem Fachschüler, der sich der Prüfung stellt, insoweit immerhin in dem zurückliegenden dreijährigen Schulunterricht zutage getretene und in einer Vornote zum Ausdruck kommende Mindestleistungen ergeben hätten. Zwar ist die Frage, ob die Prüfung in allen Lernbereichen bestanden oder ein Ausfall in einem Lernbereich durch bessere Leistungen in einem oder mehreren anderen Lernbereichen ausgeglichen wird, anhand der jeweils erteilten Endnoten zu entscheiden. Die Endnoten werden gemäß § 50 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik aus der aus den Semesternoten ermittelten Vornote (vgl. §§ 15 Abs. 2 und 28 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik) und der Gesamtprüfungsnote zusammengefasst. Jedoch ergibt sich aus § 35 Abs. 2 APVO-Sozialpädagogik, dass zur Fachschulprüfung auch zugelassen wird, wer in nicht mehr als zwei Lernbereichen Vornoten erhalten hat, die schlechter als „ausreichend“ sind. Demnach verlangt die Prüfungsordnung nicht, dass in allen Lernbereichen Mindestleistungen nachgewiesen werden müssen, die sich, wenn schon nicht in der Prüfung, so doch zumindest in den während der Fachschulausbildung erteilten Semesternoten niedergeschlagen haben müssen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass demgegenüber in der Nichtschülerprüfung sämtliche Lernbereiche durch positive Prüfungsleistungen abgedeckt werden müssen. Dieser nur für die Nichtschülerprüfung vorgesehene Ausschluss der Kompensation schlechter Einzelnoten durch bessere Leistungen in anderen Fächern ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht dadurch zu rechtfertigen, dass in dem einen Fall über die gesamte Ausbildung hinweg nachgewiesene Leistungen vorliegen und im anderen Fall lediglich die in der Prüfungssituation erbrachten Leistungen; denn in dem auszugleichenden Lernbereich müssen diese Leistungen gerade nicht vorliegen.
Auszugehen ist davon, dass eine prüfungsrechtliche Regelung, die einen derartigen Ausgleich ausschließt, das Grundrecht der freien Berufswahl (Artikel 12 Abs. GG) maßgeblich einschränkt. Eine solche Einschränkung ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne schlechte Leistungen ohne Ausgleichsmöglichkeit zum Nichtbestehen der Prüfung führen, weil sie die Annahme rechtfertigen, dass der Prüfling das Ziel der Prüfung, insbesondere die Qualifikation für einen bestimmten Beruf nicht erreicht, da er dafür offensichtlich ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn das betreffende (nicht ausgleichsfähige) Prüfungsfach für die berufsspezifische Befähigung eine wichtige – nahezu unverzichtbare - Bedeutung hat (vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Auflage, Randnummer 541).
In erster Linie muss daher die Prüfungsordnung festlegen, welche Prüfungsfächer einem Ausgleich durch bessere Leistungen in anderen Fächern nicht zugänglich, d. h. unverzichtbar sind. Der Vergleich der Regelungen über die Fachschulprüfung einerseits und die Nichtschülerprüfung andererseits in der APVO-Sozialpädagogik enthält zwar derartige Regelungen. So ist in § 50 Abs. 3 Satz 3 bestimmt, dass in den Lernbereichen „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ sowie „Musisch- Kreative Gestaltung/Bewegung und Spiel“ schlechte Leistungen nicht durch bessere Leistungen in anderen Lernbereichen ausgeglichen werden können. Für die Nichtschülerprüfung ist in § 77 Satz 2 geregelt, dass eine schriftliche Prüfung im Lernbereich „Sozialpädagogische Theorie und Praxis“ unverzichtbar ist. Dass darüber hinaus auch alle anderen Lernbereiche eine unverzichtbare Bedeutung für die mit der bestandenen Prüfung zuzuerkennende Berufsqualifikation haben sollen, ist der Prüfungsordnung jedoch nicht zu entnehmen. Dagegen spricht nicht nur die bereits erwähnte Ausgleichsmöglichkeit für die Fachschulprüfung in § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik, sondern auch die den Prüflingen in § 27 Abs. 1 eröffnete Wahlmöglichkeit für die schriftlich zu prüfenden Lernbereiche einerseits und die Wahlmöglichkeit hinsichtlich der mündlich zu prüfenden Lernbereiche in § 45 APVO-Sozialpädagogik andererseits. Diese Regelungen sehen nicht vor, dass bestimmte Lernbereiche auf jeden Fall, sei es schriftlich oder mündlich, geprüft werden müssen.
Wenn die Prüfungsordnung es somit zulässt, dass bei der Fachschulprüfung ein Lernbereich nicht durch positive Prüfungsleistungen, sei es durch Vornote oder Prüfungsnote, nachgewiesen werden muss, fehlt eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass demgegenüber in der Nichtschülerprüfung in sämtlichen Lernbereichen positive Prüfungsleistungen nachgewiesen werden sollen. Diese Rechtfertigung ergibt sich nicht daraus, dass, wie der Antragsgegner meint, bei der Schülerprüfung die zum Ausgleich einer mangelhaften Endnote herangezogenen Endnoten aus anderen Lernbereichen auf über die gesamte Ausbildung hinweg nachgewiesenen Leistungen beruhen; denn dies erklärt nicht, warum das in einem der Lernbereiche vollständig fehlende fachspezifische Prüfungswissen bei der Fachschulprüfung kompensiert werden kann, während dies bei der Nichtschülerprüfung nicht der Fall sein soll.
Von daher ist der Antragstellerin durch Ablegung auch der weiteren zunächst vorgesehenen mündlichen Prüfungen Gelegenheit zu geben, entsprechend der Regelung in § 50 Abs. 3 APVO-Sozialpädagogik ihre mangelhaften Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung im Lernbereich IV durch gute oder sehr gute Leistungen in einem der anderen Lernbereiche oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Lernbereichen auszugleichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.